Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.30

Beschluss vom 27. Mai 2019 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
StPO) / Akteneinsicht (Art. 101 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt seit dem 5. Juli 2016 gegen B., C., D., E. und A. eine Strafuntersuchung SV.15.1462 wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), der Veruntreuung (Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe197 bestraft.
StGB), des Betrugs (Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB).

Gemäss Ausführungen der Bundesanwaltschaft gehe es um eine Zahlung der Fédération internationale de Football association (FIFA) (nachfolgend «FIFA») vom 26./27. April 2005 auf das Konto von F. Die Mittel im Umfang von EUR 6.7 Mio. seien zuvor vom Deutschen Fussball-Bund e.V. (nachfolgend «DFB») bzw. dem Organisationskomitee der WM 2006 (nachfolgend «OK WM 2006) an die FIFA geflossen. Es bestehe der Verdacht, dass C., D., B. und E. als ehemalige Mitglieder des Präsidiums des OK WM 2006 die Mitglieder des Präsidialausschusses des OK WM 2006 im April 2005 zur Genehmigung bzw. Duldung der Zahlung der EUR 6.7 Mio. aus dem EUR 12 Mio.-Kulturbudget des OK WM 2006 an die FIFA bestimmt hätten. Dabei hätten sie von Beginn an beabsichtigt, diese Gelder entgegen des gegenüber dem OK-Präsidialausschuss angegebenen Verwendungszwecks (Kostenbeteiligung an der FIFA-Auftaktveranstaltung zur WM 2006) F. zukommen zu lassen, um bei diesem eine nicht durch den DFB geschuldete Forderung zu begleichen. A. werde verdächtigt, dass er vorsätzlich mit dem OK-Präsidium zusammengewirkt habe, um das Gelingen dieses Plans durch Treffen der erforderlichen Vorbereitungs- und Ausführungsmassnahmen auf Seiten der FIFA sicherzustellen, namentlich durch Entgegennahme, Verbuchung und Weiterleitung der EUR 6.7 Mio.

B. Anfang November 2018 sei in verschiedenen Medien bekannt geworden, dass der damalige Leiter der Abteilung X. der Bundesanwaltschaft, G., aufgrund möglicherweise strafrechtlich relevanter Informationen betreffend den Untersuchungskomplex Weltfussball Ende Oktober 2018 durch den Bundesanwalt H. freigestellt worden sei.

C. Mit Schreiben vom 9. November 2018 gelangte A. an H., mit welchem er Bezug auf die erwähnte Medienberichterstattung nahm und um Sistierung des Verfahrens SV.15.1462 ersuchte, bis «die offensichtlich massiven Vorwürfe gegen den (die?) (Chef-)Ermittler in diesem Komplex ausserbetrieblich (neutral) geklärt» seien (Verfahrensakten Urk. 16.005-0237 f.).

D. Mit Verfügung vom 9. November 2018 stellte der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes, I., die gegen G. im Oktober 2018 eröffnete Strafuntersuchung wegen Amtsgeheimnisverletzung, Begünstigung, Sich bestechen lassen und Vorteilsannahme im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex Weltfussball wieder ein (Verfahrensakten Urk. 18.303-0007 ff.).

E. A. wandte sich ferner mit Schreiben vom 23. November 2018 an die Bundesanwaltschaft und hielt fest, dass gestützt auf die Berichterstattung in der NZZ vom 20. und 21. November 2018 bekannt sei, wonach H. geheime nicht dokumentierte Treffen mit dem Präsidenten der FIFA abgehalten habe. Der Chef-Jurist der FIFA seinerseits habe sich mit G. getroffen. A. ersuchte mit seinem Schreiben um Beizug der gesamten Akten der Strafuntersuchung in Sachen G. sowie um Beizug der Korrespondenz, Agenda-Einträge etc., welche die Treffen von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft mit der Privatklägerin FIFA dokumentieren würden. Zudem hielt A. an seinem bereits mit Schreiben vom 9. November 2018 gestellten Sistierungsgesuch fest (Verfahrensakten Urk. 16.005-0251 f.).

F. Die Bundesanwaltschaft ersuchte den ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes I. mit Schreiben vom 16. Januar 2019 um Übermittlung der Einstellungsverfügung in Sachen G. vom 9. November 2019 (Verfahrensakten Urk. 18.303-0001 ff.). Dem kam I. mit Schreiben vom 18. Januar 2019 nach (Verfahrensakten Urk. 18.303-0005 ff.).

G. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 liess die Bundesanwaltschaft A. eine geschwärzte Kopie der Einstellungsverfügung in Sachen G. vom 9. November 2018 zukommen und räumte ihm Gelegenheit ein, die ungeschwärzte Kopie in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft einzusehen. Auf den Beizug sämtlicher Untersuchungsakten in Sachen G. verzichtete die Bundesanwaltschaft. Ferner teilte die Bundesanwaltschaft A. mit, dass sie das Verfahrensdossier im Sinne von Art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO mit weiteren Dateien, die sie von der FIFA im Zusammenhang mit dem Freshfield-Bericht erhalten habe, sowie mit Dateien der FIFA, die sie auch auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe erhalten habe, vervollständige (Verfahrensakten Urk. 16.005-0341 ff.).

H. A. nahm am 11. Februar 2019 in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft Einsicht in die ungeschwärzte Kopie der Einstellungsverfügung in Sachen G. vom 9. November 2019 (Verfahrensakten Urk. 16.005-0374).

I. Gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Februar 2019 gelangt A. mit Beschwerde vom 18. Februar 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):

«1. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die gesamten Untersuchungsakten des Strafverfahrens gegen G. insbesondere sämtliche Einvernahmen bspw. von G., J., K. sowie den gesamten SMS-Verkehr zwischen G. und J. beizuziehen und dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren.

2. es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sämtliche Unterlagen, welche Aufschluss über Kontakte, Treffen und Absprachen zwischen H. und L. gegen, insb. allfällige Einvernahmeprotokolle, Aktennotizen, Kalendereinträge etc. beizuziehen und dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren;

3. es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sämtliche Korrespondenz, Agenda-Einträge etc., welche die Treffend von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft mit der Privatklägerin FIFA dokumentieren, im Verfahren SV.15.1462 beizuziehen und dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren;

4. es sei festzustellen, dass die Art und Weise wie die Beschwerdegegnerin Unterlagen von der FIFA, als Privatklägerin im Verfahren erhalten hat, nicht den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung entspricht;

5. es sei festzuhalten, dass erst die Einsichtnahme des Unterzeichnenden resp. durch RA M. am 11. Februar 2019 in die ungeschwärzte Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen G. vom 09.11.2018 das fristauslösende Ereignis der vorliegend relevanten zehntägigen Beschwerdefrist darstellt.

6. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten 7,7% Mwst. zu Lasten des Staates.»

J. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten A. und die Bundesanwaltschaft mit Eingaben vom 25. März und 15. April 2019 jeweils an ihren in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gemachten Anträgen fest (act. 7 und 10).

K. Mit Eingabe vom 23. April 2019 reicht A. der Beschwerdekammer einen Zeitungsartikel der Neuen Zürcher Zeitung vom selben Tag ein, demgemäss von einem vierten Treffen zwischen H. und L. die Rede sei. Zudem informiert A., dass er bei der Beschwerdekammer mit Datum vom 17. April 2019 ein Ausstandsgesuch gegen H. «sowie alle ihm unterstellten um in Verfahren SV.15.1462 involvierten Staatsanwälte und Ass.-Staatsanwälte des Bundes» eingereicht habe. Er ersucht um Beizug der Akten im Ausstandsverfahren BB.2019.85 (act. 12).

L. Mit Eingabe vom 26. April 2019 nimmt A. unaufgefordert zur Duplik der Bundesanwaltschaft vom 15. April 2019 Stellung (act. 13), was der Bundesanwaltschaft zusammen mit der Eingabe A.s vom 23. April 2019 am 29. April 2019 zur Kenntnis gebracht wird (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 20 Beschwerdeinstanz - 1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
1    Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
a  der erstinstanzlichen Gerichte;
b  der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
c  des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.
StPO und Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Die Beschwerde ist nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 394 Ausschluss der Beschwerde - Die Beschwerde ist nicht zulässig:
a  wenn die Berufung möglich ist;
b  gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
StPO). Ein Rechtsnachteil im Sinne dieser Bestimmung liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (Urteile des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4; 1B_331/2016 vom 23. November 2016 E. 1.7 [wonach die Beschwerde nur möglich ist, wenn ein definitiver Beweisverlust droht]; vgl. auch 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1).

1.2 Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 23. November 2018 den Beizug der gesamten Untersuchungsakten im Verfahren gegen G. sowie den Beizug von Korrespondenz, Agenda-Einträgen etc., welche die Treffen von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft mit der Privatklägerin FIFA dokumentieren, beantragt. Er hat diesen Antrag im Beschwerdeverfahren wiederholt (vgl. Beschwerdeanträge 1-3). Wird der Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren beantragt und wird diesem Antrag entsprochen, werden diese Akten in die Akten des bestehenden Strafverfahrens eingegliedert, und diese werden zu Beweismitteln. Letzteres ergibt sich aus Art. 194 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
StPO (unter der Überschrift «Sachliche Beweismittel»), wonach die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Damit handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Aktenbeizug um einen Beweisantrag. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den Aktenbeizug zwecks Akteneinsicht beantragt hat.

Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen kann – wie bereits erwähnt – keine Beschwerde erhoben werden (vgl. auch Art. 331 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung - 1 Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen.
1    Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen.
2    Sie setzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen; dabei macht sie die Parteien auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam. Sie setzt der Privatklägerschaft die gleiche Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage.240
3    Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.
4    Die Verfahrensleitung setzt Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen.
5    Sie entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen.
StPO). Dass dem Beschwerdeführer bis zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung ein Beweisverlust drohen würde, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Auch wird weder geltend gemacht noch bestehen Hinweise dafür, dass es sich hierbei um eine geradezu systematische Ablehnung von entlastenden Beweisanträgen handelt und deswegen eine unnötige Hauptverhandlung droht (vgl. dazu Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 394).

Auf die Beschwerdeanträge 1-3 ist daher nicht einzutreten.

1.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Art und Weise wie die Beschwerdegegnerin Unterlagen von der FIFA als Privatklägerin im Verfahren erhalten habe, nicht den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung entspreche, hat er diesbezüglich kein Feststellungsinteresse geltend gemacht. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen kann die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen im Hauptverfahren dem Strafrichter unterbreitet werden (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
1    Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
2    Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:
a  die Gültigkeit der Anklage;
b  die Prozessvoraussetzungen;
c  Verfahrenshindernisse;
d  die Akten und die erhobenen Beweise;
e  die Öffentlichkeit der Verhandlung;
f  die Zweiteilung der Verhandlung.
3    Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
4    Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.
5    Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.
StPO). Einem allfälligen diesbezüglichen Entscheid durch den Strafrichter hat die Beschwerdekammer nicht vorzugreifen.

Auf den Beschwerdeantrag 4 ist damit nicht einzutreten.

1.4 Nicht einzutreten ist schliesslich auch auf den Beschwerdeantrag 5, wonach «festzuhalten» sei, dass erst die Einsichtnahme vom 11. Februar 2019 in die ungeschwärzte Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen G. vom 9. November 2018 fristauslösendes Ereignis der vorliegend relevanten zehntägigen Beschwerdefrist darstelle. Inwiefern der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Feststellungsinteresse hat, ist nicht erkennbar, zumal er die begründete Beschwerde fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist von 10 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung eingereicht hat.

2. Dementsprechend ist auf die Beschwerde in vollem Umfang nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 8 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. Mai 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2019.30
Date : 27. Mai 2019
Published : 17. Juni 2019
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 3 StPO).


Legislation register
BStKR: 5  8
StBOG: 37  73
StGB: 138  146  158  305bis
StPO: 20  100  101  107  194  331  339  393  394  428
Weitere Urteile ab 2000
1B_189/2012 • 1B_331/2016 • 1B_73/2014
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
board of appeal • meeting • federal criminal court • criminal investigation • time-limit for appeal • copy • public prosecutor • swiss code of criminal procedure • access records • decision • statement of affairs • suspicion • lawyer • day • answer to appeal • accused • director • newspaper • trial • beginning
... Show all
Decisions of the TPF
BB.2019.30 • BB.2019.85