Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 218/2011

Verfügung vom 27. Juni 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Stohner.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Advokat
Dr. Christian von Wartburg,

gegen

Franziska Frei, Staatsanwältin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2011 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin.
Sachverhalt:

A.
Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. Dezember 2009 wurden X.________ und Y.________ der mehrfachen Nötigung (Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) schuldig gesprochen. Die beiden Verurteilten erklärten am 30. Dezember 2009 die Appellation gegen dieses Urteil.
Mit Schreiben vom 1. April 2011 an das zur Beurteilung der Appellation zuständige Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellten X.________ und Y.________ ein Ausstandsbegehren gegen die zuständige Staatsanwältin Franziska Frei und beantragten, die Appellationsantwort der Staatsanwältin vom 16. Februar 2011 sei aus den Akten zu entfernen, und es sei ein ausserordentlicher Staatsanwalt einzusetzen und mit der Ausarbeitung einer (neuen) Appellationsantwort zu beauftragen. Begründet wurde die Befangenheit der Staatsanwältin Franziska Frei mit dem Umstand, dass X.________ nach dem erstinstanzlichen Verfahren Strafanzeigen gegen die Staatsanwältin wegen Amtsmissbrauchs, Drohung und Nötigung eingereicht hatte.
Mit Verfügung vom 12. April 2011 wies das Appellationsgericht das Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwältin Franziska Frei mit der Begründung ab, die Rüge sei verspätet erhoben worden.
Mit Gesuch vom 14. April 2011 ersuchten X.________ und Y.________ das Appellationsgericht die Verfügung vom 12. April 2011 in Wiedererwägung zu ziehen. Das Appellationsgericht trat mit Verfügung vom 20. April 2011 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.

B.
Mit Eingabe vom 29. April 2011 führen X.________ und Y.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 12. April 2011 sei aufzuheben, und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sei anzuweisen, dem Ausstandsbegehren vom 1. April 2011 stattzugeben und für das laufende Verfahren einen ausserordentlichen Staatsanwalt einzusetzen; zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Das Appellationsgericht beantragt die Beschwerdeabweisung. Die Staatsanwältin Franziska Frei verzichtet auf eine Vernehmlassung. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 21. Juni 2011 halten die Beschwerdeführer an ihrer Beschwerde fest.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in Strafsachen gegen einen selbstständig eröffneten strafprozessualen Zwischenentscheid betreffend Ausstand von Mitgliedern der Strafverfolgungsorgane ist grundsätzlich zulässig (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
und 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG).

1.2 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG), wobei die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Nach Ablauf der Beschwerdefrist können die Begehren nicht mehr ausgeweitet, sondern nur noch eingeschränkt werden. Soweit die Beschwerdeführer daher in ihrer Replik vom 21. Juni 2011 neue Anträge stellen, die über die Anträge ihrer Beschwerdeschrift hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 1C 464/2010 vom 26. Mai 2011 E. 1.3).

1.3 Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
Das Interesse der Beschwerdeführer muss aktuell sein, das heisst auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch bestehen. Das Bundesgericht verzichtet lediglich ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, so wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81 mit Hinweis).

1.4 Das Appellationsgericht hat an seiner Verhandlung vom 3. Mai 2011 das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer betreffend die Staatsanwältin Franziska Frei - welche seit der Einreichung des Ausstandsbegehrens keinerlei Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen und auch an der zweitinstanzlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat - abgewiesen. Mit Urteil gleichen Datums bestätigte das Appellationsgericht die erstinstanzliche Verurteilung der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Nötigung (Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB).
Damit ist das kantonale Verfahren abgeschlossen und es fehlt an einem aktuellen Interesse der Beschwerdeführer an der Beurteilung ihres Ausstandsbegehrens gegen die Staatsanwältin Franziska Frei und an der Behandlung ihrer Anträge, die von der Staatsanwältin am 16. Februar 2011 eingereichte Appellationsantwort sei aus den Akten zu entfernen, und es sei ein ausserordentlicher Staatsanwalt einzusetzen und mit der Ausarbeitung einer (neuen) Appellationsantwort zu beauftragen. Es liegt auch kein Fall vor, indem ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Interesses abgesehen werden kann.
Davon gingen im Übrigen ursprünglich auch die Beschwerdeführer aus, welche in ihrer Beschwerdeschrift - anders als in ihrer abschliessenden Stellungnahme - ausführten, "die Beschwerde wird gegenstandslos, wenn die bereits angesetzte Verhandlung mit der Staatsanwältin stattfindet".

2.
2.1 Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP [SR 273]). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dem Bundesgericht steht dabei ein weites Ermessen zu. Nach ständiger Praxis kann es nicht darum gehen, bei der Beurteilung des Kostenpunkts über die materielle Begründetheit der Beschwerde abschliessend zu befinden (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.; 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; je mit Hinweisen).
Im Folgenden ist summarisch zu prüfen, ob die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre.

2.2 Die Beschwerdeführer begründeten ihr gegen die Staatsanwältin Franziska Frei gerichtetes Ausstandsbegehren vom 1. April 2011 damit, dass zufolge der von der Beschwerdeführerin 1 gegen die Staatsanwältin am 17. und 21. Mai 2010 eingereichten Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauchs, Drohung und Nötigung bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit bestehe.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) verlangt, dass ein Ausstandsgrund sofort nach dessen Kenntnis geltend gemacht wird. Wer sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496).
Die Beschwerdeführer hatten mit der Einreichung der Strafanzeigen im Mai 2010 Kenntnis der Fakten, auf welche sie ihren Befangenheitsantrag stützen. Dementsprechend wäre es ihnen möglich gewesen, ihr Ausstandsbegehren bereits zu diesem Zeitpunkt zu stellen. Stattdessen warteten sie hiermit bis zum 1. April 2011, das heisst bis nach dem Eingang der Appellationsantwort der angeblich befangenen Staatsanwältin vom 16. Februar 2011, zu. Eine summarische Prüfung ergibt daher, dass die Vorinstanz das Ausstandsbegehren zu Recht mit der Begründung abgewiesen hat, die Rüge sei verspätet erhoben worden. Demzufolge kann der Vorinstanz auch keine Verletzung ihrer Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör angelastet werden.
Im Übrigen wäre die Beschwerde aufgrund einer summarischen Prüfung auch materiell abzuweisen. Eine Partei kann nicht aus eigenem Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in einer Strafbehörde tätigen Person ableiten. Die Einreichung einer Strafanzeige gegen die zuständige Staatsanwältin kann deshalb für sich allein keinen Anschein der Befangenheit begründen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass andernfalls einer Partei hierdurch die Möglichkeit eröffnet würde, den Ausstandsgrund bewusst herbeizuführen und so Einfluss auf die Besetzung der Behörden zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 1P.514/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.5; Markus Boog, Basler Kommentar StPO 2011, N. 41 zu Art. 56). Folglich bestand für die Vorinstanz vorliegend entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch kein Grund für ein Vorgehen von Amtes wegen.

3.
Diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Stohner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_218/2011
Date : 27. Juni 2011
Published : 15. Juli 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Subject : Strafverfahren; Ausstand


Legislation register
BGG: 42  66  71  78  81  92  100
BV: 5
BZP: 72
StGB: 181
BGE-register
118-IA-488 • 125-V-373 • 132-II-485 • 135-I-79
Weitere Urteile ab 2000
1B_218/2011 • 1C_464/2010 • 1P.514/2002
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal court • basel-stadt • complaint • lower instance • public prosecutor • leaving do • letter of complaint • judge sitting alone • position • current interest • litigation costs • appeal concerning criminal matters • elaboration • malpractice • clerk • knowledge • decision • fixed day • federal law on the federal civil proceedings • counterplea
... Show all