Tribunal federal
{T 0/2}
2A.602/2005
2A.603/2005 /vje
Urteil vom 27. Februar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
1. B.________,
2. C.________ und D.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Roman Giger,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug,
Postfach, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
2A.602/2005
Kantons- und Gemeindesteuer (Übergangssondersteuer 2000),
2A.603/2005
Direkte Bundessteuer (Übergangssondersteuer 2000),
Verwaltungsgerichtsbeschwerden bzw. staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. August 2005.
Sachverhalt:
A.
Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 7. April 1965 räumte A.________ der X.________ AG auf einem seiner landwirtschaftlichen Grundstücke in Y.________/ZG ein Kies- und Sandausbeutungsrecht ein; dieses wurde letztmals am 28. September 1977 bis 11. Dezember 2005 verlängert und im Grundbuch als Last auf dem betroffenen Grundstück von A.________ eingetragen.
Am 21. Oktober 1982 verkaufte A.________ den Landwirtschaftsbetrieb seinem Sohn E.________. In den Übernahmebestimmungen wurde u.a. der bestehende Pachtvertrag mit Ausbeutungsrecht zum integrierenden Bestandteil erklärt (Ziff. 8); weiter wurde festgelegt, dass die Erträgnisse der von der X.________ AG auf dem Grundstück betriebenen Kiesausbeutung direkt ab Kieswerk je zu einem Viertel an den Verkäufer und seine drei Nachkommen gingen.
Die beiden Töchter des Verkäufers, B.________ und D.________, stimmten dem Vertrag als gesetzliche Vorkaufs- und Gewinnanteilsberechtigte ausdrücklich zu.
Am 2. Februar 1993 verstarb A.________. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine drei Nachkommen, denen nun je ein Drittel am jährlichen Entgelt für die Kiesausbeutung zustand. E.________ beanspruchte in der Folge (gestützt auf Art. 218quinquies aOR in Verbindung mit Art. 619bis Abs. 2 aZGB) für jedes einzelne Jahr, in welchem die Liegenschaft in seinem Eigentum gestanden hatte, für sich vorweg einen Anteil von zwei Hundertsteln vom Gewinn. Am 20. März 2000 bestätigte das Bundesgericht (Urteil 5C.36/2000) den Entscheid des Obergerichts des Kanton Zug, wonach E.________ ein solcher in den Jahren 1994 bis 1996 vorgenommener Vorabzug für die Besitzdauer nicht zustehe und er seinen beiden Schwestern je Fr. 47'172.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. April 1997 nachzuzahlen habe.
B.
Am 21. Oktober 2003 veranlagte die Kantonale Steuerverwaltung Zug B.________ und D.________ für ausserordentliche Einkünfte in den Übergangsjahren 1999/2000, nämlich für Nachzahlungen für Kiesausbeutung in den Jahren 1994 bis 1998 von insgesamt je Fr. 91'900.--. Dieser Betrag setzt sich aus der von den Zivilgerichten bestimmten Zahlung von Fr. 47'172.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. April 1997, ausmachend Fr. 51'347.30, sowie aus den Zahlungen für 1997 von Fr. 24'003.80 bzw. 1998 von Fr. 16'589.33, total Fr. 91'940.43, zusammen. Die Nachzahlungen für die Jahre 1999 und 2000 von je Fr. 19'178.-- betrachtete sie demgegenüber als ordentliche (periodengerechte) Einkünfte, die nicht der Sonderbesteuerung unterliegen. Die von den beiden Steuerpflichtigen gegen diese Veranlagungen erhobenen Einsprachen wurden am 7. Juli 2004 abgewiesen. Auch ihren Rekursen bzw. Beschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug war kein Erfolg beschieden. Dieses entschied am 30. August 2005, es lägen der Einkommenssteuer unterliegende Einkünfte und nicht der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer unterworfene, steuerfreie Einkünfte vor, insbesondere sei kein Zufluss aufgrund eines Gewinnanteilsrechts gegeben; weil es sich zudem um aperiodische
Vermögenserträge in der Übergangsperiode handle, seien diese gesondert zu besteuern.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. staatsrechtlicher Beschwerde (Kantons- und Gemeindesteuern 2000) und Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Direkte Bundessteuer 2000) vom 6. Oktober 2005 beantragen B.________ sowie C.________ und D.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. August 2005 aufzuheben und festzustellen, dass keine Einkünfte betreffend Kiesnachzahlungen 1994-2000 (recte: 1998) mit der Sondersteuer erfasst werden dürfen.
Die Kantonale Steuerverwaltung Zug, das Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die im Wesentlichen gleich lautenden Beschwerden betreffen die gleichen Parteien, richten sich gegen den selben Entscheid und werfen übereinstimmende Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren gemäss dem Antrag der Beschwerdeführer zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 40


SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
2.
2.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, welches Rechtsmittel zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist (BGE 130 II 509 E. 8.1 S. 510 mit Hinweisen).
2.2 Soweit der angefochtene Entscheid die direkte Bundessteuer betrifft, kann er mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 97 Abs. 1

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
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1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
2.3 Hinsichtlich der Anwendung von § 239 des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 des Kantons Zug (StG/ZG), der den Wechsel der zeitlichen Bemessung der Einkommenssteuer natürlicher Personen behandelt und die steuerliche Erfassung ausserordentlicher Einkünfte in der Übergangsphase (Jahre 1999 und 2000) regelt, ist ausnahmsweise ebenfalls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 73

SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005261 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.262 |
|
1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005261 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.262 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...263 |

SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005261 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.262 |
|
1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005261 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.262 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...263 |

SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 72 Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen - 1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an. Der Bund nimmt bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone; er lässt ihnen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung. 230 |
|
1 | Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an. Der Bund nimmt bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone; er lässt ihnen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung. 230 |
2 | Nach ihrem Inkrafttreten finden die Bestimmungen dieses Gesetzes direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. 231 |
3 | Die Kantonsregierung erlässt die erforderlichen vorläufigen Vorschriften. |

SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 72 Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen - 1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an. Der Bund nimmt bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone; er lässt ihnen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung. 230 |
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1 | Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an. Der Bund nimmt bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone; er lässt ihnen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung. 230 |
2 | Nach ihrem Inkrafttreten finden die Bestimmungen dieses Gesetzes direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. 231 |
3 | Die Kantonsregierung erlässt die erforderlichen vorläufigen Vorschriften. |
staatsrechtliche Beschwerde unzulässig (vgl. Art. 84 Abs. 2

SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 72 Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen - 1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an. Der Bund nimmt bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone; er lässt ihnen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung. 230 |
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1 | Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an. Der Bund nimmt bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone; er lässt ihnen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung. 230 |
2 | Nach ihrem Inkrafttreten finden die Bestimmungen dieses Gesetzes direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. 231 |
3 | Die Kantonsregierung erlässt die erforderlichen vorläufigen Vorschriften. |

SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 72 Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen - 1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an. Der Bund nimmt bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone; er lässt ihnen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung. 230 |
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1 | Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an. Der Bund nimmt bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone; er lässt ihnen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung. 230 |
2 | Nach ihrem Inkrafttreten finden die Bestimmungen dieses Gesetzes direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. 231 |
3 | Die Kantonsregierung erlässt die erforderlichen vorläufigen Vorschriften. |
2.4 Als steuerpflichtige Personen sind die Beschwerdeführer aufgrund von Art. 103 lit. a

SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 72 Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen - 1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an. Der Bund nimmt bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone; er lässt ihnen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung. 230 |
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1 | Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an. Der Bund nimmt bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone; er lässt ihnen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung. 230 |
2 | Nach ihrem Inkrafttreten finden die Bestimmungen dieses Gesetzes direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. 231 |
3 | Die Kantonsregierung erlässt die erforderlichen vorläufigen Vorschriften. |

SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005261 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.262 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005261 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.262 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
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2.5 Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 114 Abs. 1

SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005261 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.262 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005261 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.262 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...263 |

SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005261 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.262 |
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1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005261 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.262 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...263 |
I. Direkte Bundessteuer
3.
3.1 Nach Art. 21 Abs. 1 lit. d

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 21 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
|
1 | Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
a | alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; |
b | der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; |
c | Einkünfte aus Baurechtsverträgen; |
d | Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. |
2 | Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 21 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
|
1 | Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
a | alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; |
b | der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; |
c | Einkünfte aus Baurechtsverträgen; |
d | Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. |
2 | Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. |
3.2 Im vorliegenden Fall beruhten die Zahlungen für die Kiesausbeutung durch die X.________ AG auf den noch durch den Vater der Beschwerdeführerinnen mit dieser Unternehmung abgeschlossenen Dienstbarkeitsverträgen bzw. Pachtverträgen, die als integrierende Bestandteile des Kaufvertrages vom 21. Oktober 1982 erklärt wurden. In diesem wurde bestimmt, dass die Erträgnisse aus der Kiesausbeutung in vier gleiche Teile aufgeteilt und von der X.________ AG direkt den vier Begünstigten - dem Vater und den drei gesetzlichen Nachkommen - überwiesen würden. Da der Vater erst im Jahr 1993 verstarb, ist das Verwaltungsgericht zu Recht von einem Rechtsgeschäft unter Lebenden ausgegangen. Die beiden Beschwerdeführerinnen wurden durch den Kaufvertrag, dem sie zugestimmt haben, Drittbegünstigte im Sinne von Art. 112

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
|
1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auch das Vorliegen eines Gewinnanteilsrechts (im Sinne von Art. 619 ff. bzw. Art. 218quinquies aZGB) verneint, denn der Bruder der Beschwerdeführerinnen, der die Liegenschaft zum Ertragswert übernommen hat, hat diese nie veräussert und auch keine zusätzlichen Kiesausbeutungsrechte eingeräumt. Nach den verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurden denn auch die Erträgnisse aus der Kiesausbeutung bis 1993 ohne irgendwelche Beanstandungen von der X.________ AG entsprechend der vertraglichen Vereinbarung direkt den Beschwerdeführerinnen überwiesen und von diesen nach eigenen Angaben auch als Einkommen versteuert (vgl. auch Vernehmlassung der Kantonalen Steuerverwaltung Zug vom 10. Dezember 2004 an das Verwaltungsgericht).
Das Verwaltungsgericht ist deshalb ohne Verletzung von Bundesrecht zutreffend davon ausgegangen, dass die den Beschwerdeführerinnen ausgerichteten Anteile am Kiesausbeutungserlös als Ertrag aus (fremdem) Vermögen gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. d

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 21 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
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1 | Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
a | alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; |
b | der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; |
c | Einkünfte aus Baurechtsverträgen; |
d | Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. |
2 | Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. |
3.3 Die Beschwerdeführerinnen behaupten freilich, sämtliche Kiesausbeutungsentschädigungen fielen ihrem Bruder zu, der sie voll als Einkommen deklarieren und einen Teil davon an seine Schwestern abgeben müsste. Allerdings behaupten die Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht, ihr Bruder habe schon bisher die ganze Entschädigung deklariert, womit derselbe Zufluss - zumindest partiell - zweimal einkommenssteuerrechtlich erfasst werde. Dies ist auch nicht zu vermuten, hätte doch sonst der Bruder nur das Nettoergebnis nach Abzug der Steuern mit seinen beiden Schwestern geteilt, womit sie am Bruttoertrag nicht mehr genau zu einem Drittel beteiligt gewesen wären. Im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens wurde eine solche Geschäftsabwicklung jedenfalls nicht geltend gemacht. Bei der Einkommenssteuer als Subjektsteuer wäre es auch nicht sachgerecht, den Bruder Einkünfte versteuern zu lassen, über die er gar nicht verfügen konnte. In diesem Sinne entschied das Bundesgericht bereits im Urteil A.413/ 1985 vom 24. Oktober 1986 E. 4 (ASA 56, 251 S. 259), wobei es dort nicht um Kiesausbeutungsentschädigungen, sondern um einen Gewinnanteil an einem Wertzuwachsgewinn auf der Geschäftsliegenschaft eines Personenunternehmens ging (kritisch Thomas
Koller, Einkommenssteuerrechtliche Probleme bei der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge mit Gewinnanteilsrecht abgefundener Miterben, ASA 56, 225 ff., insbesondere S. 237 f.; vgl. auch Madeleine Simonek, Steuerliche Probleme der Geschäftsnachfolge bei Ableben eines Personenunternehmers, Diss. Bern 1994, S. 284). Einzig bezüglich der Vorabzüge könnte allenfalls eine Doppelbelastung resultieren. Aufgrund des zivilrechtlichen Verfahrens mussten die vom Bruder der Beschwerdeführerinnen unzulässigerweise vorgenommenen Vorabzüge, die er bereits als Einkommen deklariert hatte, den Schwestern ausgerichtet werden, welche bei diesen nochmals einkommenssteuerrechtlich erfasst werden sollen. Einzig hier versteuerte E.________ effektiv zuviel, weshalb die betreffenden Veranlagungen zu seinen Gunsten revidieren werden sollen, was die Steuerverwaltung nach den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zugesichert hat (E. 3e S. 15 des angefochtenen Entscheids).
4.
Gemäss Art. 218 Abs. 2

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 21 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
|
1 | Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
a | alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; |
b | der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; |
c | Einkünfte aus Baurechtsverträgen; |
d | Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. |
2 | Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. |
Demgegenüber wurden die auf die Jahre 1999 und 2000 entfallenden Entschädigungen richtigerweise als ordentliche Einkünfte behandelt und aus der Sonderbesteuerung ausgeklammert, womit sie in die Bemessungslücke fallen.
Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. 3) verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist.
II. Kantons- und Gemeindesteuern
5.
5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 lit. d StG/ZG sind die Einkünfte aus dem Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens als Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar. Diese Regelung stimmt im Wesentlichen mit Art. 21 Abs. 1 lit. d

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 21 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
|
1 | Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
a | alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; |
b | der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; |
c | Einkünfte aus Baurechtsverträgen; |
d | Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. |
2 | Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. |
5.2 Dasselbe gilt in Bezug auf § 239 StG/ZG, der der Regelung von Art. 218 Abs. 2

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 21 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
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1 | Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
a | alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; |
b | der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; |
c | Einkünfte aus Baurechtsverträgen; |
d | Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. |
2 | Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 21 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
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1 | Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
a | alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; |
b | der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; |
c | Einkünfte aus Baurechtsverträgen; |
d | Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. |
2 | Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. |
6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind nach dem Gesagten unbegründet und deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen, unter solidarischer Haftung (Art. 156 Abs. 1

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 21 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
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1 | Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
a | alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; |
b | der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; |
c | Einkünfte aus Baurechtsverträgen; |
d | Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. |
2 | Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 21 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
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1 | Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
a | alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; |
b | der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; |
c | Einkünfte aus Baurechtsverträgen; |
d | Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. |
2 | Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2A.602/2005 und 2A.603/2005 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: