Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8F_1/2015
Urteil vom 27. April 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Vonesch,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_496/2014 vom 21. November 2014.
Sachverhalt:
A.
Für die bleibenden Folgen eines am 15. Juni 2010 erlittenen Unfalles sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1960 geborenen A.________ mit Verfügung vom 28. August 2012 und Einspracheentscheid vom 11. März 2013 ab 1. September 2012 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 32 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 20 % zu. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 20. Mai 2014 in dem Sinne gut, als es die Sache unter Bejahung der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis vom 15. Juni 2010 und organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückwies. Auf Beschwerde der SUVA hin hob das Bundesgericht mit Urteil 8C_496/2014 vom 21. November 2014 den kantonalen Entscheid auf und bestätigte damit implizit den Einspracheentscheid der SUVA vom 11. März 2013.
B.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils und beantragt, die Sache sei an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses seine Einwände gegen die Höhe des Invaliditätsgrades aus rein somatischer Sicht neu prüfe.
Während das Kantonsgericht Luzern die Gutheissung des Revisionsgesuchs beantragt, schliesst die SUVA auf dessen Abweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.
In seinem Schreiben vom 5. März 2015 hält der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
2.
In seiner Eingabe vom 19. Januar 2015 beruft sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
3.
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nach Art. 121 lit. d
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
4.
Mit Einspracheentscheid vom 11. März 2013 sprach die SUVA dem Gesuchsteller unter anderem ab 1. September 2012 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 32 % zu . Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers ist dem Bundesgericht in seinem Urteil 8C_496/2014 vom 21. November 2014 nicht entgangen, dass vor Vorinstanz auch die Höhe des Invaliditätsgrades alleine aufgrund der organisch nachweisbaren Befunde streitig war. Aus dem weiteren Verfahrensverlauf schloss es jedoch, dass diese Frage letztinstanzlich nicht mehr zum Streitgegenstand gehörte: Nachdem das kantonale Gericht mit Entscheid vom 20. Mai 2014 die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis vom 15. Juni 2010 und organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen bejahte und die Sache zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückwies, erhob die SUVA Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, es sei unter Verneinung der Adäquanz und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid vom 11. März 2013 zu bestätigen. In seiner Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2014 beantragte der damalige Beschwerdegegner und heutige Gesuchsteller die Abweisung der Beschwerde der SUVA und machte geltend, die Adäquanz sei zu bejahen.
Demgegenüber fehlten in der Vernehmlassung sowohl (Eventual-) Antrag und Begründung hinsichtlich der Höhe des Invaliditätsgrades alleine aufgrund der organisch nachweisbaren Befunde. Wenn das Bundesgericht daher in seinem Urteil 8C_496/2014 vom 21. November 2014 davon ausging, diese Frage sei letztinstanzlich nicht mehr streitig, so beruhte dies auf einer rechtlichen Würdigung der Beschwerde und der Beschwerdeantwort (vgl. auch BGE 138 V 106 E. 2.2 S. 110 f.) und damit jedenfalls nicht auf einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache, welche das Gericht aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (vgl. auch Urteil 5F_11/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Demnach liegt kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. April 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Nabold