Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 95/2015

Urteil vom 27. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Mühlemattstrasse 14a, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Rückerstattung; Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ meldete sich im Juni 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 10. März 2004 erliess die IV-Stelle Bern eine Verfügung, deren erster Teil Beginn, Dauer und Höhe der Rente unter Angabe des Invaliditätsgrades (1. Dezember 2001 bis 28. Februar 2002: Viertelsinvalidenrente [41 %]; 1. März bis 30. November 2002, 1. bis 30. April 2003, 1. Juli 2003 bis 29. Februar 2004 und 1. März 2004 bis auf weiteres: ganze Invalidenrente [80 %]) sowie die Berechnung des Nachzahlungsbetrages und die Verrechnung mit Leistungen anderer Sozialversicherungen enthielt. Im zweiten Teil wurde nach Darlegung der Abklärungsergebnisse und der Invaliditätsbemessung festgehalten:
Wir verfügen deshalb:
Sie haben Anspruch auf folgende Renten:

Anspruchsbeginn Art der Rente
01.12.2001 Viertelsrente

01.03.2002 ganze Rente

01.10.2002 keine Rente

Die kantonale Ausgleichskasse zahlte entsprechend dem ersten Verfügungsteil auch ab März 2004 eine ganze Rente aus. Mit "Veränderungsanzeige für AHV-/IV-Renten und Ergänzungsleistungen" vom 3. Dezember 2007 wurde der Ausgleichskasse von der AHV-Zweigstelle am Wohnsitz der Versicherten deren Wegzug in eine andere Gemeinde im selben Kanton auf Ende November mitgeteilt.

A.b. Mit Verfügung vom 1. April 2014 stellte die IV-Stelle mit der Begründung der bei einem internen Abgleich festgestellten irrtümlichen Leistungsausrichtung die Rentenzahlungen ab Monat April 2014 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte sie am 3. Juni 2014 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 10. März 2004, soweit die darin enthaltene Abrechnung Leistungen ab 1. Oktober 2002 vorsah . Mit einer weiteren Verfügung vom 16. Juni 2014 forderte sie die vom 1. April 2009 bis 31. März 2014 zu viel ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 101'796.- zurück.

B.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.________ hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 die Wiedererwägungsverfügung vom 3. Juni 2014 auf; im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 17. Dezember 2014 sei in Bezug auf die Wiedererwägungsverfügung und die Rückerstattungsverfügung aufzuheben; es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. April 2014 auszurichten und es sei auf die Rückforderung geleisteter IV-Renten zu verzichten, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

A.________ hat in einer weiteren Eingabe (vom 13. April 2015), Bezug nehmend auf die Vernehmlassung der IV-Stelle, Schlussbemerkungen gemacht.

Erwägungen:

1.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. April 2015 über die Ausführungen in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin hinaus zur Sache äussert, ergänzt sie ihre Vorbringen in der Beschwerde, was im Rahmen des Replikrechts nicht zulässig ist und daher unbeachtet zu bleiben hat (Urteil 9C 603/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 1 mit Hinweis).

2.
Das Bundesgericht wendet das Recht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG); es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG sowie Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die Vorinstanz habe die Wiedererwägungsverfügung vom 3. Juni 2014 unter einem neuen rechtlichen Aspekt aufgehoben. Indessen ist nicht ersichtlich und sie legt auch nicht dar, inwiefern ein ihres Erachtens anderes, rechtskonformes Vorgehen (Einräumung der Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme) zu einer anderen Beurteilung der Frage geführt hätte, ob mit der ursprünglichen Verfügung vom 10. März 2004 die ganze Rente bis Ende September 2002 formell rechtskräftig befristet worden war.

4.
Die Vorinstanz hat die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom 3. Juni 2014 wie folgt begründet : Grundsätzlich habe nur das Dispositiv der Verfügung an der Rechtskraft teil und sei einer Wiedererwägung (wegen anfänglicher rechtlicher Unrichtigkeit; BGE 140 V 514 E. 3.2 S. 516) im Sinne von Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG zugänglich. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildeten in der Regel einzig diese Gegenstand des Dispositivs. Demgegenüber dienten - bei einer Rente der Invalidenversicherung - z.B. Invaliditätsgrad oder Rentenberechnung lediglich der Begründung der Leistungszusprechung. Im Verfügungsteil der IV-Stelle in der Verfügung vom 10. März 2004 werde unter "Wir verfügen deshalb:" festgehalten, dass ab 1. Oktober 2002 Anspruch auf keine Rente bestehe (Sachverhalt A.a). Aus diesem Dispositiv gehe klar und unzweideutig hervor, dass der Rentenanspruch bis 30. September 2002 befristet gewesen sei. Die im Verfügungsteil der Ausgleichskasse offensichtlich irrtümliche, vom Dispositiv abweichende Angabe über die Abwicklung des Leistungsanspruchs sei nicht geeignet, das Dispositiv in Frage zu stellen.

Weiter könne zwar die Rentenberechnung der Ausgleichskasse allenfalls Dispositivcharakter haben, jedoch systembedingt einzig in Bezug auf Aspekte des Rentenanspruchs, die nicht bereits durch die IV-Stelle vorgegeben seien. Aus einer vom Dispositiv (im Verfügungsteil der IV-Stelle) in masslicher und zeitlicher Hinsicht abweichenden Abrechnung (im Verfügungsteil der Ausgleichskasse) könne sich kein weitergehender Rentenanspruch ergeben. Aufgrund der Befristung der Invalidenrente bis 30. September 2002 im Dispositiv leide die Verfügung vom 10. März 2004 bezüglich eines Leistungsanspruchs ab 1. Oktober 2002 nicht an einem ursprünglichen Rechtsfehler, womit für eine Korrektur mittels Wiedererwägung von vornherein kein Raum bleibe. Da die jahrelange Leistungsausrichtung irrtümlich, in klarem Widerspruch zum Dispositiv dieses Verwaltungsaktes erfolgt sei, habe dadurch auch keine Vertrauensgrundlage geschaffen werden können, die zur Annahme einer faktischen Verfügung (vgl. dazu etwa BGE 129 V 110 E. 1.2.1 S. 111) führte. Auf die Befristung könne im Übrigen sinngemäss nur zurückgekommen werden und eine erneute Beurteilung des behaupteten Anspruchs auf eine ganze Rente ab 1. Oktober 2002 Platz greifen, wenn die Beschwerdeführerin ein
Wiedererwägungsgesuch stelle und die Beschwerdegegnerin darauf eintrete.

5.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, da die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 10. März 2004 in Wiedererwägung gezogen und die zweifellose Unrichtigkeit dieses Verwaltungsaktes in Bezug auf das widersprüchliche Dispositiv festgestanden habe, hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG prüfen müssen, ob die Rentenaufhebung ab 1. Oktober 2002 auch im Ergebnis zweifellos unrichtig sei. Im Weitern lasse sich dem Urteil 8C 206/2010 vom 25. Mai 2010 entnehmen, dass beide Verfügungsteile, also jener der Ausgleichskasse und jener der IV-Stelle, notwendige Bestandteile der Verfügung seien. Bei einer dermassen widersprüchlichen Verfügung sei keineswegs klar und eindeutig, welche widersprüchlichen Dispositionen nun gälten. Der vorinstanzliche Entscheid, würde er rechtskräftig, hätte im Übrigen zur Folge, dass sie nie mehr eine Rente erhalte, selbst wenn ein Anspruch bestünde, da seit der Verfügung vom 10. März 2004 keine Veränderung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden könne (vgl. Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG und Art. 87 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
und 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV).

5.1. Aufgrund dieser Vorbringen stellt sich vorab die Frage, inwiefern auch die Erklärungen im - drei Seiten umfassenden - ersten Teil der Verfügung vom 10. März 2004 (Verfügungsteil der Ausgleichskasse; vgl. Urteil 8C 206/2010 vom 25. Mai 2010 E. 4.1) Dispositivcharakter aufweisen, was durch Auslegung zu beantworten ist. Dabei gilt, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Verfügungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung so zu gelten haben, wie sie nach gemeinverständlichem Wortlaut zu verstehen sind (BGE 108 V 232 E. 2b S. 234).
Auf den ersten beiden Seiten werden unter Angabe des Invaliditätsgrades Beginn, Dauer und Höhe der pro Monat auszurichtenden Rente (1. Dezember 2001 bis 28. Februar 2002: Viertelsinvalidenrente; 1. März bis 30. November 2002, 1. bis 30. April 2003, 1. Juli 2003 bis 29. Februar 2004 und "ab 1. März 2004 bis auf weiteres": ganze Invalidenrente) genannt. Auf der dritten Seite betreffend die Berechnung des Nachzahlungsbetrages und die Verrechnung mit Leistungen der Ausgleichskasse und der Bernischen Pensionskasse wird für die erwähnten Zeitperioden, insbesondere "bis November 2002" sowie (für den laufenden Monat) "März 2004" ausdrücklich der Begriff Anspruch verwendet. Umgekehrt wird nicht gesagt, der erste Verfügungsteil habe lediglich in Bezug auf die rein AHV-mässigen Berechnungsgrundlagen Verbindlichkeitscharakter, noch wird hinsichtlich Umfang und Dauer des Rentenanspruchs allein der zweite Teil der Verfügung (Verfügungsteil der IV-Stelle) für massgeblich erklärt. Am Schluss wird lediglich zur Begründung des Invaliditätsgrades sowie des Anspruchsbeginns auf den bereits zugestellten Vorbescheid verwiesen. Diese Angabe ist offensichtlich unzutreffend. Im damaligen Zeitpunkt gab es kein Vorbescheidverfahren (mehr) in der
Invalidenversicherung, sondern es war wie in den übrigen Sozialversicherungen allenfalls ein Einspracheverfahren durchzuführen.

5.2. Die Verfügung vom 10. März 2004 enthält somit insoweit eine Unklarheit, als der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2002 eine ganze Rente zugesprochen, gleichzeitig jedoch ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch verneint wird. Damit stellt sich die Frage nach der Nichtigkeit dieses Verwaltungsaktes.

5.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Verfügung nach Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG nur ausnahmsweise nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Dagegen führen nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel zu Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteil 9C 320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (Urteil 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3.2).

Fehlt einer Verfügung zufolge Nichtigkeit jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch die Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (Urteil 2C 596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).

5.2.2. Die Verfügung vom 10. März 2004 spricht der Beschwerdeführerin (auch) ab 1. Oktober 2002 eine ganze Rente zu, verneint gleichzeitig jedoch ab demselben Zeitpunkt einen Rentenanspruch. Sie enthält somit einen unauflösbaren, den Vollzug an sich ausschliessenden Widerspruch, was grundsätzlich einen Nichtigkeitsgrund darstellt. Die daran anknüpfende Rechtsfolge der Wirkungslosigkeit der Verfügung ex tunc wäre indessen mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar und hat daher ausser Betracht zu fallen, zumal da die Versicherte bei der Sorgfalt, die von ihr im Umgang mit Behörden erwartet werden darf, früher auf diesen Widerspruch hätte hinweisen können (BGE 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteil 9C 333/2007 vom 24. Juli 2008 E. 2.1, in: SVR 2009 AHV Nr. 1 S. 1).

5.3. Die Verfügung vom 10. März 2004, welche im dargelegten Sinne nicht nichtig ist, hat entweder als (rechtzeitig) angefochten zu gelten, soweit ab 1. Oktober 2002 ein Rentenanspruch verneint wird, oder ist von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG als in Wiedererwägung gezogen zu betrachten, soweit ab diesem Zeitpunkt weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet wurde. Die erste Rechtsfolge fällt ausser Betracht, da Leistungen zur Ausrichtung gelangten. Im Ergebnis verhält es sich somit gleich, wie wenn die Beschwerdegegnerin auch ab 1. Oktober 2002 eine ganze Rente zugesprochen hätte und diese wegen zweifelloser Unrichtigkeit aufheben will. In diesem Sinne haben die monatlichen Rentenzahlungen trotz verneinter Anspruchsberechtigung im zweiten Teil der Verfügung vom 10. März 2004 die Bedeutung von (rechtskräftigen) faktischen bzw. formlos erlassenen Verfügungen (vgl. dazu BGE 129 V 110 E. 1.2.1 S. 111).

5.4. Die Vorinstanz hätte somit prüfen müssen, ob die Rentenzahlungen ab 1. Oktober 2002 zweifellos zu Unrecht erfolgt waren, was sie nachzuholen haben wird.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_95/2015
Date : 27. Mai 2015
Published : 14. Juni 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Rückerstattung; Wiedererwägung)


Legislation register
ATSG: 17  53
BGG: 42  66  68  106
BV: 29
IVV: 87
VwVG: 5
BGE-register
108-V-232 • 129-V-110 • 133-II-249 • 134-I-313 • 134-I-65 • 134-V-250 • 138-III-49 • 140-V-514
Weitere Urteile ab 2000
2C_596/2012 • 5P.178/2003 • 8C_206/2010 • 9C_320/2014 • 9C_333/2007 • 9C_603/2014 • 9C_95/2015
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