Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-3896/2006
{T 0/2}

Urteil vom 27. Oktober 2008

Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.

Parteien
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Fidan Köle, Freiplatzaktion Zürich, (...),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. November 2004 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben im November 2000 durch Überqueren der Landgrenze zum Iran und gelangte 10 bis 15 Tage später in den Irak, wo er sich bis September 2004 im Gebiet von Xenere und Kandil als Kämpfer der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]) aufhielt. Von dort aus sei er zunächst mit einem Personenwagen via Mosul und Bagdad nach Jordanien und anschliessend als Passagier eines Frachtschiffes nach Ägypten gelangt. Am 22. Oktober 2004 sei er - ankommend aus Kairo - mit einem türkischen Beamtenpass der in Mosul kontaktierten Schlepperorganisation ohne Visum über den Flughafen von Genf in die Schweiz eingereist.
A.b Am 27. Oktober 2004 suchte der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen um Asyl nach, wobei er ein Dokument zu seiner Identifizierung schuldig blieb und als Begründung angab, seine Identitätskarte (Nüfus) habe er bei der PKK hinterlegen müssen. Das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte ihn am 29. Oktober 2004 in der Empfangsstelle summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am gleichen Ort führte es am 4. November 2004 mit ihm die Anhörung zu den Asylgründen durch.
A.c Bei der Einreichung des Asylgesuchs in der Empfangsstelle machte der Beschwerdeführer die rubrizierten Angaben zu seiner Person. Ergänzend führte er an, er gehöre der kurdischen Volksgruppe an, sei sunnitischen Glaubens und stamme aus einem Dorf namens B._______ (Landkreis C._______, Provinz Van). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei wegen Protestes gegen die Verhaftung von Abdullah Öcalan in Haft versetzt und im Rahmen eines Massenverfahrens vor das Staatssicherheitsgericht Istanbul-Besiktas gestellt worden. Auch nach seiner Freilassung eineinhalb Jahre später hätten die Behörden ihn weiterhin belästigt, indem sie ihn mit verschiedenen Druckmitteln zur Mithilfe als Informant in Istanbul oder zur Übernahme des Dorfschützeramtes in seinem Herkunftsort zu zwingen versucht hätten. Von seiner Geburt bis ins Jahr 2000 sei er eigentlich immer in B._______ ansässig geblieben, wenn er auch nach der Absolvierung des Militärdienstes im Jahre 1993 jeweils zum Ende des Winters nach Istanbul gezogen sei, um dort als Saisonarbeiter auf verschiedenen Baustellen Geld zu verdienen. Im Februar 1999 sei er festgenommen und auf die Polizeiwache gebracht worden. Heute sei ihm klar, dass Leute, die von der Polizei engagiert worden seien, hinter seiner Verhaftung gestanden hätten. Im damaligen Kontext nach der Festnahme des PKK-Vorsitzenden Öcalan habe es genügt, wie ein Kurde auszusehen, um in Istanbul festgenommen und vor Gericht gezerrt zu werden. Ungefähr eine Woche nach der Festnahme habe man ihn zum ersten Mal vor das Staatssicherheitsgericht ("DGM") im Istanbuler Stadtteil Besiktas geführt. Danach sei er in das Gefängnis D._______ in Istanbul verbracht worden. Während seiner Gefangenschaft sei er an Hepatitis erkrankt. Heute befinde sich die Krankheit bei ihm in einem fortgeschrittenen Stadium. Nachdem er insgesamt acht- oder neunmal dem Staatssicherheitsgericht vorgeführt worden sei, sei er schliesslich im Oktober 2000 wegen fehlender stichhaltiger Beweise freigelassen worden. In einer der Gerichtsverhandlungen sei eine Person erschienen, die belastende Aussagen gegen ihn gemacht und ihn als Aktivisten der PKK bezeichnet habe. Seinerseits habe er jedoch glaubhaft versichert, diese Person nicht zu kennen. Erst später habe er erfahren, dass es sich bei der Person um einen von der Polizei bestellten Anhänger der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi [Partei der Nationalistischen Bewegung]) gehandelt habe. Das Verfahren, in welchem er im Übrigen zusammen mit einer Gruppe anderer inhaftierter Kurden von Rechtsanwälten einer Anwaltskanzlei verteidigt worden sei, sei gleichwohl weitergeführt worden. Das Staatssicherheitsgericht habe einmal ein Urteil gegen ihn gefällt, in dem ihm die
Mitgliedschaft bei der PKK zur Last gelegt worden sei. Heute wisse er nicht genau, wie der Stand des Verfahrens sei. Ungefähr fünf Tage nach der Haftentlassung sei er auf dem Weg an seinen früheren Arbeitsort von Zivilpolizisten in ein Auto gezerrt, an einen Waldrand gefahren und dort mit gegen die Schläfe gehaltener Waffe aufgefordert worden, entweder in Istanbul eine Zusammenarbeit mit ihnen einzugehen oder in seinem Herkunftsort das Dorfschützeramt zu übernehmen. In derselben Zeit habe ihm sein Vater telefonisch berichtet, dass innert kurzer Zeit zweimal die Gendarmerie vor dem Haus in B._______ erschienen sei und nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe. In ihrer Angst habe seine Familie den Gendarmen die Auskunft gegeben, er sei als Kämpfer in die Berge gegangen. Dies habe er dann auch tatsächlich getan. Ende Oktober 2000, ungefähr 20 Tage nach seiner Freilassung, habe er Istanbul verlassen. Im November 2000 habe er auf dem Rücken eines Pferdes die türkisch-iranische Grenze überquert. Von dort habe er seine Reise zunächst weiter mit dem Pferd und später mit einem Personenwagen bis in den Nordirak fortgesetzt. Im Januar 2001 habe er sich als aktives Mitglied der PKK angeschlossen und sich bis September 2004 als Guerilla-Kämpfer in den Bergen um Kandil und Xenere aufgehalten. Dieses Gebiet liege in Südkurdistan, auf irakischem Territorium unweit der Grenze zum Iran. Heute bezeichne sich die Organisation mit Kongra-Gel (Kongra Gelê Kurdistan [Volkskongress Kurdistan]). Während dieser vier Jahre habe er eine Waffe getragen, damit jedoch - der damaligen defensiven Strategie des Anführers gehorchend - keine Angriffshandlungen ausgeführt. Ausserdem sei er in der Parteiideologie und in der Geschichte Mesopotamiens, Europas und Asiens ausgebildet worden. Nach Entstehen des Kongra-Gel im Jahre 2003 sei er für die Pressearbeit zuständig gewesen. Konkret habe er eine Monatszeitschrift redigiert, die Reportagen, kulturelle Beiträge, Gedichte oder Erlebnisberichte von Kämpfern umfasst habe. Daneben habe er auch im Krankenhaus bei der Pflege von Verwundeten ausgeholfen. Zudem sei er im logistischen Bereich wie etwa bei der Lagerung von Lebensmitteln eingesetzt worden. Weil seine Krankheit ihn zusehends geschwächt habe und eine Behandlung im Irak zu gefährlich gewesen sei, habe er sich innerhalb von drei Monaten entschlossen, in die Schweiz zu reisen. Den Kontakt zur Schlepperorganistion in Mosul habe er selber hergestellt. Die Reisekosten habe hingegen der Kongra-Gel übernommen. Eine Rückkehr in die Türkei sei für ihn wegen seiner politischen Aktivitäten auf gar keinen Fall möglich.

B.
Mit Verfügung vom 9. November 2004 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. In der Entscheidbegründung führte das BFF zusammenfassend aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten zum einen Teil bereits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und wiesen zum andern Teil keine Relevanz für das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auf.

C.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2004 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 9. November 2004 durch seinen damaligen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Als hauptsächliches Begehren brachte er ein, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragte er, es sei die Unzulässigkeit und allenfalls die Unzumutbarkeit seiner Wegweisung festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses.

Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen sieben Fotos in der Form von Ausdrucken auf Normalpapier, einen Familienregisterauszug (Nüfus Kayit Örnegi), eine Wohnsitzbescheinigung (Ikametgah Ilmühaberi) des zuständigen Gemeindevorstehers (Muhtar), ein Schuldiplom sowie ein unvollständiges Telefax des nach seiner Aussage mit der Übermittlung von Gerichtsdokumenten in die Schweiz betrauten Anwalts in der Türkei zu den Akten.

D.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2004 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig verlegte er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses und ordnete die Überweisung der Akten an die Vorinstanz zur Vernehmlassung an.

E.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar 2005 brachte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis und räumte ihm das Recht ein, bis zum 1. Februar 2005 darauf zu replizieren.

G.
Am 1. Februar 2005 reichte der Beschwerdeführerin seine Replik auf die Vernehmlassung vom 12. Januar 2005 zu den Akten. Darin beantragte er - subsidiär zum Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung - zusätzlich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Im Übrigen hielt er an seinen Begehren und deren Begründung in der Beschwerdeeingabe vollumfänglich fest.

Als weitere Beweismittel gab er die schriftliche Zeugenaussage eines in den Achtzigerjahren in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Landsmannes und heutigen Schweizer Bürgers, Papierausdrucke von im Internet publizierten Presseberichten (diepresse.com vom 9. Oktober 2004, NZZ vom 10. Juni 2004, 4. November 2004 und 9. November 2004) sowie zwei zuhanden von Verwaltungsgerichten deutscher Bundesländer erstellte Gutachten vom 25. September 2004 und vom 4. Oktober 2004 zum Dossier. Ausserdem wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht.

H.
Mit Folgeeingabe vom 31. Januar 2006 (Poststempel) zeigte der Beschwerdeführer die Mandatsübernahme durch die rubrizierte Rechtsvertretung an. Gleichzeitig ergänzte er das Beweismaterial mit den Abzügen von zwei der sieben bereits eingereichten Fotos auf Fotopapier, und einem zusätzlichen Foto - ebenfalls als Entwicklung auf beschichtetem Fotopapier - sowie mit den Kopien von in vier Teile zerfallenden türkischsprachigen Dokumenten, die er selber als Urteile des "Staatlichen Sicherheitsgerichts Nummer 4" (Teile 1-3) und als Stellungnahme seines Anwalts vom 26. Februar 1999 (Teil 4) deklarierte.

I.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK.

J.
J.a Am 27. August 2007 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und bat um Orientierung über den voraussichtlichen Urteilszeitpunkt.
J.b In seinem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 18. September 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass das von ihm angehobene Beschwerdeverfahren nicht prioritär sei und konkrete Zusicherungen hinsichtlich einer beschleunigten Beurteilung der Beschwerde oder eine zuverlässige Prognose über den Urteilszeitpunkt nicht möglich seien.

K.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2008 äusserte der Beschwerdeführer seinen Wunsch nach einer baldigen Entscheidfällung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG) zählt. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.

Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 9. Dezember 2004 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des BFF - als Vorgänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls - übernommen (vgl. Bst. I hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).

1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
und Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).

3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270).

4.
4.1 Den solchermassen gelockerten Beweisanforderungen vermag der Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz mit einem Grossteil seiner Vorbringen nicht zu genügen. Seine dürftigen Angaben zum angeblichen vierjährigen Aufenthalt bei der PKK-Guerilla in den Bergen im Nordirak zeugten von unzureichenden Kenntnissen über geografische Belange, den Typ der angeblich getragenen Waffe und über die Entwicklung innerhalb der PKK und dessen Nachfolgeorganisation Kongra-Gel seit der Verhaftung von Abdullah Öcalan. Diese Feststellung und die betreffenden, "klar nachvollziehbaren" Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vermöge der Beschwereführer mit den nachgereichten Beweismitteln nicht umzustossen. Bei den eingereichten Fotografien handle es sich um Abzüge von Digitalfotos, deren Beweiswert wegen der leichten Manipulierbarkeit nicht über alle Zweifel erhaben sei. Weiter sei auch die mit Drohungen untermalte Aufforderung zur Zusammenarbeit mit der Polizei oder zur Übernahme des Dorfschützeramtes wenig glaubhaft, zumal die Art der Zusammenarbeit vom Beschwerdeführer nicht spezifiziert worden sei. Ausserdem sei es nicht nachvollziehbar, warum die Aufforderung erst nach der Haftentlassung hätte an den Beschwerdeführer ergehen sollen. Dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung weiterhin gesucht worden sei, sei ebenso wenig plausibel. Zwar sei eine solche Entwicklung grundsätzlich möglich, doch sei die vom Beschwerdeführer gelieferte Begründung, sein Vater habe der Gendarmerie die Information über seinen Aufenthalt in den Bergen preisgegeben, nicht glaubhaft, zumal die betreffende Bekanntgabe gemäss seinen Ausführungen ohne Druck erfolgt sei. Sodann liessen die Verurteilung durch ein DGM (Devlet Güvenlik Mahkemesi [Gericht für Staatssicherheit], Anm. des Bundesverwaltungsgerichts) und die Haftentlassung den Schluss zu, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend eine angebliche Weiterführung des Verfahrens seien als unsubstanziiert und unplausibel zu werten. Ohnehin seien die Vorbringen, welche sich auf das Jahr 2000 und die Zeit davor bezögen, asylrechtlich nicht relevant, weil die Asylgewährung voraussetze, dass die darum ersuchende Person im Zeitpunkt des Entscheides von Verfolgung bedroht sei und Schutz benötige. Der Beschwerdeführer gestehe ein, seit dem Jahre 2000 keine Probleme mehr mit den türkischen Behörden gehabt zu haben, da er sich seither in den Bergen im Nordirak aufgehalten habe. Angesichts der Haftentlassung im Oktober 2000 wegen fehlender Beweise sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei keine staatliche Verfolgung drohe. Weil es insoweit an der Asylrelevanz mangle, bestehe selbst bei hypothetisch
unterstellter Echtheit der nachgereichten Beweismittel kein Grund zur Änderung des in der angefochtenen Verfügung erläuterten Standpunktes.

4.2 Soweit das Bundesamt einen Aufenthalt des Beschwerdeführers als Kämpfer der PKK in den auf nordirakischem Boden liegenden Kandil-Bergen zwischen Januar 2001 (act. 1/10, S. 2) und September 2004 als unglaubhaft erachtet und an dieser Einschätzung auch nach Einreichung diverser einschlägiger Fotos festhält, wendet es die Beweisregel von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu restriktiv an. Auf den im Beschwerdeverfahren beigebrachten Fotos ist eine Person abgebildet und gekennzeichnet, an deren Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer bei einem Vergleich mit dem Ende Oktober 2004 in der Empfangsstelle angefertigten Passfoto keine ernsthaften Zweifel bestehen können. Das Bundesamt stellt diese optische Übereinstimmung als solche denn auch nicht in Abrede. Es attestiert den eingereichten Fotos aus einem anderen Grund einen "nicht über alle Zweifel erhabenen" Beweiswert, aus demjenigen nämlich, dass es sich um Abzüge von Digitalfotografien handle, welche leicht manipulierbar seien. Eine solche Sichtweise erscheint indes überspitzt, zumal vom Bundesamt nicht erläutert wird, ob und inwiefern es gerade bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Ausdrucken Anzeichen für eine nachträgliche Veränderung der zugehörigen Originalvorlage festgestellt hat. Vom Beschwerdeführer wird diesbezüglich in der Replik vom 1. Februar 2005 nicht zu Unrecht im Sinne eines Echtheitsindizes geltend gemacht, dass die Fotos in verschiedenen Jahreszeiten und bei unterschiedlichen Witterungsbedingungen geschossen worden seien, was eine Manipulation unwahrscheinlich mache. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Januar 2006 drei Fotos vorlegt, bei denen es sich im Unterschied zu den mit der Beschwerde eingereichten Exemplaren nicht um Papierausdrucke von gescannten Bilddateien (vgl. Replik vom 1. Februar 2005, S. 1), sondern um Erstabzüge auf Fotopapier handelt. Des Weiteren ist es als Hinweis auf die Authentizität des eingereichten Bildmaterials zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung vom 4. November 2004 die Möglichkeit der Beschaffung von ebensolcher Fotos aus seiner Zeit bei der Guerilla erwähnte. Eine Garantie für die Einreichung solcher Fotos innert nützlicher Frist mochte er demgegenüber nicht abgeben, was jedenfalls nicht den Eindruck entstehen lässt, er habe seine Aussage im Wissen um eine ihm offen stehende Option gemacht, Fotodateien nötigenfalls auch nach seinen Bedürfnissen manipulieren zu lassen (act. 12/12, S. 8).

Im Vergleich hierzu fallen die vom Bundesamt als Unglaubhaftigkeitsmerkmale gewerteten Aktenbestandteile deutlich weniger ins Gewicht. Dass der Beschwerdeführer, wie dies vom Bundesamt in der Entscheidbegründung als Argument angeführt wird, eine bloss unzureichende Beschreibung der angeblich über einen Zeitraum von vier Jahren frequentierten Gebirgsregion hat geben können, wird bei einer Prüfung der betreffenden Passagen im Anhörungsprotokoll in dieser Form nicht bestätigt. So zählte er beispielsweise fünf Ortschaften im Kandil-Gebiet auf, in denen er sich nach seiner Darstellung als Kämpfer der Guerilla aufgehalten hat. Vor allem aber erwähnte er aus eigener Initiative den besonders schneereichen Winter des Jahres 2003, berief sich auf Kommentare der Einheimischen zur Schneemenge und erwähnte den Verlust von zwei Kameraden nach Lawinenniedergängen. Ohne das Erzählen erfundener und einstudierter Sachverhalte durch Asylsuchende als Phänomen ausschliessen zu wollen, erscheint die Annahme weit hergeholt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der entsprechenden Rückfrage eine derartige Phantasie und Spontanität hat an den Tag legen können (act. A12/12, S. 3). Nicht vorbehaltlos zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann auch bezüglich der Feststellung, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, substanzielle Angaben zur Entwicklung innerhalb der PKK und des Kongra-Gel seit der Verhaftung von Abdullah Öcalan, zu führenden Persönlichkeiten und zu internen Fraktionskämpfen zu machen. So vermochte der Beschwerdeführer zum Namen, zum Herkunftsort und zur politischen Vergangenheit des Vorsitzenden des Kongra-Gel Angaben zu machen, die vom Bundesamt nicht in Frage gestellt werden. Zudem sponn er einen Faden zur eigenen Geschichte, indem er erwähnte, den Vorsitzenden an zwei Kongressen persönlich gesehen zu haben. Auf die Rückfrage nach dem Austragungsort und dem Zeitpunkt der Kongresse hin gab er Antworten, die vom Bundesamt nicht in Zweifel gezogen werden (act. 12/12, S. 13). Des Weiteren blendet das Bundesamt bei seiner Einschätzung aus, dass der Beschwerdeführer zu denjenigen Belangen innerhalb des Kongra-Gel, die ihn nach seiner Schilderung persönlich betrafen, sehr wohl detaillierte Auskünfte zu geben wusste. Insbesondere konnte er nach der Erwähnung seiner Tätigkeit als Redakteur einer Zeitschrift auf sämtliche Ergänzungsfragen wie namentlich jenen nach dem Inhalt, dem Aufbau, der Auflagenzahl und der Erscheinungsfrequenz klare Antworten geben. Von sich aus nannte er sogar die durchschnittliche Seitenzahl (act. 12/12, S. 13 f.).

4.3 Nach dem Gesagten lässt sich als Zwischenfazit festhalten, dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt als Kämpfer bei der PKK beziehungsweise beim Kongra-Gel in den Kandil-Bergen (Nordirak) in der Zeit von Januar 2001 bis September 2004 glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung unter Einbezug der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel ist bezüglich dieses Vorbringens ein Übergewicht an Hinweisen, die für dessen Wirklichkeit sprechen, gegenüber solchen, die auf dessen blosse Inszenierung hindeuten, mit hinreichender Klarheit zu erkennen.

5.
5.1 Im Prinzip korrekt führt das Bundesamt in der Entscheidbegründung aus, dass für die Bestimmung der Flüchtlingeigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend sei (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). Unzutreffend ist jedoch die Schlussfolgerung, wonach die für das Jahr 2000 und die Zeit davor geltend gemachten Ereignisse "in Ermangelung der zeitlichen Relevanz" nicht asylrelevant seien, weil der Beschwerdeführer selber ausgesagt habe, seit dem Jahre 2000 keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben (act. 14/9, Ziff. I.3. S. 4 f.). Hier verkennt das Bundesamt die - selber nicht angezweifelte - Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im November 2000 (act. 1/10, S. 2 und S. 6 f.; act. 12/12, S. 8) verlassen (act. A12/12, S. 8) und sich in der Folge bis September 2004 auf irakischem Territorium (Kandil-Berge, Nordirak) aufgehalten hat. Zur Begründung seines Asylgesuchs wies der Beschwerdeführer ausschliesslich auf die Gefahr einer erneuten Inhaftierung durch die türkischen Behörden wegen seiner Aktivitäten für die PKK und den Kongra-Gel hin. Eine Furcht vor Verfolgung durch Repräsentanten des irakischen Staates (vgl. hierzu grundsätzlich BVGE 2008/4) wie insbesondere von Machtträgern oder Behördenvertretern der PUK (Patriotische Union Kurdistans) und der KDP (Kurdische Demokratische Partei) brachte er niemals zur Sprache. Die Ausreise aus dem Heimatland ist bei der Beurteilung eines Asylgesuchs insofern bedeutungsvoll, als die erlittene Verfolgung respektive die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung immer in einer sachlich und zeitlich kausalen Verbindung zu ihr stehen muss, um zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung führen zu können; darüber hinaus muss die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung grundsätzlich auch im Moment des Asylentscheides noch aktuell sein (EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2., EMARK 1999 Nr. 7 E. 4b S. 45 f. und E. 4d S. 46 f. mit weiteren Hinweisen). Das Faktum der Ausreise aus dem Heimatstaat und das danach im Ausland gezeigte Verhalten können - für sich alleine genommen - demgegenüber wohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge habe, nicht jedoch die Gewährung von Asyl (subjektive Nachfluchtgründe, Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG).

5.2 Für den vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass es sich beim - glaubhaft - geltend gemachten Aufenthalt des Beschwerdeführers als Kämpfer der PKK beziehungsweise des Kongra-Gel in der Zeit von Oktober 2000 bis September 2004 um einen Sachverhalt handelt, der sich nach dem Verlassen des Heimatlandes zugetragen hat. Infolgedessen hätte das Bundesamt nicht die in diesem Zeitraum ausgebliebene Behelligung durch die türkischen Behörden als Hinweis auf eine fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland werten dürfen. Vielmehr wäre es verpflichtet gewesen, zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang berechtigterweise auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG berufen kann. Von einer solchen Stellungnahme sowie gegebenenfalls von den dazu notwenigen Sachverhaltsabklärungen war es schon deshalb nicht dispensiert, weil der Beschwerdeführer seine Haltung, wonach er auf keinen Fall in die Türkei zurückkehren könne und mit diesem Staat nichts mehr zu tun habe, gerade auch mit dem vierjährigen Aufenthalt in den Bergen begründete (act. A12/12, S. 12 oben und S. 17).

5.3 In der angefochtenen Verfügung schliesst das Bundesamt seine Erwägungen mit der Erkenntnis ab, dass die Vorbringen, welche "sich auf das Jahr 2000 und davor" bezögen, als nicht asylrelevant zu werten seien. Mit dem Hinweis auf die "mangelnde zeitliche Relevanz" nimmt es Bezug auf das Ausbleiben jeglicher weiterer Behelligungen durch die türkischen Behörden während des anschliessenden Aufenthalts des Beschwerdeführers in den Bergen im Nordirak (vgl. hierzu auch den Hinweis in der Vernehmlassung vom 12. Januar 2005 auf die "Prüfung der Asylrelevanz" in der angefochtenen Verfügung). Als Folge dieser verfehlten Argumentationsweise unterlässt es das Bundesamt aufzuzeigen, wie es im Einzelnen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Situation im Moment der - im November 2000 vollzogenen - Ausreise im Hinblick auf das Vorliegen einer erlittenen Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer ebensolchen Entwicklung einschätzt. Ebenso wenig macht es transparent, wie es die Risiken beurteilt, dass der Beschwerdeführer auch aus der Optik bei Erlass der Verfügung vom 9. November 2004 betrachtet auf Grund seines Verhaltens vor der Ausreise noch verfolgt werden könnte. Eine solche Prüfung ist jedoch insofern unentbehrlich, als eine darauf basierende Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling - andere Ausschlussgründe wie insbesondere die Asylunwürdigkeit nach Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG einmal beiseite gelassen - im Gegensatz zu den subjektiven Nachfluchtgründen zur Asylgewährung führen würde (Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
und Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG). Diesem Umstand schenkt das Bundesamt nicht die nötige Beachtung. Es zieht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefangenschaft und die Verurteilung durch ein DGM wegen Zugehörigkeit zu einer verbotenen Organisation einerseits als erstellte Tatsachen nicht in Zweifel, erörtert in der Folge jedoch nur unzureichend, welche Auswirkungen diese Tatsachen auf das allfällige Bestehen einer aktuellen Verfolgung oder einer Gefahr erneuter Verfolgungshandlungen im Moment der - bloss 20 Tage nach der Haftentlassung erfolgten - Ausreise haben mochten. Dass ein entlassener Strafgefangener in der Türkei weiterhin gesucht wird, erachtet es in der angefochtenen Verfügung als "grundsätzlich möglich" (act. 14/9, Ziff. I.2. S. 3). Nichtsdestotrotz führt es in der Entscheidbegründung an anderer Stelle aus, "angesichts" der Freilassung im Jahre 2000 aus Mangel an Beweisen sei "davon auszugehen", dass dem Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung drohe (act. 14/9, Ziff. I.3. S. 4). Das Argument schliesslich, wonach es wenig glaubhaft sei, dass der Vater den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ohne besonderen Druck der Gendarmerie preisgegeben habe, gründet auf einer unkorrekten Sachverhaltsfeststellung. In
den beiden Befragungen gab der Beschwerdeführer nämlich übereinstimmend an, er sei noch in Istanbul gewesen, als ihm der Vater telefonisch von zwei Erkundigungsbesuchen der Gendarmerie erzählt habe (act. 1/10, S. 5 unten; A12/12, S. 12). Nach der Darstellung des Beschwerdeführers in den Befragungen ist sein Vater somit nicht "ohne besonderen Druck" mit einer als wahr erachteten Information herausgerückt, sondern hat aus Angst vor einer Bestrafung durch die Gendarmerie eine Aussage gemacht, ohne eigentlich über den erforderlichen Kenntnisstand zu verfügen. Das Bundesamt gibt die diesbezügliche Protokollstelle in der angefochtenen Verfügung nicht richtig wieder. Abgesehen davon blendet es die zusätzliche Aussage des Beschwerdeführers aus, wonach die Dorfschützer es gewesen seien, die gesagt hätten, er halte sich in den Bergen auf (act. A12/12, S. 12).

6.
Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend festhalten, dass das Bundesamt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft Bundesrecht verletzt hat, indem es insbesondere die Bestimmungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
, Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG unrichtig angewandt hat. Von einem reformatorischen Entscheid durch das urteilende Gericht nach allfälliger Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen oder von einem weiteren Schriftenwechsel ist abzusehen, weil Rechtsfragen grundsätzlicher Natur betroffen sind. Dem Beschwerdeführer soll angesichts der fallspezifischen Umstände im Falle einer Bestätigung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder der Ablehnung des Asylgesuchs ein ungeschmälerter Rechtsschutz ohne Instanzenverlust und mit Zugriff auf die ordentliche Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG) zustehen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb vollumfänglich aufzuheben, und die Sache ist mit der Weisung an das BFM zurückzuweisen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG), das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Zugrundlegung einer Ausreise aus dem Heimatstaat im November 2000 und einer Aktivität als Kämpfer im Rückzugsgebiet der PKK beziehungsweise des Kongra-Gel in den Kandil-Bergen (Nordirak) zwischen Januar 2001 und September 2004 im Sinne der vorstehenden Erwägungen (E. 4 und 5) nochmals zu prüfen.

7.
7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit im Nachgang zu dieser (vgl. Replik vom 1. Februar 2005, S. 2) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2004 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wurde. Damit ist mit Blick auf die Kostenliquidation von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), dem keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorzuwerfen ist (vgl. Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), noch der unterliegenden Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist unter diesen Umständen als gegenstandslos geworden zu betrachten.

7.2 Dem Beschwerdeführer ist - als vollständig obsiegender Partei - für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sein vormaliger Rechtsvertreter hatte bei der ARK zusammen mit der Replik vom 1. Februar 2005 eine am nämlichen Tag erstellte Honorarnote eingereicht. Darin wird der erforderliche Zeitaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 190.-- auf insgesamt 8.20 veranschlagt. Dieser Aufwand erscheint dem Umfang und der Komplexität der Streitsache angemessen. Auch die ausgewiesenen Auslagen (Porti, Kopien/Spesen) in der Höhe von insgesamt Fr. 41.60 können als verhältnismässig bezeichnet werden und rechtfertigen mithin eine volle Entschädigung (Art. 9 Abs. 1 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und Art. 11 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE). Zusätzlich sind die Leistungen der rubrizierten Rechtsvertretung zu entschädigen, welche nach der Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer am 31. Januar 2006 erbracht wurden. Diesbezüglich fehlt eine detaillierte Kostennote in den Akten. Auf die Einforderung einer solchen ist indes zu verzichten, zumal sich der notwendige Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE) mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt und dafür auf der Grundlage des für nichtanwaltliche Vertretungen geltenden Stundenansatzes (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE) ein Entschädigungsbetrag von Fr. 150.-- festzusetzen ist (Eingaben vom 31. Januar 2006 und vom 27. August 2007). Neben den Kosten der Vertretung macht der Beschwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Die ihm vom BFM geschuldete Parteientschädigung ist alsdann auf insgesamt Fr. 1'900.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFF vom 9. November 2004 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Asylverfahren I, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
(...)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Martin Maeder

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3896/2006
Date : 27. Oktober 2008
Published : 03. November 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. November 2004 / N 472 379


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  49  53  54  105  106  108
BGG: 83
VGG: 16  31  32  33  34  37  53
VGKE: 7  8  9  10  11
VwVG: 5  48  50  52  61  63  64  65
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BVGE
2008/4 • 2007/11
BVGer
D-3896/2006
EMARK
1999/7 S.45 • 2005/21 • 2005/7 S.64 • 2006/18 S.190 • 2006/18 S.201