Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 516/2019

Urteil vom 27. April 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
vertreten durch die Rechtsanwälte Andreas Hauenstein und Enrico Moretti,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Urs Feller und
die Rechtsanwältin Nina Lim,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Prozesskostenvorschuss,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 12. September 2019 (BZ 2019 54).

Sachverhalt:

A.
B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) war Geschäftsführer der A.________ AG, welche mittlerweile in Liquidation ist und deshalb als A.________ AG in Liquidation firmiert (Klägerin, Beschwerdeführerin).

B.

B.a. Mit Eingabe vom 27. April 2016 stellte die A.________ AG in Liquidation beim Kantonsgericht Zug folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin innert zwanzig Tagen über seine Geschäftsführung als ihr Treuhänder vollständig und wahrheitsgemäss Rechenschaft abzulegen, insbesondere betreffend die vom Beklagten für die Klägerin treuhänderisch gehaltenen Anteile an der C.________ GmbH mit Sitz in U.________, Italien.

2. Die Anordnung gemäss Rechtsbegehren 1 sei unter Androhung von Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung zu erlassen.

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen noch zu beziffernden Betrag in Euro, mindestens jedoch EUR 100'000 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2003 zu bezahlen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer."

Gestützt auf den von der Klägerin angegebenen Mindeststreitwert von EUR 100'000.-- verlangte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 2. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'600.--, welcher fristgemäss bezahlt wurde. Auch die hiernach auf Antrag des Beklagten einverlangte Sicherstellung der Parteientschädigung in Höhe von Fr. 12'000.-- bezahlte die Klägerin innert Frist.
Nach einem zweifachen Schriftenwechsel, einer Zeugeneinvernahme und Parteibefragung sowie Schlussvorträgen, beantragte die Klägerin am 19. Dezember 2018, es sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 161'082.-- inkl. Mehrwertsteuer zuzusprechen. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es gehe im Prozess um ihren wichtigsten Vermögenswert, nämlich 100 % der Anteile an der C.________ GmbH, wovon der Beklagte 55 % zum Preis von EUR 3.5 Mio. verkauft habe, womit ihr wirtschaftliches Interesse über EUR 6 Mio. betrage. Nach Einholung einer Stellungnahme des Beklagten korrigierte das Kantonsgericht den Streitwert auf mindestens EUR 6 Mio. beziehungsweise rund Fr. 6.6 Mio. und forderte mit Verfügung vom 13. Mai 2019 einen weiteren Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 72'600.--.

B.b. Nachdem ein Wiedererwägungsgesuch erfolglos blieb, focht die Klägerin die prozessleitende Verfügung vom 13. Mai 2019 beim Obergericht des Kantons Zug an, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 12. September 2019 abwies.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen begehrt die Klägerin, der Entscheid des Obergerichts und derjenige des Kantonsgerichts seien aufzuheben und es sei der mit Verfügung vom 2. Mai 2016 angeordnete Kostenvorschuss zu bestätigen. Eventuell sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdegegnerin beanstandet ihre Parteistellung im Verfahren vor Bundesgericht und hat sich im Übrigen nicht vernehmen lassen.

D.
Mit Verfügung vom 11. November 2019 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).

1.1. Beim angefochtenen Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, das als oberes Gericht kantonal letztinstanzlich und auf ein Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Erhöhung des vor dem Kantonsgericht zu leistenden Kostenvorschusses entschieden hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, welcher weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG - nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher und nicht bloss tatsächlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (vgl. dazu BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).
Der Kostenvorschuss bildet eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO). Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 101 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
1    Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2    Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3    Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
ZPO), weshalb insofern ein rechtlicher Nachteil drohen kann.

1.2. Die Beschwerdeführerin zeigt auf, dass sie momentan nicht über genügend Mittel verfügt, um den Kostenvorschuss zu begleichen und ihr gleichzeitig aufgrund des Vermögens ihres Alleinaktionärs die unentgeltliche Rechtspflege verwehrt ist. Damit erfüllt sie die Voraussetzungen, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung an die Begründung einer Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Zwischenentscheid betreffend einen Kostenvorschuss stellt (vgl. BGE 142 III 798 E. 2, insbesondere E. 2.3.4).

1.3. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) einzutreten.

2.
Gemäss Feststellung der Vorinstanz stellte der Kantonsgerichtspräsident nach summarischer Durchsicht der Klageschrift zur Bemessung des ursprünglichen Kostenvorschusses auf die im klägerischen Rechtsbegehren gemachte vorläufige Streitwertangabe von EUR 100'000.-- ab. Zwar sei schon in der Klageschrift ausgeführt worden, der Beschwerdegegner habe 55 % der von ihm treuhänderisch gehaltenen Anteile an der C.________ GmbH ohne Erlaubnis für EUR 3.5 Mio. verkauft. Doch selbst wenn die erste Instanz, so erwog die Vorinstanz weiter, bereits aufgrund der Begründung der Klageschrift den Streitwert abweichend von der offenbar unrichtigen Angabe im Rechtsbegehren auf ein Vielfaches von EUR 100'000.-- hätte festsetzen können, müsse eine Änderung der Kostenvorschussverfügung weiterhin möglich sein, soweit die Festsetzung auf einem Irrtum oder einer fehlerhaften Einschätzung beruht. Andernfalls würde dem Gericht verwehrt, einen Vorschuss zu erheben, der die mutmasslichen Gerichtskosten deckt (vgl. Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO), was auch einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot darstelle. Die erste Instanz sei deshalb berechtigt gewesen, den auf offensichtlich unrichtigen Angaben im Sinne von Art. 91 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO beruhenden Streitwert zu korrigieren und
ihre Kostenvorschussverfügung dem höheren Streitwert entsprechend in Wiedererwägung zu ziehen.

3.
Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO). Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
ZPO).

3.1. Zufolge des Bestimmtheitsgebots ist eine Forderungsklage grundsätzlich von Anfang an zu beziffern. Nur wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, einen genauen Geldbetrag anzugeben, kann sie vorerst eine unbezifferte Forderungsklage im Sinne von Art. 85
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
ZPO einreichen. In diesem Sinne geht Art. 85
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
ZPO als lex specialis betreffend die unbezifferte Forderungsklage der allgemeinen Regelung von Art. 91
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO vor. Entgegen dem, was dem angefochtenen Urteil entnommen werden könnte, betrifft Art. 91 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO nur Rechtsbegehren, die nicht auf eine Geldforderung lauten und beschlägt nicht Fälle, in denen auf eine vorerst un bestimmte Geldsumme geklagt wird, also eine unbezifferte Forderungsklage eingereicht wird. Denn auch wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, muss sie einen Mindest wert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
Satz 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO).
Während eine Erhöhung der eingeklagten (bezifferten) Forderung normalerweise unter den Voraussetzungen der Klageänderung nach Art. 227
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 227 Klageänderung - 1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
1    Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
a  mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder
b  die Gegenpartei zustimmt.
2    Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.
3    Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.
ZPO zulässig ist und bei einem erhöhten Streitwert die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts allenfalls entfällt (vgl. Art. 227 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 227 Klageänderung - 1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
1    Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
a  mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder
b  die Gegenpartei zustimmt.
2    Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.
3    Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.
ZPO), gilt für die unbezifferte Forderungsklage, dass die Forderung zu beziffern ist, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt (Art. 85 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
ZPO). Weil es sich damit nach dem Konzept der unbezifferten Forderungsklage nur um einen provisorischen Streitwert handelt, sind auch Vorschüsse (und Sicherheiten) nur vorläufig (ALEXANDER R. MARKUS, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 20 zu Art. 85
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
ZPO mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich selber auf diese Literaturstelle zur Begründung ihrer Kostennote und macht geltend, der vorläufige Mindeststreitwert sei dementsprechend nur massgebend für die Bestimmung der Verfahrensart und der sachlichen Zuständigkeit, nicht aber für die Bestimmung der
Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.2. Es geht deshalb vorliegend entgegen der Vorinstanz nicht darum, ob das Gericht bei einer unbezifferten Forderungsklage den von der klagenden Partei bestimmten vorläufigen Streitwert abweichend davon in (analoger) Anwendung von Art. 91 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen darf (bejahend für den Fall einer ungebührlichen Belastung der beklagten Partei MARKUS, a.a.O., N. 21 zu Art. 85
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
ZPO mit Hinweisen). Zu entscheiden ist vielmehr, ob der vorläufige Kostenvorschuss im Laufe des Verfahrens erhöht werden darf. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 91 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO verletzt, indem sie von einem "offensichtlich unrichtigen" Streitwert im Sinn dieser Bestimmung ausgegangen sei, stösst daher ins Leere. Nicht entscheiderheblich ist aus dem gleichen Grund auch die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin, dass die Feststellung der Vorinstanz aktenwidrig sei, wonach die erste Instanz den ursprünglichen Kostenvorschuss zufolge eines Irrtums fehlerhaft festgesetzt habe.

4.
Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO).
Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Frage, dass der Vorschuss die mutmasslichen Gerichtskosten decken soll. Sie bestreitet auch nicht, dass ein Prozesskostenvorschuss als prozessleitende Verfügung grundsätzlich geändert werden kann und den später zu treffenden Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten nicht präjudiziert (Urteil 4A 226/2014 vom 6. August 2014 E. 2.1). Sie macht indes geltend, die Vorinstanz habe die Anforderungen an eine Änderung der Kostenvorschussverfügung verkannt. Sie rügt, indem die Vorinstanz nachträglich einen um ein Vielfaches höheren Kostenvorschuss einforderte, ohne dass veränderte Verhältni sse vorlagen, habe sie Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO verletzt, ihr Ermessen missbraucht sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verkannt.

4.1. Dem Kostenvorschuss als prozessleitende Verfügung kommt von Gesetzes wegen weder materielle Rechtskraft noch eine ähnliche Bindungswirkung zu.

Bestehen sachliche Gründe zur Wiedererwägung des Kostenvorschusses, wird eine Abänderung gemäss der wohl herrschenden Lehre als grundsätzlich möglich und nur dann als unzulässig betrachtet, wenn Rechte zugestanden wurden respektive ein Vertrauensschutztatbestand vorliegt und eine Interessenabwägung für die Beständigkeit spricht (vgl. BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl. 2018, § 39 Rz. 58 ff.; MARTIN KAUFMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 24 zu Art. 124
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 124 Grundsätze - 1 Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.
1    Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.
2    Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden.
3    Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
ZPO, vgl. indessen auch N. 25 zu Art. 124; STAEHELIN/BACHOFNER, in: Zivilprozessrecht, Staehelin/ Stahelin/Grolimund [Hrsg.], 3. Aufl. 2019, § 16 Rz. 30 ff. sowie insbesondere § 17 Rz. 20; FRANCESCO TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, Trezzini/Fornara/Cocchi/ Bernasconi/Chiocchetti [Hrsg.], 2. Aufl. 2017, N. 22 zu Art. 124
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 124 Grundsätze - 1 Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.
1    Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.
2    Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden.
3    Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
ZPO, vgl. indessen N. 12 zu Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO; so wohl auch STEPHAN V. BERTI, Einführung in die Schweizerische Zivilprozessordnung, 2011, S. 135 Rz. 404; CHRISTOPH HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Prozessrecht, 2018, S. 188 f. Rz. 653; HANS
SCHMID, in: Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Oberhammer/ Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 98
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ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO; ADRIAN STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 124
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ZPO Art. 124 Grundsätze - 1 Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.
1    Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.
2    Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden.
3    Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
ZPO).

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung ihrer Meinung, wonach mangels veränderter Verhältnisse eine Anpassung des Kostenvorschusses nicht zulässig sei, auf zwei Lehrmeinungen. Diese scheinen davon auszugehen, dass die Erhebung eines weiteren Prozesskostenvorschusses im Sinne von Art. 98
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ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO eine Klageänderung (Erhöhung des Streitwerts und/oder Erweiterung des Streitgegenstands) bedingt, es sei denn, das Gericht habe zuvor explizit nur einen Teilvorschuss verlangt (MARTIN H. STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 11 zu Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO) bzw. fordern eine "veränderte Prozesslage" (SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 121 zu Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO). Unbeachtet der Begründetheit dieser Ansicht, beziehen sich diese Lehrmeinungen jedenfalls ausschliesslich auf die allgemeine Situation, wenn ein beziffertes Rechtsbegehren gestellt oder ein bestimmter Streitwert gemäss Art. 91 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO festgelegt wurde. Zur besonderen Situation einer unbezifferten Klage bzw. einer Stufenklage, wo lediglich ein provisorischer Kostenvorschuss verlangt wird, äussern sie sich nicht.

4.2.2. Weiter stützt sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil 4A 226/2014 vom 6. August 2014 E. 2.1. In diesem Fall gaben veränderte Verhältnisse zwar Anlass zur Anpassung des Kostenvorschusses; jedoch äusserte sich das Bundesgericht - entgegen der Prämisse der Beschwerdeführerin - nicht abschliessend zu anderen Gründen, die eine Erhöhung des Kostenvorschusses erlauben. Es zählte vielmehr beispielhaft weitere einschlägige Fallkonstellationen auf, wie umfangreiche Bemühungen des Gerichts, die nachträgliche Bezifferung einer unbezifferten Forderungsklage (Art. 85
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
ZPO) oder die Klageerweiterung im Sinne von Art. 227
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 227 Klageänderung - 1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
1    Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
a  mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder
b  die Gegenpartei zustimmt.
2    Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.
3    Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.
ZPO (Urteil 4A 226/2014 vom 6. August 2014 E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin scheint aber davon auszugehen, eine Erhöhung des Kostenvorschusses sei erst möglich, wenn eine Bezifferung der Klage im Sinn von Art. 85 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
ZPO stattgefunden hat. Sie macht geltend, diese Bezifferung stehe vorliegend immer noch aus; eine solche sei ihr auch mangels Rechenschaftslegung seitens des Beschwerdegegners weiterhin objektiv unmöglich. Folglich müsse nach wie vor auf den vorläufigen Streitwert von Fr. 100'000.-- abgestellt werden. Dies kann jedoch aus dem zitierten Urteil nicht abgeleitet werden. Zwar spricht es von der Bezifferung einer unbezifferten Forderungsklage und damit von einer veränderten Prozesslage. Jedoch heisst dies nicht, dass vor diesem prozessualen Schritt eine Anpassung des Kostenvorschusses unzulässig wäre. Mit Art. 85
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
ZPO wird nicht eine Ausnahme geschaffen von der grundsätzlichen Pflicht zur Bezifferung; vielmehr wird nur der Zeitpunkt hinausgeschoben. Entsprechend verlangt Art. 85 Abs. 2
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ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
ZPO, dass beziffert wird, sobald dies möglich ist (Urteil 5A 368/2018 vom 25. April 2019 E. 4.3.3). Für die Bestimmung des Kostenvorschusses, der die voraussichtlichen Gerichtskosten abdecken soll, ist die genaue Bestimmung des endgültigen Streitwerts durch Bezifferung des Rechtsbegehrens
nicht erforderlich. Nach Feststellung der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt führte die Beschwerdeführerin selbst aus, ihr "wirtschaftliches Interesse am Prozess betrage nach ihrem jetzigen Kenntnisstand über EUR 6 Mio.". Ferner machte sie geltend, das Verfahren sei für sie ausserordentlich aufwendig gewesen, weshalb ihr im Falle des Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 161'082.-- inkl. Mehrwertsteuer zustehe. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb das Kantonsgericht nicht gleich wie die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den mutmasslichen Interessenwert und den auch dem Gericht bereits entstandenen Aufwand den vorläufigen Kostenvorschuss entsprechend sollte anpassen können.

4.2.3. Schliesslich kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf eine Verletzung des Vertrauensschutzes berufen. Sie begründet auch nicht, inwiefern ihr insoweit ein schützenswertes Vertrauen zukommen sollte. Es entspricht vielmehr, wie vorstehend erwähnt (E. 3.1), dem Konzept der vorläufigen Streitwertangabe bei der unbezifferten Forderungsklage, dass mit einer späteren Anpassung des bloss provisorischen Kostenvorschusses gerechnet werden muss.
Das Kantonsgericht war somit befugt, den Kostenvorschuss anzupassen.

5.
Eine andere Frage ist, ob die Anpassung in ihrer Höhe gerechtfertigt ist.

5.1. Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, sondern legt sie ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichts, wobei die Erhebung des vollen Vorschusses die Regel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Kostenvorschusses die Ausnahme ist (BGE 140 III 159 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Ermessensentscheide im Sinne von Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB werden nach ständiger Praxis vom Bundesgericht bloss mit Zurückhaltung geprüft. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. allgemein BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 32; 126 III 223 E. 4a S. 227 f.).
Die Festsetzung der Tarife für die Prozesskosten fällt in die Kompetenz der Kantone (Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
ZPO). Der Kanton Zug hat von dieser Kompetenz mit der Verordnung vom 15. Dezember 2011 über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG; BGS 161.7) Gebrauch gemacht.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 91 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO verletzt, indem sie auf das hypothetisch mögliche Maximum ihrer Forderung abgestellt habe, obschon nicht festgestanden sei, dass ein Anspruch in dieser Höhe bestehe. Es stehe noch nicht fest, ob ihr "EUR 3,5 Mio. (oder sogar darüber hinaus) Ansprüche" zustünden, zumal der Beschwerdegegner eingewandt habe, es könne zufolge "anderer Leistungen/Faktoren" nicht ohne Weiteres auf den für 55 % der Aktien bezahlten Betrag von EUR 3,5 Mio. abgestellt werden. Sie macht damit sinngemäss geltend, dass das Kantonsgericht und mit ihm das Obergericht ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hätten.
Um welche "anderen Leistungen/Faktoren" es sich handelt, begründet die Beschwerdeführerin nicht weiter. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern andere "Leistungen/Faktoren" den Aktienkaufvertrag derart hätten beeinflussen können, dass der eigentliche Streitwert dem von ihr selbst angegebenen wirtschaftlichen Interesse von EUR 6 Mio. nicht zumindest nahe kommen soll. Ferner verursachte die Lektüre und Verarbeitung der Rechtsschriften der Parteien mit einem Umfang von über 500 Seiten sowie die Zeugeneinvernahme und Parteibefragung unbestrittenermassen einen grossen Gerichtsaufwand. Wenn berücksichtigt wird, dass die einfache Entscheidgebühr in besonders umfangreichen und schwierigen Fällen auf das Doppelte des jeweils anwendbaren ordentlichen Höchstsatzes und in Ausnahmefällen auch um mehr erhöht werden kann (nach § 4 Abs. 1 KoV OG), besteht für das Bundesgericht kein Anlass, in den Ermessensentscheid des kantonalen Gerichts einzugreifen.

6.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da der Beschwerdegegner seine Parteistellung verneint und keine Beschwerdeantwort einreichte, ist ihm keine Entschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_516/2019
Date : 27. April 2020
Published : 15. Mai 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesellschaftsrecht
Subject : Prozesskostenvorschuss


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