Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 634/2012

Urteil vom 27. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Affoltern am Albis,
Marktplatz, 8910 Affoltern am Albis,
handelnd durch den Gemeinderat Affoltern am Albis, Marktplatz 1, Postfach 330, 8910 Affoltern am Albis.

Gegenstand
Stimmrechtsrekurs,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
vom 7. November 2012.

Sachverhalt:

A.

Die Stimmberechtigten von Affoltern am Albis genehmigten anlässlich der Gemeindeversammlung der politischen Gemeinde vom 18. Juni 2012 als Geschäft Nr. 3 einen Objektkredit von Fr. 477'000.-- für den Bau einer Solarthermie- und Photovoltaikanlage auf den Gebäudedächern des Schwimmbades Stigeli.

X.________ gelangte am 16. Juli 2012 an den Bezirksrat Affoltern und beantragte mit seinem ´´Rekurs (Beschwerde) ´´, der genannte Gemeindeversammlungsbeschluss sei aufzuheben. Er rügte zum einen eine falsche Information der Stimmberechtigten durch den Gemeinderat, zum andern einen Verstoss gegen das kantonale Energiegesetz als übergeordnetem Recht.

Der Bezirksrat behandelte die Rechtsmitteleingabe in Bezug auf die erste Rüge als Stimmrechtsrekurs und trat darauf mit Dispositiv-Ziff. 1 seines Beschlusses vom 20. September 2012 wegen Verspätung nicht ein. Die Rüge des Verstosses gegen übergeordnetes Recht behandelte der Bezirksrat als Gemeindebeschwerde und wies diese mangels Verstosses gegen übergeordnetes Rechts mit Dispositiv-Ziff. 2 seines Beschlusses ab.

Am 1. Oktober 2012 führte X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des Bezirksratsentscheids. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 7. November 2012 ab (Verfahren VB.2012.00633).

B.

X.________ hat beim Bundesgericht am 10. Dezember 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben und die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 7. November 2012 beantragt. Er erhebt verschiedene Verfahrensrügen.

Der Gemeinderat Affoltern a.A. und das Verwaltungsgericht haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

Das Verwaltungsgericht hat die vorliegende Angelegenheit als Beschwerde in Stimmrechtssachen behandelt. In dieser Hinsicht ist vor Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Form der Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen besondern Bemerkungen Anlass (Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 88
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
1    Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
a  in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b  in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
2    Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
, Art. 89 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesverfassungsrecht und kantonalen Bestimmungen zu den politischen Rechten mit freier Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG).

In der Beschwerdebegründung ist gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG sind die Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem Recht als solche zu rügen und zu begründen. Es ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen, ob die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen genügt.

2.

Der Beschwerdeführer verlangte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Vereinigung der vorliegenden Angelegenheit mit der Streitigkeit über das Protokoll und dessen Berichtigung. Das Verwaltungsgericht hat das Ersuchen mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Vor Bundesgericht bemängelt der Beschwerdeführer erneut, dass die beiden Verfahren nicht vereinigt worden sind. Allerdings setzt er sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht näher auseinander. Er übersieht, dass eine allfällig irreführende Information von Seiten der Gemeindebehörden im Vorfeld der Gemeindeversammlung keinen unmittelbaren verfahrensmässigen Zusammenhang mit der korrekten Protokollierung der Gemeindeversammlung aufweist. Zudem zeigt die Behandlung der vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereichten Beschwerden, dass die einzelnen Beanstandungen sachgerecht in voneinander getrennten Urteilen behandelt werden können. Überdies hängt die Frage eines allfälligen Widerspruchs mit höherrangigem Recht nicht von der Protokollierung ab. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers in diesem Punkt von vornherein als unbegründet.

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter, dass der Bezirksrat seine Rechtsmitteleingabe missbräuchlich aufgespalten habe und dass das Verwaltungsgericht unter Nicht-Beachtung seiner Vorbringen an dieser Aufspaltung festgehalten habe. Er selber habe in seiner Eingabe an den Bezirksrat lediglich auf zwei rechtliche Mängel hingewiesen, nämlich auf die Ermessensüberschreitung der Gemeindeversammlung und das gesetzwidrige Weglassen einer Abdeckung. Die Einspeisevergütung sei von vornherein irrelevant gewesen, da gar kein Solarüberschuss produziert werde. Die Erwähnung des falschen KEV-Ansatzes habe in seiner Eingabe einzig dazu gedient, die Systematik der Täuschung offen zu legen. Das Verwaltungsgericht habe sich vermutlich aus mangelhaften technischen Kenntnissen fehlleiten lassen und die fehlende Einspeisevergütung mit dem falsch angegebenen KEV-Ansatz in Verbindung gebracht.

Mit seinem Rekurs vom 16. Juli 2012 an den Bezirksrat hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest, aus den von der Gemeinde vorgängig abgegebenen Projektunterlagen habe nicht schlüssig beurteilt werden können, ob die Leistungsfähigkeit der Anlage genüge und ob die Kosten schlüssig dargestellt seien. Für die Berechnung der Leistung einer Solaranlage sei eine Reihe von Daten erforderlich. Auf den Einwand einer notwendigen Abdeckung sei von Seiten der Gemeinde nicht reagiert worden. Unter dem Titel ´´Verletzung der Lauterkeit/unwahre Angaben´´ wurde ausgeführt, die Anlage könne maximal 50'000 kWh Solarstrom abgeben, statt der (in der Weisung) vorhergesagten 80'000 kWh. Die Einspeisevergütung sei unrichtig und schwammig angegeben; sie liege mit den zur Verfügung gestellten Daten um über 34 % zu hoch und sei in höchstem Mass unlauter und falsch. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Angaben des Gemeinderats krass unwahr waren.

Diese Äusserungen im Rekurs durften klarerweise verstanden werden als Rüge wegen unzulässiger Informationen von Seiten des Gemeinderats, und zwar einerseits im Vorfeld der Gemeindeversammlung aufgrund der Weisung des Gemeinderats, andererseits anlässlich der Gemeindeversammlung selber. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer von diesen Vorbringen getrennt zusätzlich auch einen Verstoss gegen übergeordnetes Recht geltend machte, den sowohl der Bezirksrat wie auch das Verwaltungsgericht separat behandelten. Der Beschwerdeführer vermag nichts vorzubringen, was dieser Interpretation seiner Beschwerde an den Bezirksrat entgegenstehen würde. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass die Rüge des angeblichen Widerspruchs mit höherrangigem Recht die Beanstandungen der gemeinderätlichen Informationen ausschliessen würde. Daraus folgt, dass die Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers als solche in Stimmrechtssachen zu behandeln war.

Bei dieser Sachlage waren die Rechtsmittelfristen in Stimmrechtssachen zu beachten. Diese beträgt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass der Beschwerdeführer diese Frist mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. Juli 2012 in zweifacher Hinsicht versäumt hat: einerseits in Bezug auf den Erhalt der Weisung des Gemeinderats im Vorfeld der Gemeindeversammlung, andererseits in Bezug auf die amtliche Publikation der Abstimmungsergebnisse vom 22. Juni 2012.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht näher auseinander. Es ist somit nicht dargetan und überdies auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht gegen Gesetzes- oder Verfassungsrecht verstossen hätte. Somit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.

Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich auf die Rüge der Verletzung von übergeordnetem Recht bzw. auf die Protokollierung. Auf diese ist in den parallelen Verfahren einzugehen.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung entfällt von vornherein.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Affoltern am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_634/2012
Date : 27. Mai 2013
Published : 14. Juni 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Politische Rechte
Subject : Stimmrechtsrekurs


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