[AZA 7]
C 70/01 Gb
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Jancar
Urteil vom 27. April 2001
in Sachen
H.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung vom 18. Mai 2000 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich den 1943 geborenen H.________ ab 3. Mai 2000 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Am 30. Mai 2000 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich dem Versicherten die Taggeldabrechnung für den Monat Mai 2000 zu.
B.- Am 6. Juni 2000 erhob H.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 18. Mai 2000 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Daneben verlangte er die Überprüfung der Taggeldabrechnung der Arbeitslosenkasse vom 30. Mai 2000 betreffend den Monat Mai 2000. Nach Befragung von R.________, Beraterin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), als Zeugin wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab (Entscheid vom 31. Januar 2001).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.________ sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Einstellungsverfügung sowie die Beurteilung der Taggeldabrechnung vom 30. Mai 2000 betreffend den Monat Mai 2000. Das Kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit verzichtet auf eine Vernehmlassung, ebenso das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Wie sich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerdeschrift, aber auch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entnehmen lässt, wandte sich der Beschwerdeführer in erster Linie gegen die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 18. Mai 2000, mit welcher er ab dem 3. Mai 2000 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Indessen hat er bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Überprüfung der Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom 30. Mai 2000 betreffend die Taggeldleistungen für Mai 2000 beantragt und verlangt dies auch im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht.
Er macht geltend, er habe aufgrund der Einstellung von vier Tagen mit einer entsprechenden Taggeldkürzung gerechnet. Wenn er aber die Entschädigung hochrechne, sei er mit zwanzig Einstelltagen bestraft worden.
Die Abrechnung sei ihm daher völlig unverständlich. Er sei sehr enttäuscht, dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf diese Abrechnung eingegangen sei.
Die Abrechnung vom 30. Mai 2000 bildete somit ebenfalls Anfechtungsobjekt, da sie trotz des Fehlens der formellen Verfügungsmerkmale materiell Verfügungscharakter hat (BGE 125 V 476 Erw. 1 mit Hinweis) und die Anfechtungsfrist offensichtlich gewahrt war. Die Vorinstanz hat indessen zu Unrecht weder formell noch materiell zur Rüge betreffend diese Abrechnung Stellung genommen. Die Sache ist deshalb diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie darüber materiell entscheide.
2.- Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Pflicht zur Stellensuche (Art. 17 Abs. 1
AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c
AVIG), die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3
AVIG und Art. 45 Abs. 2
AVIV) sowie die Rechtsprechung zu Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen (vgl. BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis) und zur Bedeutung des der Verwaltung obliegenden Informationsauftrages (BGE 124 V 220 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend sei angefügt, dass eine vom Gesetz abweichende Behandlung in Betracht kommt, wenn die praxisgemäss verlangten fünf Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz erfüllt sind, wofür u.a. erforderlich ist, dass die Verwaltung tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt hat und der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa, 121 V 66 Erw. 2a; ARV 1999 Nr. 40 S. 237 Erw. 3).
Richtig ist auch, dass gemäss Verwaltungspraxis in der Regel durchschnittlich 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat verlangt werden, bei sehr qualifizierten Bewerbungen etwas weniger (BGE 124 V 234 Erw. 6; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art. 17).
Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestanzahl an Bewerbungen ist indes nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Fn 1330). Zu berücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufsbildung der versicherten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (unveröffentlichtes Urteil B. vom 2. Februar 2000, C 206/99).
b) Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in den Kontrollperioden März und April 2000 lediglich fünf Bewerbungen aufweist, davon eine telefonische vom 25. März 2000 und vier schriftliche vom 30. April 2000. Dies ist quantitativ ungenügend, selbst wenn berücksichtigt wird, dass er unbestrittenermassen vom 29. März 2000 bis 19. April 2000 in den Ferien weilte, und dass ihm die RAV-Mitarbeiterin R.________ beim Beratungsgespräch vom 14. März 2000 mitgeteilt hat, er müsse während der Ferien keine Arbeit suchen.
Im Übrigen bestehen - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - keine Gründe, die Zeugenaussage von R.________ in Zweifel zu ziehen, wonach sie dem Beschwerdeführer beim Beratungsgespräch vom 14. März 2000 gesagt hat, er müsse immer bzw. noch vor und dann nach den Ferien intensiv Arbeit suchen, umso mehr, als er ferienabwesend sein werde.
Eine Pflicht, den Beschwerdeführer zu informieren, wie viele Arbeitsbemühungen er pro Monat mindestens tätigen müsse, bestand für R.________ - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - nicht.
Zur Begründung des Umstandes, dass er vom 1. März 2000 bis zum Beratungsgespräch vom 14. März 2000 keine Arbeitsbemühungen vorgenommen hat, bringt der Beschwerdeführer vor, er habe seine Arbeitslosigkeit am 25. Februar 2000 am Empfangsschalter des RAV gemeldet. In einem kurzen Gespräch sei ihm gesagt worden, dass er innert dreier Tage von einem RAV-Berater schriftlich zu einem Beratungsgespräch eingeladen werde. Seine Frage, ob er bis zu diesem Datum weitere Verpflichtungen habe, sei verneint worden, und es sei ihm erklärt worden, dass er beim ersten Beratungsgespräch alles Wissenswerte erfahren werde. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Denn selbst wenn ihm am 25. Februar 2000 die Auskunft erteilt worden wäre, dass er bis zum ersten Beratungsgespräch keine Verpflichtungen habe, durfte er daraus nicht schliessen, keine Arbeitsbemühungen tätigen zu müssen. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich am 25. Februar 2000 unbestrittenermassen das Merkblatt "Arbeitsbemühungen" ausgehändigt, worin er auf seine Pflicht aufmerksam gemacht wurde, sich - unterstützt durch das RAV - intensiv um zumutbare Arbeit zu bemühen. In diesem Merkblatt wurde weiter ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Stellensuche bereits vor Beginn der
Arbeitslosigkeit anfängt. Aufgrund dieses Merkblattes musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass er gehalten war, sich bereits vor dem ersten RAV-Beratungsgespräch selber intensiv um Arbeit zu bemühen, zumal er ja bereits vor der Meldung beim Arbeitsamt während der Kündigungsfrist Arbeit gesucht hat. Denn nach der gesetzlichen Regelung obliegt es in erster Linie dem Versicherten - und nicht den Organen der Arbeitslosenversicherung -, sich um Arbeit zu bemühen (ARV 1987 Nr. 2 S. 41 Erw. 2a). Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer nicht im Vertrauen auf die behauptete Auskunft vom 25. Februar 2000 annehmen durfte, bis zum RAV-Beratungsgespräch vom 14. März 2000 von der Pflicht zur Arbeitssuche befreit zu sein. Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen).
Zusammenfassend vermögen sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Arbeitssuche nicht genügend erfüllt hat, weshalb er zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
c) Was die Dauer der Einstellung betrifft, haben Verwaltung und Vorinstanz ein leichtes Verschulden angenommen und im hiefür geltenden Rahmen von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a
AVIV) die Sanktion auf vier Tage festgesetzt.
Diese Bemessung der Einstellungsdauer ist unter Berücksichtigung des der Verwaltung und der Vorinstanz zustehenden Ermessens, in welches das Eidgenössische Versicherungsgericht ohne triftigen Grund nicht eingreift (BGE 114 V 316 Erw. 5a), nicht zu beanstanden. Insofern ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 31. Januar 2001 insofern,
als über die Beschwerde gegen die Taggeldabrechnung
vom 30. Mai 2000 nicht entschieden wurde, aufgehoben,
und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen,
damit sie darüber materiell entscheide. Im
Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 27. April 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
C 70/01 Gb
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Jancar
Urteil vom 27. April 2001
in Sachen
H.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung vom 18. Mai 2000 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich den 1943 geborenen H.________ ab 3. Mai 2000 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Am 30. Mai 2000 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich dem Versicherten die Taggeldabrechnung für den Monat Mai 2000 zu.
B.- Am 6. Juni 2000 erhob H.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 18. Mai 2000 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Daneben verlangte er die Überprüfung der Taggeldabrechnung der Arbeitslosenkasse vom 30. Mai 2000 betreffend den Monat Mai 2000. Nach Befragung von R.________, Beraterin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), als Zeugin wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab (Entscheid vom 31. Januar 2001).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.________ sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Einstellungsverfügung sowie die Beurteilung der Taggeldabrechnung vom 30. Mai 2000 betreffend den Monat Mai 2000. Das Kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit verzichtet auf eine Vernehmlassung, ebenso das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Wie sich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerdeschrift, aber auch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entnehmen lässt, wandte sich der Beschwerdeführer in erster Linie gegen die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 18. Mai 2000, mit welcher er ab dem 3. Mai 2000 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Indessen hat er bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Überprüfung der Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom 30. Mai 2000 betreffend die Taggeldleistungen für Mai 2000 beantragt und verlangt dies auch im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht.
Er macht geltend, er habe aufgrund der Einstellung von vier Tagen mit einer entsprechenden Taggeldkürzung gerechnet. Wenn er aber die Entschädigung hochrechne, sei er mit zwanzig Einstelltagen bestraft worden.
Die Abrechnung sei ihm daher völlig unverständlich. Er sei sehr enttäuscht, dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf diese Abrechnung eingegangen sei.
Die Abrechnung vom 30. Mai 2000 bildete somit ebenfalls Anfechtungsobjekt, da sie trotz des Fehlens der formellen Verfügungsmerkmale materiell Verfügungscharakter hat (BGE 125 V 476 Erw. 1 mit Hinweis) und die Anfechtungsfrist offensichtlich gewahrt war. Die Vorinstanz hat indessen zu Unrecht weder formell noch materiell zur Rüge betreffend diese Abrechnung Stellung genommen. Die Sache ist deshalb diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie darüber materiell entscheide.
2.- Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Pflicht zur Stellensuche (Art. 17 Abs. 1
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 17 [1] Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften |
||||||
| Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. | ||||||
| Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. [2] | ||||||
| Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet. [3] | ||||||
| Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: | ||||||
| an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern; | ||||||
| an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und | ||||||
| die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. | ||||||
| Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. | ||||||
| Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
||||||
| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
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| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
||||||
| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
Richtig ist auch, dass gemäss Verwaltungspraxis in der Regel durchschnittlich 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat verlangt werden, bei sehr qualifizierten Bewerbungen etwas weniger (BGE 124 V 234 Erw. 6; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art. 17).
Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestanzahl an Bewerbungen ist indes nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Fn 1330). Zu berücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufsbildung der versicherten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (unveröffentlichtes Urteil B. vom 2. Februar 2000, C 206/99).
b) Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in den Kontrollperioden März und April 2000 lediglich fünf Bewerbungen aufweist, davon eine telefonische vom 25. März 2000 und vier schriftliche vom 30. April 2000. Dies ist quantitativ ungenügend, selbst wenn berücksichtigt wird, dass er unbestrittenermassen vom 29. März 2000 bis 19. April 2000 in den Ferien weilte, und dass ihm die RAV-Mitarbeiterin R.________ beim Beratungsgespräch vom 14. März 2000 mitgeteilt hat, er müsse während der Ferien keine Arbeit suchen.
Im Übrigen bestehen - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - keine Gründe, die Zeugenaussage von R.________ in Zweifel zu ziehen, wonach sie dem Beschwerdeführer beim Beratungsgespräch vom 14. März 2000 gesagt hat, er müsse immer bzw. noch vor und dann nach den Ferien intensiv Arbeit suchen, umso mehr, als er ferienabwesend sein werde.
Eine Pflicht, den Beschwerdeführer zu informieren, wie viele Arbeitsbemühungen er pro Monat mindestens tätigen müsse, bestand für R.________ - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - nicht.
Zur Begründung des Umstandes, dass er vom 1. März 2000 bis zum Beratungsgespräch vom 14. März 2000 keine Arbeitsbemühungen vorgenommen hat, bringt der Beschwerdeführer vor, er habe seine Arbeitslosigkeit am 25. Februar 2000 am Empfangsschalter des RAV gemeldet. In einem kurzen Gespräch sei ihm gesagt worden, dass er innert dreier Tage von einem RAV-Berater schriftlich zu einem Beratungsgespräch eingeladen werde. Seine Frage, ob er bis zu diesem Datum weitere Verpflichtungen habe, sei verneint worden, und es sei ihm erklärt worden, dass er beim ersten Beratungsgespräch alles Wissenswerte erfahren werde. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Denn selbst wenn ihm am 25. Februar 2000 die Auskunft erteilt worden wäre, dass er bis zum ersten Beratungsgespräch keine Verpflichtungen habe, durfte er daraus nicht schliessen, keine Arbeitsbemühungen tätigen zu müssen. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich am 25. Februar 2000 unbestrittenermassen das Merkblatt "Arbeitsbemühungen" ausgehändigt, worin er auf seine Pflicht aufmerksam gemacht wurde, sich - unterstützt durch das RAV - intensiv um zumutbare Arbeit zu bemühen. In diesem Merkblatt wurde weiter ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Stellensuche bereits vor Beginn der
Arbeitslosigkeit anfängt. Aufgrund dieses Merkblattes musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass er gehalten war, sich bereits vor dem ersten RAV-Beratungsgespräch selber intensiv um Arbeit zu bemühen, zumal er ja bereits vor der Meldung beim Arbeitsamt während der Kündigungsfrist Arbeit gesucht hat. Denn nach der gesetzlichen Regelung obliegt es in erster Linie dem Versicherten - und nicht den Organen der Arbeitslosenversicherung -, sich um Arbeit zu bemühen (ARV 1987 Nr. 2 S. 41 Erw. 2a). Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer nicht im Vertrauen auf die behauptete Auskunft vom 25. Februar 2000 annehmen durfte, bis zum RAV-Beratungsgespräch vom 14. März 2000 von der Pflicht zur Arbeitssuche befreit zu sein. Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen).
Zusammenfassend vermögen sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Arbeitssuche nicht genügend erfüllt hat, weshalb er zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
c) Was die Dauer der Einstellung betrifft, haben Verwaltung und Vorinstanz ein leichtes Verschulden angenommen und im hiefür geltenden Rahmen von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
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| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
Diese Bemessung der Einstellungsdauer ist unter Berücksichtigung des der Verwaltung und der Vorinstanz zustehenden Ermessens, in welches das Eidgenössische Versicherungsgericht ohne triftigen Grund nicht eingreift (BGE 114 V 316 Erw. 5a), nicht zu beanstanden. Insofern ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 31. Januar 2001 insofern,
als über die Beschwerde gegen die Taggeldabrechnung
vom 30. Mai 2000 nicht entschieden wurde, aufgehoben,
und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen,
damit sie darüber materiell entscheide. Im
Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 27. April 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
AVIG 17
AVIG 30
AVIV 45
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 17 [1] Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften |
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| Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. | ||||||
| Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. [2] | ||||||
| Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet. [3] | ||||||
| Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: | ||||||
| an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern; | ||||||
| an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und | ||||||
| die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. | ||||||
| Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. | ||||||
| Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
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| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
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| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||