Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3674/2020

Urteil vom 27. Oktober 2020

Richter Martin Kayser (Vorsitz),

Besetzung Richterin Eva Schneeberger, Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiber Julian Beriger.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Verein für höhere Prüfungen in
Rechnungswesen und Controlling,
c/o examen.ch AG,
Postfach 1853, 8027 Zürich,

Erstinstanz.

Anmeldung zur höheren Fachprüfung für Experten
Gegenstand in Rechnungslegung und Controlling 2021
(Beschwerdeentscheid vom 14. Juli 2020).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reichte bei der Erstinstanz am 8. April 2020 Anmeldeunterlagen für die höhere Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling 2021 ein. Weiter stellte er ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied der Prüfungskommission, Herrn B._______, ebenso ein Gesuch um Nachteilsausgleich.

B.
Mit Schreiben vom 16. April 2020 teilte ihm die Erstinstanz in Person der [Funktion] (Frau C._______) mit, dass die Anmeldung zur Prüfung im Jahr 2021 ab Sommer 2020 möglich sei und Ausstände nach Ziff. 4.52 der Prüfungsordnung geregelt würden. Über das Gesuch um Nachteilsausgleich werde die Prüfungskommission innert drei Monaten entscheiden.

C.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Weiter machte er erneut den Ausstand von Herrn B._______ und Frau C._______ (Erstinstanz) geltend, im Laufe des Verfahrens sodann jenen von Herrn D._______, der bei der Vorinstanz tätig ist. Er verlangte schliesslich die Feststellung einer Diskriminierung sowie den Erlass verschiedener vorsorglicher Massnahmen.

D.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 wies die Vorinstanz die Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie die Ausstandsbegehren gegen Frau C._______ sowie Herrn D._______ ab. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung wurde nicht entsprochen und der Antrag auf den Erlass von vorsorglichen Massnahmen wurde abgewiesen.

E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt im Kern die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bzw. die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz im Sinne der Begehren. Im Einzelnen stellt er folgende Anträge:

"1.Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Nichtannahme der Anmeldung und der Nichtbehandlung des Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied der Prüfungskommission zur Höheren Fachprüfung für den Controlling Experten 2021 und die Nichtentscheidung über das Gesuch bezüglich Nachteilsausgleich;

2.die Anmeldung sei von der [Erstinstanz] anzunehmen (oder die angerufene Instanz soll die durch die [Erstinstanz] verursachte Ungewissheit über die Lage der Unterlagen heilen, indem die nochmals eingereichten Anmeldeunterlagen aIs gültige Anmeldung zu erkennen sei);

3.das Ausstandsgesuch gegen die [Funktion] für die Höheren Fachprüfungen zum Controlling Experten, Frau C._______, sei gutzuheissen und die [Erstinstanz] sei anzuweisen, die Betreuung des [Beschwerdeführers] (rund um die Absolvierung der höheren Fachprüfungen zum Controlling Experten) sei an eine andere Person von examen.ch zu delegieren, eventualiter an eine andere sachverständige Person ausserhalb examen.ch (gemäss Replik vom 06.07.2020). Nebst der Anmeldephase betrifft das vor allem die Überwachung der Einhaltung der ersuchten Nachteilausgleichsmassnahmen;

4.diesbezüglich sei auch festzuhalten, dass eine Beteiligung einer Person in einem Verfahren, nachdem gegen sie ein Ausstandsgesuch gestellt wurde, zur völligen Nichtigkeit jeglicher Entscheidung führt, an der sie beteiligt ist, solange nicht eine übergeordnete Stelle ihre Unbefangenheit festgestellt hat;

5.ferner sei festzustellen, dass nur schon der formelle Teil des Beschwerdeverfahrens vor der [Vorinstanz] derart fehlerhaft war, dass die [Vorinstanz] (im abstrakten Sinn) gar nicht in der Lage war, den Sachverhalt überhaupt abzuklären, weshalb der Entscheid aufzuheben und zurückzuweisen sei (aus prozessökonomischen Gründen sei aber selbst zu entscheiden);

6.das Ausstandsgesuch gegen Herrn B._______ sei gutzuheissen oder die [Erstinstanz] anzuweisen, über den Ausstand von Herrn B._______ unverzüglich und nicht erst im September 2020 zu entscheiden;

7.es sei festzustellen, dass der [Beschwerdeführer] durch die Beschwerdegegnerin diskriminiert wird;

8.der [Erstinstanz] soll eine kurze Nachfrist gegeben werden in der Sache Gesuch um Nachteilsausgleich zu entscheiden, andernfalls die angerufene Instanz aufgrund der vorgelegten Akten entscheide;

9.Sollte es bei den Prüfungen zu Einschränkungen bei den Nachteilausgleichsmassnahmen kommen, soll das SBFI verpflichtet werden, die Prüfungen gemäss den besonderen Anforderungen des Nachteilausgleichsgesuchs an eine dritte Prüfungsträgerin zu delegieren. Die Alternativprüfungsträgerin ist so im Voraus zu instruieren, dass bei Unregelmässigkeiten innert kürzester Zeit die Prüfung nach den regulären beantragten Bedingungen wiederholt werden kann, ohne dass der [Beschwerdeführer] dadurch ein Jahr warten müsste;

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der [Erstinstanz]."

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er vorsorglich, dass sämtliche Personen, gegen die er ein Ausstandsgesuch gestellt habe (Herr B._______, Frau C._______, Herr D._______), anzuweisen seien, sich an keinem den Beschwerdeführer betreffenden Akt zu beteiligen, solange nicht über deren Unbefangenheit entschieden worden sei. Weiter sei die Erstinstanz vorsorglich anzuweisen, Auskunft zu erteilen, wo und welche Anmeldeunterlagen des Beschwerdeführers sich bei ihr befänden. Diese seien zur Beweissicherung an das Bundesverwaltungsgericht einzusenden. Schliesslich seien die erneut eingereichten Anmeldeunterlagen als gültige Anmeldung anzuerkennen.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2020 wies der zuständige Instruktionsrichter die genannten Anträge auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Wesentlichen ab, soweit er darauf eintrat. Über den Antrag auf Sicherstellung der Akten werde demgegenüber in einem späteren Verfahrensstadium entschieden, soweit er durch den Schriftenwechsel nicht ohnehin gegenstandslos geworden sei.

G.
Mit Eingabe vom 4. August 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Abschreibung eines Begehrens, da die Erstinstanz inzwischen über das Gesuch um Nachteilsausgleich entschieden habe. Weiter informierte er das Bundesverwaltungsgericht über die Erhebung einer Beschwerde vor der Vorinstanz gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 31. Juli 2020 betreffend die inhaltliche Beurteilung des Gesuchs um Nachteilsausgleich.

H.
Mit Vernehmlassung vom 31. August 2020 sowie mit Vernehmlassungsverzicht vom 8. September 2020 beantragen die Vor- sowie die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde und reichen die vor- sowie die erstinstanzlichen Akten ein.

I.
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 4. September 2020 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 8. September 2020) ein Ausstandsbegehren gegen die Abteilung Ressourcen der Vorinstanz im vor der Vorinstanz hängigen Verfahren Nr. [...] betreffend Nachteilsausgleich. Dieses wurde mit Schreiben vom 9. September 2020 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet.

J.
Mit Verfügung vom 10. September 2020 wurden den Verfahrensparteien die Vernehmlassungen zugestellt und der beschwerdeweise gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf vorsorgliche Sicherstellung seiner Anmeldeunterlagen abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.

K.
Mit Eingabe vom 12. September 2020 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 14. September 2020) stellte der Beschwerdeführer weiter folgende Anträge (S. 1 f., 3, 8):

"10.Es sei festzustellen, dass der verspätete Entscheid über das Nachteilsausgleichsgesuch (am 31.07.2020) eine unzulässige Aufteilung der Anmeldung bezweckte, und gar nicht aufteilbar im Sinne eines selbständig weiterführbaren Teilverfahrens ist, weil es von den anderen Begehren bei der Anmeldung (Ausstand und Anmeldung selbst) abhängig ist;

11.das Beschwerdeverfahren [Nummer] ist demnach aufzuheben und ins bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren B-3674/2020 zu integrieren;

12.der Entscheid vom 31.07.2020 sei nicht als selbständig eröffneter Zwischenentscheid, sondern nur als Mitteilung über ein Begehren zu werten [S. 3];

13.aufgrund dieser rechtlichen Feststellungen kommt der [Beschwerdeführer] auf sein Abschreibungsgesuch vom 04.08.2020 zurück (dass das Begehren in Sachen Nachteilausgleichsgesuch ein Entscheid zu fällen sei, nicht mehr nötig sei) [gemäss Ihrem Schreiben vom 06.08.2020, S. 2, 3. Abschn. oben];

14.schriftliche und mündliche Prüfungen bezüglich dem [Beschwerdeführer] sind an der Universität Zürich, Institut für BWL abzuhalten oder einem anderen kompetenten Prüfungsträger ausser dem Verein examen.ch (sinngemäss wie Beschwerde vom 20.07.2020), mitsamt den beantragten Nachteilausgleichsmassnahmen;

15.Die Prüfungskosten seien von 2700 auf 2500 wie im Vorjahr zu senken;

16.Die Prüfungskosten seien aufgrund der Verletzung des Äquivalenz- und Gleichbehandlungsgebots und des Diskriminierungsgebots auf 1000.- zu senken;

17.es sei festzustellen, dass die Werbekosten für die Unterkunft und Kosten für Diplomfeierlichkeiten nicht zu den erforderlichen Prüfungskosten zu zählen sind und nicht erhoben werden können, freiwillig schon;

18.Aufhebung der Verbindung der Zustimmung zur Cookie Richtlinie mit dem Weitersurfen oder dem Einblick in die Prüfungsausschreibung 2021;

19.Aufhebung der Verbindung der Zustimmung zu den AGB und den Datenschutzbestimmungen mit der Anmeldung zur HFP 2021 einerseits und der Preisgabe der Personendaten (gemäss Art. 37
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 37 Register - (Art. 43 Abs. 3 BBG)
1    Das Register des SBFI über die eidgenössischen Fachausweise und Diplome enthält folgende Daten:
a  Name und Vorname;
b  Geburtsdatum;
c  Bürgerort (bei Schweizer Staatsangehörigen) oder Staatsangehörigkeit (bei ausländischen Staatsangehörigen);
d  Wohnort zur Zeit der Prüfung;
e  Jahr der Prüfung.
2    Das SBFI kann die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a, d und e sowie den Jahrgang der Inhaberin oder des Inhabers auf eine geeignete Weise veröffentlichen.
3    Es holt vor der Veröffentlichung der Daten nach Absatz 2 die Zustimmung der betroffenen Person ein. Diese kann ihre Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern oder nachträglich rückgängig machen.
BBV) zur Veröffentlichung und der Weitergabe an Berufsverbände etc. andererseits;

20.es sei festzuhalten, dass die Ablehnungsmöglichkeit der Personendaten im Anmeldeformular nicht den Anforderungen gemäss Art. 37 Abs. 3
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 37 Register - (Art. 43 Abs. 3 BBG)
1    Das Register des SBFI über die eidgenössischen Fachausweise und Diplome enthält folgende Daten:
a  Name und Vorname;
b  Geburtsdatum;
c  Bürgerort (bei Schweizer Staatsangehörigen) oder Staatsangehörigkeit (bei ausländischen Staatsangehörigen);
d  Wohnort zur Zeit der Prüfung;
e  Jahr der Prüfung.
2    Das SBFI kann die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a, d und e sowie den Jahrgang der Inhaberin oder des Inhabers auf eine geeignete Weise veröffentlichen.
3    Es holt vor der Veröffentlichung der Daten nach Absatz 2 die Zustimmung der betroffenen Person ein. Diese kann ihre Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern oder nachträglich rückgängig machen.
BBV entspricht;

21.Der Verein examen.ch ist daher anzuweisen

-die Erzwingung der Zustimmung zu den rechtswidrigen Datenschutzbestimmungen aufzuheben;

-die rechtswidrigen Datenschutzbestimmungen aufzuheben;

-die Ablehnungsmöglichkeit so zu gestalten, wie es das BBV in Art. 37 vorsieht;

-festzustellen, dass der Verein examen.ch keine gesetzliche Grundlage hat die Daten der Kandidaten zu publizieren oder weiterzuleiten;

-zudem ist bezüglich des [Beschwerdeführers] festzuhalten, dass dieser jegliche Publikation von Daten zu seiner Person sei es bei examen.ch oder beim SBFI, ablehnt und auch nicht angefragt werden möchte, ob er an einer zahlpflichtigen Mitgliedschaft interessiert sei, wo er auch nicht verhindern könnte, dass ihm Werbeprospekte bezüglich anderer Angebote zugestellt würden [S. 8];

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der [Erstinstanz]."

L.
Mit Eingabe vom 19. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 15. September 2020 bezüglich Ausstand der Vorinstanz im Verfahren Nr. [...] in Sachen Nachteilsausgleich. Weiter verlangte er die Sistierung des Teilverfahrens bezüglich Anmeldung bis November. Bei ablehnendem Entscheid sei dieser aufzuheben und festzustellen, dass die Anmeldung gültig zustande gekommen sei.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2020 wies der zuständige Instruktionsrichter die Anträge des Beschwerdeführers auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem vorinstanzlichen Verfahren Nr. [...] (Anträge Nr. 10-12) ab, soweit er darauf eintrat. Auch den Antrag auf Verfahrenssistierung wies er ab. Gleichzeitig wurde unter der Verfahrensnummer [...] ein neues Beschwerdeverfahren betreffend Ausstand der Vorinstanz im Verfahren Nr. [...] in Sachen Nachteilsausgleich eröffnet und ein Kostenvorschuss erhoben.

N.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Beschwerdeverfahren [...] zurückgezogen, woraufhin dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.

O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit rechtserheblich - im Folgenden eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2020 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10]). Diese ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als Adressat des angefochtenen Entscheids besonders berührt und hat daher grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Anmeldeunterlagen inzwischen innerhalb der ordentlichen Anmeldefrist (7. September bis 31. Oktober 2020) bei der Erstinstanz eingereicht hat. Diese hat ihm einen Zulassungsentscheid Anfang November 2020 zugesichert (vgl. E-Mail der Prüfungsorganisatorin vom 18. September 2020; Beilage Nr. 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. September 2020). Vor diesem Hintergrund besteht kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse mehr an der Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer sich bereits im April 2020 ausserhalb des ordentlichen Anmeldefensters hätte anmelden können. Das entsprechende Begehren betreffend Rechtsverweigerung im Hinblick auf die Nichtanhandnahme der verfrühten Anmeldung (Teilbegehren in Antrag Nr. 1) ist daher nachträglich gegenstandslos geworden, weshalb es abzuschreiben ist. Einzutreten ist auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung durch Nichtbehandlung des Ausstandsgesuchs gegen Herrn B._______ sowie die behauptete verzögerte Behandlung des Nachteilsausgleichsgesuchs durch die Erstinstanz. Die soeben genannten Fragen könnten sich im Übrigen jederzeit unter ähnlichen Umständen wieder stellen und kaum je rechtzeitig im Einzelfall überprüft werden (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4 m.H.).

1.4 Inwieweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Feststellungsbegehren (Anträge Nr. 4, 5 und 7) legitimiert ist, bleibt bei der Behandlung der entsprechenden Anträge zu erörtern.

2.

2.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f.; je m.H.).

2.2 Im vorliegenden Verfahren bildet der als Teilentscheid zu qualifizierende Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2020 Anfechtungsobjekt (vgl. bereits Zwischenverfügung vom 24. September 2020). Die Vorinstanz äusserte sich darin zwar zur geltend gemachten Rechtsverweigerung sowie Feststellung einer Diskriminierung und zu einem Teil der Ausstandsgesuche, nicht aber zum Gesuch um Nachteilsausgleich, über das zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht entschieden war. Bereits die Erstinstanz hat mit ihrem Schreiben vom 16. April 2020 einen Teilentscheid gefällt, indem sie darin nur über einen Teil der vom Beschwerdeführer gestellten Begehren entschieden hat. Mit Teilentscheid vom 31. Juli 2020 entschied die Erstinstanz sodann über das Gesuch um Nachteilsausgleich. Gegen Letzteren wiederum erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2020 selbständig Beschwerde bei der Vorinstanz. Das Gesuch um Nachteilsausgleich betrifft somit einen eigenen Teilentscheid, der nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Auch über das Ausstandsgesuch gegen Herrn B._______ hat weder die Erst- noch die Vorinstanz inhaltlich befunden.

2.3 Nach dem Gesagten befindet sich der Antrag des Beschwerdeführers, dass seine Anmeldung von der Erstinstanz anzunehmen oder vom Bundesverwaltungsgericht als gültige Anmeldung anzuerkennen sei (Antrag Nr. 2), ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist. In der vorinstanzlichen Verfügung ging es nur um die verfrühte Anmeldung zur Prüfung ausserhalb der Anmeldefrist, nicht aber um die Prüfungsanmeldung innerhalb des ordentlichen Anmeldefensters. Über diese wird die Erstinstanz nach eigenen Angaben Anfang November 2020 entscheiden. Auch der das Gesuch um Nachteilsausgleich betreffende Antrag Nr. 9 sowie teilweise Antrag Nr. 3 (Überwachung der Einhaltung der Nachteilsausgleichsmassnahmen) befindet sich ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist. Antrag Nr. 8 ist mit der Verfügung der Erstinstanz vom 31. Juli 2020 gegenstandslos geworden, weshalb er abzuschreiben ist. Antrag Nr. 13 des Beschwerdeführers ist damit abzuweisen. Auf den das Ausstandsgesuch von Herrn B._______ betreffenden Antrag Nr. 6 ist nur insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer einen sofortigen Entscheid über das Ausstandsgesuch verlangt, nicht aber betreffend dessen inhaltliche Beurteilung. Die mit Schreiben vom 12. September 2020 gestellten Anträge, die auf eine Verfahrensvereinigung mit dem vor der Vorinstanz hängigen Beschwerdeverfahren Nr. [...] betreffend Nachteilsausgleich abzielen (Anträge Nr. 10-12), wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 24. September 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; ebenso der mit Eingabe vom 19. September 2020 gestellte Antrag auf Verfahrenssistierung. Die im Schreiben vom 12. September 2020 gestellten Anträge betreffend Prüfungsmodalitäten (Anträge Nr. 14-17) sowie die Anträge betreffend die Ausgestaltung des Anmeldeverfahrens auf der Webseite der Vorinstanz (Anträge Nr. 18-21) befinden sich ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist.

2.4 Damit ist auf die Beschwerde zusammengefasst zunächst teilweise auf die Anträge Nr. 1, 3 und 6 einzutreten. Über die Legitimation zur Stellung der übrigen Anträge wird demgegenüber, wie bereits erwähnt, bei der Behandlung der entsprechenden Rügen zu entscheiden sein (hierzu vorn E. 1.4). Das Gericht verfügt dabei über umfassende Kognition, da kein Prüfungsergebnis zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.H.).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst sinngemäss vor, dass die Nichtbehandlung des Ausstandsgesuchs gegen den Prüfungsexperten Herrn B._______ sowie die verspätete Behandlung des Gesuchs um Nachteilsausgleich durch die Erstinstanz Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung sowie eine Diskriminierung darstellen würden (vgl. Antrag Nr. 1, Beschwerdeschrift, S. 9 ff. sowie ferner Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. September 2020).

Die Vorinstanz hält dem in ihrer Verfügung entgegen, dass bei über 200 Prüfungsteilnehmenden gewisse Formen gewahrt werden müssten, um einen geordneten Prüfungsablauf sicher zu stellen. Dem Beschwerdeführer erwachse kein Nachteil, wenn er sich betreffend Anmeldung und Ausstandsbegehren an die Prüfungsordnung halten müsse. Über den Ausstand von Herrn B._______ sei im Rahmen der Prüfung zu befinden (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2020, S. 2).

3.2 Die Erstinstanz hat über das Gesuch um Nachteilsausgleich mit Verfügung vom 31. Juli 2020 entschieden. Die Behandlungsdauer betrug damit von Anfang April bis Ende Juli 2020 knapp 4 Monate. Angesichts des Umfangs des vom Beschwerdeführer gestellten Gesuchs erscheint diese Behandlungsdauer angemessen. Darin liegt keine Rechtsverzögerung und der Beschwerdeführer wurde dadurch auch nicht diskriminiert. Durch den Teilentscheid wurde auch keine unzulässige Aufteilung des Verfahrens bewirkt (vgl. hierzu bereits vorn E. 2.2 sowie Zwischenverfügung vom 24. September 2020 E. 3.1).

3.3 Nach Ziff. 4.14 der Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling vom 10. November 2008 (aktuelle Fassung mit Änderung vom 3. Mai 2017, abrufbar auf www.examen.ch > Rechnungswesen und Controlling > Experten in Rechnungslegung und Controlling > Prüfungsinformationen > Prüfungsordnung ab 2011, abgerufen im Oktober 2020; im Folgenden: Prüfungsordnung) müssen Ausstandsbegehren gegen Expertinnen und Experten mindestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn der Prüfungskommission eingereicht und begründet werden. Gemäss Ziff. 4.11 der Prüfungsordnung wird eine Prüfung durchgeführt, wenn nach der Ausschreibung mindestens 40 Kandidierende die Zulassungsbedingungen erfüllen. Aufgrund der systematischen Anordnung von Ziff. 4.14 der Prüfungsordnung im Kapitel "Durchführung der Prüfung" und aus dem Zusammenspiel mit Ziff. 4.11 ergibt sich, dass Ausstandsbegehren sinnvollerweise erst dann gestellt bzw. bearbeitet werden können, wenn feststeht, dass überhaupt eine Prüfung durchgeführt wird, d.h. nach der Anmeldung. Die Nichtbehandlung des Ausstandsgesuchs gegen Herrn B._______ vor der eigentlichen Prüfungsanmeldung erfolgt damit in Übereinstimmung mit der Prüfungsordnung. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sein sollte, sein Ausstandsbegehren nach der Anmeldung zur Prüfung zu stellen.

3.4 Nach dem Gesagten ist die Erstinstanz durch die Nichtbehandlung des Ausstandsgesuchs gegen Herrn B._______ vor der Prüfungsanmeldung sowie die Behandlung des Gesuchs um Nachteilsausgleich am 31. Juli 2020 nicht in Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung verfallen. Es liegt auch keine Diskriminierung des Beschwerdeführers vor.

4.
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe mit den vielen "Dass-Sätzen" in der vorinstanzlichen Verfügung die Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerdeschrift, S. 7 ff.).

4.1 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise begründet, sodass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (BGE 143 III 65 E. 5.2; BVGE 2017 I/4 E. 4.2; Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [VwVG-Kommentar], Art. 35, Rz. 7; je m.H.). Auf so genannte "Dass-Begründungen" ist insbesondere bei umfangreicheren Entscheiden zu verzichten (vgl. Urteil des BGer 5A_955/2019 vom 2. Juni 2020 E. 2.2).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt. Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Kneubühler/Pedretti, a.a.O., Rz. 21 f.; je m.H.).

4.2 Vorliegend ist die Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Juli 2020 sehr knapp gehalten. Insgesamt ergibt sich daraus allerdings, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, sich an die Prüfungsordnung zu halten und eine verfrühte Anmeldung zur Sicherstellung eines geordneten Prüfungsablaufs nicht möglich sei (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2020, S. 2). Der Sachverhalt wurde dabei zwar knapp, aber korrekt erfasst. Dem Beschwerdeführer war es - wie anhand seiner Eingaben ersichtlich wird - möglich, den Entscheid in sachgerechter Weise anzufechten. Es liegt daher keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

5.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass sein Gehör durch die Verfahrensführung der Vorinstanz verletzt wurde (vgl. im Einzelnen Beschwerdeschrift, S. 7, 12). Sie habe den Schriftenwechsel verfrüht abgebrochen, ihn unzureichend informiert und den Sachverhalt nicht vollständig bzw. falsch ermittelt.

5.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den Schriftenwechsel nicht hätte abbrechen dürfen, stossen seine Rügen ins Leere. Eine Behörde ist nicht gehalten, den Schriftenwechsel unbeschränkt weiterzuführen. Es ist vielmehr zweckdienlich, den Schriftenwechsel dann abzuschliessen, wenn diejenige Verfahrenspartei, die im Verfahren unterliegt, sich als Letzte äussern konnte (vgl. André Moser, Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
, VwVG-Kommentar, Rz. 30 m.H.).

5.2 Soweit der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, dass er nicht über die Ansetzung des Schriftenwechsels informiert worden sei, treffen seine Rügen zu. Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht hervor, dass das vorinstanzliche Schreiben vom 27. Mai 2020, in dem die Erstinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert wurde, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden ist. Im Rahmen ihrer verfahrensleitenden Funktion hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Ansetzung des Schriftenwechsels orientieren müssen (vgl. zum Recht auf Orientierung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör Patrick Sutter, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
, VwVG-Kommentar, Rz. 7 m.H.). Damit hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör geringfügig verletzt. Diese Gehörsverletzung kann vorliegend im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht jedoch ohne Weiteres als geheilt gelten (vgl. zu den Voraussetzungen derselben vorn E. 5.2).

5.3 Nach Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Umfang der Sachverhaltsermittlung muss die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen festlegen, wobei sie sich dabei an der Entscheiderheblichkeit einer Tatsache, verfahrensökonomischen Überlegungen sowie am Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren hat (vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
, VwVG-Kommentar, Rz. 5 m.H.). Aus den Verfahrensakten ergeben sich vorliegend - trotz des fehlenden Aktenbeizugs - keine Hinweise auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung.

6.
Der Beschwerdeführer verlangt sodann den Ausstand einer Reihe weiterer Personen (Beschwerdeschrift, S. 11 ff.).

6.1 Verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Ausstandsregeln des VwVG bildet der in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Anspruch "auf gleiche und gerechte Behandlung". Rechtsprechung und Lehre leiten daraus den grundrechtlichen Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ab, der das nachgeordnete Gesetzesrecht nötigenfalls ergänzt (Reto Feller/Pandora Kunz-Notter, Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
, VwVG-Kommentar, Rz. 1 m.H.). Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG regelt den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes. Eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, muss insbesondere in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte (Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG; BGE 132 II 485 E. 4.2; Urteil des BVGer B-3866/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5.1.1; m.H. auch zum Folgenden). Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Entscheidträgers zu erwecken (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.1 m.H.).

6.2 Der Beschwerdeführer wirft Frau C._______ im Wesentlichen vor, befangen zu sein, da sie seine verfrühte Anmeldung sowie das Ausstandsgesuch nicht anhand genommen habe. Weiter würde sie ihm seine Anmeldeunterlagen nicht zurücksenden (Beschwerdeschrift, S. 11 f.). Da an der Beantwortung der Frage der Rechtsverweigerung durch die Nichtanhandnahme der verfrühten Anmeldung kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht (vgl. hierzu vorn E. 1.3), wird das Ausstandsgesuch gegen Frau C._______ nur unter dem Gesichtspunkt der Nichtanhandnahme des Ausstandsgesuchs gegen Herrn B._______ beurteilt.

Mit Schreiben vom 16. April 2020 teilte Frau C._______ dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass sich Ausstandsgesuche nach der Prüfungsordnung richten würden. Daraus sowie aus den übrigen Verfahrensakten (vgl. E-Mails in Beschwerdebeilage Nr. 9, Stellungnahme vom 23. Juni 2020 im vorinstanzlichen Verfahren, Vernehmlassung vom 31. August 2020 im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht) ergeben sich keine Hinweise auf eine Befangenheit von Frau C._______. Das Ausstandsgesuch gegen Frau C._______ erweist sich damit als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Ausstandsgesuch somit zu Recht abgewiesen, womit ihr Entscheid zu bestätigen ist.

6.3 Herrn D._______ (Vorinstanz) wirft der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund der geltend gemachten Verfahrensfehler (vgl. hierzu vorn E. 5) befangen zu sein (Beschwerdeschrift, S. 12 f.). Der festgestellte geringfügige Verfahrensfehler (vgl. hierzu vorn E. 5.2) stellt keine schwere Pflichtverletzung dar und kann daher nicht als Hinweis auf die Befangenheit der Amtsperson ausgelegt werden (vgl. hierzu BVGE 2017 I/2 E. 2.4.3; Feller/Kunz-Notter, a.a.O., Rz. 30; je m.H.). Aus der zitierten Rechtsprechung (Urteil des BGer 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1 f.) kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch der Umstand, dass Herr D._______ an der Ausarbeitung der vorinstanzlichen Verfügung nicht beteiligt war, lässt keinen Schluss auf eine Befangenheit zu; ebensowenig der "Abbruch" des zweiten Schriftenwechsels. Aus den übrigen Verfahrensakten ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine Befangenheit. Das Ausstandsgesuch gegen Herrn D._______ ist damit abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. zum persönlichen Anwendungsbereich von Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG Feller/Kunz-Notter, a.a.O., Rz. 5 m.H.).

6.4 Die inhaltliche Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen Herrn B._______ liegt ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. hierzu vorn E. 2.3). Betreffend die Nichtanhandnahme des Ausstandsgesuchs durch die Erstinstanz ist bereits festgehalten worden, dass diese in Übereinstimmung mit der Prüfungsordnung erfolgt ist und keine Rechtsverweigerung darstellt (vgl. hierzu vorn E. 3.3 f.).

7.

7.1 Schliesslich stellt der Beschwerdeführer mehrere Feststellungsbegehren. Es sei festzustellen, dass die Beteiligung einer Person, gegen die ein Ausstandsgesuch gestellt worden ist, zur Nichtigkeit ihrer Handlungen führt, solange nicht eine übergeordnete Stelle ihre Unbefangenheit festgestellt hat (Antrag Nr. 4). Weiter sei festzustellen, dass der formelle Teil des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens derart fehlerhaft war, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht habe abklären können (Antrag Nr. 5) und, dass der Beschwerdeführer durch die Erstinstanz diskriminiert werde (Antrag Nr. 7).

7.2 Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG verlangt, dass die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung geltend machen kann. Die Beschwerdeberechtigung bei Feststellungsbegehren setzt nach Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG ebenfalls ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse voraus (vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht Urteil des BVGer B-668/2010 vom 26. Mai 2020 E. 2.1 m.H. auch zum Folgenden). Das schutzwürdige Interesse an der Überprüfung des Entscheids muss aktueller und praktischer Natur sein. Aktuell ist das Interesse, wenn der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheids noch besteht. Ein praktisches Interesse setzt voraus, dass dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; Isabelle Häner, Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, VwVG-Kommentar, Rz. 22; je m.H.).

7.3 Das Feststellungsbegehren in Antrag Nr. 4 ist ohne Bezug zum vorliegenden Fall formuliert, weshalb es ausserhalb des oben definierten Streitgegenstands liegt (vgl. hierzu vorn E. 2). Betreffend Antrag Nr. 5 wird kein Feststellungsinteresse geltend gemacht und ein solches ist auch nicht ersichtlich. Auf die Anträge Nr. 4 und 5 ist daher im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Betreffend Antrag Nr. 7 (Diskriminierung) vermag der Beschwerdeführer ebenfalls kein Feststellungsinteresse darzutun; eine Diskriminierung ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu vorn E. 3.2 und 3.4). Antrag Nr. 7 ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

Zusammenfassend erweisen sich die Anträge des Beschwerdeführers betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung und Diskriminierung sowie das entsprechende Feststellungsbegehren als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ausstandsgesuche gegen Frau C._______ und Herrn D._______ erweisen sich ebenfalls als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die übrigen - sich ausserhalb des Streitgegenstands befindlichen Anträge des Beschwerdeführers - sowie die übrigen Feststellungsbegehren ist nicht einzutreten.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Rechtsverweigerungsbegehren betreffend Nichtanhandnahme der verfrühten Anmeldung ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben; ebenso Antrag Nr. 8 (Entscheidung über das Nachteilsausgleichsgesuch).

9.

9.1 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist im Hinblick auf das gegenstandslos gewordene Rechtsverweigerungsbegehren betreffend Nichtanhandnahme der verfrühten Anmeldung sowie Antrag Nr. 8 nicht klar bestimmbar, wessen Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Der Beschwerdeführer wäre mit seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde allerdings auch vor Eintritt des Erledigungsgrunds nicht durchgedrungen. Die Verweigerung der verfrühten Anmeldung durch die Erstinstanz erscheint vorliegend zur Wahrung eines geordneten Anmeldungsablaufs und aus Gründen der Gleichbehandlung gerechtfertigt und ist verhältnismässig. Auch mit dem Begehren betreffend Entscheidung über das Nachteilsausgleichsgesuch (Antrag Nr. 8) wäre der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht durchgedrungen. Entsprechend sind die Verfahrenskosten betreffend die gegenstandslos gewordenen Begehren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

9.2 Auch betreffend den übrigen nicht gegenstandslos gewordenen Teil der Beschwerde hat der Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. VGKE). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Sie ist vorliegend auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

10.
Dieser Entscheid kann beim Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
i.V.m. Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) und ist somit endgültig.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Rechtsverweigerungsbegehren betreffend Nichtanhandnahme der verfrühten Anmeldung sowie Antrag Nr. 8 werden im Sinne der Erwägungen als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Je ein Doppel des Schreibens des Beschwerdeführers vom 12. September 2020 geht inklusive einer Kopie der Beilagen zur Kenntnis an die Vor- und die Erstinstanz.

6.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: gemäss Ziff. 5, Vorakten zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben; Beilagen: gemäss Ziff. 5, Akten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Kayser Julian Beriger

Versand: 30. Oktober 2020
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-3674/2020
Datum : 27. Oktober 2020
Publiziert : 13. November 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Anmeldung zur höheren Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling 2021 (Beschwerdeentscheid vom 14. Juli 2020); Entscheid angefochten beim BGer.


Gesetzesregister
BBG: 61
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BBV: 37
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 37 Register - (Art. 43 Abs. 3 BBG)
1    Das Register des SBFI über die eidgenössischen Fachausweise und Diplome enthält folgende Daten:
a  Name und Vorname;
b  Geburtsdatum;
c  Bürgerort (bei Schweizer Staatsangehörigen) oder Staatsangehörigkeit (bei ausländischen Staatsangehörigen);
d  Wohnort zur Zeit der Prüfung;
e  Jahr der Prüfung.
2    Das SBFI kann die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a, d und e sowie den Jahrgang der Inhaberin oder des Inhabers auf eine geeignete Weise veröffentlichen.
3    Es holt vor der Veröffentlichung der Daten nach Absatz 2 die Zustimmung der betroffenen Person ein. Diese kann ihre Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern oder nachträglich rückgängig machen.
BGG: 82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
5 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
10 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
25 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
132-II-485 • 136-I-207 • 136-II-457 • 137-I-195 • 141-II-14 • 142-II-451 • 143-III-65
Weitere Urteile ab 2000
1B_203/2018 • 5A_955/2019
Stichwortregister
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BVGE
2017-I-2 • 2017-I-4 • 2008/14
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B-3674/2020 • B-3866/2014 • B-668/2010