Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2310/2020

Urteil vom 27. Dezember 2021

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Richard, Richter Daniel Willisegger;

Gerichtsschreiber Alessandro Giangreco.

X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber, Schnitter Weber | Staub Weidmann,
Parteien Niederholzstrasse 17, 8951 Fahrweid,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Revisionsverfügung AGK 2020-11.

Sachverhalt:

A.
Die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz in (...) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Ausführung aller mit einem Baugeschäft zusammenhängenden Tätigkeiten, insbesondere Ausführungen im Akkord. Sie beanspruchte von der Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) Schlechtwetterentschädigungen für ihre Arbeitnehmenden für die Monate Januar und Februar 2018 und Januar bis März 2019 in der Höhe von insgesamt Fr. 49'085.40.

B.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) überprüfte im Rahmen einer Betriebskontrolle vom 3. März 2020 die Rechtmässigkeit der beanspruchten Schlechtwetterentschädigungen. Mit Revisionsverfügung vom 9. März 2020 entschied die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe Versicherungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 11'784.75 unrechtmässig bezogen. Der Betrag sei innert dreissig Tagen an die Arbeitslosenkasse zurückzuerstatten. Die Vorinstanz begründete die teilweise Aberkennung der abgerechneten Schlechtwetterentschädigungen für Januar und Februar 2018 damit, dass diese auf der Grundlage eines zu hohen Lohnes berechnet worden seien. In Bezug auf die Monate Januar bis März 2019 geht die Vorinstanz davon aus, dass an Tagen, für welche Mitarbeitende Mittagszulagen erhalten hätten, in unüberprüfbarem Ausmass ganz oder teilweise gearbeitet worden sei, sodass die beanspruchten Schlechtwetterentschädigungen der jeweiligen Mitarbeitenden für diese Tage zu kürzen seien.

C.
Gegen die Revisionsverfügung vom 9. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einsprache (undatiert; am 16 März bei der Vorinstanz eingegangen) bei der Vorinstanz und beantragte die Aufhebung von dessen Ziff. 3.1. Demgegenüber anerkannte die Beschwerdeführerin Ziff. 3.2 (Korrektur Schlechtwetterentschädigung von Januar und Februar 2018) der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Arbeitnehmer bei Schlechtwetter sich hätten zur Verfügung des Arbeitgebers halten müssen. Die Arbeitnehmer würden deshalb bei wetterbedingten Arbeitsausfällen auf einer Baustelle oder in dessen Nähe bleiben und um ca. 14:00 - 14:30 nach Hause gehen, sofern sich das Wetter nicht bessern würde. Aus diesem Grund seien im vorliegenden Fall auch für diese Tage Mittagszulagen geschuldet, obwohl die Arbeitnehmer nicht effektiv gearbeitet hätten. Demnach gäbe es keinen direkten Zusammenhang zwischen den ausbezahlten Mittagszulagen und den effektiv gearbeiteten Tagen.

D.
Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie hielt an ihrer Beurteilung fest und legte dar, dass sie davon ausgehe, dass an Tagen, für welche die Mitarbeitenden individuelle Mittagsentschädigungen erhalten hätten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch gearbeitet worden sei. Von der Anzahl der gewährten Mittagszulagen könne sie jedoch nicht ableiten, wie viel ein entsprechender Mitarbeitende gearbeitet habe. Im Sozialversicherungsrecht gelte der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, welcher vorliegend nicht erfüllt sei. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach die Mitarbeitenden sich bei wetterbedingten Arbeitsausfällen bis ca. 14:00 Uhr auf Abruf des Arbeitgebers vor Ort aufgehalten und daher Mittagsentschädigungen erhalten hätten, sei zumindest für die Tage, an denen wetterbedingt überhaupt nicht gearbeitet worden sei, unglaubhaft. Diesen Überlegungen folgend habe die Vorinstanz auch nur für ganze Tage geltend gemachte Schlechtwetterentschädigungen aberkannt, soweit diese sich mit der Anzahl ausbezahlter Schlechtwetterentschädigungen überschneide.

E.
Mit Beschwerde vom 30. April 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Revisionsverfügung vom 9. März 2020 aufzuheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf einen Rückforderungsbetrag von Fr. 1'792.65 zu reduzieren.

F.
Mit Vernehmlassung vom 24. August 2020 [recte: 24. Juli 2020] beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 30. April 2020. Sie hält an ihrem Standpunkt fest, dass an jenen Tagen, für welche die Mitarbeitenden eine individuelle Mittagsentschädigung erhalten hätten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch gearbeitet worden sei.

G.
Mit Replik vom 20. August 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und ersucht um Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung im Betrag von Fr. 9'992.10. Dieser sei unrechtmässig vor Rechtskraft der Revisionsverfügung vom 9. März 2020 von der Vorinstanz verrechnet worden.

H.
Mit Duplik vom 19. Oktober 2020 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Es sei Tatsache, dass die Inspektoren des Revisionsdienstes des SECO anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle beim Vergleich der ganztägigen wetterbedingten Arbeitsausfälle mit den Lohnabrechnungen diverse Anomalien festgestellt hätten. Der Revisionsdienst gehe davon aus, dass die in Frage kommenden Mitarbeitenden an Tagen, an welchen individuelle Mittagszulagen entrichtet worden seien, in unüberprüfbarem Ausmass entweder ganz oder teilweise gearbeitet hätten.

I.
Auf die weiteren urteilserheblichen Vorbringen und eingereichten Akten der Parteien wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. März 2020, in welchem diese die Revisionsverfügung vom 9. März 2020 bestätigte.

1.1 Der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 101
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 101 Besondere Beschwerdeinstanz - Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des SECO sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG449 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und Abs. 2 VwVG sowie Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG und Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG sowie Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

2.
Arbeitnehmende in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben unter gesetzlich definierten Voraussetzungen Anspruch auf eine Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und
b  sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden.
2    Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
3    Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3.
AVIG). Selbst bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen haben indes jene Arbeitnehmenden keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 42 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und
b  sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden.
2    Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
3    Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3.
i.V.m. Art. 31 Abs. 3 lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b  der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c  das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d  der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
1bis    Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.145
2    Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:
a  für Heimarbeitnehmer;
b  für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.146
3    Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:
a  Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b  der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c  Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
AVIG).

2.1 Die ausreichende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus; welche eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung darstellt (sog. condition de fond; vgl. Urteile des BVGer B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2 und B-2601/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Folglich obliegt den Arbeitgebern die objektive Beweislast hinsichtlich der zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung und Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen, welche sie fünf Jahre aufzubewahren haben (Art. 47 Abs. 3 lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 47 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
1    Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
2    Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1, so ist der Entschädigungsanspruch in der Regel bei derselben Kasse geltend zu machen, welche die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet hat. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
3    Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a  die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b  eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung.
AVIG i.V.m. Art. 42 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und
b  sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden.
2    Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
3    Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3.
und Art. 31 Abs. 3 lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b  der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c  das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d  der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
1bis    Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.145
2    Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:
a  für Heimarbeitnehmer;
b  für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.146
3    Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:
a  Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b  der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c  Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
AVIG sowie Art. 46b
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 46b Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles - (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
1    Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus.
2    Der Arbeitgeber hat die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren.
AVIV; vgl. Urteile des BGer 8C_26/2015 vom 5. Januar 2015 E. 2.3, 8C_334/2013 vom 15. November 2013 E. 2 und 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5, mit Hinweisen; Urteile des BVGer B-6609/2016 vom 7. März 2018 E. 4.1, B-1832/2016 vom 30. November 2017 E. 4.3.3, B-5566/2012 vom 18. November 2014 E. 5.1, B-1946/2014 vom 3. November 2014 E. 6.1, B-2909/2012 vom 3. September 2013 E. 6.4 und B-188/2010 vom 2. September 2011 E. 3.6). Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche von der Vorinstanz geführt wird (Art. 83 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 83 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung - 1 Die Ausgleichsstelle:
1    Die Ausgleichsstelle:
a  verbucht die beim Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung eingegangenen Beiträge;
b  führt die Rechnung des Ausgleichsfonds;
c  prüft periodisch die Geschäftsführung der Kassen und der kantonalen Amtsstellen; die Prüfung der Kassen kann sie ganz oder teilweise den Kantonen oder Dritten übertragen;
cbis  prüft die Erfüllung der den Kassen und den kantonalen Amtsstellen übertragenen Aufgaben;
d  überprüft die Auszahlungen der Kassen oder überträgt die Revision ganz oder teilweise den Kantonen oder einer anderen Stelle;
e  erteilt den Kassenträgern und den kantonalen Amtsstellen Weisungen;
f  entscheidet über Ersatzansprüche des Bundes gegenüber dem Träger, dem Kanton, dem Arbeitgeber und der AHV-Ausgleichskasse (Art. 82, 85d, 88 und 89a);
g  weist den Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung die nötigen Mittel aus dem Ausgleichsfonds zu;
h  trifft Vorkehren zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge und setzt dazu bei andauernder und erheblicher Arbeitslosigkeit ausserordentliche Inspektoren ein;
i  ...
k  trifft die Entscheide nach Artikel 59c Absatz 3 und richtet die Beiträge nach den Artikeln 62 und 64b aus;
l  überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen;
m  entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen;
n  sorgt für die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen;
nbis  sorgt zusammen mit den Kantonen für die Zusammenarbeit im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) nach Artikel 11 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999301 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen);
o  ...
p  koordiniert die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen und kann solche konzeptionell vorbereiten;
q  trifft Vorkehren zur Anwendung von Artikel 59a;
r  entscheidet in Abweichung von Artikel 35 ATSG306 Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstellen;
s  entscheidet Fälle nach Artikel 31 Absatz 1bis, die ihr von der kantonalen Amtsstelle unterbreitet werden.
1bis    Die Ausgleichsstelle betreibt zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke Informationssysteme für folgende Dienste:
a  Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung;
b  öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989308 [AVG]);
c  Analyse von Arbeitsmarktdaten;
d  Betrieb der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen für die in Artikel 96c Absatz 1quater genannten Personen;
e  Betrieb der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. b AVG).309
2    Die Ausgleichsstelle unterbreitet der Aufsichtskommission:
a  die Betriebs- und Vermögensrechnung des Ausgleichsfonds sowie den Jahresbericht zur Stellungnahme zuhanden des Bundesrates;
b  weitere periodische Rechnungsablagen;
c  periodische Berichte über Geschäftsführungsprüfungen und Revisionen der Auszahlungen bei den Kassen sowie über die Entscheide der kantonalen Amtsstellen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
d  Gesuche um Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73);
e  die Rechenschaftsberichte nach Artikel 59c Absatz 3;
f  Budget und Rechnung des Informatikzentrums.
3    Das SECO führt die Ausgleichsstelle.
AVIG), prüft bei den Arbeitgebern stichprobenweise die ausgezahlten Schlechtwetterentschädigungen (Art. 110 Abs. 4
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 110 - (Art. 28 und 46 ATSG, Art. 83 Abs. 1 Bst. d und 83a Abs. 3 AVIG)282
1    Die Ausgleichsstelle prüft in regelmässigen Abständen vollumfänglich oder stichprobenweise, ob die Auszahlungen der Kassen rechtmässig sind.283
2    Die Kassen bewahren die Akten über die Versicherungsfälle vollständig und geordnet auf. Die Ausgleichsstelle kann jederzeit Einsicht nehmen.
3    Die Kassenrevision erstreckt sich auf die Vorgänge seit der letzten Revision. Liegt die letzte Revision weniger als ein Jahr zurück, so können sämtliche Vorgänge der letzten zwölf Monate geprüft werden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist ist massgebend, wenn durch eine strafbare Handlung auf die Auszahlung eingewirkt wurde.284
4    Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen.285
AVIV). Allfällige Rückforderungen im Anschluss an Arbeitgeberkontrollen werden durch die Ausgleichsstelle verfügt, während das Inkasso der Arbeitslosenkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 83a Revision und Arbeitgeberkontrolle - 1 Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen.
1    Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen.
2    Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach den Artikeln 82 Absatz 3 und 85g Absatz 2.
3    Bei Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle. Das Inkasso obliegt der Kasse.
AVIG i.V.m. Art. 111 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 111 - (Art. 83 Abs. 1 Bst. d, 83a Abs. 3 und 95 Abs. 2 und 3 AVIG)287
1    Die Ausgleichsstelle hält das Ergebnis der Revision der Auszahlungen in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse sowie dem Träger in der Regel innert 60 Tagen bekannt.
2    Sie eröffnet mittels Verfügung dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle. Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso allfälliger zurückgeforderter Beträge auf der Grundlage dieser Verfügung.288
AVIV).

2.2 Nach ständiger Rechtsprechung kann dem Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle grundsätzlich nur mit einer täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung über die effektiv geleisteten Arbeitsstunden der von wetterbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Mitarbeitenden Genüge getan werden (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 E. 6.2.1.2; Urteile des EVG C 269/03 vom 25. Mai 2004 E. 3.1 und C 35/03 vom 25. März 2004 E. 4; Urteil des BVGer B-1832/2016 vom 30. November 2017 E. 3.2.1, mit weiteren Hinweisen). Unter einer täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung, welche die Beweisanforderungen erfüllt, ist ein System zu verstehen, bei dem mindestens täglich durch die Mitarbeitenden selbst oder durch deren Vorgesetzte die gearbeitete Zeit eingegeben wird. Dabei müssen die gearbeiteten Stunden keineswegs zwingend mit einem elektronischen System erfasst werden, weshalb nicht argumentiert werden kann, die geforderte Zeiterfassung sei etwa Kleinbetrieben nicht zuzumuten. Wesentlich sind allerdings die ausreichende Detailliertheit und die zeitgleiche Dokumentierung (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2; Urteile des EVG C 269/03 vom 25. Mai 2004 E. 3.1 und C 35/03 vom 25. März 2004 E. 4; Urteil des BVGer B-1946/2014 vom 3. November 2014 E. 5). Weil die an gewissen Tagen geleistete Überzeit innerhalb der Abrechnungsperiode auszugleichen ist (ARV 1999 Nr. 34 S. 200), wird der Arbeitszeitausfall erst durch derartige Aufzeichnungen überprüfbar (vgl. Urteil des EVG C 35/3 vom 25. März 2004 E. 4, mit weiteren Hinweisen). Um der Anforderung der zeitgleichen Dokumentierung zu genügen, dürfen die Einträge nicht beliebig nachträglich abänderbar sein, ohne dass dies im System vermerkt wird. Eine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung kann daher generell nicht durch nachträglich erstellte Dokumente ersetzt werden (vgl. Urteil des BVGer B-1911/2014 vom 10. Juli 2015 E. 6.2.1).

2.3 Massgebend ist sodann, dass die betriebliche Arbeitszeitkontrolle jederzeit kontrollierbar ist: Eine Fachperson der Ausgleichsstelle muss sich innert angemessener Frist ein hinlänglich klares Bild über den Arbeitsausfall machen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen ermöglichen, möglichst zuverlässig die genauen Arbeitszeiten jedes und jeder einzelnen Arbeitnehmenden feststellen zu können (vgl. Urteile des BVGer B-1911/2014 vom 10. Juli 2015 E. 6.2.1, B-1946/2014 vom 3. November 2014 E. 5 und B-3996/2013 vom 27. Mai 2014 E. 6.1.1 ff.; Barbara Kupfer Bucher, in: Erwin Murer und Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, Kap. 4. zu Art. 31
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b  der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c  das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d  der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
1bis    Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.145
2    Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:
a  für Heimarbeitnehmer;
b  für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.146
3    Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:
a  Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b  der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c  Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
AVIG). Eine Arbeitszeitkontrolle kann nach der Rechtsprechung nur dann beweistauglich sein, wenn sie - abgesehen von einzelnen Fehlern, welche immer vorkommen können - keine Unstimmigkeiten aufweist (vgl. Urteil des BGer 8C_1026/2008 vom 30. Juli 2009 E. 4.2.2; Urteil des BVGer B-6609/2016 vom 7. März 2018 E. 4.3). Die Ausgleichsstelle muss dabei zwar nicht die Unrichtigkeit der Zeiterfassung für jede Person und jeden Tag individuell nachweisen, was sonst auf eine Umkehr der Beweislast hinauslaufen würde. Sie muss aber bei begründeten Zweifeln am korrekten Einsatz einer grundsätzlich zum Beweis geeigneten Arbeitszeitkontrolle den Arbeitgebern Gelegenheit geben, bestehende Zweifel zu entkräften (vgl. Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2; Urteile des BVGer B-6609/2016 vom 7. März 2018 E. 4.1 und B-3778/2009 vom 23. August 2011 E. 3.6).

2.4 Im Bereich der Rückforderung von Schlechtwetterentschädigungen ist nach der Rechtsprechung das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Das Gericht hat demnach der Sachverhaltsdarstellung zu folgen, welche es als am wahrscheinlichsten erachtet (vgl. Urteil des BGer 9C_760/2010 vom 17. November 2010 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des BVGer B-5208/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2 und B-6609/2016 vom 7. März 2018 E. 4.2; BGE 138 V 218 E. 6; Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2; Ulrich Meyer, Die Beweisführung im Sozialversicherungsrecht, in: Thomas Gächter [Hrsg.], Ausgewählte Schriften, 2013, 363 ff., 379, mit Hinweisen; zum Begriff der "zweifellosen Unrichtigkeit" im Sinne von Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG vgl. E.2.5 hiernach).

2.5 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 95 Rückforderung von Leistungen - 1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1    Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1bis    Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952387, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet.388 In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.389
1ter    Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.390
2    Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.
3    Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG). Voraussetzung hierfür ist, dass die rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist; der Versicherungsträger kann eine Wiedererwägung erlassen (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG; vgl. Urteil 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.1; Urteil des EVG C 115/06 vom 4. September 2006 E. 1.2). Zweifellos unrichtig ist eine Leistungszusprechung dann, wenn sie erwiesenermassen gesetzeswidrig ist. Dabei ist nicht die Grobheit des Fehlers entscheidend. Massgebend muss vielmehr das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Es darf kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass eine Unrichtigkeit vorliegt (vgl. BGE 126 V 399 E. 2b/bb). Zu Unrecht ausbezahlte Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung selbst zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmenden ausgeschlossen (Art. 95 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 95 Rückforderung von Leistungen - 1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1    Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1bis    Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952387, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet.388 In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.389
1ter    Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.390
2    Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.
3    Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
AVIG; vgl. Urteil des BVGer B-6609/2016 vom 7. März 2018 E. 5.1).

2.6 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind Beweise ausserdem frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]; vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2).

2.7 Entscheidend ist sodann die jederzeitige Kontrollierbarkeit: Eine Fachperson aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung muss sich anhand der verfügbaren Unterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt ein hinlänglich klares Bild über die genauen Arbeitszeiten jedes Arbeitnehmenden und den schlechtwetterbedingten Arbeitsausfall machen können (vgl. Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2; Urteil des BVGer B-1911/2014 vom 10. Juli 2015 E. 6.2.1; Kupfer Bucher, a.a.O., Kap. 4. zu Art. 31
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b  der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c  das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d  der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
1bis    Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.145
2    Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:
a  für Heimarbeitnehmer;
b  für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.146
3    Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:
a  Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b  der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c  Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
AVIG, S. 205 f.). Eine Arbeitszeitkontrolle kann im Zusammenhang mit der Prüfung eines wetterbedingten Arbeitsausfalls schliesslich nur dann beweistauglich sein, wenn sie - abgesehen von Fehlern - keine Unstimmigkeiten aufweist (vgl. Urteil des BGer 8C_1026/2008 vom 30. Juli 2009 E. 4.2.2).

3.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Schlechtwetterentschädigungen in der Höhe von Fr. 11'784.75 zurückzuerstatten sind.

3.1 Während die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der bezogenen Schlechtwetterentschädigungen für A._______ in der Höhe von Fr. 1'792.65 für die Monate Januar und Februar 2018 anerkannt hat, bleiben die Schlechtwetterentschädigungen für B._______, C._______ und D._______ in der Höhe von Fr. 9'992.10 umstritten.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die bezogenen Schlechtwetterentschädigungen für die Mitarbeitenden B._______, C._______ und D._______ rechtmässig erfolgt seien. Zwischen der Anzahl der ausbezahlten Mittagszulagen und den effektiv gearbeiteten Tagen und Halbtagen bestehe kein direkter Zusammenhang. Es könne demnach nicht sein, dass die Vorinstanz die Schlechtwetterentschädigungen an Tagen, an welchen gar nicht gearbeitet und dennoch eine Mittagszulage ausbezahlt worden sei, gekürzt habe. Die Mitarbeitenden würden jeweils angewiesen, am Morgen auf der zugewiesenen Baustelle zu erscheinen. Bei wetterbedingten Arbeitsausfällen würden sie dann im Verlauf des Tages nach Hause geschickt. Im Winter würden die Mitarbeitenden jedoch bis nach dem Mittag auf eine Verbesserung des Wetters warten. Erst nach dem Mittag würde entschieden, ob gearbeitet werden könne. Könne wetterbedingt nicht gearbeitet werden, so würden die Mitarbeitenden in der Regel um ca. 14:00 Uhr nach Hause geschickt. Daher seien die Mittagszulagen auch an Tagen, an denen wetterbedingt gar nicht gearbeitet werden könnte, geschuldet. Die Beschwerdeführerin sei darauf angewiesen, auf diese Weise vorzugehen. Denn die Wintertage seien bekanntlich kurz und die Mitarbeitenden hätten teils lange Wege, um auf die entsprechende Baustelle gelangen zu können. Würden die Mitarbeitenden z.B. erst um ca. 13:00 Uhr avisiert werden, dass sie nun doch arbeiten könnten, dann würden diese erst um ca. 14:30/15:00 Uhr auf der Baustelle eintreffen. Dies würde jedoch aufgrund der frühen Dämmerung in den Wintermonaten keinen Sinn machen. Sie sei deshalb darauf hingewiesen, dass die Mitarbeitenden in der Nähe der Baustelle blieben, um bei einer Verbesserung des Wetters ihre Arbeit schnell aufnehmen zu können. Die Beschwerdeführerin habe wichtige Fristen und Termine einzuhalten und müsse bei deren Nichteinhaltung mit Konventionalstrafen oder mit dem Verlust von Folgeaufträgen rechnen. Die optimale Ausnutzung der möglichen Arbeitszeit sei schliesslich überlebensnotwendig. Ausserdem sei es ihr nicht möglich, bereits am Morgen zu wissen, ob am Nachmittag gearbeitet werden könne, da sie nicht über die Instinkte eines Wetterfrosches verfüge.

3.3 Nach Ansicht der Vorinstanz ist demgegenüber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in unüberprüfbarem Ausmass an Tagen, in welchen individuelle Mittagszulagen entrichtet worden seien, entweder ganz oder teilweise gearbeitet worden. Aus der Mittagszulage könne sie jedoch nicht eruieren, wie viel die entsprechenden Mitarbeitenden gearbeitet hätten. Es sei aber jedenfalls unglaubwürdig, dass die Mitarbeitenden - in der Hoffnung, dass das Wetter besser werde - angewiesen worden seien, sich vom frühen Morgen bis über die Mittagszeit hinaus zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten.

3.4 Für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf Schlechtwetterentschädigungen für die Mitarbeitenden B._______, C._______ und D._______ in der Höhe von Fr. 9'992.10, hat sie insbesondere auf die von ihr geleisteten Mittagszulagen hingewiesen. Ihre diesbezüglichen Vorbringen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es in Anwendung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4) vielmehr als wahrscheinlicher, dass die betroffenen Mitarbeitenden an Tagen, an welchen Mittagszulagen geleistet wurden, in unüberprüfbarem Ausmass gearbeitet haben. Der Beschwerdeführerin ist es im Beschwerdeverfahren argumentativ und unter Verweis auf die eingereichten Beweismittel nicht gelungen, die überwiegenden Zweifel an ihrer Darstellung zu entkräften. So erscheint es insbesondere unglaubhaft, dass die betroffenen Mitarbeitenden vom Morgen bis ca. 14:00 Uhr auf besseres Wetter gewartet haben, ohne einer Arbeitstätigkeit nachgekommen zu sein. Dass die Beschwerdeführerin Fristen und Termine einzuhalten habe und deshalb auf eine optimale Ausnutzung der möglichen Arbeitszeit angewiesen sei, mag zwar durchaus zutreffen. Die Einhaltung der vertraglichen Pflichten liegt jedoch im Geschäftsrisiko der Beschwerdeführerin, welches sie alleine zu tragen hat und in keinem Zusammenhang zum Anspruch auf Ausrichtung einer Schlechtwetterentschädigung steht. Aus der Pflicht, gewisse (Bau-)Fristen einhalten zu müssen, kann die Beschwerdeführerin deshalb nichts in Bezug auf die Ausrichtung einer Schlechtwetterentschädigung ableiten. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin den Entscheid, ob gearbeitet werde oder nicht, erst kurz um ca. 14:00 Uhr fällen könne. Denn die Wetterdaten können heute mittels einer genauen Internetrecherche abgerufen werden. Dies ist bereits am entsprechenden Tag früh morgens möglich, sodass keine nachvollziehbaren Gründe bestehen, um bis ca. 14:00 Uhr warten zu müssen. Sollte entgegen einer Vorhersage für schlechtes Wetter dieses dennoch bessern und ist die Wiederaufnahme der Arbeit durch die Mitarbeitenden geboten, so können diese, wie von der Beschwerdeführerin selbst ausgeführt, im Laufe des Vormittags immer noch aufgeboten werden. Dass hierbei zwischen Avisierung der Mitarbeitenden und Erscheinen auf der Baustelle eine gewisse Zeit verstreicht, ist selbsterklärend. Die Beschwerdeführerin selbst rechnet hierbei mit ca. 1 bis 1.5 Stunden für das Erscheinen an den entsprechenden Arbeitsort. Dass ein spätes Eintreffen auf der Baustelle insbesondere in den Wintermonaten wenig Sinn macht, erscheint ebenfalls nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sie aus diesem Umstand jedoch nichts
ableiten. Das Geschäftsrisiko, die wirtschaftliche Ressourcenverteilung und die Organisation für das rechtzeitige Erscheinen am Arbeitsort obliegen alleine der Beschwerdeführerin und stehen in keinem Zusammenhang zum Anspruch auf Ausrichtung einer Schlechtwetterentschädigung.

3.5 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass der Nachweis der wegen schlechten Wetters ausgefallenen Arbeitsstunden anhand der vorliegenden Unterlagen nicht in rechtsgenüglicher Weise, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, erbracht worden ist. Die Folgen hierfür hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz die Schlechtwetterentschädigungen für die hier in Frage stehenden Monate zu Recht aberkannt.

4.
Die Beschwerdeführerin moniert sodann, dass die Arbeitslosenkasse mit Abrechnungen vom 12. Mai 2020 die in Frage stehenden Schlechtwetterentschädigungen in der Höhe von Fr. 11'784.75 vor Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens verrechnet hat.

4.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduziert, nicht aber ausgeweitet werden. Einzig eine Präzisierung ist noch möglich. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde. Die angefochtene Verfügung bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2 und 131 V 164 E. 2.1; Urteil des BVGer A-5127/2013 vom 13. März 2014 E. 1.4.1, mit weiteren Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.208, 2.213 und 2.218; Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 52 Rz. 38 ff.).

Mit dem Beschwerdeantrag wird gleichzeitig der Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt. Hierbei legt die beschwerdeführende Partei mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.213). Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind - soweit sie nicht ausnahmsweise aus prozess-ökonomischen Gründen zugelassen werden - unzulässig (vgl. Seethaler/Portmann, a.a.O., Art. 52 Rz. 38). In der angefochtenen Verfügung festgelegte, jedoch in der Beschwerde vom Beschwerdeführer nicht beanstandete Elemente dürfen auch von der Rechtsmittelbehörde nicht oder nur ausnahmsweise, insbesondere wenn ein enger Sachzusammenhang zum Streitgegenstand besteht, überprüft werden (vgl. Seethaler/Portmann, a.a.O., Art. 52 Rz. 43).

4.2 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid zur Revisionsverfügung AGK 2020-11 vom 18. März 2020. Streitgegenstand kann demnach nur sein, was in dieser Verfügung geregelt wurde. In dieser wurde die Einsprache abgewiesen (Ziff. I), die Rückforderung von Fr. 11'784.75 bestätigt (Ziff. II) und die Rückerstattung der bezogenen Versicherungsleistungen von Fr. 11'784.75 innert 30 Tagen an die Arbeitslosenkasse angeordnet.

Die Arbeitslosenkasse hat mit Abrechnungen vom 18. März 2020 die Rückforderungen von Schlechtwetterentschädigung für Januar und Februar 2018 sowie für Januar bis März 2019 in der Höhe von Fr. 11'784.75 der Beschwerdeführerin angezeigt. Der Beschwerdeführerin wäre es offen gestanden, schriftlich eine anfechtbare Verfügung innert 90 Tagen zu verlangen. Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sodass die Arbeitslosenkasse mit Auszahlungen vom 12. Mai 2020 die Rückerforderung vollständig verrechnet hat. Die Beschwerdeführerin rügt nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren, dass das Vorgehen der Arbeitslosenkasse rechtsmissbräuchlich und willkürlich sei. Die Frage der vorzeitigen Verrechnung kann jedoch nicht im vorliegenden Verfahren beantwortet werden, da diese keinen gültigen Anfechtungsgegenstand darstellt. Die Beschwerdeführerin hätte das von ihr gerügte Vorgehen vielmehr bereits mittels separat anfechtbarer Verfügung rügen müssen. Damit ist die Frage der Verrechenbarkeit nicht entscheidrelevant (vgl. hierzu Urteil des BVGer B-543/2013 vom 11. Juli 2013 E. 2.4). Auf diese Rüge ist dementsprechend nicht einzutreten.

5.

5.1 Die Vorinstanz unterstellt der Beschwerdeführerin, die Stundenkontrollblätter im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachträglich abgeändert zu haben. Sie stellt fest, dass die eingereichten Stundenkontrollblätter nicht der durch die Inspektoren kontrollierten ursprünglichen Version dieser Dokumente entsprechen würden. Die letzte Kolonne der Excel-Tabellen, welche mit "Bez. Std." betitelt ist, sei mit handschriftlichen Notizen ergänzt worden. Schliesslich bezieht sie sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4698/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.5.3, in welchem dargelegt würde, dass nachträglich eingereichte Dokumente für den Nachweis einer genügenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nicht berücksichtigt werden könnten, wenn keine Rückschlüsse auf deren Authentizität gezogen werden könne.

5.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die Stundenkontrollblätter unverändert der Beschwerdeschrift beigelegt worden seien. Die handschriftlichen Notizen über Windgeschwindigkeiten und Temperaturen auf den Kopien seien lediglich als Hinweis für die tatsächlichen Wetterverhältnisse für die Beschwerdeinstanz angebracht worden. Sie habe die Stundenkontrollblätter nicht nachträglich manipuliert.

5.3 Wie bereits in E. 2.2 dargelegt, kann eine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung generell nicht durch nachträglich erstellte Dokumente ersetzt werden. Vorliegend liegt jedoch kein Fall von nachträglich erstellten Dokumenten vor. Die Beschwerdeführerin hat die Stundenkontrollblätter lediglich um handschriftliche Notizen ergänzt. Die Stundenkontrollblätter ohne Handnotizen wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht. Dieselben Stundenkontrollblätter wurden anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens bereits durch die Inspektoren des SECO überprüft. Dass die Stundenkontrollblätter handschriftlich ergänzt wurden, wird auch nicht durch die Beschwerdeführerin bestritten. Dass sie dies mit der Absicht einer nachträglichen Manipulation vorgenommen hätte, ist nicht erstellt. Folglich ist das von der Vorinstanz zitierte Urteil für die hier vorliegende Frage nicht einschlägig, denn es handelt sich nicht um nachträglich eingereichte Dokumente, sondern um die Originaldokumente, welche "hilfsweise" und ohne böswillige Absicht mit Handschriften versehen bzw. handschriftlich ergänzt wurden. Die vorliegend in Frage stehenden Stundenkontrollblätter sind überdies von geringer Relevanz. Wie bereits in E. 3.5 dargelegt, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als wahrscheinlicher, dass die betroffenen Mitarbeitenden an Tagen, an welchen Mittagszulagen geleistet wurden, in unüberprüfbarem Ausmass gearbeitet haben. Der Anzahl ausbezahlter Mittagsentschädigungen kommt somit die grössere Beweiskraft zu, als der eingereichten Stundenkontrollblätter. Aus den Stundenkontrollblättern kann die Beschwerdeführerin demnach nichts zu ihrem Vorteil ableiten.

6.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Stundenrapporte bereits durch die Arbeitslosenkasse überprüft worden und als korrekt anerkannt worden seien. Es sei nicht schützenswert, dass die Vorinstanz die Entscheidung der Arbeitslosenkasse nicht anerkenne.

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche im SECO geführt wird, überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen und verfügt bei Arbeitgeberkontrollen (Art. 83 Abs. 1 Bst. l
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 83 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung - 1 Die Ausgleichsstelle:
1    Die Ausgleichsstelle:
a  verbucht die beim Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung eingegangenen Beiträge;
b  führt die Rechnung des Ausgleichsfonds;
c  prüft periodisch die Geschäftsführung der Kassen und der kantonalen Amtsstellen; die Prüfung der Kassen kann sie ganz oder teilweise den Kantonen oder Dritten übertragen;
cbis  prüft die Erfüllung der den Kassen und den kantonalen Amtsstellen übertragenen Aufgaben;
d  überprüft die Auszahlungen der Kassen oder überträgt die Revision ganz oder teilweise den Kantonen oder einer anderen Stelle;
e  erteilt den Kassenträgern und den kantonalen Amtsstellen Weisungen;
f  entscheidet über Ersatzansprüche des Bundes gegenüber dem Träger, dem Kanton, dem Arbeitgeber und der AHV-Ausgleichskasse (Art. 82, 85d, 88 und 89a);
g  weist den Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung die nötigen Mittel aus dem Ausgleichsfonds zu;
h  trifft Vorkehren zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge und setzt dazu bei andauernder und erheblicher Arbeitslosigkeit ausserordentliche Inspektoren ein;
i  ...
k  trifft die Entscheide nach Artikel 59c Absatz 3 und richtet die Beiträge nach den Artikeln 62 und 64b aus;
l  überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen;
m  entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen;
n  sorgt für die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen;
nbis  sorgt zusammen mit den Kantonen für die Zusammenarbeit im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) nach Artikel 11 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999301 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen);
o  ...
p  koordiniert die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen und kann solche konzeptionell vorbereiten;
q  trifft Vorkehren zur Anwendung von Artikel 59a;
r  entscheidet in Abweichung von Artikel 35 ATSG306 Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstellen;
s  entscheidet Fälle nach Artikel 31 Absatz 1bis, die ihr von der kantonalen Amtsstelle unterbreitet werden.
1bis    Die Ausgleichsstelle betreibt zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke Informationssysteme für folgende Dienste:
a  Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung;
b  öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989308 [AVG]);
c  Analyse von Arbeitsmarktdaten;
d  Betrieb der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen für die in Artikel 96c Absatz 1quater genannten Personen;
e  Betrieb der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. b AVG).309
2    Die Ausgleichsstelle unterbreitet der Aufsichtskommission:
a  die Betriebs- und Vermögensrechnung des Ausgleichsfonds sowie den Jahresbericht zur Stellungnahme zuhanden des Bundesrates;
b  weitere periodische Rechnungsablagen;
c  periodische Berichte über Geschäftsführungsprüfungen und Revisionen der Auszahlungen bei den Kassen sowie über die Entscheide der kantonalen Amtsstellen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
d  Gesuche um Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73);
e  die Rechenschaftsberichte nach Artikel 59c Absatz 3;
f  Budget und Rechnung des Informatikzentrums.
3    Das SECO führt die Ausgleichsstelle.
und Art. 83a Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 83a Revision und Arbeitgeberkontrolle - 1 Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen.
1    Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen.
2    Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach den Artikeln 82 Absatz 3 und 85g Absatz 2.
3    Bei Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle. Das Inkasso obliegt der Kasse.
AVIG). Gemäss Art. 110 Abs. 4
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 110 - (Art. 28 und 46 ATSG, Art. 83 Abs. 1 Bst. d und 83a Abs. 3 AVIG)282
1    Die Ausgleichsstelle prüft in regelmässigen Abständen vollumfänglich oder stichprobenweise, ob die Auszahlungen der Kassen rechtmässig sind.283
2    Die Kassen bewahren die Akten über die Versicherungsfälle vollständig und geordnet auf. Die Ausgleichsstelle kann jederzeit Einsicht nehmen.
3    Die Kassenrevision erstreckt sich auf die Vorgänge seit der letzten Revision. Liegt die letzte Revision weniger als ein Jahr zurück, so können sämtliche Vorgänge der letzten zwölf Monate geprüft werden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist ist massgebend, wenn durch eine strafbare Handlung auf die Auszahlung eingewirkt wurde.284
4    Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen.285
AVIV prüfen die Ausgleichsstellen und die von ihr beauftragten Treuhandstellen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen. Als Aufsichtsbehörde hat die Vorinstanz für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der bezogenen Schlechtwetterentschädigungen überprüft. Hierfür besteht eine gesetzliche Grundlage. Es handelt sich deshalb vorliegend nicht um eine Frage des Vertrauensschutzes (vgl. Urteil des BVGer B-2480/2020 vom 9. November 2020 E. 3.4 f.). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist damit unbegründet.

7.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die Rückforderung der Schlechtwetterentschädigungen als unbegründet und ist abzuweisen.

8.
Beschwerdeverfahren über den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor dem Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; vgl. Urteil des BVGer B-3996/2013 vom 27. Mai 2014 E. 11.1, mit Hinweisen). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Stehen - wie vorliegend - Vermögensinteressen auf dem Spiel, bemisst sich die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- aufzuerlegen.

9.
Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stephan Breitenmoser Alessandro Giangreco

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 1. Februar 2022

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2020-11; Gerichtsurkunde).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-2310/2020
Date : 27. Dezember 2021
Published : 21. Februar 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Rückforderung Schlechtwetterentschädigungen


Legislation register
ATSG: 25  53  59  60
AVIG: 31  42  47  83  83a  95  101
AVIV: 46b  110  111
BGG: 42  48  82
BZP: 40
VGG: 31  33  37
VGKE: 1  2  4
VwVG: 5  19  48  50  52  63  64
BGE-register
126-V-399 • 131-V-164 • 133-II-35 • 136-II-457 • 137-II-266 • 138-V-218
Weitere Urteile ab 2000
8C_1026/2008 • 8C_26/2015 • 8C_334/2013 • 8C_469/2011 • 9C_760/2010 • C_115/06 • C_269/03 • C_35/03 • C_66/04
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lower instance • day • federal administrational court • unemployment insurance fund • question • employee • employer • watch • drawn • subject matter of action • time limit • working time • costs of the proceedings • stoppage • objection decision • month • drawee • matter of litigation • supervision of employers • doubtless falseness • doubt • evidence • state secretariat for economic affairs • federal court • unemployment insurance law • degree of proof • document • federal law on the federal civil proceedings • book • advance on costs • appointment • instructions about a person's right to appeal • time recording • copper • writ • clerk • decision • [noenglish] • condition • file • statement of affairs • authenticity • social insurance • extent • dimensions of the building • determinability • federal law on administrational proceedings • federal law on the general part of social insurance law • dismissal • letter of complaint • counterplea • rejoinder • illegality • audio visual media • lawfulness • payment • statement of reasons for the adjudication • judicial agency • complaint to the federal administrative court • appeal concerning affairs under public law • proceedings conditions • eligibility criteria • evaluation • [noenglish] • res judicata • communication • meadow • officialese • value of matter in dispute • penalty • common part of social security law • knowledge • advantage • obligation • first instance • application of the law • cantonal office • hamlet • stoppage caused by weather • intention • appropriate respite • signature • wage • within • encashment • dust • reversion of the burden of proof • burdon of proof • form and content • copy
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