Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 597/2018
Urteil vom 27. Juni 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Curchod.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Zingg,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Anton Frank,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Beweisführung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 27. September 2018
(1B 18 28).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ und B.A.________ (Käufer, Gesuchsteller, Beschwerdeführer) erwarben mit Werkkaufvertrag vom 4. Juli 2012 die Terrassenwohnung Nr. xxx an der Strasse U.________ in V.________ von C.________ (Verkäufer, Gesuchsgegner, Beschwerdegegner).
Die Käufer rügten in der Folge diverse Mängel, worauf die Parteien am 27. März/1. April 2014 eine Gutachtervereinbarung schlossen, mit der sie die D.________ AG zur Erstellung eines Gutachtens betreffend die Einhaltung der Anforderungen an den Schallschutz beauftragten. Das Gutachten vom 4. September 2014 kam im Wesentlichen zum Schluss, dass die erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 mit Ausnahme der Geräuschübertragung aus der Wohnung 4.5 durch Anschlaggeräusche der Schiebetüren erfüllt seien. Die Käufer liessen überdies Elektrosmog-Messungen durchführen, die der Verkäufer nicht anerkannte.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 ersuchten die Käufer das Bezirksgericht Willisau um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
|
1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
Mit Entscheid vom 24. Januar 2017 hiess der Einzelrichter des Bezirksgerichts Willisau das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gut und ernannte dipl. Ing. E.________, F.________ AG, als Experte. Er führte in einem Anhang den dem Experten vorzulegenden Fragenkatalog an und hielt fest, dass die Verfahrenskosten im Sinne der Erwägungen zu Lasten der Gesuchsteller gehen würden und über die Kosten nach Vorliegen der Gutachten abgerechnet werde. Der Entscheid blieb unangefochten.
Am 23. Juni 2017 erstattete der Experte das Gutachten und stellte am 27. Juni 2017 Rechnung über Fr. 23'027.45, wovon Fr. 2'069.80 und Fr. 2'119.50 auf Leistungen der vom Gutachter für den Bereich NIS (nichtionisierende Strahlung), d.h. für den Bereich Elektrosmog beigezogenen G.________ entfielen.
Am 25. August 2017 beantragten die Gesuchsteller unter Angabe entsprechender Fragen die Ergänzung des Gutachtens im Bereich Schallschutz und beantragten für den Bereich Elektrosmog ein Obergutachten, eventuell Gelegenheit zur Stellung von Erläuterungs- und Ergänzungsfragen. Zudem beantragten sie die Kürzung der Rechnung des Experten auf Fr. 7'000.--, eventualiter seien die Kosten zu Lasten des Staates zu verlegen.
Nach Anhörung der Gesuchsteller und des Experten hielt der Einzelrichter mit prozessleitender Verfügung vom 27. Oktober 2017 fest, dass die Rechnung des Experten vom 26. Juni 2017 als ausgewiesen betrachtet und bezahlt werde, dass die Ergänzungs- und Erläuterungsfragen vom 25. August 2017 zur Beantwortung zugestellt würden und dass die Gesuchsteller einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zu leisten hätten. Die Gesuchsteller bezahlten unter Vorbehalt und hielten am Antrag auf ein Obergutachten im Bereich Elektrosmog fest. Die Verfügung vom 27. Oktober 2017 blieb unangefochten.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 hielt der Einzelrichter fest, dass auf weitere Messungen in der Nachbarwohnung der Gesuchsteller verzichtet werde und die entsprechenden Ergänzungsfragen zurückgenommen würden. Die Verfügung blieb unangefochten.
Am 1. März 2018 stellte das Bezirksgericht den Parteien das Ergänzungsgutachten vom 27. Februar 2018 zu. Der Gutachter reichte dem Bezirksgericht am 12. März 2018 seine Rechnungen ein für die Abrechnungsperiode Juni bis Dezember 2017 über Fr. 1'312.35 (davon Fr. 125.40 und Fr. 508.70 für Leistungen der G.________) und Januar-Februar 2018 über Fr. 3'635.40 (davon Fr. 1'268.15 für Leistungen der G.________).
Am 11. April 2018 stellten die Gesuchsteller weitere Anträge, der Gesuchsgegner beantragte am 19. April 2018 deren Abweisung und reichte eine Kostennote über Fr. 3'950.30 ein.
Am 4. Mai 2018 erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht einen "Kostenentscheid" wie folgt:
"Im obigen Verfahren wurde das Gutachten und die Ergänzungen des gerichtlichen Experten den Parteien zugestellt. Für eine Kürzung des vom Experten zurecht geltend gemachten Honorars besteht keine Veranlassung (Rüetschi, Berner Kommentar, N 9 zu Art. 188

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 188 Säumnis und Mängel - 1 Erstattet die sachverständige Person das Gutachten nicht fristgemäss, so kann das Gericht den Auftrag widerrufen und eine andere sachverständige Person beauftragen. |
|
1 | Erstattet die sachverständige Person das Gutachten nicht fristgemäss, so kann das Gericht den Auftrag widerrufen und eine andere sachverständige Person beauftragen. |
2 | Das Gericht kann ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen. |
Dem Antrag der Gesuchsteller auf ein Obergutachten wird in diesem Summarverfahren nicht stattgegeben. Ein Obergutachten ist dem Hauptprozess vorbehalten, je nach dortigen Vorbringen. Die Beweisführung bleibt offen. Die Gesuchsteller machen keinen zusätzlichen Bedarf zur Klärung der Beweis- und Prozesschancen glaubhaft (BGE 140 III 16 E. 2.2.2; Guyan, Basler Kommentar, 3. Auflage, N 5 ff. zu Art. 158

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
Die vorsorgliche Beweisabnahme ist somit abgeschlossen. Es ergeht zu den Kosten folgender ergänzender Entscheid, dies zum Entscheid vom 24. Januar 2017 (Art. 104 ff

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 104 Entscheid über die Prozesskosten - 1 Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid. |
|
1 | Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid. |
2 | Bei einem Zwischenentscheid (Art. 237) können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden. |
3 | Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. |
4 | In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen. |
1.) Die Verfahrenskosten sind, unter Vorbehalt einer anderen Kostenverlegung in einem allfälligen Hauptprozess, von den Gesuchstellern zu tragen [...].
a) Die Parteikosten werden ermessensweise wie folgt festgesetzt [...]
- Gesuchsteller Fr. 16'416.-- [...].
- Gesuchsgegner Fr. 3'950.30 [...].
b) Gerichtskostenabrechnung:
- Expertenkosten gemäss Rechnungen AB 26 und AB 67 f. -Fr. 27'975.20
- Gerichtsgebühr inklusive Auslagen -Fr. 3'000.--
+ Kostenvorschüsse der Gesuchsteller Fr. 28'000.--
Fehlbetrag Gerichtskosten Fr. _2'975.20
Die Gesuchsteller haben dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'950.30 und dem Bezirksgericht Willisau noch Fr. 2'975.20 in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
2.) Diesen Entscheid können die Parteien beim Kantonsgericht Luzern mit Beschwerde anfechten. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des Entscheids."
B.b. Die Gesuchsteller erhoben am 18. Mai 2018 Berufung beim Kantonsgericht Luzern und stellten die Anträge, der Entscheid des Bezirksgerichts Willisau vom 4. Mai 2018 sei aufzuheben und das Verfahren über die vorsorgliche Beweisaufnahme sei weiterzuführen und die Sache sei zu diesem Zweck im Sinne der Anträge 3 und 4 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Anträge 3 und 4 betreffen Ergänzungsfragen zum Schallschutz und ein Obergutachten zum Elektrosmog. Zur Kostenregelung beantragten sie neu, die Expertisekosten seien auf maximal Fr. 5'000.-- festzusetzen.
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern trat mit Entscheid vom 27. September 2018 auf die Berufung nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Soweit die Berufung als Beschwerde gegen den Verzicht auf Beizug einer anderen sachverständigen Person und auf weitere Ergänzung des Gutachtens im Verfahren nach Art. 158

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
unzulässige Berufung in eine Beschwerde konvertiert werden könne, liess das Kantonsgericht offen. Auf die Beschwerde gegen die Verweigerung weiterer Ergänzungsfragen und eines Obergutachtens trat das Kantonsgericht mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar: |
|
a | nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; |
b | andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: |
b1 | in den vom Gesetz bestimmten Fällen, |
b2 | wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; |
c | Fälle von Rechtsverzögerung. |
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellen die Gesuchsteller die Anträge, der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 27. September 2018 sei aufzuheben, das Verfahren über die vorsorgliche Beweisführung sei weiterzuführen und die Sache sei zu diesem Zweck sowie zur Neuverlegung der Kosten zurückzuweisen, bezüglich Schallschutz seien bestimmte, im Rechtsbegehren konkret umschriebene zusätzliche Beweismassnahmen durchzuführen und bezüglich Elektrosmog seien alle Gutachterfragen einem neuen Sachverständigen zu unterbreiten. Schliesslich wird beantragt, die vor erster Instanz zu Lasten der Beschwerdeführer verlegten Expertenkosten seien angemessen zu kürzen und auf maximal Fr. 5'000.-- festzusetzen. Die Beschwerdeführer kritisieren als willkürliche Anwendung von Art. 308 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar: |
|
1 | Mit Berufung sind anfechtbar: |
a | erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide; |
b | erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. |
2 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
|
1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
Vorinstanz materiell vorbringen wollten. Zum Expertenhonorar bringen sie vor, der Gutachter habe sich Pflichtwidrigkeiten und unsorgfältige Arbeit vorwerfen zu lassen und das weiche Kostendach von Fr. 6'000.-- sei nicht erhöht worden, weshalb die vollständige Verlegung der Expertenkosten zu ihren Lasten willkürlich sei.
Der Beschwerdegegner beantragt in der Antwort, die Beschwerde in Zivilsachen sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Kantonsgericht Luzern beantragt in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführer haben unaufgefordert repliziert.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Zivilsache (Art. 72

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.2.1. Ein Nichteintretensentscheid einer Rechtsmittelbehörde schliesst zwar das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz ab; richtet sich das Rechtsmittel aber seinerseits gegen einen erstinstanzlichen Zwischenentscheid, so gilt auch der Rechtsmittelentscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid angenommen, der erstinstanzliche Entscheid schliesse das Massnahmeverfahren nicht ab bzw. ein abschliessender Entscheid sei in diesem Verfahren der vorsorglichen Beweisabnahme gar nicht erforderlich. Es hat aus diesem Grund den erstinstanzlichen Entscheid nicht als Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. c

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar: |
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1 | Mit Berufung sind anfechtbar: |
a | erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide; |
b | erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. |
2 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt. |
1.2.2. Auf die vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
|
1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
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1 | Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
a | ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und |
b | ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. |
2 | Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
|
1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
Das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung ist hier unabhängig von einem Hauptverfahren - zur Abklärung der Prozesschancen - gestellt worden. Es handelt sich um ein eigenständiges Verfahren. Entscheide, welche ein solches eigenständiges Massnahmeverfahren abschliessen, sind Endentscheide. Dies trifft namentlich zu, wenn ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung abgewiesen wird (BGE 138 III 76 E. 1.2 S. 79). Entscheide, mit denen ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gutgeheissen wird, sind dagegen Zwischenentscheide, weil damit das Verfahren betreffend die vorsorgliche Beweisführung erst eröffnet wird (FELLMANN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.] Kommentar ZPO 3. Aufl. 2016, N 44a zu Art. 158).
1.2.3. Die vorsorgliche Beweisführung unterscheidet sich von der ordentlichen nur dadurch, dass sie zeitlich vorgelagert ist (BGE 143 III 113 E. 4.4.1 S. 188 f. mit Verweisen). Die Vorinstanz geht daher zutreffend davon aus, dass konkrete Beweisanordnungen (auch) im Rahmen des Massnahmeverfahrens über die vorsorgliche Beweisführung als prozessleitende Verfügungen zu qualifizieren sind (Art. 124 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 124 Grundsätze - 1 Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. |
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1 | Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. |
2 | Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden. |
3 | Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar: |
|
a | nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; |
b | andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: |
b1 | in den vom Gesetz bestimmten Fällen, |
b2 | wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; |
c | Fälle von Rechtsverzögerung. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 124 Grundsätze - 1 Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. |
|
1 | Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. |
2 | Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden. |
3 | Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 154 Beweisverfügung - Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden. |
1.2.4. Der im angefochtenen Entscheid wörtlich zitierte "Kostenentscheid" des erstinstanzlichen Richters vom 4. Mai 2018 stellt ausdrücklich fest: " Die vorsorgliche Beweisabnahme ist somit abgeschlossen." Es wird sodann der Antrag auf ein Obergutachten abgewiesen und entschieden, die Beschwerdeführer brächten für einen zusätzlichen Klärungsbedarf nichts vor. Der erstinstanzliche Richter hat damit das Verfahren betreffend die vorsorgliche Beweisführung, das mit Entscheid vom 24. Januar 2017 eröffnet wurde, geschlossen und sämtliche weiteren Anträge abgewiesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird mit diesem Entscheid nicht nur über konkrete Beweisanträge entschieden, sondern es wird das Verfahren der vorsorglichen Beweismassführung abgeschlossen und es wird über die Kosten dieses Verfahrens - unter Vorbehalt einer anderen Verlegung im Hauptverfahren - entschieden.
1.2.5. Im erstinstanzlichen Entscheid werden nicht nur konkrete Beweisanordnungen getroffen bzw. konkrete weitere Beweisanträge abgewiesen, sondern es wird das (selbständige) Massnahmeverfahren überhaupt geschlossen und damit sinngemäss festgestellt, dass der Zweck der vorsorglichen Beweisführung erreicht ist, zu dem das Verfahren eröffnet wurde. Dieser Entscheid stellt ebenso wie die Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung einen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar: |
|
1 | Mit Berufung sind anfechtbar: |
a | erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide; |
b | erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. |
2 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
1.2.6. Der erstinstanzliche Richter hat mit dem Abschluss des selbständigen Massnahmeverfahrens einen Endentscheid im Sinne von Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
1.3. Mit dem angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz auf die Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid nicht eingetreten und hat auch die Beschwerde dagegen (abgesehen vom Kostenentscheid) als unzulässig erklärt. Mit der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann grundsätzlich nur beantragt werden, die Vorinstanz hätte auf das Rechtsmittel eintreten und die Sache materiell behandeln müssen. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, das Verfahren über die vorsorgliche Beweisaufnahme sei weiterzuführen und in Ziffern 3 bis 10 ihrer Rechtsbegehren die Durchführung weiterer zusätzlicher Beweisabnahmen begehren, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerde ist nur insoweit zulässig, als sinngemäss beantragt wird, die Vorinstanz habe die Berufung materiell zu beurteilen.
1.4. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt ebenfalls nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
1.4.1. Gegenstand des Verfahrens der vorsorglichen Beweisführung ist nicht die abschliessende materiellrechtliche Beurteilung der streitigen Rechte oder Pflichten, sondern ausschliesslich eine Beweisabnahme im Hinblick auf die Feststellung eines bestimmten Sachverhalts (BGE 143 III 133 E. 4.4 S. 118 mit Verweisen). Die Möglichkeit, Beweise zur Abklärung von Prozesschancen zu erheben, soll dazu beitragen, aussichtslose Prozesse zu vermeiden (BGE 140 III 16 E. 2.2.1 S. 19; BGE 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81 mit Hinweisen). Um ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung glaubhaft zu machen, kann sich der Gesuchsteller freilich nicht mit der Behauptung begnügen, dass ein Bedürfnis danach bestehe, Beweis- und Prozessaussichten abzuklären. Er kann eine vorsorgliche Beweisführung nur mit Blick auf die Durchsetzung eines konkreten materiellrechtlichen Anspruchs verlangen. Wer sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
Durchsetzung dieses Anspruchs hängt das erforderliche Interesse an der Beweisabnahme ab und dieses Interesse fehlt insbesondere, wenn es der Gesuch stellenden Partei lediglich darum geht, ein bereits vorliegendes Gutachten mit einem weiteren Gutachten in Frage zu stellen (BGE 140 III 16 E. 2.2.2 S. 19/20).
1.4.2. Wird ein Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung nach Durchführung von Beweismassnahmen geschlossen, so ist die Beweislage naturgemäss nicht mehr dieselbe wie bei der Bewilligung des Gesuchs und bei Eröffnung des Verfahrens. Ist daher der Gesuchsteller der Ansicht, das Verfahren sei zu Unrecht geschlossen worden und es seien zur Abklärung der Prozessaussichten weitere Beweismassnahmen erforderlich, hat er aufgrund der aktuell vorliegenden Beweise zu begründen, dass diese zur Beurteilung seines materiellen Anspruchs noch nicht ausreichen. Ebenso wie bei der ursprünglichen Stellung seines Gesuchs um vorsorgliche Beweisabnahme hat der Gesuchsteller daher darzutun, dass die bisher vorliegenden Beweise im Blick auf einen konkreten Anspruch, den er durchsetzen will, die Abschätzung der Prozesschancen nicht erlauben. Er kann sich insbesondere nicht damit begnügen zu behaupten, er könne die Prozesschancen nach wie vor nicht abschätzen; vielmehr hat er wiederum im Blick auf die materiellen Ansprüche, die er durchsetzen will, konkret darzutun, dass ihm die Abschätzung seiner Chancen auch unter Berücksichtigung der bereits vorsorglich erhobenen Beweise noch immer nicht möglich ist und er daher an weiteren Beweisabnahmen ein
schutzwürdiges Interesse hat.
1.4.3. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, sie hätten in ihrer Berufung an die Vorinstanz ihr schutzwürdiges Interesse im Blick auf konkret in Aussicht genommene Klagebegehren begründet (vgl. Art. 311 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
|
1 | Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
2 | Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
1.4.4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz richtet.
1.5. Die Beschwerdeführer beantragen, die Expertenkosten von Fr. 27'975.20 seien angemessen zu kürzen und auf maximal Fr. 5'000.-- festzulegen.
1.6. Die Vorinstanz hat festgestellt, es sei aus den Akten ersichtlich, dass der Gutachter das Gericht darauf hingewiesen habe, das vorläufige weiche Kostendach von Fr. 6'000.-- werde deutlich nicht ausreichen. Zwar habe das Gericht die Parteien darüber nicht informiert, was die Beschwerdeführer zu Recht monierten. Aber die Voraussetzungen einer Staatshaftung seien klarerweise nicht erfüllt, da die pflichtwidrige Unterlassung weder einen Einfluss auf die tatsächlich anfallenden Gutachterkosten gehabt habe noch aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführer im weiteren Verfahrensverlauf davon auszugehen sei, dass sie bei entsprechender Orientierung einen Gesuchsrückzug in Erwägung gezogen hätten. Die Vorinstanz hat mit dieser Begründung sowohl die Übernahme der Kosten durch die Staatskasse wie eine Reduktion der ausgewiesenen Expertisekosten abgelehnt.
1.7. Die Beschwerdeführer behaupten, der Gutachter habe sich Pflichtwidrigkeiten und unsorgfältige Arbeit vorwerfen zu lassen. Sie verweisen dafür auf Ziffern 39 ihrer Beschwerdeschrift ans Bundesgericht, wo sie nach einem Globalverweis auf ihre Berufung begründen, was sie gegen das Gutachten einwenden. Damit genügen sie den Anforderungen an die Begründung nicht (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Sachverhaltsfeststellungen noch in Bezug auf die Rechtsanwendung hinreichend gerügt (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern (solidarisch, intern je zur Hälfte) zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern (solidarisch, intern zu gleichen Teilen) auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer (solidarisch, intern zu gleichen Teilen) haben dem Beschwerdegegner die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Curchod