Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 268/2020

Urteil vom 27. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Höfe.

Gegenstand
Rechnung für die Zustellung eines Zahlungsbefehls,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
vom 2. April 2020 (BEK 2019 152).

Erwägungen:

1.
Das Betreibungsamt Höfe stellte der A.________ AG am 14. Juni 2019 Rechnung (Nr. xxx) in der Höhe von Fr. 405.30 für die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. yyy für eine Forderung von Fr. 5 Mio. nebst Zins.
Am 19. Juni 2019 erhob die A.________ AG Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz mit dem Antrag, die Rechnung auf Fr. 20.-- zu reduzieren. Das Kantonsgericht überwies die Beschwerde dem Bezirksgericht Höfe, das diese mit Verfügung vom 27. August 2019 abwies.
Dagegen erhob die A.________ AG am 7. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 2. April 2020 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 14. April 2020 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht wird von A.________ in eigenem Namen erhoben. Er bezeichnet sich ausdrücklich selber als Beschwerdeführer und verwendet seine Privatadresse. A.________ war jedoch nicht Partei des kantonalen Verfahrens. Weder legt er dar noch ist ersichtlich, inwiefern er persönlich durch den angefochtenen Beschluss besonders berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben soll (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Er ist demnach nicht zur Beschwerde berechtigt. Daran ändert sein Hinweis auf das angebliche öffentliche Interesse an der Beschwerde nichts, denn eine Beschwerde durch beliebige Personen im angeblich öffentlichen Interesse (Popularbeschwerde) gibt es nicht (vgl. BGE 137 II 40 E. 2.3 S. 43).
Partei im kantonalen Verfahren war die A.________ AG, deren einziges Verwaltungsratsmitglied A.________ ist. Aus keiner Stelle der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass A.________ eigentlich im Namen der A.________ AG hätte handeln wollen. Sowohl A.________ wie auch die nach ihm benannte und von ihm beherrschte A.________ AG sind äusserst prozesserfahren, so dass ihnen die Bedeutung der richtigen Parteibezeichnung sowie die Unterscheidung von Handeln in eigenem und fremdem Namen bewusst sein muss. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass dazu, von einem korrigierbaren Versehen auszugehen und die Beschwerde als solche der A.________ AG und nicht von A.________ persönlich entgegenzunehmen.
Da A.________ - wie gesagt - nicht zur Beschwerde in eigenem Namen berechtigt ist, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer A.________ die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_268/2020
Date : 27. April 2020
Published : 20. Mai 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Rechnung für die Zustellung eines Zahlungsbefehls


Legislation register
BGG: 66  76  108
BGE-register
137-II-40
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