Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5D 6/2015

Urteil vom 27. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
aufschiebende Wirkung (Mitwirkungsbeistandschaft),

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 14. März 2014 ersuchte B.A.________ (geb. 1949) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (KESB) um Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
ZGB. Sie gab u.a. an, sie stehe mit ihrem Bruder A.A.________ in einem Erbteilungsprozess; dieser setze sie unter Druck und sie komme mit dieser Situation nicht klar. Die KESB gab dem Begehren mit Entscheid vom 25. März 2014 statt und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

A.b. A.A.________ führte Beschwerde an den Bezirksrat Zürich, dem er beantragte, die Verbeiständung aufzuheben, eventualiter einen anderen Beistand einzusetzen, und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Bezirksrat wies den Antrag betreffend aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 22. Mai 2014 ab. Das beim Obergericht des Kantons Zürich dagegen gerichtete Rechtsmittel blieb erfolglos; dieses trat mit Beschluss vom 9. Juli 2014 mangels Beschwerdelegitimation gar nicht auf die Beschwerde ein, erörterte aber in der Begründung, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung in der gegebenen Situation geboten ist. Auf die dagegen gerichtete subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht zufolge Verspätung nicht ein (Urteil 5D 119/2014 vom 25. August 2014).

A.c. Am 20. November 2014 wies der Bezirksrat Zürich die gegen den Entscheid der KESB vom 25. März 2014 geführte Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat, und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung. Dagegen wandte sich A.A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, dem er u.a. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 wies jenes das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hauptsächlich unter Hinweis auf seine ausführliche Begründung im Beschluss vom 9. Juli 2014 ab.

B.
Mit als subsidiärer Verfassungsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 30. Dezember 2014 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er beantragt, den Beschluss des Obergerichts vom 15. Dezember 2014 aufzuheben, eventualiter die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für das kantonale Verfahren, und damit gegen einen Zwischenentscheid, der nur anfechtbar ist, sofern er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 137 III 475 E. 1 S. 476 f. mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Dieser Obliegenheit kommt er nicht nach, denn mit keinem Wort legt er dar, inwiefern ihm durch das angefochtene Urteil ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse. Daher kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_6/2015
Date : 27. Januar 2015
Published : 14. Februar 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : aufschiebende Wirkung (Mitwirkungsbeistandschaft)


Legislation register
BGG: 66  68  93
ZGB: 396
BGE-register
134-III-426 • 137-III-324 • 137-III-475
Weitere Urteile ab 2000
5D_119/2014 • 5D_6/2015
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