Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 206/2007

Urteil vom 27. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 22. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 11. November 2005 lehnte die IV-Stelle Bern, nach Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie eines Gutachtens des Dr. med. H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom 31. Oktober 2005, ein Gesuch des 1955 geborenen A.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2006).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 22. März 2007).

C.
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung (medizinische Gesamtbegutachtung; psychiatrisches Obergutachten) zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.
Streitig ist als Voraussetzung des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Invaliditätsgrad und in diesem Zusammenhang die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer arbeits- und erwerbsunfähig ist. Das kantonale Gericht und die IV-Stelle haben die zur Beurteilung dieser Streitfrage einschlägigen Rechtsgrundlagen (auch hinsichtlich der intertemporalrechtlich geltenden Grundsätze) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz stellte zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands auf das Gutachten des Dr. med. H.________ vom 31. Oktober 2005 ab. Danach leidet der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0). Der Experte gelangte zum Schluss, dass es dem Exploranden möglich ist, seine Schmerzen zu überwinden und vollzeitlich arbeitstätig zu sein.
3.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe Dr. med. H.________ als Experten bereits im Verwaltungsverfahren abgelehnt und einen anderen psychiatrischen Sachverständigen vorgeschlagen. Trotzdem sei der psychische Gesundheitszustand von Dr. med. H.________ exploriert und begutachtet worden. Dieser Arzt sei daher nicht mehr "neutral" gewesen, weshalb seine Stellungnahme bestenfalls dem Beweiswert eines Parteigutachtens entspreche.
3.1.2 Der Beschwerdeführer hat sich, nachdem die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) eingeleitet hatte, der Begutachtung durch Dr. med. H.________ unterzogen. Es ist daher fraglich, ob die Rüge, welche auf die Begründung eines Ausstandsgrunds des medizinischen Sachverständigen abzielt, im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig ist (vgl. BGE 132 V 93). Diese Frage kann aber offen gelassen werden. Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f. mit Hinweis). Allein aufgrund des Umstands, dass hier der Versicherte den von der IV-Stelle vorgeschlagenen psychiatrischen Experten abgelehnt hat, ist dessen Unabhängigkeit nicht in Zweifel ziehen.
3.1.3 Sodann sind auch die allgemein gehaltenen materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen den Inhalt des Gutachtens des Dr. med. H.________ nicht stichhaltig. Das kantonale Gericht hat einlässlich dargelegt, weshalb darauf zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands und Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit abgestellt werden kann. Eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung ist nicht ersichtlich.

3.2 In Bezug auf die körperlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit stellte das kantonale Gericht auf die Erwägungen im Rückweisungsurteil U 73/01 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. März 2002 ab, in welchem die gesundheitlichen Folgen des Arbeitsunfalles vom 14. Juni 1997 zu beurteilen waren. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt an einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Neuropathie der rechten Hand leidet. Eine vollschichtige Erwerbstätigkeit, bei welcher die rechte Hand nicht oder nur hilfsweise eingesetzt werden muss, war ihm vollschichtig zumutbar (U 73/01 E. 4c und 6). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, dass sich an diesem Sachverhalt im Zeitraum bis Erlass des für die gerichtliche Überprüfung massgeblichen Einspracheentscheids der IV-Stelle vom 11. Oktober 2006 etwas verändert hat. Für eine solche Annahme finden sich namentlich in der Anamnese des Gutachtens des Dr. med. H.________ vom 31. Oktober 2005 keine Anhaltspunkte. Eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung ist dem kantonalen Gericht daher auch in diesem Punkt nicht
vorzuwerfen. Ob es sich beim letztinstanzlich aufgelegten Ärztlichen Zeugnis des Dr. med. S.________, Arzt für Allg. Medizin FMH, vom 20. Februar 2007 um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), kann offen bleiben. Dieser Arzt bestätigt eine seit Jahren dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit, ohne zur gesundheitlichen Entwicklung Stellung zu nehmen.
3.3
3.3.1 Hinsichtlich der Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) schliesslich erwog die Vorinstanz, im Zeitpunkt des Einspracheentscheids der IV-Stelle vom 11. Oktober 2006 habe die SUVA dem Versicherten bereits mit rechtskräftig gewordenem Einspracheentscheid vom 10. Mai 2006 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 25 % zugesprochen. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und im Lichte von BGE 126 V 288 betrachtet sei die IV-Stelle wie auch das kantonale Gericht an diese unfallversicherungsrechtliche Beurteilung gebunden. Dieser Rechtsauffassung kann nicht ohne weiteres zugestimmt werden. Nach der neuesten Rechtsprechung (BGE 133 V 549 [Urteil U 148/06 vom 28. August 2007]) besteht für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung im Sinne von BGE 126 V 288, weshalb die IV-Stellen nicht zur Einsprache gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt sind. Allerdings schliesst das Bundesgericht in BGE 133 V 549 E. 6.4 S. 555 f. nicht aus, dass die IV-Stellen oder im Beschwerdefall die kantonalen Gerichte die Unfallversicherungsakten
beiziehen und gestützt darauf den Invaliditätsgrad für den Bereich der Invalidenversicherung bestimmen können.
3.3.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmung des Invaliditätsgrades der SUVA (Einspracheentscheid vom 14. April 2003, welcher mit Wiedererwägungsverfügung vom 11. Januar 2006 sowie Einspracheentscheid vom 10. Mai 2006 berichtigt wurde) zwar einzig danach geprüft, ob "triftige Gründe" im Sinne von BGE 126 V 288 vorliegen, die es erlauben, von der Einschätzung des Unfallversicherers abzuweichen. Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Wie das kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat, lagen im Zeitpunkt des Einspracheentscheids der IV-Stelle vom 11. Oktober 2006 die gleichen die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die auch für die Beurteilung der SUVA, welche auf den Feststellungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Rückweisungsurteil U 73/01 beruhte, massgeblich gewesen sind. Der Beschwerdeführer beanstandet weder das von der SUVA anhand der Angaben der letzten Arbeitgeberin festgelegte Valideneinkommen, noch stellt er die Ermittlung des Invalidenlohnes gestützt auf die Durchschnittswerte der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) in Frage. Er macht einzig geltend, der Tabellenlohn sei um den maximal
zulässigen Satz von 25 % (anstelle der von der SUVA gewährten 15 %) herabzusetzen. Selbst wenn von dieser Annahme ausgegangen würde, ergäbe sich ein unter 40 % liegender Invaliditätsgrad (abgerundet 36 %), welcher keinen Anspruch auf Invalidenrente der Invalidenversicherung begründet.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem im letztinstanzlichen Prozess unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_206/2007
Date : 27. März 2008
Published : 14. April 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 16  43
BGG: 65  66  95  96  97  99  105  106
BGE-register
126-V-288 • 130-III-136 • 132-V-93 • 133-V-549
Weitere Urteile ab 2000
8C_206/2007 • U_148/06 • U_73/01
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