Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 637/2019
Urteil vom 27. April 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
7. H.________,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Irene Widmer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Dienstbarkeit (Baubeschränkung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Juni 2019 (LB180042-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Parteien sind Eigentümer von Liegenschaften in U.________, die mit weiteren Liegenschaften die Einfamilienhaussiedlung I.________strasse nnn-ppp, errichtet in den 1940er-Jahren, bilden.
A.b. Die Grundstücke der Siedlung I.________strasse nnn-ppp sind aus einer Dienstbarkeit gegenseitig berechtigt und verpflichtet. Die Dienstbarkeit ist mit dem Stichwort "Baubeschränkung" im Grundbuch eingetragen. Sie wurde am 23. Dezember 1954 errichtet und im Servitutenprotokoll (SP Art. mmm) wie folgt beschrieben:
"Die jeweiligen Eigentümer der beteiligten Grundstücke verpflichten sich gegenseitig, keine Änderungen am Äusseren ihrer Gebäude (An-, Um-, Aufbauten, Änderungen am Farbton der Fassaden, Fensterläden, Bedachung usw.) und an der Umgebung vorzunehmen und keine weitern Bauten zu errichten, die den Charakter der Siedlung verändern oder stören."
A.c. A.________ ist Eigentümerin der Liegenschaft Kat.-Nr. qqq, I.________strasse ooo. Sie plant, ihr Einfamilienhaus durch ein Dreifamilienhaus zu ersetzen, und erhielt dafür am 20. August 2013 die Baubewilligung. Mehrere Eigentümer von Liegenschaften der Siedlung I.________strasse nnn-ppp rekurrierten dagegen erfolglos.
B.
B.a. B.________, C.________ und D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ (Kläger 1-7) sowie J.________ (Klägerin 8) sind Eigentümer von Grundstücken an der I.________strasse nnn-ppp (Kat.- Nrn. rrr, sss, ttt, uuu, vvv und www sowie xxx). Sie klagten am 26. März 2015 gegen A.________ (Beklagte) auf Unterlassung des Bauvorhabens wegen Verletzung der Dienstbarkeit SP Art. mmm.
Widerklageweise beantragte die Beklagte, ihr die Inanspruchnahme der Erschliessungsparzelle Kat.-Nr. yyy und des Weges Kat.-Nr. zzz für die Ausführung ihres Bauvorhabens zu gestatten.
B.b. Das Bezirksgericht Zürich verbot der Beklagten unter Strafandrohung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
B.c. Die Beklagte legte Berufung ein, die das Obergericht des Kantons Zürich hinsichtlich der Kläger 1-7 abwies. Es bestätigte insoweit das bezirksgerichtlich erlassene Verbot und die Abweisung der Widerklage, soweit darauf einzutreten war. Betreffend die Klägerin 8 hiess das Obergericht die Berufung gut und wies die Klage mangels Aktivlegitimation ab (Urteil vom 6. Juni 2019).
C.
Mit Eingabe vom 16. August 2019 beantragt die Beklagte (Beschwerdeführerin) die Klage der Kläger 1-7 (Beschwerdegegner) abzuweisen und die Widerklage gutzuheissen.
Auf beidseitiges Begehren wurde das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 23. September 2019 sistiert und mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 wieder aufgenommen.
Auf ihr Gesuch haben die Beschwerdegegner die Stellungnahme der Beschwerdeführerin betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zugestellt erhalten. Es sind die kantonalen Akten, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil betrifft Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit (Art. 737 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. |
|
1 | Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. |
2 | Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. |
3 | Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
|
1 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
2 | Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
2.
2.1. Eine erste Rechtsfrage, die die kantonalen Gerichte beantwortet haben und die Beschwerdeführerin erneut aufwirft, betrifft das Verhältnis der 1954 errichteten Grunddienstbarkeit zu § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG/ZH; LS 700.1). Danach sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
Der kommunalen Baubewilligungsbehörde kommt bei der Beurteilung der Gesamtwirkung nach § 238 PBG/ZH in Bezug auf die ästhetische Würdigung der örtlichen Verhältnisse eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu (BGE 145 I 52 E. 3.6; zuletzt: Urteil 1C 123/2021 vom 28. März 2022 E. 3.5.1).
2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Dienstbarkeit habe einen widerrechtlichen Inhalt und sei nichtig, wenn und soweit sie höhere oder andere gestalterische Anforderungen an das betroffene Bauvorhaben stelle als § 238 Abs. 1 PBG/ZH. Dies sei aber nicht der Fall (S. 5 Ziff. 3a). Vielmehr sei § 238 Abs. 1 PBG/ZH nicht nur deckungsgleich, sondern strenger als der Inhalt der Dienstbarkeit. Da ihr Bauvorhaben gemäss rechtskräftig erteilter Baubewilligung die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG/ZH erfülle, dürfe diese Frage im Zivilprozess über die Dienstbarkeit, die keine höheren oder anderen Anforderungen als § 238 Abs. 1 PBG/ZH stelle, nicht erneut geprüft werden. Die kantonalen Zivilgerichte, die diese Frage gleichwohl zu ihrem Thema gemacht hätten, hätten unzulässigerweise als dem Baurekursgericht und dem Verwaltungsgericht übergeordnete Rechtsmittelinstanzen gewirkt. Die Klage der Beschwerdegegner sei bereits aus diesem Grund abzuweisen (S. 6 ff. Ziff. II/1a-j der Beschwerdeschrift).
2.3. Die kantonalen Gerichte haben den bereits vor ihnen erhobenen Einwand verworfen. Das Bezirksgericht hat festgestellt, dass die kommunale Baubehörde, das Baurekursgericht und das Verwaltungsgericht die in § 238 Abs. 1 PBG/ZH umschriebenen Voraussetzungen als erfüllt angesehen (E. IV/6c S. 15), die hier interessierende Dienstbarkeit aber mangels Zuständigkeit nicht geprüft hätten. Die Voraussetzungen nach § 238 Abs. 1 PBG/ZH seien von der Baubeschränkungsdienstbarkeit zu unterscheiden, indem sie weder deckungsgleich seien noch weit über die Dienstbarkeit hinaus gingen (E. IV/6f S. 17 des bezirksgerichtlichen Urteils).
Das Obergericht hat sich der Beurteilung angeschlossen und hervorgehoben, dass die Rechtsprechung zu § 238 PBG/ZH vorliegend nicht relevant, sondern einzig entscheidend sei, wie das konkrete Servitutenprotokoll verstanden werden dürfe und müsse (E. IV/A/3.1 S. 22 ff. des angefochtenen Urteils).
2.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die 1954 errichtete Dienstbarkeit "Baubeschränkung" weder widerrechtlich noch nichtig, soweit sie höhere oder andere gestalterische Anforderungen an Bauvorhaben stellt als § 238 Abs. 1 PBG/ZH von 1975. Denn die Dienstbarkeit wurde vor Erlass der öffentlich-rechtlichen Bauvorschrift erlassen, die sie deshalb nach ständiger Rechtsprechung nicht von sich aus ausser Kraft zu setzen vermag (BGE 91 II 339 E. 4a; 107 II 331 E. 5a; 134 III 341 E. 2.2; Urteil 5C.213/2002 vom 7. Februar 2003 E. 3.2, in: ZBGR 85/2004 S. 93).
Die kantonalen Zivilgerichte haben ihre Zuständigkeit, das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin auf seine Vereinbarkeit mit der Dienstbarkeit "Baubeschränkung" frei und unabhängig von rechtskräftigen Verwaltungsentscheiden betreffend § 238 Abs. 1 PBG/ZH zu prüfen, folglich ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen dürfen.
2.5. Kein anderes Ergebnis folgt aus der Annahme, die Dienstbarkeit "Baubeschränkung" sei mit den Anforderungen aus § 238 Abs. 1 PBG/ZH deckungsgleich.
An der Errichtung einer Dienstbarkeit mit gleichem oder ähnlichem Inhalt wie eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung besteht ausnahmsweise dann ein Interesse, wenn die öffentlich-rechtliche Vorschrift der rechtsanwendenden Behörde einen grossen Ermessensspielraum - wie hier im Fall von § 238 Abs. 1 PBG/ZH (E. 2.1 oben) - gewährt, so dass ungewiss ist, ob und wie die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung durchgesetzt werden wird (Urteil 5A 838/2020 vom 15. November 2021 E. 4.3.1.2). Diesfalls kann der Dienstbarkeitsberechtigte ungeachtet des Verwaltungswegs sein Recht durchsetzen (REY, Berner Kommentar, 1981, N. 70 ff. zu Art. 730
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 730 - 1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. |
|
1 | Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. |
2 | Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.619 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 734 - Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des berechtigten Grundstückes. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
Auch insoweit haben die kantonalen Zivilgerichte ihre Zuständigkeit, das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin auf seine Vereinbarkeit mit der Dienstbarkeit "Baubeschränkung" frei und unabhängig von rechtskräftigen Verwaltungsentscheiden betreffend § 238 Abs. 1 PBG/ZH zu prüfen, ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen dürfen.
3.
3.1. Die zweite vor Bundesgericht erneuerte Rechtsfrage lautet, ob das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin die dienstbarkeitsrechtliche Baubeschränkung verletzt (S. 5 Ziff. 3b), und zwar bezogen auf den Balkon, die Fenster, die fehlenden Fensterläden und die Dachgestaltung (S. 10 f. Ziff. II/2) sowie im Hinblick auf die Nutzungsaufteilung als Element der Siedlungscharakteristik (S. 11 ff. Ziff. II/3a-e der Beschwerdeschrift).
3.2. Die kantonalen Gerichte haben sich mit der Frage befasst, was unter den dienstbarkeitsrechtlich verbotenen Bauten zu verstehen sei, "die den Charakter der Siedlung verändern oder stören" (Bst. A.b oben). Das Bezirksgericht (E. IV/7 S. 19 ff.) hat insbesondere festgestellt, dass die Dachgestaltung der Siedlungscharakteristik grundlegend widerspreche, solle doch statt eines für die Siedlung durchgehend typischen Satteldachs ein Flachdach mit aufgesetztem Attikageschoss erstellt werden (E. IV/7j S. 23 des bezirksgerichtlichen Urteils).
Das Obergericht hat die Beurteilung geschützt und ebenfalls daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ein Gebäude mit Flachdach plane, während die durchgehend vorhandenen Satteldächer das Siedlungsbild prägten (E. IV/A/3.6 S. 29 des angefochtenen Urteils).
3.3. Vorweg erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Behauptungslast darin, dass Ausführungen der Beschwerdegegner vollständig fehlten, inwiefern und aufgrund welcher Umstände das Flachdach zu einer Störung oder unzulässigen Änderung führen würde (S. 10 f. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift). Sie erhebt und begründet damit keine ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen gegen die obergerichtliche Feststellung, dass die klagenden Beschwerdegegner in ihrer Klagebegründung und Replik die Dachgestaltung des geplanten Neubaus als dem Siedlungscharakter widersprechend kritisiert hätten (E. III/6.2 S. 15 des angefochtenen Urteils). Ihr Vorbringen erweist sich als unzulässig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.4. In der Sache macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht bringe lediglich vor, dass die vorhandenen Satteldächer das Ortsbild prägten. Inwiefern das Flachdach zu einer Störung oder unzulässigen Änderung führte, sei aufgrund dieser Aussage jedoch nicht ersichtlich. Das Attikageschoss springe allseitig zurück und sein Flachdach durchbreche das Profil eines Satteldaches nicht. Indem gleichsam die im Querschnitt dreieckige Spitze eines Satteldaches fehle, trete das Gebäude deutlich weniger hoch in Erscheinung und sei der architektonische Ausdruck sehr zurückhaltend. Das Flachdach führe daher nicht zu einer Änderung des Siedlungscharakters. Jedenfalls genüge der blosse Hinweis darauf, dass die anderen Hauptgebäude Satteldächer hätten, nicht um eine Verletzung der Dienstbarkeit darzutun (S. 13 Ziff. 3d der Beschwerdeschrift).
Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Sie widerspricht den obergerichtlichen Feststellungen nicht, dass Satteldächer das Siedlungsbild prägen, dass aber das von ihr geplante Gebäude ein Flachdach aufweist. Die Beschwerdeführerin hebt selber eigens hervor, ihrem Mehrfamilienhaus fehle die für Satteldächer charakteristische im Querschnitt dreieckige Spitze. Will die Dienstbarkeit aber unangefochten das Siedlungsbild mit ihren Satteldächern bewahren, verstösst ein Flachdach gegen die dienstbarkeitsrechtliche Baubeschränkung. Was das Obergericht mehr dazu hätte sagen sollen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat es sich zutreffend an das unangefochtene Ergebnis seiner Auslegung gehalten. Wo die Baubeschränkung beispielsweise auf "maximal zwei Wohngeschosse" lautet, erweist sich das dritte Wohngeschoss als eines zu viel und dienstbarkeitswidrig, ohne dass es dazu weiterer Begründungen bedürfte (z.B. Urteil 5A 617/2009 vom 26. Januar 2010 E. 4.3-4.5, in: ZBGR 94/2013 S. 193).
Ohne aufgezeigte oder erkennbare Verletzung von Bundesrecht durfte das Obergericht schliesslich davon ausgehen, die Gestaltung des Dachs erscheine als wesentliches Merkmal des Siedlungscharakters, den die Dienstbarkeit "Baubeschränkung" schütze (siehe im Urteil des Bezirksgerichts die Orthofoto 2013 der Siedlung auf S. 5 und die Fotos charakteristischer Siedlungsbauten mit ihren Satteldächern auf S. 20 sowie im Vergleich dazu die Visualisierung des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin auf S. 21, die einen Betonwürfel mit Flachdach zeigt). Verstösst das Bauvorhaben bereits gegen dieses zentrale Element, ist die Frage, ob auch weitere Merkmale, die die Siedlung charakterisieren, missachtet werden, nicht mehr zu erörtern.
3.5. Was das gerichtliche Verbot, das Bauvorhaben gemäss erteilter Baubewilligung auszuführen, angeht, erweist sich die Beschwerde aus den dargelegten Gründen als erfolglos.
4.
Die beantragte Gutheissung ihrer Widerklage begründet die Beschwerdeführerin mit der Abweisung der Klage der Beschwerdegegner (S. 14 f. Ziff. II/4a-e der Beschwerdeschrift). Da diese Eventualität nicht eingetreten ist, erübrigt es sich, auf die Vorbringen zur Begründetheit der Widerklage einzugehen.
5.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da die Beschwerdegegner in der Sache nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden sind und im Zwischenverfahren den Anträgen der Beschwerdeführerin zugestimmt haben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: von Roten