Tribunal federal
{T 0/2}
4C.48/2004 /bie
Urteil vom 27. Mai 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Arroyo.
Parteien
1. X.________ Ltd.
2. Y.________ S.A.
Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Dr. Felix H. Thomann
und Dr. Oscar Olano, Advokaten,
gegen
Z.________ AG,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Dr. Werner Stieger und/oder
Dr. Fritz Blumer, Rechtsanwälte,
Gegenstand
Art. 68 ff
![](media/link.gif)
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss
des Kantonsgerichtspräsidiums des Kantons
Basel-Landschaft vom 29. August 2003 und den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 11. November 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Beschluss vom 29. August 2003 trat der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, auf ein Gesuch der X.________ Ldt., Kanada (Beschwerdeführerin 1) und der Y.________ S.A., Luxemburg (Beschwerdeführerin 2) nicht ein. Er verneinte die örtliche Zuständigkeit zum Erlass der beantragten vorsorglichen Verfügung gegen die Z.________ AG in A.________ (Beschwerdegegnerin). Die Beschwerdeführerinnen hatten vorsorgliche Massnahmen beantragt mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin verletze ihr schweizerisches Patent Nr. 123456 zum Kühlen von in Hitze oder Wärme geformten Gegenständen.
1.2 Mit Beschluss vom 11. November 2003 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht, auf das kantonale Rechtsmittel der Beschwerdeführerinnen nicht ein. Das Gericht führte zur Begründung aus, in einem Entscheid vom 27. November 1979 sei eine Beschwerdemöglichkeit unter Hinweis auf § 233 der Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (ZPO BL) und auf die Möglichkeit des Weiterzugs von Präsidialentscheiden über die unentgeltliche Rechtspflege bejaht worden. Dieser Entscheid sei jedoch in der Literatur auf Kritik gestossen. Das Gericht schloss sich der kritischen Lehrmeinung an.
1.3 Mit zivilrechtlicher Nichtigkeitsbeschwerde vom 30. Dezember 2003 stellen die Beschwerdeführerinnen folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2003 aufzuheben und es sei die Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen.
2. Es sei der Beschluss des Präsidiums des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2003 aufzuheben, und es sei das Präsidium des Kantonsgerichts für zuständig zu erklären.
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf Art. 68 Abs. 1 lit. e
![](media/link.gif)
1.4 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt ebenso wie die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
2.
Gemäss Art. 68 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
2.1 Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2003, der ihnen am 18. November 2003 zugestellt wurde, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
2.2 Die Beschwerdeführerinnen beantragen, der Beschluss des Präsidiums des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2003 sei aufzuheben und es sei das Präsidium des Kantonsgerichts für zuständig zu erklären. Sie rügen, mit der Verneinung der örtlichen Zuständigkeit habe der Gerichtspräsident Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Art. 68 Abs. 1 lit. e
![](media/link.gif)
2.2.1 Der Beschluss des Kantonsgerichtspräsidiums wurde den Beschwerdeführerinnen nach den Feststellungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 11. November 2003 am 3. September 2003 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 69 Abs. 1
![](media/link.gif)
2.2.2 Die Rechtsprechung zur Mitanfechtung unterinstanzlicher Entscheide bei eingeschränkter Kognition der oberen Instanz findet entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen keine Anwendung, wenn eine obere Instanz die Angelegenheit materiell überhaupt nicht behandelt hat (BGE 109 Ia 248 E. 1, bestätigt im Urteil 2P.101/1996 vom 8. Oktober 1996 E. 1b). Wenn eine kantonale Behörde auf ein Rechtsmittel nicht eintritt, kommt als Rechtsgrundlage für eine Erstreckung der Beschwerdefrist gegen den unterinstanzlichen Entscheid einzig Art. 35 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
2.2.3 Das Kantonsgericht ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat sich zur Überprüfung des Beschlusses des Kantonsgerichtspräsidiums als nicht zuständig erachtet. Der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts wurde den Beschwerdeführerinnen am 18. November 2003 zugestellt; mit dessen möglicher Kenntnisnahme entfiel das von den Beschwerdeführerinnen angeführte Hindernis der unerwarteten Änderung der Praxis des Kantonsgerichts. Die 10-tägige Frist gemäss Art. 35 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
3.
Auf die zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführerinnen zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: