Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 448/2013

Urteil vom 27. März 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Netzle,
Beschwerdeführer,

gegen

The Football Federation of Ukraine (FFU),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Rüd,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht; Ordre public,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 2. August 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Beschwerdeführer) mit Wohnsitz in N.________, Ukraine, spielte während der Saison 2007/2008 im Rahmen der ukrainischen Meisterschaft für den FC Karpaty, einem Fussballclub in Lviv.
The Football Federation of Ukraine (FFU; Beschwerdegegnerin) ist der nationale Fussballverband der Ukraine und als solcher Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) und der Union des Associations Européennes de Football (UEFA).

A.b. Am 19. April 2008 spielte der FC Karpaty in der 26. Meisterschaftsrunde gegen den FC Metalist, einem Fussballclub in Kharkiv, der zu diesem Zeitpunkt den dritten Tabellenplatz belegte. Das Spiel wurde in Kharkiv ausgetragen und endete 4:0 für den FC Metalist. Während des Spiels schoss A.________ ein Eigentor und erhielt zudem die rote Karte.
Am 21. April 2008 traf der Präsident der FFU, B.________, in einem Restaurant in Lviv C.________, den Ehrenpräsidenten des FC Karpaty, um die Organisation der Europameisterschaft 2012 zu besprechen. Unter anderem kamen dabei das Spiel vom 19. April 2008 und Gerüchte zur Sprache, der Spielverlust sei von den Spielern des FC Karpaty absichtlich herbeigeführt worden.
Kurz nach diesem Treffen leitete C.________ beim FC Karpaty eine interne Untersuchung ein, um zu klären, ob das Spiel tatsächlich manipuliert wurde.
Am 15. Mai 2008 führte C.________ in seinem Haus ein Gespräch mit A.________ hinsichtlich der Hintergründe des Spiels vom 19. April 2008. Am folgenden Tag traf er ihn nochmals in Lviv; diesmal im Büro von C.________, wobei das Gespräch auf Video aufgenommen wurde (nachfolgend als Lviv-Video bezeichnet). Dabei teilte ihm A.________ mit, dass ihn X.________ vom Club FC Metalist, mit dem er bekannt war, am Vorabend des Spiels angerufen habe. X.________ habe ihm für den Spielverlust Geld angeboten, wobei er erwähnt habe, die Schiedsrichter würden den FC Karpaty sonst ohnehin "erledigen". X.________ habe ihm vorgeschlagen, das Angebot mit dem Mannschaftskapitän zu besprechen. A.________ sagte weiter aus, er habe daraufhin mit dem damaligen Spielführer, D.________, und der Kernmannschaft gesprochen; sie seien sich einig gewesen, das Geld anzunehmen. Er habe zusammen mit den erfahreneren Spielern D.________, E.________ und F.________ alle weiteren Mitglieder der Mannschaft einzeln angerufen, um das Angebot zu besprechen. A.________ führte weiter aus, es seien ihm bei seiner Hotelunterkunft von einem Fahrzeug aus insgesamt USD 110'000.-- ausgehändigt worden. Sämtliche Mannschaftsmitglieder - auch die Austauschspieler - hätten Geld
erhalten. Er selbst habe mit dem Mannschaftskapitän D.________ das Geld unter die einzelnen Spieler aufgeteilt, die es bei ihm auf dem Hotelzimmer in Anwesenheit von D.________, E.________ und G.________ abholten. Jeder der ursprünglich aufgestellten Spieler habe USD 10'000.-- erhalten, wobei den jüngeren Spielern jeweils USD 1'000.-- zugunsten der Austauschspieler abgezogen worden seien.
Am 30. Mai 2008 beendeten A.________ und der FC Karpaty das Arbeitsverhältnis durch gegenseitige Übereinkunft auf den 31. Mai 2008 per Saldo aller Ansprüche. Daraufhin wurde A.________ zum ukrainischen Club FC Shakhtar transferiert.

B.

B.a. Mit Entscheid vom 9. August 2010 sprach die Kontroll- und Disziplinarkommission des ukrainischen Fussballverbands (FFU Control and Disciplinary Committee) Bussen und weitere Sanktionen gegen verschiedene Spieler, Funktionäre und den FC Metalist aus. Gegen den Fussballspieler A.________ wurde ein lebenslängliches Verbot ausgesprochen, fussballbezogene Aktivitäten auszuüben. Die Kommission sah es aufgrund der Zeugenaussagen und der vorgelegten Beweismittel als erwiesen an, dass das Fussballspiel vom 19. April 2008 manipuliert worden war.

B.b. Auf Berufung hin wurde die gegen A.________ verhängte Sperre mit Entscheid der Berufungskommission des ukrainischen Fussballverbands (FFU Appeal Committee) vom 19. Oktober 2010 auf fünf Jahre herabgesetzt; zudem wurde ihm eine Busse von USD 10'000.--, zahlbar in ukrainischen Hrywnja, auferlegt.

B.c. Mit Schiedsentscheid vom 2. August 2013 wies das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) eine von A.________ gegen den Entscheid der Berufungskommission vom 19. Oktober 2010 erhobene Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid.
Das TAS ging davon aus, dass das Lviv-Video ohne Zustimmung von A.________ aufgenommen wurde, weshalb es unter anderem dessen Verwertbarkeit prüfte. Das Schiedsgericht erachtete das Lviv-Video gestützt auf eine Abwägung der betroffenen Interessen für verwertbar, während es die Abschrift eines rechtswidrig auf Tonband aufgenommenen Telefongesprächs mit einem der beteiligten Fussballspieler für unverwertbar erklärte und eine weitere Videoaufnahme nur deshalb als Beweis zuliess, weil sich A.________ und weitere Appellanten zu ihrer Entlastung selber darauf beriefen. Das TAS sah es aufgrund des Lviv-Videos sowie weiterer Beweismittel für erwiesen an, dass A.________ an der Manipulation des Spiels vom 19. April 2008 massgeblich beteiligt war und dafür Geld erhielt, womit er die massgebenden Verbandsregeln verletzte.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Schiedsentscheid des TAS vom 2. August 2013 sei, soweit er ihn betreffe, aufzuheben.
Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das TAS haben auf Vernehmlassungen verzichtet.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 54 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht der deutschen Sprache bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch.

2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
-192
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG).

2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Parteien hatten im relevanten Zeitpunkt ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
2    Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134
3    Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet.
IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
2    Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134
3    Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet.
IPRG).

2.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG sowie Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG) vor.

3.1.

3.1.1. Ein Schiedsentscheid ist mit dem Ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG unvereinbar, wenn er fundamentale und weitgehend anerkannte Werte missachtet, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollten (BGE 132 III 389 E. 2.2.3 S. 395). Der Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt (BGE 138 III 322 E. 4.1 S. 327; 136 III 345 E. 2.1 S. 347; 132 III 389 E. 2.2.1 S. 392).

3.1.2. Die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs verstösst nur gegen den Ordre public, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist. Zu diesen Grundsätzen gehören die Vertragstreue ( pacta sunt servanda ), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot, der Schutz von Handlungsunfähigen und das Verbot übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB), wenn diese eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend; auch die Versprechen von Schmiergeldzahlungen verstossen gegen den Ordre public, sofern sie nachgewiesen sind, oder etwa ein Entscheid, der das Verbot der Zwangsarbeit missachtet (BGE 138 III 322 E. 4.1 S. 327 mit Hinweisen).
Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 138 III 322 E. 4.1 sowie E. 4.3.1/4.3.2; 132 III 389 E. 2.2 S. 392 ff.; je mit Hinweisen).

3.1.3. Die formellen Verfahrensgarantien, die in den Rügegründen von Art. 190 Abs. 2 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
-d IPRG und der verfahrensrechtlichen Seite des Ordre public gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. e
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG zum Ausdruck gelangen, sollen den Parteien eine unabhängige Beurteilung der dem Schiedsgericht prozesskonform unterbreiteten Begehren und Sachbehauptungen gewährleisten (BGE 132 III 389 E. 2.2.1 S. 392; 126 III 249 E. 3b S. 253). Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung fundamentaler und allgemein anerkannter Verfahrensgrundsätze, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 136 III 345 E. 2.1 S. 347 f.; 132 III 389 E. 2.2.1 S. 392; 128 III 191 E. 4a S. 194).
Der verfahrensrechtliche Ordre public ist subsidiär; die speziellen Anfechtungsgründe nach Art. 190 Abs. 2 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
-d IPRG gehen demjenigen nach Art. 190 Abs. 2 lit. e
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG vor (BGE 138 III 270 E. 2.3 S. 276).

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Schiedsgericht habe den Ordre public verletzt, indem es auf das Lviv-Video abgestellt habe. Der Grundsatz der Unverwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel sei in der schweizerischen Lehre allgemein anerkannt, entspreche konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung und habe sich sowohl in Art. 140 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als auch in Art. 152 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) niedergeschlagen. Dieser Grundsatz sei auch in anderen Rechtsordnungen anerkannt; Abweichungen davon seien nur ausnahmsweise und - insbesondere im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime - nur sehr eingeschränkt zulässig.
Das Schiedsgericht habe nur anscheinend eine Abwägung der verschiedenen Interessen vorgenommen; das Ergebnis habe vielmehr bereits im Voraus festgestanden: Weil ein per se überwiegendes öffentliches Interesse an fairem Fussball bestehe und weil die staatlichen Untersuchungsmittel zu dessen Durchsetzung fehlten, seien immer alle rechtswidrig erlangten Beweismittel verwertbar. Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin private und nicht öffentliche Interessen verfolge, sei die Argumentation des Schiedsgerichts in sich widersprüchlich und stehe in direktem Widerspruch zu den vom Bundesgericht festgelegten Prinzipien für die Abweichung vom Grundsatz der Unverwertbarkeit widerrechtlich erlangter Beweismittel.

3.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die Verwertbarkeit widerrechtlich erlangter Beweise auch nach schweizerischer Auffassung nicht in jedem Fall ausgeschlossen ist; vielmehr wird eine Interessenabwägung vorgenommen, wobei einerseits die Interessen an der Wahrheitsfindung und anderseits das Schutzinteresse am Rechtsgut, das bei der Beweisbeschaffung verletzt worden ist, zu würdigen sind (vgl. BGE 140 III 6 E. 3.1 S. 8; 139 II 7 E. 6.4.1 S. 25; 136 V 117 E. 4.2.2 S. 125; 131 I 272 E. 4.1.2 S. 279). Das Schiedsgericht hat dies keineswegs verkannt, sondern hat die Verwertbarkeit des Lviv-Videos - wie auch anderer Beweismittel - im Gegenteil unter Berücksichtigung der nach schweizerischem Recht massgebenden Verfahrensgrundsätze eingehend geprüft. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist das Schiedsgericht nicht davon ausgegangen, angesichts des überwiegenden Interesses an fairem Fussball und der fehlenden staatlichen Untersuchungsmittel zur Durchsetzung dieser Prinzipien seien immer alle rechtswidrig erlangten Beweismittel verwertbar. Das Schiedsgericht hat durchaus eine individuelle Prüfung der verschiedenen betroffenen Interessen vorgenommen und nicht alle Beweise zugelassen, sondern etwa die
Abschrift eines rechtswidrig auf Tonband aufgenommenen Telefongesprächs mit einem beteiligten Spieler gestützt auf eine Interessenabwägung als unverwertbar erachtet und eine weitere Videoaufnahme nur deshalb berücksichtigt, weil sich der Beschwerdeführer und weitere Appellanten zu ihrer Entlastung selber darauf beriefen. Dabei prüfte das Schiedsgericht unter anderem, ob das aufgezeichnete Eingeständnis der Spielmanipulation durch den Beschwerdeführer gegebenenfalls infolge Nötigung bzw. Ausübung ungebührlichen Drucks seitens des Ehrenpräsidenten des FC Karpaty erfolgt war.
Der Beschwerdeführer bringt auch zu Recht nicht etwa vor, es wäre ihm im Schiedsverfahren verunmöglicht worden, die Echtheit des fraglichen Videos und dessen Verwertbarkeit zu bestreiten und seinerseits Beweisanträge zu stellen; im Gegenteil hat er vor dem Schiedsgericht weder die Authentizität noch die Verwertbarkeit des Lviv-Videos in Frage gestellt.
Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Ausführungen zum schweizerischen Verfahrensrecht und seinen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre, dass eine freie Überprüfung der anwendbaren Bestimmungen im Verfahren der Schiedsbeschwerde nach Art. 190 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG ausgeschlossen ist und eine falsche oder gar willkürliche Anwendung einer massgebenden Verfahrensbestimmung für sich allein keine Verletzung des Ordre public darstellt (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.1 S. 464; 126 III 249 E. 3b S. 253). Weder mit seinem Vorwurf, die Argumentation des Schiedsgerichts sei in sich widersprüchlich noch mit dem Vorbringen, es handle sich beim "Interesse an einem fairen Fussball" nicht um ein öffentliches, sondern um ein Verbandsinteresse der Beschwerdegegnerin, zeigt der Beschwerdeführer eine Unvereinbarkeit des Schiedsentscheids mit dem Ordre public auf (vgl. Urteile 4A 654/2011 vom 23. Mai 2012 E. 4.2; 4A 320/2009 vom 2. Juni 2010 E. 4.3; 4A 464/2009 vom 15. Februar 2010 E. 5.1). Dass die Sportverbände - so unter anderem die Beschwerdegegnerin - ein gewichtiges Interesse an der Bekämpfung von Spielmanipulationen haben, stellt der Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht nicht in Frage (vgl. zur Bekämpfung von Manipulationen im Sport etwa die Empfehlung
des Ministerkomitees des Europarates vom 28. September 2011 zur Förderung der Integrität des Sports und zur Bekämpfung von manipulierten Ergebnissen, insbesondere Spielabsprachen; Beschluss des Rates der EU vom 10. Juni 2013 zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der EU an den Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung der Manipulation von Sportergebnissen [...] teilzunehmen [2013/304/EU]).
Abgesehen davon, dass das Schiedsgericht seine tatsächlichen Schlüsse zu den Hintergründen des Spiels vom 19. April 2008 und zur Rolle des Beschwerdeführers an dessen Manipulation - entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - nicht nur auf das Lviv-Video, sondern auch auf die Aussage des Spielers G.________ stützte, kritisiert der Beschwerdeführer lediglich in unzulässiger Weise die schiedsgerichtliche Beweiswürdigung, wenn er vor Bundesgericht nunmehr die Stichhaltigkeit des Beweismittels bzw. den Wahrheitsgehalt seiner damaligen Aussagen in Zweifel ziehen will. Weder mit dem Hinweis darauf, dass er seine Aussage später widerrufen habe noch mit dem ins Feld geführten Umstand, die ukrainische Staatsanwaltschaft habe ihre Ermittlungen eingestellt, zeigt er eine Verletzung fundamentaler und allgemein anerkannter Verfahrensgrundsätze auf.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen keine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public darzutun.

3.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Schiedsgericht habe den Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG) missachtet, indem es ein zu geringes Beweismass angewendet habe.
Er rügt unter Berufung auf die beweisrechtlichen Vorgaben des schweizerischen Zivil- und Strafprozessrechts sowie die Unschuldsvermutung nach Art. 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO bzw. Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK das im Schiedsverfahren angewendete Beweismass für das Vorliegen einer Spielmanipulation als unzutreffend. Dabei bringt er zu Unrecht vor, das Schiedsgericht habe die Bedeutung der Rechtsfolgen für die Betroffenen unberücksichtigt gelassen. Das Schiedsgericht hat nachvollziehbar begründet, weshalb es bei der Beurteilung von Spielmanipulationen hinsichtlich der Beweislast und des Beweismasses dieselben Grundsätze anwendet wie bei Dopingfällen und hat unter anderem darauf hingewiesen, dass auch die Schwere des Vorwurfs zu berücksichtigen sei, worauf der Beschwerdeführer nicht eingeht. Die Erwägung des TAS, wonach die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Spielmanipulation "to the comfortable satisfaction of the Panel" nachzuweisen habe, verstösst entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht gegen den Ordre public. Damit legte das Schiedsgericht unter Hinweis auf die massgebenden Verbandsregeln und die eigene Rechtsprechung die Beweislastverteilung sowie das Beweismass fest, die sich im Anwendungsbereich des Privatrechts - auch wenn
Disziplinarmassnahmen privater Sportverbände zu beurteilen sind - nicht unter dem Blickwinkel strafrechtlicher Begriffe wie der Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes "in dubio pro reo" oder nach den aus der EMRK fliessenden Garantien bestimmen lassen, wie das Bundesgericht insbesondere in Fällen von Dopingverstössen verschiedentlich bestätigt hat (Urteile 4A 488/2011 vom 18. Juni 2012 E. 6.2; 4A 612/2009 vom 10. Februar 2010 E. 6.3.2; 5P.83/1999 vom 31. März 1999 E. 3d; 4P.217/1992 vom 15. März 1993 E. 8b, nicht publ. in: BGE 119 II 271 ff.).
Eine Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Missachtung zu einer Unvereinbarkeit des Schiedsentscheids mit dem Ordre public führen würde, vermag der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang nicht darzutun.

3.4. Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB, das verhängte Berufsverbot "in Kombination mit dem reduzierten Beweismass" verletze den Ordre public.
Er verkennt mit seinen Vorbringen, dass eine Verletzung von Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB nicht ohne Weiteres einen Verstoss gegen den Ordre public bedeutet; die gegen ihn verhängte Sanktion kann nur dann zur Ordre public-Widrigkeit des angefochtenen Entscheids führen, wenn sie eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt (BGE 138 III 322 E. 4.3.1 und 4.3.2). Das vom Schiedsgericht bestätigte Verbot der Ausübung fussballbezogener Aktivitäten während einer Dauer von fünf Jahren ist für einen professionellen Fussballspieler zweifellos einschneidend. Der Beschwerdeführer kann jedoch aus dem von ihm ins Feld geführten Urteil (BGE 138 III 322 ff.), in dem das Bundesgericht eine Vereinsstrafe als mit dem Ordre public unvereinbar erachtete, mit der einem Fussballspieler bei Ausbleiben einer auferlegten Zahlung ein unbegrenztes Berufsverbot angedroht wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegensatz zum erwähnten Fall ist die gegen den Beschwerdeführer verhängte Sperre zeitlich beschränkt und folgt nicht etwa aus dem blossen Ausbleiben einer Zahlung, sondern aus einer Verletzung der massgebenden Vorschriften über die Sanktionierung von Spielmanipulationen bzw. Korruption im Sport.
Mit dem verhängten Verbot soll das offenkundig gewichtige Interesse der Beschwerdegegnerin an einer sportlichen und fairen Austragung der Fussballspiele durchgesetzt werden, was grundsätzlich auch der Beschwerdeführer anerkennt. Soweit er einen solchen Eingriff in die wirtschaftliche Freiheit als zur Zielerreichung ungeeignet bezeichnet, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. BGE 138 III 322 E. 4.3.4 S. 331); entgegen seiner (nicht weiter begründeten) Ansicht kann nicht die Rede davon sein, dass sich die Vereinsmitglieder aufgrund des angewendeten Beweismasses für den Nachweis der Manipulation der Willkür des Verbandes aussetzen würden. Dass das Interesse an einer fairen Austragung von Fussballspielen ohne den Einfluss von Korruption, das die Beschwerdegegnerin mit der verhängten Sanktion durchsetzen will, eindeutig weniger gewichtig wäre und den Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen vermöchte, wird in der Beschwerde zu Recht nicht behauptet (vgl. BGE 138 III 322 E. 4.3.4 S. 331).
Die Rüge, der angefochtene Schiedsentscheid sei angesichts des damit bestätigten Berufsverbots mit dem Ordre public unvereinbar, ist unbegründet.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_448/2013
Date : 27. März 2014
Published : 14. April 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schiedsgerichtsbarkeit
Subject : Internationales Schiedsgericht, Ordre public


Legislation register
BGG: 54  66  68  77  95  97  105  106
EMRK: 6
IPRG: 176  190  192
StPO: 10  140
ZGB: 27
ZPO: 152
BGE-register
111-II-471 • 115-II-484 • 119-II-271 • 119-II-380 • 126-III-249 • 127-III-279 • 128-III-191 • 128-III-50 • 129-III-445 • 131-I-272 • 132-III-389 • 133-III-139 • 134-III-186 • 134-III-565 • 136-III-345 • 136-V-117 • 138-III-270 • 138-III-29 • 138-III-322 • 139-II-7 • 140-III-6
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