Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 44/2010

Urteil vom 27. Mai 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1. Dezember 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene Z.________ erfüllte ab 1. April 2005 die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung und war daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 29. Mai 2006). Am 27. Mai 2006 stiess in einem Autobahntunnel ein von hinten herannahendes Fahrzeug in das Heck des von der Versicherten gelenkten, wegen eines Staus zum Stillstand gebrachten Personenwagens, welcher durch die Wucht des Aufpralls in das davor stehende Automobil geschoben wurde (Rapport der Polizei vom 9. Juni 2006). Der am 29. Mai 2006 aufgesuchte Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH, hielt im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma sofort aufgetretene Kopf-/ Nackenschmerzen, schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Hals- (HWS) und Brustwirbelsäule (BWS), Schwindel sowie Ameisenlaufen im Bereich des linken Armes, ohne klinisch feststellbare neurologische Ausfälle oder radiologisch nachweisbare Läsionen fest. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und klärte den medizinischen Sachverhalt weiter ab. Gemäss Bericht über die ärztliche
Abschlussuntersuchung des Dr. med. B.________, FMH Chirurgie, executive MBA Universität X.________, Kreisarzt SUVA-Zentralschweiz vom 26. Mai 2008 konnten zwei Jahre nach dem Unfall bei bestehenden degenerativen Veränderungen keine strukturellen Läsionen gesichert werden, die auf den Unfall zurückzuführen waren; trotz adäquat ausgewählter Therapien hatten sich die muskulären Verspannungen nicht beeinflussen lassen. Mit Verfügung vom 14. August 2008 verneinte die SUVA ab 1. September 2008 eine Leistungspflicht mangels adäquaten Kausalzusammenhangs der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfall vom 27. Mai 2006, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2008).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 1. Dezember 2009).

C.
Mit Beschwerde lässt Z.________ u.a. einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1. Dezember 2009 betreffend Invalidenversicherung auflegen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen nach UVG für den Unfall vom 27. Mai 2006 zu gewähren; die Sache sei mit der Auflage zurückzuweisen, das vom kantonalen Gericht im IV-rechtlichen Beschwerdeverfahren angeordnete polydisziplinäre Gutachten nach dessen Erstellung bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zu berücksichtigen; es sei das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zu bestätigen und die Sache an die SUVA zur Festlegung der Rente und der Integritätsentschädigung zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids vom 7. Oktober 2008 an die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden, medizinisch nicht objektivierbaren, klinisch aber fassbaren, natürlich unfallkausalen Beschwerden nach HWS-Schleudertrauma litt, weshalb zusätzlich die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach den Regeln von BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. zu beurteilen ist, welchen das kantonale Gericht verneint hat, die Beschwerdeführerin hiegegen bejaht.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat in Einklang mit der zutreffend zitierten Kausuistik einlässlich dargelegt, dass der Heck- und der anschliessende Frontalaufprall vom 27. Mai 2006 als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis zu bezeichnen ist. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, dringt nicht durch. Aus biomechanischer Sicht ist zur Beurteilung der auf die HWS einwirkenden Kräfte nicht die Geschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeugs massgebend, sondern die durch den Aufprall hervorgerufene Geschwindigkeitsänderung (delta-v) des angestossenen Fahrzeugs, die gemäss unbestrittenen Auskünften der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, Zürich vom 14. Dezember 2006 hier inner- oder oberhalb das Bereichs von 10 bis 15 km/h lag; die sekundäre Frontalkollision war von untergeordneter Bedeutung. Mit Urteil 8C 633/2007 vom 7. Mai 2008 hatte das Bundesgericht in Bezug auf den Geschehensablauf, wie weiter vorgebracht wird, zwar einen vergleichbaren Sachverhalt beurteilt, die sich entwickelten Kräfte auf die Körper der Insassen waren in jenem Fall aber ungleich wuchtiger, wie aus der E. 6.2.2 ohne weiteres ersichtlich ist. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, könnte die Adäquanz auch bei Qualifizierung des Unfalls als
mittelschweres Ereignis im mittleren Bereich nicht bejaht werden.

3.2 Zu den weiter zu prüfenden unfallbezogenen Adäquanzkriterien macht die Beschwerdeführerin zunächst insgesamt geltend, das kantonale Gericht habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Es wird im Einzelnen auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
3.2.1 Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei bei Auffahrkollisionen in einem Autobahntunnel stets auf besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls zu schliessen, kann auf den nicht zu beanstandenden angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
3.2.2 Das Vorliegen einer besonders schweren oder besonders gearteten Verletzung hat das kantonale Gericht ebenfalls zu Recht verneint. Die für die Erfüllung dieses Kriteriums erforderlichen qualifizierenden Merkmale sind nicht gegeben. Entgegen der Beschwerdeführerin kann diesbezüglich aus dem Urteil 8C 824/2008 vom 30. Januar 2009 nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Wohl wurden nach dessen E. 4.2.1.3 die degenerativen Veränderungen an der HWS gestützt auf die biomechanische Beurteilung als relevante, die gesundheitlichen Folgen der Kollisionseinwirkung zusätzlich tangierende Umstände im Sinne einer vom "Normalfall" abweichenden Besonderheit gewertet, weshalb besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung anzunehmen waren. Hier fehlt es allerdings an einer medizinisch feststellbaren, erheblichen Vorschädigung der Wirbelsäule (vgl. Urteil 8C 413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 6.3.2 mit Hinweisen [publ. in: SVR 2009 UV Nr. 30 S. 105]). Der weitere Einwand, es habe eine Mehrfachkollision stattgefunden, beschlägt das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit, welches nicht erfüllt ist (vgl. E. 3.2.1 hievor).
3.2.3 Wie die Vorinstanz weiter richtig festgehalten hat, gelten hausärztliche Verlaufskontrollen und medizinische Abklärungen nicht als fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlungen. Die notwendigen medizinischen Massnahmen erschöpften sich im Wesentlichen in regelmässig durchgeführter Physiotherapie, der Einnahme von Medikamenten sowie einem einmaligen stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik Bellikon vom 19. September bis 7. November 2006 (Austrittsbericht vom 13. November 2006), welche zudem nicht allein der Behandlung der Unfallfolgen dienten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen, der dem Urteil 8C 674/2008 vom 30. April 2009 zugrunde lag (vgl. E. 6.2), vergleichbar sein soll. Ebensowenig ist nachvollziehbar, dass sich aus der beantragten polydisziplinären Begutachtung eine besondere Ausprägung des vorinstanzlich als erfüllt betrachteten Kriteriums der erheblichen Beschwerden ergeben könnte. Weiter ist zum einen zu wiederholen, dass nach der Rechtsprechung die Verabreichung eines Halskragens nach einer HWS-Distorsion ohne strukturell fassbare Verletzungen keine Fehlbehandlung im Sinne des einschlägigen Adäquanzkriteriums darstellt
(Urteil 8C 1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.6 [publ. in SVR 2009 UV Nr. 41 S. 142]) und zum anderen ein schwieriger Heilverlauf oder erhebliche Komplikationen mit den Folgen des Unfalles vom 22. Dezember 2002, welcher eine gänzlich andere Körperregion betraf (Malleolarfraktur am linken Fuss), nicht begründbar ist. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie wegen der gesundheitlichen Folgen des Verkehrsunfalles vom 27. Mai 2006 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sein mag, sie jedoch ausweislich der Akten keine erkennbaren Anstrengungen unternahm, erwerbstätig zu sein.
3.2.4 Wie schon die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, liegen erhebliche Beschwerden als einziges der massgebenden unfallbezogenen Adäquanzkriterien vor, weshalb sie den Kausalzusammenhang der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem Unfall vom 27. Mai 2006 sowohl bei Annahme eines mittelschweren Ereignisses im Grenzbereich zu den leichten wie auch im mittleren Bereich zu Recht verneint hat.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_44/2010
Datum : 27. Mai 2010
Publiziert : 14. Juni 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Unfallversicherung


Gesetzesregister
BGG: 62 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGE Register
130-III-136 • 132-II-257 • 133-II-249 • 134-V-109
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