Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_774/2015

Urteil vom 27. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Juni 2015.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer fuhr am Donnerstag 22. August 2013, um 14.47 Uhr, Gemeindegebiet Bertschikon, auf der Autobahn A1 Richtung Zürich. Die Radarmessung ergab einen Geschwindigkeitsmesswert von 154 km/h.
Das Statthalteramt Winterthur verurteilte den Beschwerdeführer wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 27 km/h nach Toleranzabzug) zu einer Busse von Fr. 300.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Das Bezirksgericht Winterthur sprach ihn mit Urteil vom 7. Oktober 2014 im gleichen Sinne schuldig und büsste ihn ebenfalls mit Fr. 300.--. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Juni 2015 ab.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils.

2.
Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht sachbezogen sind, beispielsweise seine Vorbringen zur kommunalen, nationalen und internationalen Gültigkeit von kommunalen, nationalen und internationalen Rechtsakten, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1. Die Vorinstanz befasst sich eingehend mit den Einwänden des Beschwerdeführers. Sie stützt sich auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 8). Unter Hinweis auf die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. März 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) führt sie richtig aus, dass es sich bei der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung um eine Messung mit einem stationären Messsystem handelt (Art. 6 lit. b
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 6 Messarten - Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen sind in erster Linie folgende Messarten zu wählen:
a  Messungen mit stationären Messsystemen, die durch eine Messperson beaufsichtigt werden;
b  Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben werden;
c  mobile Messungen:
c1  aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fahrzeug oder einem Helikopter (Moving-Geschwindigkeitsmessung), oder
c2  durch Nachfahren und Ermittlung der Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsvergleich zwischen den beiden Fahrzeugen (Nachfahrkontrolle);
d  Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit über einen Strassenabschnitt; die Messungen werden mit stationären Messsystemen vorgenommen, die autonom betrieben werden.
VSKV-ASTRA) und bei (stationären) Radarmessungen ein Sicherheitsabzug von 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h vorzunehmen ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 3
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 8 Sicherheitsabzug
1    Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen:
a  bei Radarmessungen:
a1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
a2  6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
a3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
b  bei Lasermessungen:
b1  3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
b2  4 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
b3  5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
c  bei stationären Radarmessungen in Kurven:
c1  10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
c2  14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h;
d  bei mobilen Messungen nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer 1 mit Radar (Moving-Radar):
d1  7 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
d2  8 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
d3  9 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
e  bei Messungen mit stationären Schwellendetektoren wie induktive Schleifen, Piezosensoren, optische Schwellendetektoren:
e1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
e2  6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
e3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
f  bei Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen:
f1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
f2  6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
f3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
g  bei Nachfahrkontrollen mit einem für diesen Zweck zugelassenen Videogeschwindigkeitsmesssystem und automatischer Auswertung des Messvorgangs mit einer genehmigten Software: automatischer, vom Kontroll- und Auswertungspersonal nicht beeinflussbarer Sicherheitsabzug gemäss Zulassungsdokument des Eidgenössischen Instituts für Metrologie;
h  bei anderen Nachfahrkontrollen als nach Buchstabe g: die Werte gemäss der Tabelle in Anhang 1;
i  bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem folgende Sicherheitsabzüge:
i1  15 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
i2  15 Prozent bei einem Messwert ab 101 km/h, oder
i3  ein vom Eidgenössischen Institut für Metrologie im Einzelfall bestimmter Abzug;
j  bei Geschwindigkeitsermittlungen auf der Basis eines zugelassenen Abstandsmessverfahrens:
j1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
j2  6 km/h bei einem Messwert von 101 bis 150 km/h,
j3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h.
2    Bei Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten sind von der aufgezeichneten Geschwindigkeit abzuziehen:
a  10 km/h bei analogen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 199512 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) und bei analogen Restwegschreibern;
b  6 km/h bei digitalen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 und 3 VTS) und bei digitalen Restwegschreibern;
c  14 km/h bei Datenaufzeichnungsgeräten (Art. 102 VTS).
3    Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung unter Verwendung eines Rotlichtüberwachungssystems in Kombination mit nicht typengeprüften Schleifendetektoren, so sind vom ermittelten Wert abzuziehen:
a  5 km/h bei einem Messwert bis 50 km/h;
b  10 Prozent bei einem Messwert ab 51 km/h.
VSKV-ASTRA). Bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 154 km/h führt dies zu einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um netto 27 km/h. Ausgehend hievon folgert die Vorinstanz zu Recht, dass das Ordnungsbussenverfahren im zu beurteilenden Fall nicht zur Anwendung gelangt (siehe Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 [OBV; SR 741.031], Anhang 1 Bussenliste Ziff. 303. 3. lit. e). Die Kritik des Beschwerdeführers geht fehl. Er verkennt den Unterschied zwischen stationären und mobilen Messsystemen. Mobile Geschwindigkeitsmessungen erfolgen während der Bewegung des Messmittels. Bei
stationären Messsystemen wird das Messmittel während einer bestimmten Zeit von einem festen Standort aus betrieben. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 7 f.) verwiesen werden.

3.2. Die Vorinstanz führt weiter richtig aus, dass Messmittel nur verwendet werden dürfen, wenn sie den technischen Vorschriften entsprechen und regulär in Betrieb genommen wurden. Das heisst, sie müssen entweder ein Zulassungsverfahren verbunden mit (Erst-) Eichung oder ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben (vgl. Art. 5 ff
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung
MessMV Art. 5 - 1 Messmittel nach Artikel 3 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
1    Messmittel nach Artikel 3 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
a  die grundlegenden Anforderungen, die in Anhang 1 und in den messmittelspezifischen Verordnungen geregelt sind, erfüllen;
b  ein Konformitätsbewertungsverfahren (3. Abschnitt) oder ein Zulassungsverfahren (4. Abschnitt) durchlaufen haben;
c  die entsprechenden Kennzeichen tragen.
2    Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, für welche Fälle Konformitätsbewertungsverfahren und für welche Fälle Zulassungsverfahren durchzuführen sind.
3    Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch als erfüllt, wenn ein Messmittel jene Anforderungen erfüllt, die im Rahmen einer internationalen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen als gleichwertig beurteilt werden.
. Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 [MessMV; SR 941.210]; CHRISTIAN BOCK, Messmittel im Strassenverkehr, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2010, S. 99 ff., S. 131; s.a. BOCK/FASEL, Wie zuverlässig sind polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen, in: Strassenverkehrsrechtstagung 2014, S. 39 ff., S. 53 ff.). Das vorliegend eingesetzte Radargerät erfüllt diese Anforderungen; es wurde zugelassen und geeicht. Die entsprechenden Zertifikate liegen bei den Akten (kantonale Akten, act. 38 Zulassungszertifikat sowie act. 5/4 Eichzertifikat). Die Zulassung erfolgte am 4. November 2009 und ist gültig bis 3. November 2019; die Eichung erfolgte am 2. April 2013 und hatte eine Gültigkeit bis 30. April 2014. Darauf ist gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen abzustellen (angefochtener Entscheid, S. 9 f.). Unbehelflich sind daher die Vorbringen in der Beschwerde, das Messmittel sei nicht
mit einem zertifizierten Referenzmaterial kalibriert und geeicht worden.

3.3. Ein Messmittel muss entweder zwei voneinander unabhängige Messverfahren aufweisen oder es muss ein Mehrfach-Mess-System vorhanden sein, dessen Messwerte anhand einer zeitlich festgelegten Bildserie oder einer definierten Fixdistanz-Bildaufnahme nachträglich rekonstruiert werden können (vgl. Ziff. I. 3. der Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008). Vorliegend besteht eine Bilddokumentation (vgl. kantonale Akten, act. 2/5/2 Front/Rear-Bilder). Unter diesen Umständen ist beim eingesetzten Messmittel nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ein Mehrfach-Mess-System vorhanden (angefochtener Entscheid, S. 10). Ein zweites Messprotokoll ist daher, anders als der Beschwerdeführer einwendet, nicht erforderlich. Es genügt vielmehr ein Messprotokoll. Dieses liegt bei den Akten (kantonale Akten, act. 2/5/3) und entspricht den (ergänzenden) Anforderungen, wie sie sich aus den ASTRA-Weisungen ergeben (vgl. Ziff. IV. 11 der vorgenannnten Weisungen des ASTRA). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz im Widerspruch zu Art. 6
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 6 Rückführbarkeit
1    Messergebnisse müssen durch eine ununterbrochene Kette von Vergleichsmessungen auf geeignete Normale rückführbar sein.
2    Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die gegenseitige Anerkennung der nationalen Normale abschliessen.
des Messgesetzes vom 17. Juni 2011 (MessG; SR 941.20) stehen sollten,
wonach Messergebnisse rückführbar sein müssen, und der vorinstanzliche Verweis auf die ASTRA-Weisungen ungenügend ist. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor.

3.4. Die Vorinstanz geht unter Hinweis auf die Zulassung und Eichung des konkret eingesetzten Messgeräts zusammenfassend davon aus, dass es im Zeitpunkt der Messung funktionstüchtig und einsatzbereit war. Sie weist weiter darauf hin, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Fehlfunktion des Geräts ergeben. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass die Anforderungen an das Kontrollpersonal nicht eingehalten worden wären. Folglich sei davon auszugehen, dass das Gerät jene Geschwindigkeit aufgezeichnet und gemessen habe, welche das Fahrzeug des Beschwerdeführers inne gehabt habe (angefochtener Entscheid, S. 10 f.). Dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz willkürlich oder sonstwie gegen das Recht nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG verstossen könnten, ist gestützt auf die Einwände des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Ohne sich mit den fraglichen vorinstanzlichen Ausführungen im Einzelnen zu befassen, wendet er nur ein, es sei nicht tatsächlich bewiesen, dass die gemessene Geschwindigkeit die richtige sei. Die Vorinstanz gehe willkürlich davon, dass das Messgerät funktionstüchtig und einsatzbereit gewesen sei. Damit erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in unbelegten Behauptungen. Sie sind rein appellatorisch und
damit unzulässig.

4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_774/2015
Datum : 27. Januar 2016
Publiziert : 10. Februar 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Verletzung der Verkehrsregeln


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
MessG: 6
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 6 Rückführbarkeit
1    Messergebnisse müssen durch eine ununterbrochene Kette von Vergleichsmessungen auf geeignete Normale rückführbar sein.
2    Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die gegenseitige Anerkennung der nationalen Normale abschliessen.
MessMV: 5
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung
MessMV Art. 5 - 1 Messmittel nach Artikel 3 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
1    Messmittel nach Artikel 3 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
a  die grundlegenden Anforderungen, die in Anhang 1 und in den messmittelspezifischen Verordnungen geregelt sind, erfüllen;
b  ein Konformitätsbewertungsverfahren (3. Abschnitt) oder ein Zulassungsverfahren (4. Abschnitt) durchlaufen haben;
c  die entsprechenden Kennzeichen tragen.
2    Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, für welche Fälle Konformitätsbewertungsverfahren und für welche Fälle Zulassungsverfahren durchzuführen sind.
3    Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch als erfüllt, wenn ein Messmittel jene Anforderungen erfüllt, die im Rahmen einer internationalen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen als gleichwertig beurteilt werden.
VSKV-ASTRA: 6 
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 6 Messarten - Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen sind in erster Linie folgende Messarten zu wählen:
a  Messungen mit stationären Messsystemen, die durch eine Messperson beaufsichtigt werden;
b  Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben werden;
c  mobile Messungen:
c1  aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fahrzeug oder einem Helikopter (Moving-Geschwindigkeitsmessung), oder
c2  durch Nachfahren und Ermittlung der Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsvergleich zwischen den beiden Fahrzeugen (Nachfahrkontrolle);
d  Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit über einen Strassenabschnitt; die Messungen werden mit stationären Messsystemen vorgenommen, die autonom betrieben werden.
8
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 8 Sicherheitsabzug
1    Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen:
a  bei Radarmessungen:
a1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
a2  6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
a3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
b  bei Lasermessungen:
b1  3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
b2  4 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
b3  5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
c  bei stationären Radarmessungen in Kurven:
c1  10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
c2  14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h;
d  bei mobilen Messungen nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer 1 mit Radar (Moving-Radar):
d1  7 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
d2  8 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
d3  9 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
e  bei Messungen mit stationären Schwellendetektoren wie induktive Schleifen, Piezosensoren, optische Schwellendetektoren:
e1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
e2  6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
e3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
f  bei Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen:
f1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
f2  6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
f3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
g  bei Nachfahrkontrollen mit einem für diesen Zweck zugelassenen Videogeschwindigkeitsmesssystem und automatischer Auswertung des Messvorgangs mit einer genehmigten Software: automatischer, vom Kontroll- und Auswertungspersonal nicht beeinflussbarer Sicherheitsabzug gemäss Zulassungsdokument des Eidgenössischen Instituts für Metrologie;
h  bei anderen Nachfahrkontrollen als nach Buchstabe g: die Werte gemäss der Tabelle in Anhang 1;
i  bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem folgende Sicherheitsabzüge:
i1  15 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
i2  15 Prozent bei einem Messwert ab 101 km/h, oder
i3  ein vom Eidgenössischen Institut für Metrologie im Einzelfall bestimmter Abzug;
j  bei Geschwindigkeitsermittlungen auf der Basis eines zugelassenen Abstandsmessverfahrens:
j1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
j2  6 km/h bei einem Messwert von 101 bis 150 km/h,
j3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h.
2    Bei Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten sind von der aufgezeichneten Geschwindigkeit abzuziehen:
a  10 km/h bei analogen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 199512 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) und bei analogen Restwegschreibern;
b  6 km/h bei digitalen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 und 3 VTS) und bei digitalen Restwegschreibern;
c  14 km/h bei Datenaufzeichnungsgeräten (Art. 102 VTS).
3    Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung unter Verwendung eines Rotlichtüberwachungssystems in Kombination mit nicht typengeprüften Schleifendetektoren, so sind vom ermittelten Wert abzuziehen:
a  5 km/h bei einem Messwert bis 50 km/h;
b  10 Prozent bei einem Messwert ab 51 km/h.
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vorinstanz • weisung • vskv-astra • autobahn • richtigkeit • messung • bundesgericht • ordnungsbussenverordnung • geschwindigkeitskontrolle • gerichtskosten • entscheid • strassenverkehrswesen • beschwerde in strafsachen • verurteilter • sprache • verfahrensbeteiligter • wiese • lausanne • busse • verletzung der verkehrsregeln
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