Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 81/2012

Urteil vom 27. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Verletzung der Berufspflichten / Verbot der Berufsausübung als Zahnarzt,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Dezember 2011.

Erwägungen:

1.
Der am 7. Januar 1946 geborene Dr. X.________ erhielt am 29. September 1994 eine unbefristete Ausnahmebewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton St. Gallen. In den Jahren 2005 - 2008 gingen beim Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen fünf Beschwerden gegen seine zahnärztliche Tätigkeit ein; eine weitere Beschwerde wurde Ende November 2010 eingereicht. Nachdem er einer Aufforderung zum Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung vom 8. Dezember 2010 nicht nachgekommen war, leitete das Gesundheitsdepartement am 17. Dezember 2010 gegen ihn ein Disziplinarverfahren ein. Mit Verfügung vom 22. November 2011 sprach es wegen Verletzung von Berufspflichten (Fehler in der zahnärztlichen Behandlung mehrerer Patienten) ein definitives und uneingeschränktes Verbot der selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt aus und forderte die Bewilligungsurkunde zurück; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Am 2. Dezember 2011 focht X.________ die Verfügung des Gesundheitsdepartements beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen an; er ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Entscheid seines Präsidenten vom 22. Dezember 2011 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm die bisherige Berufsausübungsbewilligung zu bestätigen; dem Gesundheitsdepartement sei zu verbieten, das Berufsverbot anzuwenden, bis in der Hauptsache rechtskräftig entschieden sei.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen (Zwischen-)Entscheid über vorsorgliche Massnahmen; es kann damit, auch im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Entsprechende Rügen müssen spezifisch erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.2 Entscheidet eine Behörde über Gewährung oder Entzug der aufschiebenden Wirkung, tut sie dies aufgrund einer summarischen Prüfung der im Spiel stehenden Interessen, ohne sich vertieft mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Erst recht auferlegt sich das Bundesgericht bei der Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Interessenabwägung Zurückhaltung. Es hebt einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur auf, wenn die beanstandete Interessenabwägung jeglicher vernünftigen Grundlage entbehrt, d.h. letztlich unhaltbar bzw. willkürlich ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze die verfassungsmässigen Rechte und EMRK-Garantien wie Wirtschaftsfreiheit, Rechtsgleichheit, Fairnessgebot und Willkürverbot. In der Beschwerdebegründung beschränkt er sich indessen weitgehend auf den Vorwurf, der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig. Beim Verhältnismässigkeitsgebot von Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV handelt es sich jedoch nicht um eine Garantie, die als eigenständiges verfassungsmässiges Recht angerufen werden kann (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.1). Was die Wirtschaftsfreiheit betrifft, wird primär im noch ausstehenden Hauptsachenentscheid zu prüfen sei, ob dieses Grundrecht dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung definitiv entgegensteht. Inwiefern es unmittelbar auch der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehe, legt der Beschwerdeführer nicht dar, namentlich geht er nicht näher auf die diesbezügliche Erwägungen der Vorinstanz ein (E. 2.2 S. 5 unten). Vollends unsubstantiiert bleibt der Vorwurf der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots; dasselbe gilt für den allgemeinen Hinweis auf das Fairnessgebot. Der angefochtene Entscheid wird schliesslich nicht im Einzelnen am einzig unten auf S. 6 der Beschwerdeschrift erwähnten Willkürverbot
gemessen. Der Beschwerdeführer unterlässt es, genügend konkret auf die knappe, aber durchaus einzelfallbezogene Interessenabwägung des vorinstanzlichen Entscheids einzugehen. Namentlich hat das Verwaltungsgericht besonderes Gewicht auf "aktenkundige" Fehler in der zahnärztlichen Behandlung mehrerer Patienten verwiesen. "Aktenkundig" ist namentlich die Verfügung des Gesundheitsdepartements vom 22. November 2011. Die dort in E. 5 (S. 4 und 5) aufgelisteten und in E. 7a/aa (S. 6 und 7) vertieft dargestellten Vorfälle vermögen prima vista den Eindruck nicht leicht zu nehmender beruflicher Karenzen zu erwecken, die geeignet erscheinen, die Gesundheit von Patienten in ernst zu nehmender Weise zu gefährden. Der Beschwerdeschrift lässt sich zu diesem - auch für die im Gesuchsverfahren vorzunehmende Interessenabwägung zentralen - Punkt nichts entnehmen.
Insgesamt sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet um aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung gegen dem Beschwerdeführer zustehende verfassungsmässige Rechte verstossen könnte.

2.3 Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende, den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_81/2012
Date : 27. Januar 2012
Published : 14. Februar 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Grundrecht
Subject : Verletzung der Berufspflichten / Verbot der Berufsausübung als Zahnarzt


Legislation register
BGG: 65  66  98  106  108
BV: 5
BGE-register
134-I-153
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