Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1366/2017
Urteil vom 27. April 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Frist, unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, überspitzter Formalismus,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 30. Oktober 2017 (P3 16 102).
Sachverhalt:
A.
Am 4. April 2016 verurteilte das Bezirksgericht Brig Östlich-Raron und Goms X.________, einen Mitbeschuldigten und eine Mitbeschuldigte wegen strafbarer Handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es sprach Rechtsanwalt A.________ für dessen amtliche Verteidigung von X.________ eine Entschädigung von Fr. 8'800.-- zu.
Das bezirksgerichtliche Urteil wurde den Parteien am 6. April 2016 im Dispositiv eröffnet. Dagegen erhob A.________ am 18. April 2016 in eigenem Namen Beschwerde und beantragte die Erhöhung seiner Entschädigung auf Fr. 21'040.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Gleichentags meldete A.________ gegen das Urteil vom 4. April 2016 im Namen von X.________ Berufung an, wobei er erklärte, das Urteil werde vollumfänglich angefochten. Die Berufung wurde später zurückgezogen. Das begründete Urteil wurde A.________ am 6. Juli 2016 eröffnet.
B.
Am 30. Oktober 2017 trat das Kantonsgericht Wallis auf die Beschwerde von A.________ nicht ein.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die kantonsgerichtliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an das Kantonsgericht oder Bezirksgericht zurückzuweisen.
D.
Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung, während die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis die Abweisung der Beschwerde beantragt, ohne sich zur Sache zu äussern.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerde sei verfrüht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer habe damals nicht wissen können, wie die erste Instanz ihren Entscheid begründe. Er habe nur seinen Standpunkt erörtert, ohne auszuführen, inwiefern das erstinstanzliche Urteil falsch sei. Anfechtungsobjekt bilde das begründete Urteil, das am 6. Juli 2016 eröffnet worden sei, und nicht das Urteilsdispositiv.
Weiter erwägt die Vorinstanz, die Rechtsmittelbelehrung des nur im Dispositiv eröffneten Urteils sei korrekt. Es werde darauf hingewiesen, dass beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Dispositivs die Berufung angemeldet werden oder eine schriftliche Begründung verlangt werden könne. Demgegenüber sei das begründete Urteil mit einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen, weil nicht auf die Beschwerdemöglichkeit gegen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung innerhalb von 10 Tagen hingewiesen werde.
Allerdings habe der Beschwerdeführer die Beschwerde vor dem begründeten Urteil eingereicht, wofür die unvollständige Rechtsmittelbelehrung nicht kausal sei. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer durch die unvollständige Rechtsmittelbelehrung hätte abhalten lassen, noch innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eine Beschwerde einzureichen, könnte er nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. Vertrauensschutz geniesse nur, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht habe erkennen können. Es bestehe kein Vertrauensschutz, wenn der Mangel schon durch die Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmungen ersichtlich sei. Aus dem Wortlaut von Art. 384 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 384 Fristbeginn - Die Rechtsmittelfrist beginnt: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 384 Fristbeginn - Die Rechtsmittelfrist beginnt: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
Rechtsmittelbelehrung zu erkennen und die Beschwerde nach Erhalt des begründeten Entschädigungsentscheids innerhalb der Rechtsmittelfrist einzureichen.
Von Rechtsanwälten könne erwartet werden, dass sie Rechtsmittel form- und fristgerecht einreichten. Ihnen gegenüber komme eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage. Ein Fehler hinsichtlich der Rechtsmittelfrist sei kein Formmangel, welcher mittels einer Nachfrist verbessert und behoben werden könne. Selbst wenn eine Verbesserung einer zu früh oder zu spät eingereichten Rechtsmitteleingabe im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung möglich wäre, müsste diese abgelehnt werden. Die Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen seien für eine ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens unerlässlich. Sie dienten dazu, die Zeiträume festzulegen, innerhalb deren eine Prozesshandlung vorzunehmen sei, damit sie rechtswirksam erfolge. Bei der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 384 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 384 Fristbeginn - Die Rechtsmittelfrist beginnt: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 89 Allgemeine Bestimmungen - 1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden. |
offenen Rechtsmittelfrist hätte beheben können. Der Beschwerdeführer sei Rechtsanwalt und verfüge über die Fachkenntnisse, um einen entsprechenden Verfahrensfehler zu vermeiden.
Ein zu früh eingereichtes Rechtsmittel sei gleich zu behandeln wie ein verspätetes, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das erstinstanzliche Dispositiv sei ihm am 6. April 2016 eröffnet worden und das begründete Urteil am 6. Juli 2016. Die Vorinstanz verfalle in überspitzten Formalismus, wenn sie ihm vorwerfe, er hätte erkennen müssen, dass die Rechtsmittelbelehrung im begründeten Urteil nicht korrekt gewesen sei. Damals sei die Rechtslage unklar gewesen, weshalb fraglich sei, ob die Rechtsmittelbelehrung überhaupt als falsch bezeichnet werden könne. Er habe wegen der damaligen Rechtsunsicherheit innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs Beschwerde eingereicht und eine allfällige Ergänzung der Beschwerde nach Erhalt des begründeten Urteils vorbehalten. Nach Durchsicht der später eröffneten Begründung habe er keinen Anlass gesehen, die Beschwerde zu ergänzen, da die Begründung keine Umstände erwähnt habe, welche die Festsetzung der Entschädigung als nicht mehr willkürlich hätten erscheinen lassen. Schon mit Blick auf die protokollierten zeitlichen Aufwendungen sei deutlich ersichtlich, dass die Festsetzung der Entschädigung willkürlich sei. Rz. 10 seiner Beschwerdeschrift vom 18. April 2016 könne nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer trotz zwischenzeitlich erfolgter Begründung an seiner
Beschwerde ohne weitere Ergänzung festgehalten habe.
1.3.
1.3.1. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, können die Staatsanwaltschaft und die übrigen Parteien gemäss Art. 398 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 381 Legitimation der Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 138 Entschädigung und Kostentragung - 1 Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten. |
1.3.2. Das erstinstanzliche Gericht hat über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung oder des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sachurteil zu befinden. Den genannten Leistungsempfängern steht gestützt auf die Strafprozessordnung lediglich die Beschwerde zur Verfügung. Dies führt zu einem Widerspruch mit der gesetzlichen Konzeption, wonach Urteile mit Berufung und Beschlüsse sowie Verfügungen mit Beschwerde anzufechten sind. Dieser Widerspruch äussert sich auch beim Beginn der Rechtsmittelfrist, den Art. 384

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 384 Fristbeginn - Die Rechtsmittelfrist beginnt: |
1.4.
1.4.1. Das erstinstanzliche Urteil vom 4. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2016 im Dispositiv und am 6. Juli 2016 mit Begründung eröffnet. Damals war die Rechtslage noch unklar. Den Gesetzesmaterialien war zu entnehmen, dass sich Art. 384 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 384 Fristbeginn - Die Rechtsmittelfrist beginnt: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 384 Fristbeginn - Die Rechtsmittelfrist beginnt: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 384 Fristbeginn - Die Rechtsmittelfrist beginnt: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 384 Fristbeginn - Die Rechtsmittelfrist beginnt: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 384 Fristbeginn - Die Rechtsmittelfrist beginnt: |
vom 3. September 2015 E. 5.4.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 141 IV 396).
1.4.2. Erst am 16. Dezember 2016 entschied das Bundesgericht, dass die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids beginnt (BGE 143 IV 40 E. 3.2-3.4; vgl. auch Urteil 6B 460/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.1).
1.5. Indem die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid vom 30. Oktober 2017 gestützt auf diese Rechtsprechung begründet, verletzt sie Bundesrecht.
1.6.
1.6.1. Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
E. 1.3.2; BGE 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 578).
1.6.2. Einer Partei, welche sich auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verliess und verlassen konnte, darf daraus kein Nachteil erwachsen. Allerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Es besteht kein Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der Mangel für die Rechtssuchenden bzw. ihren Rechtsvertreter schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur für das Verfahren vor Bundesgericht, sondern auch für das kantonale Verfahren (Urteile 6B 295/2011 vom 26. August 2011 E. 1.3; 6B 935/2009 vom 23. Februar 2010 E. 7.2).
Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über entsprechende Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2 mit Hinweisen).
1.7. Wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer hätte die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei gebührender Aufmerksamkeit erkennen können, verfällt sie in Willkür.
1.7.1. Die Vorinstanz erwägt zu Unrecht, dass ein Blick in die Strafprozessordnung genügt hätte. Denn die gesetzliche Konzeption barg insofern einen Widerspruch, als Urteile mit Berufung und Beschlüsse sowie Verfügungen mit Beschwerde anzufechten sind. Dieser Widerspruch äusserte sich beim Beginn der Rechtsmittelfrist, den Art. 384

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 384 Fristbeginn - Die Rechtsmittelfrist beginnt: |
1.7.2. Es muss offen bleiben, ob die am 6. April 2016 eröffnete oder die am 6. Juli 2016 eröffnete Rechtsmittelbelehrung überhaupt falsch war. Denn das Bundesgericht klärte die entscheidende Frage erst am 16. Dezember 2016, als es bestimmte, dass die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids beginnt (vgl. oben E. 1.4.2).
1.7.3. Unter diesen Umständen darf dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Beschwerde innert 10 Tagen seit Eröffnung des Dispositivs einreichte. Dies gilt umso mehr, als er in seiner Beschwerde an die Vorinstanz darauf hinwies, dass die Begründung des Urteils noch nicht erfolgt sei, und allfällige Ergänzungen aufgrund der Begründung ausdrücklich vorbehielt.
2.
Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Dem Kanton Wallis sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 30. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zur Behandlung der Beschwerde an dieses zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber