Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 923/2017

Urteil vom 27. Februar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Anordnung von Sicherheitshaft),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Juli 2017 (BK 17 243).

Sachverhalt:

A.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte X._________ am 9. Februar 2011 wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Tätlichkeit, Sachbeschädigung und Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 24. Juni 2011 im Wesentlichen die erstinstanzlichen Schuldsprüche und erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die es zugunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB aufschob, sowie zu einer Busse von Fr. 800.--.
Am 24. Mai 2016 stellte das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV), dem Regionalgericht Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre.

B.
Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland ordnete am 13. Juni 2016 auf Antrag des Regionalgerichts Sicherheitshaft bis zum 23. September 2016 an, wobei der Vollzug nach Möglichkeit in der Klinik Rheinau zu erfolgen habe. Das Obergericht bestätigte am 8. Juli 2016 die angeordnete Sicherheitshaft (Verfahren BK 16 263).
Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 16. August 2016 im Wesentlichen ab, soweit es darauf eintrat. Es hiess die Beschwerde insoweit gut, als das Obergericht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht entschieden und dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hatte. Das Bundesgericht hob den obergerichtlichen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung des Armenrechtsgesuchs an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B 834/2016).

Das wieder mit der Sache befasste Obergericht trat am 5. September 2016 auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein (Verfahren BK 16 335).

Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 15. Juni 2017 gut (Verfahren 6B 1144/2016).

C.
Das wieder mit der Sache befasste Obergericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (betreffend das Verfahren BK 16 263) am 25. Juli 2017 ab.

D.
X._________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt in der Hauptsache, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und es sei ihm für das Verfahren BK 16 263 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gibt in seiner Eingabe Textbausteine wieder, die er bereits im Rahmen anderer Verfahren benutzt hat, ohne sie dem vorliegenden Fall anzupassen oder deren Relevanz überhaupt zu prüfen. Die definitive Nichtzulassung einer Anklage, Ausstandsbegehren, Überwachungsmassnahmen etc. sind nicht Verfahrensgegenstand. Darauf ist nicht näher einzugehen.

2.
Verfahrensgegenstand ist die Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege respektive der Kostenbefreiung gestützt auf Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
1. Satz BV (Urteil 6B 1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1).

2.1. Die Vorinstanz erwägt, Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei die Bedürftigkeit, zudem dürfe die Rechtssache nicht aussichtslos sein. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände seien bei einer summarischen Prüfung offensichtlich unbehelflich. Soweit er in der Hauptsache eine fehlende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Sicherheitshaft rüge, sei auf die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Auch die weiteren Einwände zur behaupteten willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und zur angeblichen Verletzung seines Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht hätten äusserst geringe Aussicht auf Erfolg. Gegen die vom Zwangsmassnahmengericht sehr ungünstige Rückfallprognose habe der Beschwerdeführer nichts Substanzielles vorgebracht. Die Gewinnchancen seiner Beschwerde müssten als erheblich geringer als die Verlustchancen bezeichnet werden. Das Rechtsbegehren um Aufhebung der Sicherheitshaft sei deshalb von vornherein aussichtslos gewesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen (Entscheid S. 4 ff.).

2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. im Einzelnen BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen). Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteil 1B 272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2 mit Hinweis).

2.3. Auch wenn man diesen Massstab zugrunde legt, muss die Beschwerde an die Vorinstanz vom 27. Juni 2016 als aussichtslos bezeichnet werden. Darin vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, eine gesetzliche Grundlage für die angeordnete Sicherheitshaft fehle. Vor Bundesgericht argumentiert er, von einer gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne keine Rede sein (Beschwerde S. 7 f.). Dies trifft nicht zu. Das Bundesgericht verwies bereits im ersten Rückweisungsverfahren auf seine konstante Rechtsprechung, wonach die Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
und Art. 229 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 229 Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft - 1 Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
1    Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
2    Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft.
3    Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich:
a  ohne vorbestehende Untersuchungshaft: sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226;
b  bei vorbestehender Untersuchungshaft: sinngemäss nach Artikel 227.
. StPO analog anwendbar sind (Urteil 6B 834/2016 vom 16. August 2016 E. 1.2 mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer zitierte Aufsatz ändert daran nichts. Die genannten analog anwendbaren Bestimmungen der Strafprozessordnung bilden de lege lata noch eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung und Fortsetzung von strafprozessualer Sicherheitshaft im Nachverfahren, was das Bundesgericht mehrfach bestätigt hat (Urteil 1B 270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 1.3 und 6 mit Hinweisen).

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung thematisiert, unter dem Stichwort "Mehrfachverweis" aber nicht näher darlegt, mit welchen wesentlichen tatsächlichen Behauptungen respektive rechtlichen Einwänden er (gemeint wohl vor dem Zwangsmassnahmengericht) nicht gehört wurde (vgl. bereits Urteil 6B 834/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2.2).

Betreffend die ungünstige Rückfallprognose respektive die Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO erwägt die Vorinstanz, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts habe sich auf diverse aussagekräftige Gutachten und Therapieberichte gestützt. Dem ist beizupflichten (vgl. Urteil 6B 834/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2). Inwiefern der Beschwerdeführer entgegen der Einschätzung der Vorinstanz im früheren Verfahren Wesentliches vorgebracht hätte, ist aus seinen Ausführungen vor Bundesgericht nicht nachvollziehbar. Zum Therapieverlauf in den Kliniken Etoine und Rheinau kann auf die früheren Erwägungen verwiesen werden (Urteil 6B 262/2017 vom 27. April 2017 E. 2.2).

Schliesslich bleibt anzufügen, dass das Bundesgericht die frühere Beschwerde in Strafsachen, soweit darin eine fehlende gesetzliche Grundlage für die Sicherheitshaft gerügt und eine sehr ungünstige Rückfallprognose bestritten wurde, als von vornherein aussichtslos bezeichnete (Urteil 6B 834/2016 vom 16. August 2016 E. 1, 3.2 und 6). Nichts anderes gilt wie aufgezeigt für die Strafrechtsbeschwerde vom 27. Juni 2016.

2.4. Die Verteidigung thematisiert die Kosten- und Entschädigungsfolgen in den Verfahren BK 16 263 und BK 16 335. Ihre Rügen sind, soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind und auf den vorinstanzlichen Entscheid eingehen, grundlos.

2.4.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Bereich der notwendigen Verteidigung könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Erfolgsaussichten die Verlustgefahren überwiegen. Diese Erwägungen sind zutreffend (vgl. etwa BGE 134 I 92 E. 3.2.1 S. 99; Urteil 1B 296/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 2.3; je mit Hinweisen). Richtig ist deshalb auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die gewährte amtliche Verteidigung bei notwendiger Verteidigung zur Frage der Aussichtslosigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Selbst wenn er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte und seine Beschwerde den Begründungsanforderungen genügte (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), würde sie nicht durchdringen. Nicht einzutreten ist mangels Legitimation auf die Rüge, die Ausrichtung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger für die Verfahren BK 16 263 und BK 16 335 zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am Ende des Verfahrens BK 16 461, mache "keinen Sinn". Es ist weder erkennbar noch aufgezeigt, inwiefern dem Beschwerdeführer in dieser Frage ein rechtlich geschütztes Interesse zukommt (vgl. Urteil 6B 33/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4; 6B 45/2012 vom 7.
Mai 2012 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Kostenauflage im Verfahren BK 16 263 war schliesslich im neuen Verfahren dem Grundsatze nach nicht mehr aufzuwerfen (vgl. Urteil 6B 834/2016 vom 16. August 2016 E. 5.2).

2.4.2. Die Vorinstanz schreibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Verfahrenskosten) für das Verfahren BK 16 335 als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziffer 6). Der aus Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind (Urteil 6B 847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Schreibt die Vorinstanz das Gesuch nach durchgeführtem Verfahren als gegenstandslos ab, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Schliesslich richtet die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Verfahren BK 16 335 keine Entschädigung aus (Dispositiv-Ziffer 5). Damit verletzt sie kein Bundesrecht. Da die Kosten der amtlichen Verteidigung zu den Verfahrenskosten zählen und der Staat diese grundsätzlich trägt (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO), hat der im kantonalen Verfahren amtlich verteidigte Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
respektive Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 S. 263; 138 IV 205 E. 1 S. 206; Urteil 6B 59/2016 vom 13. April 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dies verkennt der Beschwerdeführer, indem er einen Widerspruch zur amtlichen Entschädigung zu erkennen meint (Dispositiv-Ziffer 8). Seine Behauptung, eine Begründung für die Abweisung der Entschädigung "sucht man im Anfechtungsobjekt vergebens", ist im Übrigen aktenwidrig (Entscheid S. 7) und trölerisch.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario). Mangels Ausführungen zur Vermögenssituation kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_923/2017
Date : 27. Februar 2018
Published : 17. März 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straf- und Massnahmenvollzug
Subject : Unentgeltliche Rechtspflege (Anordnung von Sicherheitshaft)


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BGG: 42  64  66
BV: 29
StGB: 59
StPO: 221  229  426  429  436
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