Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
U 461/05
Urteil vom 27. März 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
S.________, 1936, ex-Jugoslawien, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion, General Guisan-
Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 24. Oktober 2005)
Sachverhalt:
Der 1936 geborene, im Rahmen seiner Anstellung in der Firma Q.________ AG bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nunmehr: Winterthur Versicherungen [nachfolgend: Winterthur]) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versicherte S.________ zog sich am 11. August 1997 als Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall eine rechtsseitige Skapulablatt- und Rippenserienfraktur, eine Fibulaschaftfraktur links ohne Fehlstellung sowie eine commotio cerebri zu (Arztzeugnis UVG vom 18. August 1997 und Bericht des Spitals X.________ vom 10. September 1997), worauf er der Arbeit fernblieb. Die Winterthur richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf, stellte jedoch mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen rückwirkend ab 1. Mai 1998 und die Taggeldleistungen ab 1. September 1998 ein und verneinte weitergehende Ansprüche (Invalidenrente/ Integritätsentschädigung) mangels Unfallkausalität der geklagten Beschwerden. Dagegen erhob (u.a.) S.________ erfolglos Einsprache (ablehnender Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004).
Die dagegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Oktober 2005 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Winterthur zu verpflichten, ihm die eingestellten Leistungen über den 1. Mai 1998 (Heilbehandlung) bzw. 1. September 1998 (Taggeldleistungen) weiterhin zu erbringen sowie eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung zuzusprechen.
Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die massgebenden Rechtsgrundlagen der umstrittenen Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1
UVG), insbesondere die - unter der Herrschaft des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) unverändert fortgeltende (siehe etwa Urteile E. vom 28. Juli 2005 [U 74/05 Erw. 1, A. vom 7. April 2005 [U 458/04] Erw. 1, S. vom 28. Januar 2005 [U 249/04] Erw. 3.3 und C. vom 5. November 2004 [U 106/04] Erw. 2; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/ Basel/Genf 2003, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4
) - Rechtsprechung zu dem für sämtliche in Betracht fallenden Leistungen (wie Heilbehandlung [Art. 10
UVG], Taggeld [Art. 16
UVG], Integritätsentschädigung [Art. 24
UVG] oder Invalidenrente [Art. 18
UVG]) vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang, einschliesslich zur Adäquanzbeurteilung bei psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff. vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen), sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 ff. Erw.
3, 122 V 160 ff. Erw. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage - insbesondere gestützt auf die Gutachten des Prof. Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 21. April und 6. Dezember 1998 sowie unter Berücksichtigung der Berichte des Dr. med. A.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. März und 15. Oktober 1999, ferner den Bericht des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 25. Januar 2001 und verschiedene Stellungnahmen von beratenden Ärzten der Winterthur (Dr. med. R._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie [vom 31. Januar und 26. November 2001]; Dr. med. U.________ [vom 8. Juli 2002] und Dr. med. C.________ [vom 17. Juli 2002]) - zutreffend erwogen, dass beim Beschwerdeführer keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen mehr vorliegen und für seine fortdauernden, eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit begründenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (insbesondere Schmerzen im Bereich des rechten Thorax, Schulter- und Rückenbeschwerden, Kopfweh, Vergesslichkeit, Schwindel, Reizbarkeit, Schlafstörungen, Nervosität und Ungeduld) allein psychische Ursachen in Betracht fallen; die Vorinstanz hat dabei namentlich den Einwand, der Bericht des
Vertrauensarztes des Krankenversicherers, Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 25. März 2002, lege eine andere Schlussfolgerung nahe, mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird, entkräftet. Sodann ist die letztinstanzlich vorgebrachte Rüge, auf die Schlussfolgerungen des Prof. Dr. med. M.________ könne zufolge Parteilichkeit des Gutachters nicht abgestellt werden, unbegründet. Gemäss Rechtsprechung kann aus der Tatsache allein, dass ein Versicherungsträger den Gutachter beauftragt hat, nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit geschlossen werden. Vielmehr wären besondere Umstände darzutun, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen; solche aber werden vom Beschwerdeführer - mit Recht - keine geltend gemacht (siehe BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee mit Hinweis; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 f. Erw. 2a/bb). Schliesslich kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf zusätzliche Beweisvorkehren, insbesondere neuropsychologische Abklärungen, verzichtet werden, da hievon - mit Blick auf die nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen zu diesem Punkt in den Gutachten des Prof. Dr. med. M.________ vom 21. April und vom 6. Dezember 1998, welche in
den Stellungnahmen der Dres. med. R.________ (vom 31. Januar und 26. November 2001), Dr. med. U.________ (vom 8. Juli 2002) und Dr. med. C.________ (vom 17. Juli 2002) Zustimmung fanden - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4 [= Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I/1d, mit Hinweisen); dies gilt umso mehr, als sich auch der Psychiater Dr. med. A.________ (Berichte vom 18. März und 15. Oktober 1999) sowie Dr. med. Z.________ (Bericht vom 25. März 2002) und Dr. med. H.________ (Bericht vom 25. Januar 2001) an keiner Stelle ausdrücklich für die Notwendigkeit neuropsychologischer Abklärungen ausgesprochen haben.
2.2 Hinsichtlich der psychischen Problematik des Beschwerdeführers kann auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden, wonach zwar der natürliche, nicht aber der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall vom 11. August 1997 zu bejahen ist. Die nicht näher substanziierten Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Richtigkeit der betreffenden, aufgrund einer einlässlichen Würdigung der Akten getroffenen Schlussfolgerungen der Vorinstanz, namentlich deren Ausführungen zur Unfallschwere sowie zu den einzelnen Kriterien der Adäquanzbeurteilung (siehe BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) nicht in Frage zu stellen. Die letztinstanzlich vorgetragenen Argumente verkennen offenkundig, dass bei der hier massgebenden Adäquanzprüfung nach BGE 115
V 133 ff. psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeiten und anderweitige psychische Faktoren auszuklammern sind.
2.3 Nach dem Gesagten hält die Leistungseinstellung ab 1. Mai 1998 (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen) bzw. ab 1. September 1998 (Taggelder) sowie die Verneinung weitergehender Ansprüche (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) vor Bundesrecht stand, womit es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a
OG, insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 36a Abs. 3
OG), erledigt.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
OG). Die obsiegende, anwaltlich vertretene Winterthur hat als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2
OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 27. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
U 461/05
Urteil vom 27. März 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
S.________, 1936, ex-Jugoslawien, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion, General Guisan-
Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 24. Oktober 2005)
Sachverhalt:
Der 1936 geborene, im Rahmen seiner Anstellung in der Firma Q.________ AG bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nunmehr: Winterthur Versicherungen [nachfolgend: Winterthur]) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versicherte S.________ zog sich am 11. August 1997 als Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall eine rechtsseitige Skapulablatt- und Rippenserienfraktur, eine Fibulaschaftfraktur links ohne Fehlstellung sowie eine commotio cerebri zu (Arztzeugnis UVG vom 18. August 1997 und Bericht des Spitals X.________ vom 10. September 1997), worauf er der Arbeit fernblieb. Die Winterthur richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf, stellte jedoch mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen rückwirkend ab 1. Mai 1998 und die Taggeldleistungen ab 1. September 1998 ein und verneinte weitergehende Ansprüche (Invalidenrente/ Integritätsentschädigung) mangels Unfallkausalität der geklagten Beschwerden. Dagegen erhob (u.a.) S.________ erfolglos Einsprache (ablehnender Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004).
Die dagegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Oktober 2005 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Winterthur zu verpflichten, ihm die eingestellten Leistungen über den 1. Mai 1998 (Heilbehandlung) bzw. 1. September 1998 (Taggeldleistungen) weiterhin zu erbringen sowie eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung zuzusprechen.
Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die massgebenden Rechtsgrundlagen der umstrittenen Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 6 Allgemeines |
||||||
| Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. | ||||||
| Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: | ||||||
| Knochenbrüche; | ||||||
| Verrenkungen von Gelenken; | ||||||
| Meniskusrisse; | ||||||
| Muskelrisse; | ||||||
| Muskelzerrungen; | ||||||
| Sehnenrisse; | ||||||
| Bandläsionen; | ||||||
| Trommelfellverletzungen. [1] | ||||||
| Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 4 Versicherungsfähige |
||||||
| In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern. | ||||||
| Ausgeschlossen von dieser freiwilligen Versicherung sind nichterwerbstätige Arbeitgeber, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen. | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 10 Heilbehandlung |
||||||
| Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf: | ||||||
| die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital; | ||||||
| die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen; | ||||||
| die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals; | ||||||
| die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren; | ||||||
| die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände. | ||||||
| Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen. [2] | ||||||
| Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 16 Anspruch |
||||||
| Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [1]), so hat er Anspruch auf ein Taggeld. [2] | ||||||
| Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten. | ||||||
| Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder auf eine Mutterschaftsentschädigung, eine Entschädigung des andern Elternteils, eine Betreuungsentschädigung oder eine Adoptionsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 [3] besteht. [4] | ||||||
| An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG [5]) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet. [6] | ||||||
| Personen nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22 bis Absatz 5 IVG [7] in Verbin dung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld. [8] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] SR 834.1 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [5] SR 837.0 [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [7] SR 831.20 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 24 Anspruch |
||||||
| Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. [1] | ||||||
| Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). [2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 18 [1] Invalidität |
||||||
| Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG [2]), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters [3] ereignet hat. [4] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
3, 122 V 160 ff. Erw. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage - insbesondere gestützt auf die Gutachten des Prof. Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 21. April und 6. Dezember 1998 sowie unter Berücksichtigung der Berichte des Dr. med. A.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. März und 15. Oktober 1999, ferner den Bericht des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 25. Januar 2001 und verschiedene Stellungnahmen von beratenden Ärzten der Winterthur (Dr. med. R._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie [vom 31. Januar und 26. November 2001]; Dr. med. U.________ [vom 8. Juli 2002] und Dr. med. C.________ [vom 17. Juli 2002]) - zutreffend erwogen, dass beim Beschwerdeführer keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen mehr vorliegen und für seine fortdauernden, eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit begründenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (insbesondere Schmerzen im Bereich des rechten Thorax, Schulter- und Rückenbeschwerden, Kopfweh, Vergesslichkeit, Schwindel, Reizbarkeit, Schlafstörungen, Nervosität und Ungeduld) allein psychische Ursachen in Betracht fallen; die Vorinstanz hat dabei namentlich den Einwand, der Bericht des
Vertrauensarztes des Krankenversicherers, Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 25. März 2002, lege eine andere Schlussfolgerung nahe, mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird, entkräftet. Sodann ist die letztinstanzlich vorgebrachte Rüge, auf die Schlussfolgerungen des Prof. Dr. med. M.________ könne zufolge Parteilichkeit des Gutachters nicht abgestellt werden, unbegründet. Gemäss Rechtsprechung kann aus der Tatsache allein, dass ein Versicherungsträger den Gutachter beauftragt hat, nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit geschlossen werden. Vielmehr wären besondere Umstände darzutun, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen; solche aber werden vom Beschwerdeführer - mit Recht - keine geltend gemacht (siehe BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee mit Hinweis; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 f. Erw. 2a/bb). Schliesslich kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf zusätzliche Beweisvorkehren, insbesondere neuropsychologische Abklärungen, verzichtet werden, da hievon - mit Blick auf die nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen zu diesem Punkt in den Gutachten des Prof. Dr. med. M.________ vom 21. April und vom 6. Dezember 1998, welche in
den Stellungnahmen der Dres. med. R.________ (vom 31. Januar und 26. November 2001), Dr. med. U.________ (vom 8. Juli 2002) und Dr. med. C.________ (vom 17. Juli 2002) Zustimmung fanden - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4 [= Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I/1d, mit Hinweisen); dies gilt umso mehr, als sich auch der Psychiater Dr. med. A.________ (Berichte vom 18. März und 15. Oktober 1999) sowie Dr. med. Z.________ (Bericht vom 25. März 2002) und Dr. med. H.________ (Bericht vom 25. Januar 2001) an keiner Stelle ausdrücklich für die Notwendigkeit neuropsychologischer Abklärungen ausgesprochen haben.
2.2 Hinsichtlich der psychischen Problematik des Beschwerdeführers kann auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden, wonach zwar der natürliche, nicht aber der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall vom 11. August 1997 zu bejahen ist. Die nicht näher substanziierten Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Richtigkeit der betreffenden, aufgrund einer einlässlichen Würdigung der Akten getroffenen Schlussfolgerungen der Vorinstanz, namentlich deren Ausführungen zur Unfallschwere sowie zu den einzelnen Kriterien der Adäquanzbeurteilung (siehe BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) nicht in Frage zu stellen. Die letztinstanzlich vorgetragenen Argumente verkennen offenkundig, dass bei der hier massgebenden Adäquanzprüfung nach BGE 115
V 133 ff. psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeiten und anderweitige psychische Faktoren auszuklammern sind.
2.3 Nach dem Gesagten hält die Leistungseinstellung ab 1. Mai 1998 (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen) bzw. ab 1. September 1998 (Taggelder) sowie die Verneinung weitergehender Ansprüche (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) vor Bundesrecht stand, womit es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 18 [1] Invalidität |
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| Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG [2]), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters [3] ereignet hat. [4] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 18 [1] Invalidität |
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| Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG [2]), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters [3] ereignet hat. [4] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 18 [1] Invalidität |
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| Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG [2]), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters [3] ereignet hat. [4] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 18 [1] Invalidität |
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| Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG [2]), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters [3] ereignet hat. [4] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 27. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Gesetzesregister
OG 36 aOG 134OG 159
UVG 4
UVG 6
UVG 10
UVG 16
UVG 18
UVG 24
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 4 Versicherungsfähige |
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| In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern. | ||||||
| Ausgeschlossen von dieser freiwilligen Versicherung sind nichterwerbstätige Arbeitgeber, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen. | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 6 Allgemeines |
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| Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. | ||||||
| Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: | ||||||
| Knochenbrüche; | ||||||
| Verrenkungen von Gelenken; | ||||||
| Meniskusrisse; | ||||||
| Muskelrisse; | ||||||
| Muskelzerrungen; | ||||||
| Sehnenrisse; | ||||||
| Bandläsionen; | ||||||
| Trommelfellverletzungen. [1] | ||||||
| Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 10 Heilbehandlung |
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| Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf: | ||||||
| die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital; | ||||||
| die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen; | ||||||
| die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals; | ||||||
| die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren; | ||||||
| die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände. | ||||||
| Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen. [2] | ||||||
| Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 16 Anspruch |
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| Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [1]), so hat er Anspruch auf ein Taggeld. [2] | ||||||
| Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten. | ||||||
| Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder auf eine Mutterschaftsentschädigung, eine Entschädigung des andern Elternteils, eine Betreuungsentschädigung oder eine Adoptionsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 [3] besteht. [4] | ||||||
| An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG [5]) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet. [6] | ||||||
| Personen nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22 bis Absatz 5 IVG [7] in Verbin dung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld. [8] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] SR 834.1 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [5] SR 837.0 [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [7] SR 831.20 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 18 [1] Invalidität |
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| Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG [2]), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters [3] ereignet hat. [4] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 24 Anspruch |
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| Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. [1] | ||||||
| Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). [2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||