Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2018.19

Beschluss vom 27. Juni 2018 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

Kanton Solothurn, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft, 2. Canton du Jura, Ministère public, 3. Canton de Vaud Ministère public central, 4. Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft, 5. Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft, 6. Kanton Luzern, Oberstaatsanwaltschaft, 7. Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft, 8. Kanton Freiburg, Staatsanwaltschaft, 9. Kanton Basel-Landschaft, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO)

Sachverhalt:

A. Im Kanton Solothurn wurde am 10. September 2017 ein Verfahren gegen A., B., C., D. und E. wegen Diebstahls und weiterer Delikte eröffnet, nachdem diese auf frischer Tat bei einem Einbruchdiebstahl in Z./SO ertappt und von der Polizei festgenommen worden waren (Verfahrensakten SO, Ordner 1/12).

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn dehnte das vorstehende Strafverfahren am Folgetag auf mehrfachen, evtl. gewerbs- und/oder bandenmässigen Diebstahl und weitere Delikte aus. Es stellte sich heraus, dass in der Schweiz gegen die vorstehenden Personen neben dem Kanton Solothurn auch die Kantone Zürich, Jura, Waadt, Aargau, St. Gallen, Luzern, Bern, Freiburg und Basel-Landschaft Verfahren wegen Diebstahls führen. In Absprache mit den betreffenden Kantonen führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn seither gegen A., B., C., D., E. und F., G., H., I. alias I1., J., K. sowie L. ein Sammelverfahren wegen des nachfolgenden Verdachts (Verfahrensakten SO, Ordner 1/12):

Die Beschuldigten werden verdächtigt, Mitglieder einer grösseren, aus rumänischen Staatsangehörigen bestehenden Tätergruppierung zu sein, welche in unterschiedlicher Zusammensetzung in den diversen Kantonen Einbruchdiebstähle in Geschäftsliegenschaften begangen haben solle. Sie sollen gezielt in Galvanik- und Stahlveredelungsfirmen sowie Elektrobetriebe einbrechen und dabei äusserst professionell vorgehen. Die Täterschaft reise in der Regel mit zwei Fahrzeugen sowie mindestens zu viert in die Schweiz ein und reise nach den Einbruchdelikten wieder aus der Schweiz aus. Biete sich die Möglichkeit, verwende die Täterschaft Lieferwagen der geschädigten Unternehmen zum Abtransport des Deliktsgutes (Kupfer, Nickel, Zinn, Titan usw.) und lasse den zur Einreise benutzten, zumeist maroden Lieferwagen am Tatort zurück. Gegen die Tätergruppierung werde aktuell nicht nur in der Schweiz sondern auch in Frankreich, Luxemburg und Deutschland ermittelt (s. act. 1 S. 2).

C. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 ersuchte die stellvertretende Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Anerkennung des Gerichtsstandes. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte die Anerkennung der Gerichtsstandes mit Schreiben vom 15. Mai 2018 ab. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 ersuchte die stellvertretende Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn ebenfalls die anderen involvierten Kantone (Jura, Freiburg, St. Gallen, Aargau, Waadt, Luzern, Bern und Basel-Landschaft) um eine Stellungnahme im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustauschs. Der staatsanwaltschaftliche Meinungsaustausch unter den Beteiligten wurde mit Eingang der letzten Stellungnahme am 4. Juni 2018 abgeschlossen (Gerichtsstandsakten).

D. Der Kanton Solothurn gelangt mit Gesuch vom 4. Juni 2018 ans Bundesstrafgericht. Er beantragt, die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter die Behörden des Kantons Jura, Waadt, Aargau, St. Gallen, Luzern, Bern, Freiburg oder Basel-Landschaft seien zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten der eingangs erwähnten Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklärten (act. 1).

In den Gesuchsantworten beantragen die Kantone Waadt, Basel-Landschaft, Freiburg, Luzern, Jura und Bern, den Kanton Zürich als zuständig zu erklären (act. 3 bis 8). Der Kanton St. Gallen verneint seine Zuständigkeit und beantragt, es sei ein anderer der involvierten Kantone für zuständig zu erklären (act. 9). Der Kanton Zürich liess sich innert Frist und bis dato nicht vernehmen (s. act. 10 und 11). Die Gesuchsantworten wurden den beteiligten Kantonen mit Schreiben vom 19. Juni 2018 zur Kenntnis zugestellt (act. 10). Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 reichte der Kanton Aargau seine Gesuchsantwort ein (act. 12).

E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO).

2.2 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
und Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer-den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts-stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu-erst vorgenommen worden sind (vgl. u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016 E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016 E. 2.2; jeweils m.w.H.).

2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter-suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016 E. 2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach-verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2 m.w.H.).

2.4 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...198
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...198
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicher-weise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158 m.w.H.).

3.

3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass für die Bestimmung der Zuständigkeit des Strafverfahrens der bandenmässige Diebstahl massgeblich ist. Der Gesuchsgegner 1 (Kanton Zürich) bestritt während des Meinungsaustauschs allerdings die Qualifikation des ersten Einbruchdiebstahls vom 3.-5. Februar 2017 in Y./ZH, begangen mutmasslich durch J. sowie unbekannt mit Meldung bei der Kantonspolizei Zürich am 5. Februar 2017, als bandenmässigen Diebstahl (Gerichtsstandsakten). Im vorliegenden Verfahren liess sich der Gesuchsgegner 1 nicht vernehmen (s. act. 10 und 11).

3.2 Der Gesuchsteller legt in seinem Gesuch vom 4. Juni 2018 im Einzelnen die Gründe dar, weshalb in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore beim ersten Einbruchdiebstahl vom 3.-5. Februar 2017 in Y./ZH von einer bandenmässigen Tatbegehung auszugehen sei (act. 1 S. 10). Der Gesuchsgegner 1 setzt der Argumentation des Gesuchstellers nichts entgegen. Durchschlagende Gegenargumente sind denn auch nicht ersichtlich, vielmehr kann den Ausführungen des Gesuchstellers ohne Weiteres gefolgt werden, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Soweit der Gesuchsgegner 1 auch im vorliegenden Verfahren noch daran festhalten sollte, dass die Beschuldigten in drei getrennten Tätergruppen gehandelt haben sollen, würden diese Einwendungen ebenso wenig überzeugen. So führte der Gesuchsgegner 1 während des Meinungsaustauschs selber aus, dass A. an allen drei Serien beteiligt gewesen sei und allenfalls die jeweilige Gruppe angeführt habe (Gerichtsstandsakten). Die dabei vom Gesuchsgegner 1 gezogenen Schlussfolgerungen würden bereits im Ansatz dem Grundsatz in dubio pro duriore zuwiderlaufen.

3.3 Nach dem Gesagten ist mit Bezug auf den ersten Einbruchdiebstahl vom 3.-5. Februar 2017 in Y./ZH in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer qualifizierten Tatbegehung auszugehen. Die ersten Verfolgungshandlungen für die im gerichtsstandsrechtlichen Sinn schwerste Tat wurden am 5. Februar 2017 im Kanton Zürich vorgenommen.

4. Demnach erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B., C., D., E., F., G., H., I. alias I1., J., K. und L. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...274
StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C., D., E., F., G., H., I. alias I1., J., K. und L. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 27. Juni 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (unter Beilage von act. 12)

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (unter Beilage von act. 12)

- Ministère public du Canton du Jura (unter Beilage von act. 12)

- Ministère public central du Canton de Vaud (unter Beilage von act. 12)

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (unter Beilage von act. 12)

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (unter Beilage von act. 12)

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (unter Beilage von act. 12)

- Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (unter Beilage von act. 12)

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (unter Beilage von act. 12)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BG.2018.19
Date : 27. Juni 2018
Published : 18. Juli 2018
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).


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StGB: 139
StPO: 33  34  40  423
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