Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 438/2015

Verfügung 27. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Fraefel,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland.

Gegenstand
Anordnung von Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich,

III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung. Dieser wird im Strafverfahren amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Christian Fraefel. Nachdem A.________ am 20. November verhaftet worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich ihm gegenüber die Untersuchungshaft an. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, eine dagegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte die Haft wegen Fluchtgefahr. Gleichzeitig setzte es die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.-- fest, behielt die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen aber dem Endentscheid vor.

B.
Dagegen erhob A.________ am 21. Dezember 2015 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Hauptantrag, er sei aus der Haft zu entlassen. Im Anschluss an eine Befragung vom 22. Dezember 2015 entliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland A.________ aus der Haft.
Mit ergänzender Eingabe vom 4. Januar 2016 änderte A.________ daraufhin seine Rechtsbegehren und beantragt neu, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'789.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen und die Kosten des obergerichtlichen sowie des bundesgerichtlichen Verfahrens seien je auf die Staatskasse zu nehmen.
Am 24. Dezember 2015 verzichteten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und mit Eingaben vom 28. Dezember 2015 und 4. Januar 2016 auch das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich ist grundsätzlich als kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anordnung der Untersuchungshaft beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (vgl. Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO und Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG).

1.2. Nach während der Hängigkeit der Beschwerde erfolgter Haftentlassung befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Haft. Sein entsprechendes Interesse an der Beschwerdeführung ist mithin nachträglich weggefallen. Insofern ist die Beschwerde im Hauptpunkt als erledigt abzuschreiben (vgl. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP in Verbindung mit Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG). Zuständig dafür ist der Instruktionsrichter als Einzelrichter am Bundesgericht (vgl. Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG).

1.3. Im Rahmen einer Abschreibungsverfügung kann das Bundesgericht die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht neu verlegen, setzte dies doch eine Abänderung des angefochtenen Entscheids voraus, was bei Abschreibung gerade nicht der Fall ist. Bloss ausnahmsweise kann das Bundesgericht die Vorinstanz einladen, ihre Kostenregelung aufgrund des Erledigungsgrundes im bundesgerichtlichen Verfahren anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 2G 3/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 2.4 und 2.5). Für eine solche Ausnahme besteht hier kein Anlass. Das Obergericht setzte lediglich die entsprechende Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- fest, entschied über die Verlegung aber noch nicht definitiv, sondern verschob dies auf den strafrechtlichen Endentscheid. Insofern handelt es sich beim angefochtenen Beschluss um einen Zwischenentscheid. Diesen kann der Beschwerdeführer ohnehin nicht selbständig anfechten, weil er insoweit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet bzw. bei sofortiger Erledigung nicht ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren eingespart würde (vgl. Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Im Übrigen würde es dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch an der für die Beschwerdelegitimation erforderlichen
Beschwer fehlen (vgl. Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG), da zurzeit noch offen ist, wem die Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens letztlich auferlegt werden.

2.

2.1. Soweit die Streitsache als erledigt abzuschreiben ist, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (vgl. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP). Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374). Es muss bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben (vgl. die Verfügung des Bundesgerichts 2C 201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3).

2.2. Im vorliegenden Fall entliess die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten keine drei Wochen nach Bestätigung der Haft durch das Obergericht und nur einen Tag, nachdem er Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hatte, aus der Haft. Das belegt zwar nicht die Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides, relativiert aber erheblich die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz erkannte Fluchtgefahr. Es ist kaum nachvollziehbar und wird von Behördenseite auch nicht begründet, weshalb die festgestellte Fluchtgefahr innert so kurzer Zeit ohne offenkundige Änderung der Sachlage weggefallen sein sollte. Demnach bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Haftanordnung, und es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Behörden des Kantons Zürich die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens veranlasst haben.

2.3. Unter diesen Umständen sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Hingegen hat der Kanton Zürich dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung gemäss der dem Bundesgericht eingereichten Honorarnote auszurichten (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Die Beschwerde wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Dr. Christian Fraefel für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'789.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Uebersax
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_438/2015
Date : 27. Januar 2016
Published : 14. Februar 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Anordnung von Untersuchungshaft


Legislation register
BGG: 32  66  68  71  80  89  93
BZP: 72
StPO: 222
BGE-register
125-V-373
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