Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2D 37/2016, 2D 38/2016

Urteil vom 27. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern.

Gegenstand
2D 37/2016
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Bern, Steuerjahre 2006 und 2007, Steuererlass,

2D 38/2016
direkte Bundessteuer, Steuerjahre 2006 und 2007, Steuererlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 21. September 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/BE. Mit Eingabe vom 21. September 2014 ersuchte der Steuerpflichtige die Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV/BE) um Erlass folgender noch offener Steuerbeträge: Fr. 9'587.10 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerjahr 2006), Fr. 744.55 (direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2006), Fr. 5'152.50 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerjahr 2007), Fr. 179.35 (direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2007), jeweils inklusive Verzugszins und unter Berücksichtigung der bis am 15. August 2014 geleisteten Zahlungen. Am 20. November 2014 wies die KSTV/BE die Erlassgesuche ab. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern wies die Rekurse und Beschwerden sowie das Gesuch des Steuerpflichtigen um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ab (Entscheid vom 5. Juni 2015). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, urteilte einzelrichterlich mit Entscheid 100.2015.201/202 vom 21. September 2016, worin es auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerjahre 2006 und 2007, mangels Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht eintrat, die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerjahre
2006 und 2007, abwies, soweit es darauf eintrat, und das neuerliche Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abwies.

1.2. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 (Poststempel) erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt: den Voll- oder Teilerlass (mindestens 50 Prozent) von Bundes, Gemeinde-, Feuerwehr- und Kirchensteuer der Steuerjahre 2006 und 2007; die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege; den Ausstand des Veranlagungsbeamten ("wegen Verstössen gegen Treu und Glauben und wegen mehrfachen Rechtsverstössen"); Schadenersatz wegen des überlangen Verfahrens von mindestens Fr. 1'000.--; die Kostenfreiheit des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens; eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 1'500.--; gegebenenfalls die Rückweisung an die Vorinstanz, wobei diese in anderer Besetzung zu entscheiden habe.
Mit weiterer Eingabe vom 24. November 2016 ergänzt der Steuerpflichtige seine Anträge dahingehend, dass die KSTV/BE wegen Missachtung des Gerichts zu einer Busse von mindestens Fr. 1'000.-- zu verurteilen sei, habe diese doch im Anschluss an den angefochtenen Entscheid eine Abrechnung über die Steuerausstände gestellt und dabei versucht, den Steuerpflichtigen in die Irre zu führen.

1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Aufgrund der offensichtlich fehlenden hinreichenden Begründung ist die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG zu entscheiden.

2.

2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Ein solcher ist - von Ausnahmen abgesehen, die hier keine Rolle spielen - vom Anwendungsbereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgenommen (Art. 83 lit. m
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Deshalb steht dem Steuerpflichtigen einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann darüber hinaus nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG), was dazu führt, dass die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit ist lediglich Genüge getan, soweit die Beschwerde eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält und im Einzelnen aufzeigt, in welcher Weise dieser verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.

2.2.

2.2.1. Zur direkten Bundessteuer, Steuerjahre 2006 und 2007, erwägt die Vorinstanz, ein Härtefall im Sinne von Art. 167 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
DBG in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (AS 1991 1184) sei anhand der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu prüfen, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren. Der Zweck des Steuererlasses bestehe aber nicht darin, dass die öffentliche Hand ein "Sonderopfer" erbringe, um es der steuerpflichtigen Person dadurch zu ermöglichen, in vermehrtem Masse Schulden bei privaten Gläubigern zu tilgen. Genau dies sei aber der Fall gewesen: Zwischen 2008 und 2015 habe der Steuerpflichtige zwecks Schuldentilgung insgesamt Fr. 20'335.-- an die privaten Gläubiger und lediglich Fr. 5'700.-- an die öffentliche Hand überwiesen.

2.2.2. Sache des Steuerpflichtigen im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde wäre es nach dem Gesagten, in detaillierter Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen aufzuzeigen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt. Er beschränkt sich freilich im Wesentlichen darauf, den Betrag von Fr. 5'700.-- zu bestreiten, ohne seine Darstellung zu belegen und ohne eine irgendwie geartete Auseinandersetzung mit dem Verfassungsrecht vorzunehmen. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen, die in einer qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht bestehen, indessen nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).

2.3. Was die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Bern, Steuerjahre 2006 und 2007 betrifft, hat der Steuerpflichtige es unterlassen, im vorinstanzlichen Verfahren fristgerecht eine Beschwerde einzureichen. Die Vorinstanz ist aus diesem Grund auf die Sache nicht eingetreten. Der Steuerpflichtige unterlässt auch in dieser Hinsicht jegliche Vorbringen, die der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht genügen könnten. Auf die Beschwerde ist auch insofern nicht einzutreten.

2.4. Die übrigen Sachanträge sind entweder nicht im vorliegenden Verfahren vorzutragen (Ausstand des Veranlagungsbeamten in den nicht streitbetroffenen Veranlagungsperioden, Schadenersatz wegen des überlangen Verfahrens von mindestens Fr. 1'000.--) oder scheitern an den gesetzlichen Erfordernissen (Parteientschädigung von mindestens Fr. 1'500.--, obwohl eine anwaltliche Vertretung fehlt). Was schliesslich das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege angeht, musste die Beschwerde sich von vornherein als aussichtslos darstellen, was zum Ausschluss dieser Rechtswohltat führt. Das Gesuch ist abzuweisen.

2.5. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten des Steuerpflichtigen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2D 37/2016 (Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Bern, Steuerjahre 2006 und 2007) und 2D 38/2016 (direkte Bundessteuer, Steuerjahre 2006 und 2007) werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerde im Verfahren 2D 38/2016 wird nicht eingetreten.

3.
Auf die Beschwerde im Verfahren 2D 37/2016 wird nicht eingetreten.

4.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

5.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2D_37/2016
Date : 27. Januar 2017
Published : 14. Februar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Bern, Direkte Bundessteuer, Steuerjahre 2006 und 2007, Steuererlass


Legislation register
BGG: 32  66  68  83  106  108  113  115  116  117
DBG: 167
BGE-register
142-I-99
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2D_37/2016 • 2D_38/2016
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AS
AS 1991/1184