Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5465/2014

Urteil vom 27. November 2014

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiberin Laura Bucher.

A._______,

vertreten durch Urs Wüthrich, Rechtsanwalt, Frôté & Partner AG,
Parteien
Zentralplatz 51, Postfach 480, 2501 Biel/Bienne ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Sport BASPO,

Jugend- und Erwachsenensport,

Hauptstrasse 247-253, 2532 Magglingen/Macolin,

Vorinstanz.

Gegenstand Sistierung der Anerkennung als J+S Kader.

Sachverhalt:

A.
A._______ ist Inhaberin von ausländischen Ausbildungsdiplomen, aufgrund derer ihr am (...) durch das Bundesamt für Sport (BASPO) der J+S-Ausweis mit dem Status (...) ausgestellt wurde. Seither war sie bis zu ihrer fristlosen Entlassung für den (Sportverband) als (Trainerin) am (...) tätig. Am 3. November 2013 fand aufgrund diverser Beobachtungen und Ereignisse in Zusammenhang mit den Trainerinnentätigkeiten von A._______ und B._______ eine Aussprache zwischen dem BASPO und dem (Sportverband) statt. In der Folge löste der (Sportverband) am 8. November 2013 das Arbeitsverhältnis mit A._______ fristlos auf.

B.
Am 25. August 2014 verfügte das BASPO mit sofortiger Wirkung die Sistierung aller Anerkennungen als J+S-Kaderperson von A._______ und gewährte ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör bezüglich des gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens auf definitiven Entzug der Anerkennungen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte es aus, das Körpergewicht der Athletinnen sei direkt mit der Leistung und Selektion in Verbindung gebracht worden, Überlastungsbeschwerden seien aufgetreten, medizinische Anweisungen seien missachtet worden, ein Klima der Angst sei entstanden und Disziplin sei über direkte Konkurrenz eingefordert worden, bei den Athletinnen seien Motivationsverlust, Angst, Traurigkeit, Ärger, grosse Müdigkeit, Verwirrtheit, Nervosität und Verunsicherung beobachtet worden. Dieses Verhalten von A._______ und B._______ stehe im Widerspruch zu den Pflichten einer J+S-Leiterperson, welche die Entwicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen zu unterstützen und für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen zu sorgen habe. Entsprechende Grundsätze würde auch die Ethik-Charta von Swiss Olympic und des BASPO enthalten. Die erwähnten Verhaltensweisen seien damit nicht vereinbar, weshalb A._______ als J+S-Kaderperson ungeeignet erscheine und beabsichtigt werde, ihr sämtliche Anerkennungen als J+S-Kader zu entziehen. Weil sie nach dem Weggang beim (Sportverband) weiterhin als Trainerin der (...) in einem Verein tätig sei, der seine Aktivitäten bei J+S angemeldet habe, würden ihre Kaderanerkennungen zum Schutz der betroffenen Athletinnen mit sofortiger Wirkung sistiert.

C.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. September 2014 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung des BASPO vom 25. August 2014 sei aufzuheben und die mit dieser Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen bzw. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Als Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie bestreite die gegen sie pauschal erhobenen und nicht näher erläuterten Vorwürfe. (...) Der Beschwerdeführerin sei nicht klar, wer und in Bezug auf welches Verhalten Vorwürfe gegen sie erhoben habe. Das BASPO habe seit fast einem Jahr Kenntnis von der Kündigung und den im Raum stehenden Vorwürfen gehabt und es bisher unterlassen, Massnahmen zu ergreifen. Die Ausweise der Beschwerdeführerin seien trotz Kenntnis der Vorwürfe durch das BASPO verlängert worden. Die erforderliche Dringlichkeit sei in keiner Weise gegeben und die Verhältnismässigkeit nicht gewahrt. Die Vorgehensweise ohne vorgängige Anhörung sei unhaltbar, gerade auch weil das BASPO wisse, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Vorwürfe bestreite. Die getroffene Massnahme sei für die Beschwerdeführerin einschneidend, weil ihr das berufliche und wirtschaftliche Fortkommen verunmöglicht werde.

D.
Am 26. September 2014 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter das BASPO sowohl um eine Stellungnahme zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als auch um eine Vernehmlassung in der Hauptsache. Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2014 beantragt das BASPO (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen. Nachdem der (Sportverband) die Vorinstanz über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses informiert hatte, habe zum damaligen Zeitpunkt kein weiterer Handlungsbedarf bestanden. Die Vorinstanz habe aber im August 2014 erfahren, dass die Beschwerdeführerin in (Verein), der seine Aktivitäten bei J+S angemeldet habe, tätig sei. Aufgrund der im Raum stehenden Vorwürfe sei deshalb ein unverzügliches Handeln seitens der Vorinstanz angezeigt gewesen. Die Vorwürfe würden unter anderem in zwei Berichten vom 17. Mai 2010 (...) und vom 28. Oktober 2013 (...) konkretisiert. Die J+S-Anerkennung der Beschwerdeführerin sei tatsächlich Ende 2013 erneuert worden, allerdings sei die Verlängerung aufgrund der Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung automatisch geschehen. Die verfügte Sistierung tangiere einzig die J+S-Anerkennung, nicht jedoch das Trainerindiplom bzw. die berufliche Tätigkeit als Trainerin. Ausserhalb des J+S-Programms könne die Beschwerdeführerin weiterhin als Trainerin tätig sein.

E.
In ihrer Stellungnahme vom 11. November 2014 bestreitet die Beschwerdeführerin die inhaltliche Richtigkeit der von der Vorinstanz mit der Stellungnahme vom 17. Oktober 2014 eingereichten Unterlagen. Vom Bericht aus dem Jahr 2013 habe die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Verfahren Kenntnis erhalten. Die Vorinstanz sei "Initiator" der fristlosen Kündigung durch die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, man habe entsprechenden Druck ausgeübt. Der Erlass von superprovisorischen Massnahmen erforderliche besondere Dringlichkeit, welche hier nicht gegeben sein. Durch das lange Zuwarten nach den Berichten aus den Jahren 2010 und 2013 habe die Vorinstanz den Anspruch auf Erlass solcher Massnahmen verwirkt. Die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch, sich zu den ihr bisher unbekannten Anschuldigungen und dem Bericht aus dem Jahr 2013 zu äussern. Weil der neue Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ebenfalls dem J+S angeschlossen sei, riskiere sie den Verlust der neuen Arbeitsstelle. Zudem werde das berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin durch den Entzug der Ausweise massiv gefährdet, weil andere potentielle Arbeitgeber aufgrund der Fördergelder eine Zusammenarbeit mit dem J+S führen oder anstreben würden.

F.
Auf die weiteren Ausführungen wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG gelten auch selbständig eröffnete Zwischenverfügungen (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, die unbestrittenermassen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung darstellt. Eine Beschwerde gegen solche Verfügungen ist allerdings nicht in jedem Fall zulässig. Stets möglich ist einzig die Anfechtung von Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand (vgl. Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG). Gegen andere Zwischenverfügungen kommt eine Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG dagegen nur in Frage, wenn diese entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b).

1.1.1 Mit dem Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils wird die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschrieben. Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6184/2010 vom 23. Februar 2012 E. 4.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 910). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil muss nicht rechtlicher, sondern kann auch tatsächlicher Natur sein; die Beeinträchtigung schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere auch wirtschaftlicher Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 21 mit Hinweisen und A 1081/2014 vom 23. April 2014 E. 1.3 mit Hinweis; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.42 ff.; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, Basel 2013, Nr. 108-109, S. 71 f.). Er muss nicht geradezu irreparabel, jedoch von einigem Gewicht sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.2.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 910; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.47). Nicht erforderlich ist, dass er tatsächlich entsteht; es reicht aus, dass er entstehen bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-860/2011 vom 8. September 2011 E. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 909; Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich 2008, Art. 46 N. 10). Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei (vgl. BGE 125 II 620 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5436/2011 vom 5. März 2012 E. 3.4; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 909). Bewirkt eine Zwischenverfügung dagegen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, so kann sie erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG).

1.1.2 Die angefochtene Verfügung stellt eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung dar, denn sie betrifft einzig die Frage der vorläufigen Sistierung der J+S-Anerkennungen der Beschwerdeführerin, nicht aber die Hauptstreitfrage betreffend den definitiven Entzug dieser Anerkennungen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die getroffene Massnahme verunmögliche ihr das berufliche und wirtschaftliche Fortkommen. Demgegenüber stellt die Vorinstanz fest, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen sei, ausserhalb des J+S-Programms weiterhin als Trainerin tätig zu sein, da die Anerkennungen der Beschwerdeführerin als Berufstrainerin bzw. ihr Trainerindiplom von der Sistierung nicht betroffen seien.

1.1.3 Im vorliegenden Fall ist das Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils gegeben. Ohne die J+S-Anerkennung der Beschwerdeführerin erhielte deren Arbeitgeber keine Fördergelder mehr. Es besteht daher das Risiko einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, damit eine Trainerin mit gültiger J+S-Anerkennung neu eingestellt werden könnte. Daher ist das berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin durch die Sistierung der Anerkennungen zumindest gefährdet.

1.1.4 Die Anfechtung der angefochtenen Zwischenverfügung ist demnach zulässig. Diese stammt weiter vom BASPO, also einer Dienststelle der Bundesverwaltung nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (vgl. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG), liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung formell beschwert und besonders berührt und hat - wie dargelegt (vgl. E. 1.1.3) - ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Damit ist sie zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Der Bund führt das Programm "Jugend und Sport" (J+S) für Kinder und Jugendliche. Dieses unterstützt die Entwicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen und ermöglicht ihnen, Sport ganzheitlich zu erleben (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 [SR 415.0]). Das Programm J+S gestaltet und fördert kinder- und jugendgerechten Sport und berücksichtigt dabei die Grundsätze der Fairness und der Sicherheit. Es unterstützt unter pädagogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwicklung und Entfaltung und fördert die langfristige, hochstehende und leistungsorientierte Ausbildung von Nachwuchsathleten (Art. 2 Abs. 1
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 2 - 1 «Jugend und Sport» (J+S) verfolgt folgende Ziele:
1    «Jugend und Sport» (J+S) verfolgt folgende Ziele:
a  J+S gestaltet und fördert kinder- und jugendgerechten Sport und berücksichtigt dabei die Grundsätze der Fairness und der Sicherheit.
b  J+S ermöglicht Kindern und Jugendlichen, Sport ganzheitlich zu erleben und mitzugestalten, und fördert ihre Einbettung in eine Sportgemeinschaft.
c  J+S unterstützt unter pädagogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwicklung und Entfaltung junger Menschen.
d  ...
e  J+S bereitet Sportleiterinnen und Sportleiter mit einer spezifischen Ausbildung auf ihre Aufgaben als J+S-Kader vor, bildet sie bedürfnisgerecht weiter und begleitet sie in der Ausübung ihrer J+S-Kaderfunktion.
2    Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann zum Zweck der sozialen Integration, der Geschlechtergleichstellung, der Gesundheitsförderung oder der Promotion von J+S Massnahmen zur verstärkten Förderung von einzelnen J+S-Sportarten oder von J+S insgesamt bei bestimmten Gruppen von Kindern und Jugendlichen treffen.
der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 [Sportförderungsverordnung, SR 415.01; nachfolgend: SpoFöV]. Gemäss Art. 15
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 15 Aufgaben - Die J+S-Kadermitglieder setzen in ihrer Tätigkeit die Grundsätze des fairen und sicheren Sports sowie das Leitbild von J+S um. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen.
SpoFöV setzen J+S-Kadermitglieder in ihrer Tätigkeit die Grundsätze des fairen und sicheren Sports sowie das Leitbild von J+S um. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen. Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 21 - 1 Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn:34
1    Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn:34
a  das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst;
b  die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder
c  die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist;
d  das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat;
e  das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 gesperrt ist;
f  das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 199739 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder
g  das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist.
2    Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.
3    In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.
SpoFöV kann das BASPO die Anerkennung von Kadermitgliedern sistieren oder entziehen, wenn das Kadermitglied gegen die in Gesetz, Verordnung oder Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst (Bst. a), wenn die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt (Bst. b) oder wenn die Zusammenarbeit aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist (Bst. c). Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden oder in leichteren Fällen eine Verwarnung aussprechen (Art. 21 Abs. 2
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 21 - 1 Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn:34
1    Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn:34
a  das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst;
b  die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder
c  die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist;
d  das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat;
e  das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 gesperrt ist;
f  das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 199739 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder
g  das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist.
2    Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.
3    In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.
und 3
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 21 - 1 Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn:34
1    Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn:34
a  das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst;
b  die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder
c  die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist;
d  das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat;
e  das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 gesperrt ist;
f  das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 199739 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder
g  das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist.
2    Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.
3    In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.
SpoFöV).

3.2 Mit Verfügung vom 25. August 2014 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie in Anwendung von Art. 21
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 21 - 1 Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn:34
1    Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn:34
a  das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst;
b  die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder
c  die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist;
d  das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat;
e  das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 gesperrt ist;
f  das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 199739 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder
g  das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist.
2    Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.
3    In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.
SpoFöV beabsichtige, ihr sämtliche Anerkennungen als J+S-Kader zu entziehen. Weil festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als Trainerin der (...) aktiv sei, würden zum Schutz der betroffenen Athletinnen alle J+S-Anerkennungen der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung bis zum Entscheid über den Entzug der Anerkennungen sistiert.

3.3 Nach den Regeln des VwVG setzt die Anordnung derartiger Massnahmen Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Weiter muss der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand darf jedoch weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (vgl. zum Ganzen Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
und 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG, die im erstinstanzlichen Verfahren analog gelten; BGE 130 II 149 E. 2.2, BGE 127 II 132 E. 3; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-3464/2013 vom 16. Juli 2013 E. 5.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 562 und 566 f.; Seiler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 56 Rz. 17). Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beruht auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Herabgesetzt sind neben den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen; das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel (sog. Prima-facie-Entscheid; vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-3464/2013 vom 16. Juli 2013 E. 5.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 568). Die Hauptsachenprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2, BGE 127 II 132 E. 3; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-3464/2013 vom 16. Juli 2013 E. 5.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 565 und 567).

3.4 Im Folgenden ist unter Beachtung der aufgezeigten Entscheidsystematik (E. 3.2) zu prüfen, ob die Vorinstanz die streitige vorsorgliche Massnahme zu Recht angeordnet hat.

4.

4.1 Eine verlässliche Entscheidprognose über das vor der Vorinstanz hängige Verfahren in der Hauptsache (definitiver Entzug der Anerkennungen als J+S-Kaderperson) lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht treffen. Es werden genauere Abklärungen und allenfalls die Durchführung eines Beweisverfahrens notwendig sein. Zudem hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Hauptverfahrens bisher noch keine Gelegenheit, zu allen Unterlagen der Vorinstanz Stellung zu nehmen bzw. die entsprechenden Fristen laufen noch. Mangels eindeutiger Entscheidprognose hat diese deshalb nachfolgend ausser Acht zu bleiben.

4.2 Das Erfordernis der Dringlichkeit wird aus dem Umstand abgeleitet, dass ohne sofortige Anordnung einer Massnahme ein schwerwiegender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts A- 7841/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.2 und A-8531/2010 vom 4. März 2011 E. 2.3; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, S. 381; Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 261 Rz. 22). Wartet die anordnende Instanz zu lange mit der Massnahme zu, ist die Anordnung schon unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchsverbots zu verweigern (Huber, a.a.O., Art. 265 Rz. 9).

4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz trotz Kenntnis der Vorwürfe fast 10 Monate lang untätig geblieben sei. Die erforderliche Dringlichkeit sei nicht gegeben. Die Vorinstanz hingegen bringt vor, sie sei vom (Sportverband) im Januar 2014 über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin informiert worden, weshalb zum damaligen Zeitpunkt kein weiterer Handlungsbedarf bestanden habe. Nachdem man aber im August 2014 erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin wieder bei einem Verein, der bei J+S angemeldet ist, tätig ist, habe man unverzüglich gehandelt.

4.2.2 Aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass das BASPO das (Kader) (...) seit März 2010 sportpsychologisch unterstützte. Im Bericht vom 17. Mai 2010 machten die Sportpsychologen des BASPO auf die aus ihrer Sicht fragwürdige Verhaltensweisen und Methoden der Trainerinnen des Nationalkaders aufmerksam und schlugen für das weitere Vorgehen mehrere Varianten vor. In einem weiteren Bericht vom 28. Oktober 2013 stellten die Sportpsychologen des BASPO fest, dass keine Verbesserungen erkennbar seien, die Situation habe sich eher zugespitzt. Es wurde beantragt, dass das BASPO das Gespräch mit dem (Sportverband) suche und im Bereich (...) gemeinsame Ziele für die Zusammenarbeit zur Verbesserung der aktuellen Situation der Athletinnen festlege. Ansonsten sei die Zusammenarbeit des BASPO mit dem (Sportverband) abzubrechen. Am 3. November 2013 fand offensichtlich eine Aussprache zwischen dem BASPO und dem (Sportverband) statt. Am 8. November 2013 kündigte der (Sportverband) das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin fristlos. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 teilte das BASPO dem (Sportverband) schliesslich mit, dass man die Weiterführung des (...) in (...) unter der Leitung der beiden verantwortlichen Trainerinnen ab sofort nicht mehr dulden könne.

4.2.3 Folglich hatte die Vorinstanz seit Mai 2010 Kenntnis von den Vorwürfen, die gegenüber der Beschwerdeführerin erhoben wurden. Vom Arbeitgeber der Beschwerdeführerin hat sie deshalb ausdrücklich verlangt, dass Massnahmen zum Schutz der Athletinnen zu ergreifen seien. Gemäss Schreiben vom 15. Januar 2014 teilte die Vorinstanz dem (Sportverband) an der Besprechung vom 3. November 2013 mit, dass sie die Weiterführung des (...) in (...) unter Leitung der beiden verantwortlichen Trainerinnen, somit unter anderem unter Leitung der Beschwerdeführerin, ab sofort nicht mehr dulden könne. Das Verhalten der Vorinstanz und die klaren Forderungen gegenüber dem (Sportverband) zeigen, dass die Vorinstanz offenbar grundsätzliche, erhebliche Zweifel gegenüber der Eignung der Beschwerdeführerin als Trainerin hatte und ihre Trainingsmethoden als nicht mit dem Wohl der Athletinnen vereinbar erachtete. Weil die Vorwürfe bezüglich Trainerinverhalten bereits seit Mai 2010 bekannt und dokumentiert sind und die Vorinstanz spätestens seit 3. November 2013 die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als J+S Leiterin nicht mehr duldete, handelte sie widersprüchlich, wenn sie das Verfahren auf Entzug der J+S-Anerkennungen erst im August 2014 einleitete und gleichzeitig mittels vorsorglicher Massnahme die Sistierung der Anerkennungen verfügte. Die Dringlichkeit der Massnahme erscheint fraglich, nachdem die Vorwürfe selbst bis zum 3. November 2013 über dreieinhalb Jahre im Raum standen, ohne dass gemäss den Akten bis zum Vorliegen des als vertraulich bezeichneten Berichts zur Zusammenarbeit des (Sportverbandes) und des Ressorts Leistungssport am BASPO vom 28. Oktober 2013 eine weitere Intervention oder Abklärung durch das BASPO erfolgte. Unbehelflich ist, dass die Vorinstanz das weitere Zuwarten damit erklärt, dass sie erst im August 2014 Kenntnis von der neuen Trainerintätigkeit der Beschwerdeführerin erhalten habe. Die Vorinstanz konnte nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin nach der fristlosen Entlassung beim (Sportverband) am 8. November 2013 eine neue Trainerintätigkeit aufnehmen könnte. Aufgrund des langen Zuwartens der Vorinstanz ist die Dringlichkeit zu verneinen und die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nicht mehr gerechtfertigt.

4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die superprovisorische bzw. vorsorgliche Sistierung aller J+S-Anerkennungen der Beschwerdeführerin mangels Dringlichkeit zu Unrecht erfolgt ist. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Aufgrund dieses Endentscheids erweist sich der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos und ist abzuschreiben.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Es sind ihr deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

5.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE). Sie wird vom Gericht aufgrund der Akten festgesetzt, wenn keine Kostennote eingereicht wird (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). In Anwendung dieser Bestimmungen hat die Vorinstanz der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 25. August 2014 wird aufgehoben.

2.
Der Verfahrensantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat hierzu dem Bundesverwaltungsgericht Ihre Kontoverbindung mitzuteilen.

4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu leisten.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- das GS VBS (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Laura Bucher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5465/2014
Date : 27. November 2014
Published : 04. Dezember 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Turnen und Sport
Subject : Sistierung der Anerkennung als J+S Kader


Legislation register
BGG: 42  82
SpoFöV: 2  15  21
VGG: 31  32  33
VGKE: 7  8  14
VwVG: 5  45  46  48  49  50  52  55  56  63  64
BGE-register
125-II-613 • 127-II-132 • 130-II-149 • 131-V-362
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