Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 842/2016

Urteil vom 27. April 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

SWICA Krankenversicherung AG,
Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,

A.________,
handelnd durch seine Mutter.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 14. November 2016.

Sachverhalt:

A.
Der am 29. September 2005 geborene A.________ leidet an einer angeborenen Hüftdysplasie (Ziff. 183 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV-Anhang]) sowie an einer Neurofibromatose (Ziff. 481 GgV-Anhang). Am 13. November 2014 musste er sich einem operativen Eingriff an der Hüfte (Pfannendachplastik) unterziehen. Danach trat eine Flexionskontraktur beider Kniegelenke auf, weshalb ihn die Ärzte am 10. Februar 2015 erneut operierten. Das Rehabilitationszentrum B.________ ersuchte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 19. Februar 2015 um Kostenübernahme für einen anschliessenden Aufenthalt von A.________ in der Rehaklinik vom 17. Februar bis 14. April 2015. Die Verwaltung kündigte an, sie werde die Kosten für den operativen Eingriff vom 10. Februar 2015 und die anschliessende Rehabilitation nicht übernehmen (Vorbescheid vom 26. März 2015), wogegen die Mutter des Versicherten und der obligatorische Krankenversicherer (SWICA Krankenversicherung AG) opponierten. Die IV-Stelle verfügte am 14. Juli 2015 im Sinne des Vorbescheids.
Die C.________ GmbH reichte bei der IV-Stelle am 6. November 2015 einen Antrag um Kostenübernahme für eine Unterschenkel-Orthese mit Brunner-Gelenk rechts für A.________ ein. Die Verwaltung gab am 8. Januar 2016 bekannt, sie werde die Kosten dafür nicht übernehmen. Nachdem die SWICA dagegen Einwände erhoben hatte, wies die IV-Stelle das Gesuch am 25. Februar 2016 verfügungsweise ab.

B.
Die SWICA erhob gegen die Verfügungen vom 14. Juli 2015 und 25. Februar 2016 Beschwerden an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses vereinigte die Verfahren, hob die Verfügungen vom 14. Juli 2015 (Dispositiv-Ziffer 1) und 25. Februar 2016 (Dispositiv-Ziffer 2) auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 14. Juli 2015 zu bestätigen.

Die SWICA und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. A.________ sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin bringt gegen die von der Vorinstanz entschiedene Aufhebung der Verfügung vom 25. Februar 2016 (Dispositiv-Ziffer 2) nichts vor, was den gesetzlichen Antrags- und Begründungsanforderungen genügte. Aus der Beschwerdebegründung, welche für die Auslegung der Rechtsbegehren heranzuziehen ist (Urteil 9C 656/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 2.3; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), ergibt sich vielmehr, dass der kantonale Entscheid effektiv nur betreffend die Aufhebung der Verfügung vom 14. Juli 2015 (Dispositiv-Ziffer 1) angefochten wird.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), sowie gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zulässig, sofern - alternativ - der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

2.2. Beim angefochtenen Entscheid, mit welchem die Vorinstanz die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist zu bejahen, wenn der Versicherungsträger durch die Rückweisung gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.). Dies ist hier in dem von der IV-Stelle beschwerdeweise beanstandeten Punkten der Fall: Das kantonale Gericht hat entschieden, die IV-Stelle habe die Kosten für die Operation vom 10. Februar 2015 und für die anschliessende stationäre Rehabilitation zu übernehmen. Insoweit hat sie materiellrechtliche Vorgaben getroffen, welche die Beschwerdeführerin als untere Instanz binden (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f. mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die Kosten für die Operation vom 10. Februar 2015 sowie die anschliessende Rehabilitation im Rahmen von Art. 12
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
2    Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind.
3    Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt.
IVG zu übernehmen hat.

4.1. Gemäss Art. 12
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
2    Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind.
3    Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt.
IVG und Art. 2 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 2 Medizinische Eingliederungsmassnahmen - 1 Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustands, unmittelbar die Eingliederung nach Artikel 12 Absatz 3 IVG zum Ziel.
1    Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustands, unmittelbar die Eingliederung nach Artikel 12 Absatz 3 IVG zum Ziel.
2    Medizinische Eingliederungsmassnahmen, die den Grundsätzen nach Artikel 14 Absatz 2 IVG nicht entsprechen, können von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn:
a  es sich um einen Fall mit hohem Eingliederungspotenzial handelt; und
b  die möglichen Einsparungen durch eine Eingliederung höher sind als die Kosten der medizinischen Eingliederungsmassnahmen.
3    Eine medizinische Eingliederungsmassnahme muss vor Beginn der Behandlung nach Artikel 12 IVG bei der zuständigen IV-Stelle beantragt werden. Artikel 48 IVG bleibt vorbehalten. Dem Antrag muss eine vor Beginn der Behandlung erstellte positive Eingliederungsprognose der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes beiliegen.
4    Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Eingliederungsmassnahme und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten. Die Dauer darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die medizinische Eingliederungsmassnahme kann verlängert werden.
IVV besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.

4.2. Der Eingliederungserfolg ist bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der konkreten Aktivitätserwartung, welche ihrerseits nicht wesentlich herabgesetzt sein darf, erhalten bleiben wird (AHI 2000 S. 297, I 626/99 E. 1c mit Hinweisen). Bestehen Nebenbefunde, welche geeignet sind, die Aktivitätserwartung trotz der medizinischen Massnahme wesentlich herabzusetzen, ist die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs zu verneinen (Urteil 9C 695/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 2.1; bereits zitiertes Urteil I 626/99 E. 2b). Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft sein wird, ist prognostisch zu beurteilen. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (bereits zitiertes Urteil 9C 695/2009 E. 2.2 mit Hinweis).

5.

5.1. Die Vorinstanz nahm an, der Versicherte leide neben den Geburtsgebrechen Ziff. 183 und 481 GgV-Anhang auch an einer verzögerten Entwicklung, welche die spätere Eingliederung in die freie Wirtschaft gefährde. Sie traf jedoch keine weiteren Feststellungen zum konkreten Entwicklungsstand, mithin sie den Sachverhalt mit Blick auf Erwägung 4.2 offensichtlich unvollständig ermittelt hat. Da die Lage in diesem Punkt liquid ist, kann das Bundesgericht den Sachverhalt selber ergänzen (BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366).

5.1.1. Die Ergotherapeutin des Versicherten hielt am 16. Januar 2014 fest, je nach Tagesverfassung gelinge es ihm, mit Anforderungen und Regeln umzugehen. An guten Tagen sei es ihm möglich, sich an Spielregeln, Abmachungen und Aufträge zu halten oder mit seinen Bedürfnissen (z.B. Hunger und Durst) angemessen umzugehen. Verrichtungen (z.B. Zähne putzen, aufräumen), deren Durchführung notwendig sei, er aber nicht möge, versuche er meistens zu verweigern. Ein Nein könne er nur sehr schwer akzeptieren. Dies führe auch zu Hause häufig zu schweren Auseinandersetzungen. In solchen Situationen zeige er aggressives Verhalten. Wenn er emotional stark aufgewühlt sei, gelinge ihm kaum noch etwas. Bei all diesen Gefühlsschwankungen bestehe ein grosser Leidensdruck. Gemäss Bericht von D.________, Oberärztin mbF, Kinderspital E.________, vom 21. Februar 2014 liege beim Versicherten keine altersentsprechende Entwicklung vor. Er könne aufgrund seiner Mehrfachbehinderungen nicht mit Gleichaltrigen mithalten und sei in seiner Entwicklung deutlich retardiert. In Anlehnung daran kam eine Fachmitarbeiterin bei der IV-Stelle aus dem Bereich "medizinische Massnahmen" am 4. Juni 2015 zum Schluss, der Versicherte leide an schwerwiegenden Nebenbefunden,
womit die Eingliederung auch mit Durchführung der Rehabilitation nicht wesentlich und dauerhaft verbessert werde könne. Dies bestätigte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2015. Er führte aus, die bestens dokumentierte Mehrfachbehinderung werde in dieser Ausprägung eine berufliche Eingliederung in der freien Wirtschaft aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verunmöglichen. Dabei sei die Entwicklungsretardierung limitierend und nicht die körperliche Bewegungseinschränkung.

5.1.2. Laut Lernbericht der vom Versicherten besuchten Heilpädagogischen Schule des Schuljahres 2014/2015 schreibe er nach wie vor nur in Grossbuchstaben. Mitteilungen, die ihm in fast zu guter Sprache gelungen seien, wiederhole er gezielt in "Baby-Sprache". Sein Sprachverständnis sei ungleich höher.

5.2. Nach dem Gesagten gehen aus den Akten im Hinblick auf den Entwicklungsstand des Versicherten grosse Defizite hervor, die keinen Eingang in die vorinstanzliche Würdigung gefunden haben. Ausserdem hat das kantonale Gericht den im Sozialversicherungsrecht herrschenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verkannt. Danach ist derjenige Sachverhalt massgebend, der von allen möglichen Geschehensabläufen der wahrscheinlichste ist (BGE 139 V 176 E. 5.3 S. 186 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwog, die medizinischen Akten würden das Erlernen eines praktischen Berufes "durchaus noch erwarten" lassen. Die Eingliederungswirksamkeit sei gegeben, da grundsätzlich die "Möglichkeit" bestehe, den Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt einzugliedern. Abgesehen davon, dass sie nicht näher ausführte, welche medizinischen Aussagen diesen Schluss zulassen, kann die Eingliederungswirksamkeit bei bloss möglicher Hypothese nicht als gegeben erachtet werden. Die Nebenbefunde lassen aufgrund der fachmedizinischen Akten und Berichte der Schule den Schluss einer Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt trotz der medizinischen Massnahmen (Operation vom 10. Februar 2015 und anschliessender Rehabilitationsaufenthalt) nicht überwiegend
wahrscheinlich zu.

5.3. In den Vernehmlassungen machen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz geltend, sollte der Versicherte nie in der Lage sein, auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein, läge trotzdem ein Fall von Art. 12
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
2    Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind.
3    Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt.
IVG vor. Personen, die immerhin in geschützten Werkstätten tätig sein könnten, würden eine ökonomisch relevante Arbeitsleistung erbringen. Es mag zutreffen, dass mit einer Eingliederung in einen geschützten Bereich ein finanzieller Mehrwert erzielt werden kann. Der allgemeine Hinweis auf diesen Umstand genügt jedoch nicht. Dass der Versicherte in einer geschützten Arbeitsstätte mehr als nur ein marginales Einkommen erzielen könnte - im Urteil I 408/06 vom 15. März 2007 E. 4.2 waren es einige hundert Franken pro Monat -, macht die Beschwerdegegnerin nicht substanziiert geltend und geht aus den Akten auch nicht hervor.

5.4. Fehlt es somit am von Art. 12 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
2    Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind.
3    Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt.
IVG geforderten überwiegenden Eingliederungscharakter, hat das vorinstanzliche Gericht die Kosten der Operation vom 10. Februar 2015 und dem anschliessenden Rehabilitationsaufenthalt unter diesem Titel zu Unrecht der Invalidenversicherung überbunden.

6.
Zu prüfen bleibt, ob die Invalidenversicherung den Eingriff vom 10. Februar 2015 sowie den anschliessenden Rehabilitationsaufenthalt nach Art. 13
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 13 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG114).
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG114).
2    Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:
a  fachärztlich diagnostiziert sind;
b  die Gesundheit beeinträchtigen;
c  einen bestimmten Schweregrad aufweisen;
d  eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und
e  mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
3    Für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Trisomie 21 gilt Absatz 2 Buchstabe e nicht.
IVG zu übernehmen hat.

6.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 13 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG114).
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG114).
2    Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:
a  fachärztlich diagnostiziert sind;
b  die Gesundheit beeinträchtigen;
c  einen bestimmten Schweregrad aufweisen;
d  eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und
e  mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
3    Für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Trisomie 21 gilt Absatz 2 Buchstabe e nicht.
IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen Massnahmen. Nach langjähriger Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören (vgl. hierzu MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 13
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 13 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG114).
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG114).
2    Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:
a  fachärztlich diagnostiziert sind;
b  die Gesundheit beeinträchtigen;
c  einen bestimmten Schweregrad aufweisen;
d  eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und
e  mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
3    Für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Trisomie 21 gilt Absatz 2 Buchstabe e nicht.
IVG) aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 13 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG114).
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG114).
2    Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:
a  fachärztlich diagnostiziert sind;
b  die Gesundheit beeinträchtigen;
c  einen bestimmten Schweregrad aufweisen;
d  eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und
e  mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
3    Für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Trisomie 21 gilt Absatz 2 Buchstabe e nicht.
IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen (BGE 129 V 207 E. 3.3 S. 209; 100 V 41 mit Hinweisen).

6.2.

6.2.1. Die Vorinstanz hat in dieser Hinsicht nicht abschliessend geurteilt, da sie eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
2    Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind.
3    Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt.
IVG bejahte. Indes hat sie Feststellungen getroffen, an welche sie aufgrund ihres Rückweisungsentscheides gebunden ist (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484; 128 III 191 E. 4a S. 194; SVR 2012 UV Nr. 14 S. 51, 8C 190/2011 E. 4, nicht publ. in: BGE 138 V 161). Entsprechend rechtfertigt es sich, an dieser Stelle darüber (vgl. E. 6) zu befinden. Die Beschwerdegegnerin hatte hinreichend Gelegenheit, sich (vernehmlassungsweise) dazu zu äussern.

6.2.2. Die Vorinstanz erwog, die Akten würden eine Beantwortung der Frage nach dem tatsächlichen Ursprung der Flexionskontraktur beider Kniegelenke nicht zulassen. Bei keiner der möglichen Ursachen sei mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie die Kniekontrakturen verursacht hätte. Von weiteren Abklärungen dürfte kein wesentlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sein.

6.2.3. Gemäss medizinischen Akten kommen folgende Ursachen für die Kniekontrakturen in Frage: Einerseits besteht gemäss Dr. med. F.________, Leitender Arzt, Abteilung Kinderorthopädie im Kinderspital E.________, die Möglichkeit einer ungenügenden postoperativen Behandlung (Bericht vom 12. März 2015). Der Orthopäde hielt fest, der Versicherte habe trotz Physiotherapie nicht zum Strecken seiner Kniegelenke bewegt werden können. Daher sei er tagsüber mit 90 Grad Knie- und Hüftflexion im Rollstuhl transportiert worden und nachts habe eine Lagerung in grosser Knie- und Hüftbeugung stattgefunden. Andererseits berichtete die Kinderorthopädin D.________ am 13. Juli 2015, beim Versicherten sei eine absolut untypische Komplikation nach Beckenbeingipsbehandlung eingetreten. Eine solche würde das Kinderspital mehrmals im Jahr durchführen, ohne dass jemals Kontrakturen über 10 Grad bestehen blieben. Sollten dennoch Kontrakturen auftreten, seien diese innerhalb von sechs bis acht Wochen konservativ mittels Physiotherapie in den Griff zu kriegen. Daher habe zunächst eine Schädigung im Bereich der Nerven bei vorliegender Grunderkrankung (Neurofibromatose) ausgeschlossen werden müssen. Es hätten sich keine Myelon-Pathologie, kein Nachweis von
Neurofibromen in der Wirbelsäule, keine Denervierungsödeme, keine erkennbare Raumforderung und ein normaler Verlauf des Ischiasnerves ohne Signalstörung gezeigt. So bestätigte der RAD bereits in seiner Stellungnahme vom 24. März 2015, die Kniegelenkskontrakturen ständen in keinem Zusammenhang mit der Neurofibromatose. Schliesslich bestehe gemäss D.________ die Möglichkeit einer Beschädigung des Nervus tibialis. Diese Verletzung könnte durch die Beckenosteotomie entstanden sein. Ebenfalls komme ein Lagerungsschaden durch den angelegten Beckenbeingips in Frage (Bericht vom 23. Juli 2015).

6.2.4. Nach dem Gesagten (E. 6.2.3 hievor) sind die Operation vom 10. Februar 2015 und der anschliessende stationäre Aufenthalt in der Rehaklinik keine Begleiterscheinungen, die in den Symptomenkreis der anerkannten Geburtsgebrechen Ziff. 183 und 481 GgV-Anhang gehören. Eine Schädigung im Bereich der Nerven durch die Neurofibromatose konnte die Kinderärztin ausschliessen. Ebenso standen die medizinischen Massnahmen nicht im direkten Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 183 GgV-Anhang, da die Kniegelenkskontrakturen des Versicherten postoperativ im Rahmen der Beckenbeingipsbehandlung eingetreten sind.

6.2.5. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin sind auch die Voraussetzungen für die Bejahung des von der Rechtsprechung geforderten qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den anerkannten Geburtsgebrechen und dem sekundären Gesundheitsschaden (E. 6.1 hievor) nicht erfüllt. Aufgrund der medizinischen Aktenlage kann nicht gesagt werden, die Kniegelenkskontraktur stellt in dieser Ausprägung eine fast zwangsläufige Konsequenz der Neurofibromatose oder der Hüftdysplasie dar. Die Kinderorthopädin sprach gar von absolut untypischen Komplikationen nach einer Beckenbeingipsbehandlung (E. 6.2.3 hievor). Die von ihr beschriebene Möglichkeit einer Beschädigung des Nervus tibialis hält sie lediglich für möglich, was nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen vermag (E. 5.2 hievor). Vielmehr haben nicht die Geburtsgebrechen, sondern die Operation vom 13. November 2014 und anschliessende Komplikationen im Rahmen der postoperativen Behandlung (Weigerung des Versicherten, seine Knie zu strecken) die Flexionskontraktur verursacht. Dass von weiteren Abklärungen kein wesentlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (E. 6.2.2 hievor), wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.

6.3. Die Invalidenversicherung hat die Kosten der Operation vom 10. Februar 2015 und des anschliessenden Rehaklinikaufenthalts demnach auch unter dem Titel von Art. 13
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 13 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG114).
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG114).
2    Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:
a  fachärztlich diagnostiziert sind;
b  die Gesundheit beeinträchtigen;
c  einen bestimmten Schweregrad aufweisen;
d  eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und
e  mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
3    Für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Trisomie 21 gilt Absatz 2 Buchstabe e nicht.
IVG nicht zu übernehmen.

7.
Die Beschwerde ist begründet. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2016 werden aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 14. Juli 2015 bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. April 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_842/2016
Date : 27. April 2017
Published : 15. Mai 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
BGG: 66  90  92  93  95  97  105  107
IVG: 12  13
IVV: 2
BGE-register
100-V-41 • 128-III-191 • 129-V-207 • 133-V-477 • 136-V-362 • 138-V-161 • 139-V-176 • 140-V-282
Weitere Urteile ab 2000
8C_190/2011 • 9C_656/2014 • 9C_695/2009 • 9C_842/2016 • I_408/06 • I_626/99
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2000 S.297