Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3987/2019, E-3990/2019
Urteil vom 27. September 2019
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll
Parteien
A._______,
geboren am (...),
Beschwerdeführerin, und deren Sohn
B._______,
geboren am (...),
Beschwerdeführer
beide Iran,
vertreten durch MLaw Céline Kuster, HEKS Rechtsschutz Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügungen des SEM vom 26. Juli 2019 /
N (...), N (...) (vereinigtes Verfahren).
E-3987/2019, E-3990/2019
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am (...) April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte die Asylgesuche im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c
AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnahmen (PA) vom 2. Mai 2019, der Erstbefragungen vom 22. Mai 2019 und der Anhörungen vom 16. und 17. Juli 2019 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Die Beschwerdeführerin sei iranische Staatsangehörige persischer Ethnie. Sie habe an der Universität C._______ in D._______ (...) unterrichtet. Sie habe sich regelmässig mit anderen Intellektuellen in öffentlichen Kaffees und Restaurants getroffen und über die Missstände im Iran gesprochen. An einem dieser Treffen habe sie ihren Freunden einen von ihr verfassten Artikel verteilt, in dem sie über die Fremdwährungskrise im Iran geschrieben und die Regierung kritisiert habe. Den von ihr handschriftlich verfassten Text habe der Beschwerdeführer für sie auf den Computer übertragen und 40 bis 50 Exemplare ausgedruckt. Sie habe sich darin nicht als Verfasserin zu erkennen geben und ihn nur ihren Vertrauten zur Verfügung gestellt. Auch gegenüber einigen aufgeschlossenen Studierenden habe sie ihre Kritik an der Regierung geäussert. Sie sei deswegen auch schon vom Herassat (Sicherheitsdienst) der Universität vorgeladen oder telefonisch ermahnt worden. Mit dem Ziel, die Leute aufzuklären, habe sie ungefähr zehn Studierenden, denen sie vertraut habe, je ein Exemplar des erwähnten Artikels ausgehändigt. Jemand habe ihn wohl dem Herassat übergeben. Deshalb sei am 12. November 2018 im Dozentenzimmer eine Frau, die für den Herassat arbeite, auf sie zugekommen und habe sie aufgefordert, mitzukommen. Sie sei vor das Universitätsgebäude geführt worden, wo ein schwarzer Van mit abgedunkelten Scheiben auf sie gewartet habe. Während einer halbstündigen Fahrt sei sie mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei sie von einer Frau und zwei Männern befragt worden. Man habe ihr vorgeworfen, den regierungskritischen Artikel verfasst zu haben, was sie jedoch abgestritten habe. Während der ungefähr 24-stündigen Festnahme sei sie geschlagen, beleidigt und sexuell belästigt geworden. Man habe behauptet, eine umfangreiche Akte über sie zu haben, ihr gedroht, sie in Zukunft zu beobachten und ihr verboten, zu verreisen. Unter Drohungen habe man sie schliesslich freigelassen. Während ihrer Festnahme seien Behördenmitglieder zur Wohnung gegangen, wo sie mit ihrer Schwester wohnhaft gewesen sei und hät-
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ten eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Sie hätten Bücher und Broschüren, die im Iran verboten seien, sowie ihren Laptop beschlagnahmt. Da sie sich vor weiteren Repressionen der Behörden gefürchtet habe, sei sie mit ihrem Pass und einem Schweizer Touristenvisum über Italien in die Schweiz gereist. Zwei oder drei Tage nach ihrer Ausreise sei ihre Wohnung erneut von Behördenmitgliedern durchsucht worden. Der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie. Er habe bis Ende März 2017 in E._______ (...) studiert. Ende 2017 hätten dort Demonstrationen stattgefunden, denen er sich mit seinen Freunden angeschlossen habe. Behördenmitglieder hätten die Demonstranten eingeengt und geschlagen. Auch ihm sei ein heftiger Schlag verpasst worden, weshalb er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder aufgewacht sei, hätten ihn zwei Personen festgehalten, ihm die Augen verbunden, mit anderen Demonstranten in ein Auto gesetzt und an einen unbekannten Ort gebracht. Dort sei er während rund drei Tagen inhaftiert, zweimal verhört und gefoltert worden. Er sei dazu gezwungen worden, ein Papier zu unterschreiben. Nachdem er dies getan habe, sei er wieder bewusstlos geschlagen geworden. Als er die Augen wieder geöffnet habe, habe er sich im Spital befunden. Sein Vater sei da gewesen und habe ihm erklärt, dass er für seine Freilassung seine Beziehungen habe nutzen und 50 Millionen Tuman bezahlen müssen. Ungefähr eine Woche nach seiner Entlassung aus dem Spital
habe
ihn
seine
Mutter
zu
seiner
Tante
nach
F._______ gebracht. Dort sei er bis Juni oder Juli 2018 geblieben. Danach sei er wieder nach E._______ zurückgekehrt und habe sein Studium fortgesetzt. Er habe sich jedoch stets beobachtet gefühlt. Personen von der Basij (Hilfspolizei) hätten ihn ständig verfolgt, auch ein- bis zweimal angehalten und beleidigt. Zweimal seien sie zu ihm nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht. Er habe überhaupt keine Privatsphäre mehr gehabt, weshalb er eine Zeit lang bei einem Freund übernachtet habe. Nach der Verhaftung seiner Mutter habe er noch grössere Angst gehabt. Da er der nächste Angehörige seiner Mutter sei und diese von den Behörden persönlich verfolgt werde, würde er sich vor einer Reflexverfolgung fürchten. Deshalb sei er gemeinsam mit ihr aus dem Iran ausgereist. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter einen Blog erstellt, auf den er zwei von ihr verfasste Artikel zur politischen Lage im Iran hochgeladen habe.
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Als Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Kopien der Melli-Karte sowie der Immatrikulationsbestätigung des Beschwerdeführers, der beiden Pässe und Shenasnahmehs sowie der Heirats- und Scheidungsdokumente der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin reichte überdies zwei Gerichtsvorladungen vom (...) und vom (...) (in Kopie) zu den Akten. B.
Die Beschwerdeführenden erhielten vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon sie mit separaten Schreiben vom 25. Juli 2019 Gebrauch machten.
C.
Mit separaten Verfügungen vom 26. Juli 2019 Eröffnung gleichentags verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
D.
Gegen die Verfügungen vom 26. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführerenden am 7. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen, die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.
Mit Schreiben vom 5. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin als neues Beweismittel die Kopie eines Urteils eines Gerichts in E._______, datiert auf den (...) ([...]), ein. Sie sei demgemäss zu (...) Jahren Haft und (...) Peitschenhieben verurteilt sowie mit einem lebenslangen Berufsverbot als Lehrerin belegt worden. Das Originaldokument sei vom iranischen Zoll abgefangen worden, weshalb sie nur eine Kopie desselben in elektronischer Form habe beschaffen können.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6
AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus verfahrensökonomischen Aspekten sind die Verfahren E-3987/2019 und E-3990/2019 von Amtes wegen zu vereinigen. 3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer Seite 5
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). 6.
6.1 Zur Begründung des Entscheidentwurfs vom 24. Juli 2019 führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Es sei nicht überzeugend, dass sie trotz des damit einhergehenden Risikos einer Verurteilung ihren regimefeindlichen Artikel ihren Kollegen sowie einigen Studierenden weitergegeben habe. Ihre Schilderungen zur vorgebrachten Festhaltung seien überdies nicht glaubhaft ausgefallen. Insbesondere sei nicht verständlich, weshalb sie die sexuellen Übergriffe nicht schon bei der Erstbefragung geltend gemacht habe. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung eine Steigerung ihrer Vorbringen vorgenommen habe. Die angeblichen Hausdurchsuchungen habe die Beschwerdeführerin weder in der Erstbefragung noch zu Beginn der Anhörung erwähnt, als sie danach gefragt worden sei, ob sie seit ihrer Ausreise von ihrer Schwester relevante Informationen für ihr Asylgesuch erhalten habe. Nicht plausibel sei, dass die Beschwerdeführerin als angebliche Regimegegnerin nach 24 Stunden wieder freigelassen und erst rund vier Monate später durch die Staatsanwaltschaft vorgeladen worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass ihr das Unterrichten an der Universität untersagt worden wäre, wenn etwas gegen sie vorgelegen hätte. Gegen die geltend gemachten Vorbringen spreche zudem die Tatsache, dass die Familie der Beschwerdeführerin ausser den angeblichen Hausdurchsuchungen seit ihrer Ausreise nicht behelligt worden sei. Sie habe auch keine persönlichen Verfolgungsmassnahmen nach Erhalt der ersten Vorladung geltend gemacht, obwohl ihr darin angeblich angedroht worden sei, bei Nichterscheinen per Haftbefehl gesucht zu werden. Im Weiteren habe sie mit ihren Reisedokumenten legal aus dem Iran ausreisen können. Seite 6
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Deshalb sei davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise nicht unter Beobachtung der heimatlichen Behörden gestanden habe. Die als Beweismittel eingereichten Vorladungen durch die iranische Staatsanwaltschaft hätten wenig Beweiswert, da sie nur als Kopien vorlägen und solche Dokumente im Iran leicht käuflich erwerbbar seien. Die geltend gemachten vorgängigen Behelligungen durch den Herassat und diskriminierenden Einschränkungen am Arbeitsplatz würden unabhängig von deren Glaubhaftigkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen und seien somit nicht asylbeachtlich. Die beiden Texte, die die Beschwerdeführerin verfasst und auf ihrem Blog veröffentlicht habe, seien sehr allgemeinen Inhalts und vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie sich in qualifizierter Weise und exponiert exilpolitisch betätigt habe. Ausserdem lägen keine Hinweise vor, dass im Iran aufgrund der veröffentlichten Texte behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. Sie verfüge folglich nicht über ein politisches Profil, das sie bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3
AsylG aussetzen würde. 6.2 Den Entscheidentwurf betreffend den Beschwerdeführer vom 24. Juli 2019 begründete die Vorinstanz mit dem ungenügenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen seiner geltend gemachten Festnahme am 1. Januar 2018 und der Ausreise am 20. März 2019. Die Festnahme sei demnach nicht fluchtauslösend und die danach folgenden Belästigungen durch die Behörden nicht genügend intensiv gewesen. Somit seien diese Geschehnisse nicht asylrelevant. Er verfüge überdies nicht über ein politisches Profil, um für die iranischen Behörden als Regimegegner zu gelten. Deshalb habe er keine erneute Festnahme zu befürchten. Die dargelegten Misshandlungen während der Haft seien zwar bedauerlich, doch diene das Asyl dem Schutz vor künftiger Verfolgung und nicht zur Wiedergutmachung von bereits erlittenem Unrecht. Zudem würden die Angaben zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit der Demonstration und der darauffolgenden Festnahme teils den Eindruck erwecken, dass er das Erzählte nicht tatsächlich erlebt habe. Die von ihm angegebenen Beweggründe für die Teilnahme an der Demonstration seien vage und allgemein. Auch die Aussagen zur Freilassung seien nicht glaubhaft. Insbesondere sei nicht plausibel, dass er keine genauen Angaben zu den Um-
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ständen der Freilassung habe machen können. Die Gründe für den Abbruch des Studiums, mithin die Einschränkungen, die er erlebt habe, würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen und seien deshalb nicht asylrelevant. Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien, fehle es an der Grundlage für die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. Die auf dem Blog der Beschwerdeführerin gemeinsam veröffentlichten Texte vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Er habe sich nicht in qualifizierter Weise und exponiert exilpolitisch betätigt und es bestünden keine Hinweise für die Annahme, dass im Iran behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. 6.3 In der Stellungnahme vom 25. Juli 2019 zum Entscheidentwurf führt die Beschwerdeführerin aus, dass die von der Vorinstanz vorgebrachten Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit entkräftet werden könnten. Die Ausführungen in der Anhörung zur sexuellen Belästigung würden keine Steigerung, sondern eine Konkretisierung der Vorbringen darstellen. Die Befragungsperson habe keine konkretisierenden Fragen zur Haft und zu den von ihr erwähnten körperlichen Übergriffen gestellt, weswegen ihr nicht vorgeworfen werden könne, sie habe die Erlebnisse in der Erstbefragung nicht ausführlich geschildert. Angesichts des komplexen Sachverhalts in Kombination mit den Vorbringen des Beschwerdeführers sei eine Weiterbehandlung des Asylgesuchs im erweiterten Verfahren erforderlich. Der Beschwerdeführer erwähnt in der Stellungnahme vom 25. Juli 2019, seine Glaubhaftigkeit sei gegeben. Dies gelte ebenfalls für die Vorbringen seiner Mutter, weshalb deren Vorbringen auch als seine Asylgründe zu prüfen seien. 6.4 In ihrem Entscheid vom 26. Juli 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und führte zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin aus, diese habe in der Erstbefragung ausführlich Gelegenheit gehabt, über das Erlebte zu berichten. Der Sachverhalt habe bereits nach zwei Befragungen innerhalb zwei halber Tage erstellt werden können und sei nicht komplex. Auch im Entscheid betreffend den Beschwerdeführer vom 26. Juli 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest. Der geltend gemachten Reflexverfolgung fehle aufgrund der unglaubhaften Asylgründe der Mutter die
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Grundlage. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Demonstrationsteilnahme, Festnahme und darauffolgender Verfolgungsmassnahmen seien weder glaubhaft noch asylrelevant.
6.5 Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, dass sich die Vorinstanz betreffend Beschwerdeführerin nicht mit der Thematik einer drohenden Gerichtsverhandlung auseinandergesetzt und ihr keine Gelegenheit geboten habe, sich ausführlich dazu zu äussern. Hingegen sei sie aufgefordert worden, sich auf die gestellten Fragen zu konzentrieren, da es sonst zu ausschweifend sei. Anstatt eine zukünftig drohende Verfolgung zu prüfen, habe sich die Vorinstanz ausschliesslich auf die Vorverfolgung konzentriert. Bezüglich der drohenden Gerichtsverhandlung hätte ihr mehr Zeit für die Beweismittelbeschaffung eingeräumt werden müssen. Es entstehe der Eindruck, dass die Vorinstanz der Prüfung der Glaubhaftigkeit einen höheren Stellenwert zuschreibe als der vollständigen Erstellung des Sachverhalts. Die Beschwerdeführenden hätten beide ihre Asylgründe ausführlich und detailliert geschildert und die Ausführungen seien mit zahlreichen Realkennzeichen versehen.
Es handle sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um einen komplexen Sachverhalt, der im erweiterten Verfahren zu prüfen gewesen wäre, was sich in der Dauer der Befragungen von neun Stunden pro Person sowie im Umfang der angefochtenen Verfügung (betr. Beschwerdeführerin) zeige. Ferner sei nicht erklärlich, weshalb die Vorinstanz trotz der Erwähnung der körperlichen Übergriffe in der Erstbefragung in der Anhörung ein gemischtgeschlechtliches Team eingesetzt habe. Der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz in zwei Teile einen glaubhaften, aber nicht asylrelevanten und einen unglaubhaften Teil getrennt worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hätten jedoch als Ganzes überprüft werden sollen, da ansonsten der Entscheid intransparent und nicht nachvollziehbar sei. Der Vorwurf, es seien keine originalen Gerichtsdokumente eingereicht worden, erstaune, da die Beschwerdeführenden in keiner der Anhörungen explizit dazu aufgefordert worden seien, die Originale zu besorgen. Die Besorgung der Originale sei aufgrund des enormen Fristendrucks auch nicht möglich gewesen.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die auf dem Blog veröffentlichten Artikel asylrelevant, da den Behörden der Text betreffend Fremdwährungskrise bereits bekannt gewesen sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin eine Professorin an einer iranischen Universität, die regimekritische Artikel an ihre Studierenden abgegeben habe. Deshalb sei Seite 9
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sie in einer exponierten Stellung und steche aus der Masse der Unzufriedenen heraus. Aufgrund der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei auch die Gefahr einer Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer gegeben. 7.
7.1 Die Vorinstanz erachtet das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei wegen Verteilens eines regimekritischen Artikels festgenommen und verhört worden, als nicht glaubhaft. Auch die nach der Ausreise angeblich erfolgten Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft seien unglaubhaft. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ausreise aus einem flüchtlingsrelevanten Grund staatliche Verfolgungsmassnahmen habe befürchten müssen, und sie verfüge nicht über ein politisches Profil, das sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten flüchtlingsrelevanten Verfolgung aussetzen würde. Der aktuelle Stand der Sachverhaltsabklärungen lässt keinen solchen Schluss zu, weshalb der Einschätzung der Vorinstanz im Sinne nachstehender Erwägungen nicht gefolgt werden kann. 7.2
7.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich Seite 10
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ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 7.2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 7.3 Die von der Beschwerdeführerin verfassten Artikel beschreiben ausführlich und kritisch aktuelle Geschehnisse im Iran. Der eine Text behandelt die iranische Fremdwährungskrise und übt Kritik an der Regierung des Landes. Diese habe mit ihrem Verhalten öffentliche Unruhen in der Gesellschaft erzeugt, die Wähler betrogen und sei korrupt. Vom zweiten auf dem Blog veröffentlichten Artikel liegt dem Gericht zwar nur eine sehr komprimierte Übersetzung vor. Daraus geht aber hervor, dass der Text die iranische Justiz kritisiert und der Regierung Korruption vorwirft. Die Sichtweise der Vorinstanz, wonach die beiden Texte sehr allgemeinen Inhalts seien und kein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden gegen die Beschwerdeführenden zu bewirken vermöchten, greift nach Auffassung des Gerichts zu kurz.
Es ist der Beschwerdeführerin auch dahingehend zuzustimmen, dass sie in der Erstbefragung aufgefordert wurde, sich auf die Fragen der Befragungsperson zu konzentrieren, da es sonst zu ausschweifend werde (vgl. SEM-Akten A13 F37). Im Entscheid merkt die Vorinstanz hingegen an, dass die Beschwerdeführerin ausführlich Gelegenheit gehabt habe, über Seite 11
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das Erlebte zu berichten; sie habe aber in der Erstbefragung nur kurz angemerkt, ab und zu angefasst worden zu sein. Diese Einschätzung greift ebenfalls zu kurz, wie sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin zu den körperlichen Übergriffen in der Erstbefragung ergibt: «Sie haben auch ab und zu mal meinen Körper angefasst. Sie sagten mir: "Wenn du einen Mann suchst, wenn du solche Bedürfnisse hast, wenn du einen Mann brauchst, kannst du es uns sagen. Wir können dir helfen, können deine Bedürfnisse erfüllen." Es war sehr schlimm, es war zum Kotzen» (vgl. a.a.O. F20). Warum die Vorinstanz diesbezüglich keine Nachfragen gestellt hat, ist nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr als die Rechtsvertreterin darauf hinwies, dass noch viele Fragen offen seien (vgl. a.a.O. F40 ff.). Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht nicht beurteilbar, ob die in der Anhörung erstmals erwähnten oder ausgeführten Vorbringen tatsächlich als nachgeschoben einzuschätzen sind.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz, obwohl die Beschwerdeführerin bereits in der Erstbefragung geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe geltend machte, für die Anhörung nicht von Anfang an ein weibliches Befragungsteam zusammenstellte. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die sich aus Art. 17 Abs. 2
AsylG in Verbindung mit Art. 6
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1 [SR 142.311]) ergebende Verfahrensvorschrift, wonach die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt wird, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen, einerseits eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs bildet, mithin eine Schutzvorschrift darstellt, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.5 und D-7431/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5.3.3). Bereits mit der oben zitierten Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung vom 22. Mai 2019, die zwei Behördenmitglieder hätten während der Festnahme ihren Körper angefasst, lagen konkrete Hinweise
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auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung (Eingriff in die sexuelle Identität) vor, welche dazu Anlass hätten geben müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6
AsylV 1 anzuwenden und die Beschwerdeführerin in der Folge durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anzuhören (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.3 m.w.H.).
Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Argumentation der Vorinstanz stütze sich grösstenteils auf reine Spekulationen zu Plausibilität und Logik, ist begründet. Die Vorinstanz hat in die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zwar auch Widersprüche in der Erzählung einfliessen lassen. Jedoch hinterlässt der Entscheid gesamthaft den Eindruck, dass die Vorinstanz nur diejenigen Elemente zu gewichten scheint, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Stattdessen wäre sie gehalten gewesen, alle Faktoren der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Insbesondere ist erwähnenswert, dass die Beschwerdeführerin detailreich über das Erlebte berichtete und ihren Erzählungen eine Vielzahl von Realkennzeichen zu entnehmen sind (vgl. etwa A13 F20, F28, F37).
Zutreffend ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführenden in keiner Befragung aufgefordert wurden, die Originale der vorgelegten Dokumente einzureichen. Betreffend den von der Vorinstanz vorgebrachten fehlenden Beweiswert der Kopien der Vorladungen ist zudem festzuhalten, dass sich der Zugang zu originalen Gerichtsdokumenten im Iran oft als schwierig erweist. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen werden nach dem Fact-Finding-Mission-Bericht von Landinfo, dem Danish Immigration Service und dem Danish Refugee Council teilweise sogar Urteile weder an die Betroffenen noch an deren Anwälte ausgehändigt (vgl. Landinfo / Danish Immigration Service, Danish Refugee Council, On Conversion to Christianity, Issues concerning Kurds and Post-2009 Election Protestors as well as Legal Issues and Exit Procedures, Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's factfinding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 November to 20 November 2012 and 8 January to 9 January 2013, Februar 2013, https://landinfo.no/asset/2313/1/2313_1.pdf, abgerufen am 27. August 2019).
Der Einschätzung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten den zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang nicht, ist hingegen zuzustimmen. Die angeblichen Verfolgungsmassnahmen nach der
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vorgebrachten Festnahme weisen keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität auf. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung im ersten Abschnitt von E. 5 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Um die vorgebrachte Gefahr einer Reflexverfolgung oder subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund der Erstellung eines regimefeindlichen Blogs beurteilen zu können, sind jedoch nach dem Gesagten weitere Sachverhaltsabklärungen nötig.
7.4 Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der einzuräumenden Fristen für die Besorgung allfälliger Beweise aus dem Ausland (vgl. Art. 8 Abs. 1
AsylG) oder eventueller weiterer Abklärungen im Hinblick auf die Legitimität der allfälligen Strafverfolgung und der drohenden Strafe wäre es insgesamt angezeigt gewesen, die Asylgesuche im erweiterten Verfahren zu behandeln, anstatt sie im Rahmen beschleunigter Verfahren mit sehr kurzen Behandlungsfristen zu beurteilen. Die neuen Behandlungsfristen entbinden die Vorinstanz auch weiterhin nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären.
8. Gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sieht sich das Gericht nicht in der Lage, über die Asylrelevanz der vorgebrachten Strafverfolgung zu befinden. Die Behauptung der Vorinstanz, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, ist insbesondere im Hinblick auf die eingereichten Beweismittel zu kurz gegriffen. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, im Rahmen des erweiterten Verfahrens weitere Abklärungen wie etwa eine erneute, vertiefte Befragung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Indem sie dies jedoch unterliess und die objektive Begründetheit der insbesondere von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Furcht vor ernsthaften Nachteilen verneinte, hat sie den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
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9.
9.1 Das vorliegende Verfahren erscheint als zu komplex, als dass es im beschleunigten Verfahren hätte behandelt werden können. Die Verfügungen der Vorinstanz umfassen elf (betr. Beschwerdeführerin) beziehungsweise zehn (betr. Beschwerdeführer) Seiten und sind somit sehr ausführlich ausgefallen. Dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um einen einfachen Fall handelt. Die Wahl der Art des erstinstanzlichen Verfahrens ist zwar allein Sache der Vorinstanz (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.3). Die Behandlung komplexer Fälle in einem beschleunigten Verfahren bei welchem es definitionsgemäss nicht notwendig ist, längere Anhörungen durchzuführen und mehrere Beweismittel zu bewerten ist jedoch nicht angezeigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie vorliegend eine umfangreiche Verfügung erlassen wird, gegen die innert nur sieben Arbeitstagen eine Beschwerde eingereicht werden muss (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 7991, 8016 "[...] weil im beschleunigten Verfahren nur einfache Fälle behandelt werden"). Die Behandlung eines komplexen Falles im beschleunigten Verfahren birgt die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien der asylsuchenden Person und zwar unabhängig davon, inwieweit das Prozessergebnis rechtlich liquid erscheinen könnte (vgl. Urteile des BVGer E-2965/2019 vom 28. Juni 2019 und D-2056/2019, D-2007/2019, D-2083/2019, D-2189/2019 vom 21. Mai 2019 E. 8.1; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-4338/2019 vom 5. September 2019 E. 6). 9.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (PHILIPPE W EISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1).
9.3 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig Tagen
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(vgl. Art. 109 Abs. 1
AsylG) sprengen würde. Je nach Ausgang der Abklärungen wird sich das SEM gegebenenfalls mit einer allfälligen Verfolgungsgefahr wegen subjektiven Nachfluchtgründen sowie mit Fragen des Wegweisungsvollzugs zu befassen haben. Die Vorinstanz hat insbesondere zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden im Iran eine ernsthafte Gefahr einer Behandlung besteht, die gegen Art. 3
EMRK verstösst. Massgeblich für die Beurteilung dieser Gefahr sind einerseits die allgemeine Situation im betreffenden Staat und andererseits die persönlichen Umstände der betroffenen Person (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06 §§125 und 130 m.w.H.). Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des EGMR Körperstrafen per se gegen Art. 3
EMRK sowie gegen das 6. Zusatzprotokoll zur EMRK verstossen (vgl. BVGE 2014/28 E. 11.4.3). Vorliegend ist somit insbesondere abzuklären, ob substanzielle Hinweise dafür bestehen, dass bei einer Rückkehr der in der Vorladung der Beschwerdeführerin angedrohte Haftbefehl erlassen und vollzogen würde. Zudem ist im Hinblick auf das neu eingereichte Beweismittel zu überprüfen, ob tatsächlich eine Verurteilung der Beschwerdeführerin stattgefunden hat.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1
und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen, womit das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (inkl. Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) gegenstandslos geworden ist. 12.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h
AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k
AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren E-3987/2019 und E-3990/2019 werden vereinigt. 2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
3.
Die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry
Regina Seraina Goll
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3987/2019, E-3990/2019
Urteil vom 27. September 2019
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll
Parteien
A._______,
geboren am (...),
Beschwerdeführerin, und deren Sohn
B._______,
geboren am (...),
Beschwerdeführer
beide Iran,
vertreten durch MLaw Céline Kuster, HEKS Rechtsschutz Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügungen des SEM vom 26. Juli 2019 /
N (...), N (...) (vereinigtes Verfahren).
E-3987/2019, E-3990/2019
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am (...) April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte die Asylgesuche im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 26c [1] Beschleunigtes Verfahren |
||||||
| Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36. Der Bundesrat legt die einzelnen Verfahrensschritte fest. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
Die Beschwerdeführerin sei iranische Staatsangehörige persischer Ethnie. Sie habe an der Universität C._______ in D._______ (...) unterrichtet. Sie habe sich regelmässig mit anderen Intellektuellen in öffentlichen Kaffees und Restaurants getroffen und über die Missstände im Iran gesprochen. An einem dieser Treffen habe sie ihren Freunden einen von ihr verfassten Artikel verteilt, in dem sie über die Fremdwährungskrise im Iran geschrieben und die Regierung kritisiert habe. Den von ihr handschriftlich verfassten Text habe der Beschwerdeführer für sie auf den Computer übertragen und 40 bis 50 Exemplare ausgedruckt. Sie habe sich darin nicht als Verfasserin zu erkennen geben und ihn nur ihren Vertrauten zur Verfügung gestellt. Auch gegenüber einigen aufgeschlossenen Studierenden habe sie ihre Kritik an der Regierung geäussert. Sie sei deswegen auch schon vom Herassat (Sicherheitsdienst) der Universität vorgeladen oder telefonisch ermahnt worden. Mit dem Ziel, die Leute aufzuklären, habe sie ungefähr zehn Studierenden, denen sie vertraut habe, je ein Exemplar des erwähnten Artikels ausgehändigt. Jemand habe ihn wohl dem Herassat übergeben. Deshalb sei am 12. November 2018 im Dozentenzimmer eine Frau, die für den Herassat arbeite, auf sie zugekommen und habe sie aufgefordert, mitzukommen. Sie sei vor das Universitätsgebäude geführt worden, wo ein schwarzer Van mit abgedunkelten Scheiben auf sie gewartet habe. Während einer halbstündigen Fahrt sei sie mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei sie von einer Frau und zwei Männern befragt worden. Man habe ihr vorgeworfen, den regierungskritischen Artikel verfasst zu haben, was sie jedoch abgestritten habe. Während der ungefähr 24-stündigen Festnahme sei sie geschlagen, beleidigt und sexuell belästigt geworden. Man habe behauptet, eine umfangreiche Akte über sie zu haben, ihr gedroht, sie in Zukunft zu beobachten und ihr verboten, zu verreisen. Unter Drohungen habe man sie schliesslich freigelassen. Während ihrer Festnahme seien Behördenmitglieder zur Wohnung gegangen, wo sie mit ihrer Schwester wohnhaft gewesen sei und hät-
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ten eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Sie hätten Bücher und Broschüren, die im Iran verboten seien, sowie ihren Laptop beschlagnahmt. Da sie sich vor weiteren Repressionen der Behörden gefürchtet habe, sei sie mit ihrem Pass und einem Schweizer Touristenvisum über Italien in die Schweiz gereist. Zwei oder drei Tage nach ihrer Ausreise sei ihre Wohnung erneut von Behördenmitgliedern durchsucht worden. Der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie. Er habe bis Ende März 2017 in E._______ (...) studiert. Ende 2017 hätten dort Demonstrationen stattgefunden, denen er sich mit seinen Freunden angeschlossen habe. Behördenmitglieder hätten die Demonstranten eingeengt und geschlagen. Auch ihm sei ein heftiger Schlag verpasst worden, weshalb er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder aufgewacht sei, hätten ihn zwei Personen festgehalten, ihm die Augen verbunden, mit anderen Demonstranten in ein Auto gesetzt und an einen unbekannten Ort gebracht. Dort sei er während rund drei Tagen inhaftiert, zweimal verhört und gefoltert worden. Er sei dazu gezwungen worden, ein Papier zu unterschreiben. Nachdem er dies getan habe, sei er wieder bewusstlos geschlagen geworden. Als er die Augen wieder geöffnet habe, habe er sich im Spital befunden. Sein Vater sei da gewesen und habe ihm erklärt, dass er für seine Freilassung seine Beziehungen habe nutzen und 50 Millionen Tuman bezahlen müssen. Ungefähr eine Woche nach seiner Entlassung aus dem Spital
habe
ihn
seine
Mutter
zu
seiner
Tante
nach
F._______ gebracht. Dort sei er bis Juni oder Juli 2018 geblieben. Danach sei er wieder nach E._______ zurückgekehrt und habe sein Studium fortgesetzt. Er habe sich jedoch stets beobachtet gefühlt. Personen von der Basij (Hilfspolizei) hätten ihn ständig verfolgt, auch ein- bis zweimal angehalten und beleidigt. Zweimal seien sie zu ihm nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht. Er habe überhaupt keine Privatsphäre mehr gehabt, weshalb er eine Zeit lang bei einem Freund übernachtet habe. Nach der Verhaftung seiner Mutter habe er noch grössere Angst gehabt. Da er der nächste Angehörige seiner Mutter sei und diese von den Behörden persönlich verfolgt werde, würde er sich vor einer Reflexverfolgung fürchten. Deshalb sei er gemeinsam mit ihr aus dem Iran ausgereist. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter einen Blog erstellt, auf den er zwei von ihr verfasste Artikel zur politischen Lage im Iran hochgeladen habe.
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Als Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Kopien der Melli-Karte sowie der Immatrikulationsbestätigung des Beschwerdeführers, der beiden Pässe und Shenasnahmehs sowie der Heirats- und Scheidungsdokumente der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin reichte überdies zwei Gerichtsvorladungen vom (...) und vom (...) (in Kopie) zu den Akten. B.
Die Beschwerdeführenden erhielten vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon sie mit separaten Schreiben vom 25. Juli 2019 Gebrauch machten.
C.
Mit separaten Verfügungen vom 26. Juli 2019 Eröffnung gleichentags verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
D.
Gegen die Verfügungen vom 26. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführerenden am 7. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen, die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.
Mit Schreiben vom 5. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin als neues Beweismittel die Kopie eines Urteils eines Gerichts in E._______, datiert auf den (...) ([...]), ein. Sie sei demgemäss zu (...) Jahren Haft und (...) Peitschenhieben verurteilt sowie mit einem lebenslangen Berufsverbot als Lehrerin belegt worden. Das Originaldokument sei vom iranischen Zoll abgefangen worden, weshalb sie nur eine Kopie desselben in elektronischer Form habe beschaffen können.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus verfahrensökonomischen Aspekten sind die Verfahren E-3987/2019 und E-3990/2019 von Amtes wegen zu vereinigen. 3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 111a [1] Verfahren und Entscheid |
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| Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten. [2] | ||||||
| Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). | ||||||
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 2 Asyl |
||||||
| Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. | ||||||
| Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. | ||||||
E-3987/2019, E-3990/2019
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
6.1 Zur Begründung des Entscheidentwurfs vom 24. Juli 2019 führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Es sei nicht überzeugend, dass sie trotz des damit einhergehenden Risikos einer Verurteilung ihren regimefeindlichen Artikel ihren Kollegen sowie einigen Studierenden weitergegeben habe. Ihre Schilderungen zur vorgebrachten Festhaltung seien überdies nicht glaubhaft ausgefallen. Insbesondere sei nicht verständlich, weshalb sie die sexuellen Übergriffe nicht schon bei der Erstbefragung geltend gemacht habe. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung eine Steigerung ihrer Vorbringen vorgenommen habe. Die angeblichen Hausdurchsuchungen habe die Beschwerdeführerin weder in der Erstbefragung noch zu Beginn der Anhörung erwähnt, als sie danach gefragt worden sei, ob sie seit ihrer Ausreise von ihrer Schwester relevante Informationen für ihr Asylgesuch erhalten habe. Nicht plausibel sei, dass die Beschwerdeführerin als angebliche Regimegegnerin nach 24 Stunden wieder freigelassen und erst rund vier Monate später durch die Staatsanwaltschaft vorgeladen worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass ihr das Unterrichten an der Universität untersagt worden wäre, wenn etwas gegen sie vorgelegen hätte. Gegen die geltend gemachten Vorbringen spreche zudem die Tatsache, dass die Familie der Beschwerdeführerin ausser den angeblichen Hausdurchsuchungen seit ihrer Ausreise nicht behelligt worden sei. Sie habe auch keine persönlichen Verfolgungsmassnahmen nach Erhalt der ersten Vorladung geltend gemacht, obwohl ihr darin angeblich angedroht worden sei, bei Nichterscheinen per Haftbefehl gesucht zu werden. Im Weiteren habe sie mit ihren Reisedokumenten legal aus dem Iran ausreisen können. Seite 6
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Deshalb sei davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise nicht unter Beobachtung der heimatlichen Behörden gestanden habe. Die als Beweismittel eingereichten Vorladungen durch die iranische Staatsanwaltschaft hätten wenig Beweiswert, da sie nur als Kopien vorlägen und solche Dokumente im Iran leicht käuflich erwerbbar seien. Die geltend gemachten vorgängigen Behelligungen durch den Herassat und diskriminierenden Einschränkungen am Arbeitsplatz würden unabhängig von deren Glaubhaftigkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen und seien somit nicht asylbeachtlich. Die beiden Texte, die die Beschwerdeführerin verfasst und auf ihrem Blog veröffentlicht habe, seien sehr allgemeinen Inhalts und vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie sich in qualifizierter Weise und exponiert exilpolitisch betätigt habe. Ausserdem lägen keine Hinweise vor, dass im Iran aufgrund der veröffentlichten Texte behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. Sie verfüge folglich nicht über ein politisches Profil, das sie bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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ständen der Freilassung habe machen können. Die Gründe für den Abbruch des Studiums, mithin die Einschränkungen, die er erlebt habe, würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen und seien deshalb nicht asylrelevant. Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien, fehle es an der Grundlage für die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. Die auf dem Blog der Beschwerdeführerin gemeinsam veröffentlichten Texte vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Er habe sich nicht in qualifizierter Weise und exponiert exilpolitisch betätigt und es bestünden keine Hinweise für die Annahme, dass im Iran behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. 6.3 In der Stellungnahme vom 25. Juli 2019 zum Entscheidentwurf führt die Beschwerdeführerin aus, dass die von der Vorinstanz vorgebrachten Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit entkräftet werden könnten. Die Ausführungen in der Anhörung zur sexuellen Belästigung würden keine Steigerung, sondern eine Konkretisierung der Vorbringen darstellen. Die Befragungsperson habe keine konkretisierenden Fragen zur Haft und zu den von ihr erwähnten körperlichen Übergriffen gestellt, weswegen ihr nicht vorgeworfen werden könne, sie habe die Erlebnisse in der Erstbefragung nicht ausführlich geschildert. Angesichts des komplexen Sachverhalts in Kombination mit den Vorbringen des Beschwerdeführers sei eine Weiterbehandlung des Asylgesuchs im erweiterten Verfahren erforderlich. Der Beschwerdeführer erwähnt in der Stellungnahme vom 25. Juli 2019, seine Glaubhaftigkeit sei gegeben. Dies gelte ebenfalls für die Vorbringen seiner Mutter, weshalb deren Vorbringen auch als seine Asylgründe zu prüfen seien. 6.4 In ihrem Entscheid vom 26. Juli 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und führte zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin aus, diese habe in der Erstbefragung ausführlich Gelegenheit gehabt, über das Erlebte zu berichten. Der Sachverhalt habe bereits nach zwei Befragungen innerhalb zwei halber Tage erstellt werden können und sei nicht komplex. Auch im Entscheid betreffend den Beschwerdeführer vom 26. Juli 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest. Der geltend gemachten Reflexverfolgung fehle aufgrund der unglaubhaften Asylgründe der Mutter die
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Grundlage. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Demonstrationsteilnahme, Festnahme und darauffolgender Verfolgungsmassnahmen seien weder glaubhaft noch asylrelevant.
6.5 Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, dass sich die Vorinstanz betreffend Beschwerdeführerin nicht mit der Thematik einer drohenden Gerichtsverhandlung auseinandergesetzt und ihr keine Gelegenheit geboten habe, sich ausführlich dazu zu äussern. Hingegen sei sie aufgefordert worden, sich auf die gestellten Fragen zu konzentrieren, da es sonst zu ausschweifend sei. Anstatt eine zukünftig drohende Verfolgung zu prüfen, habe sich die Vorinstanz ausschliesslich auf die Vorverfolgung konzentriert. Bezüglich der drohenden Gerichtsverhandlung hätte ihr mehr Zeit für die Beweismittelbeschaffung eingeräumt werden müssen. Es entstehe der Eindruck, dass die Vorinstanz der Prüfung der Glaubhaftigkeit einen höheren Stellenwert zuschreibe als der vollständigen Erstellung des Sachverhalts. Die Beschwerdeführenden hätten beide ihre Asylgründe ausführlich und detailliert geschildert und die Ausführungen seien mit zahlreichen Realkennzeichen versehen.
Es handle sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um einen komplexen Sachverhalt, der im erweiterten Verfahren zu prüfen gewesen wäre, was sich in der Dauer der Befragungen von neun Stunden pro Person sowie im Umfang der angefochtenen Verfügung (betr. Beschwerdeführerin) zeige. Ferner sei nicht erklärlich, weshalb die Vorinstanz trotz der Erwähnung der körperlichen Übergriffe in der Erstbefragung in der Anhörung ein gemischtgeschlechtliches Team eingesetzt habe. Der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz in zwei Teile einen glaubhaften, aber nicht asylrelevanten und einen unglaubhaften Teil getrennt worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hätten jedoch als Ganzes überprüft werden sollen, da ansonsten der Entscheid intransparent und nicht nachvollziehbar sei. Der Vorwurf, es seien keine originalen Gerichtsdokumente eingereicht worden, erstaune, da die Beschwerdeführenden in keiner der Anhörungen explizit dazu aufgefordert worden seien, die Originale zu besorgen. Die Besorgung der Originale sei aufgrund des enormen Fristendrucks auch nicht möglich gewesen.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die auf dem Blog veröffentlichten Artikel asylrelevant, da den Behörden der Text betreffend Fremdwährungskrise bereits bekannt gewesen sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin eine Professorin an einer iranischen Universität, die regimekritische Artikel an ihre Studierenden abgegeben habe. Deshalb sei Seite 9
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sie in einer exponierten Stellung und steche aus der Masse der Unzufriedenen heraus. Aufgrund der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei auch die Gefahr einer Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer gegeben. 7.
7.1 Die Vorinstanz erachtet das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei wegen Verteilens eines regimekritischen Artikels festgenommen und verhört worden, als nicht glaubhaft. Auch die nach der Ausreise angeblich erfolgten Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft seien unglaubhaft. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ausreise aus einem flüchtlingsrelevanten Grund staatliche Verfolgungsmassnahmen habe befürchten müssen, und sie verfüge nicht über ein politisches Profil, das sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten flüchtlingsrelevanten Verfolgung aussetzen würde. Der aktuelle Stand der Sachverhaltsabklärungen lässt keinen solchen Schluss zu, weshalb der Einschätzung der Vorinstanz im Sinne nachstehender Erwägungen nicht gefolgt werden kann. 7.2
7.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
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ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 7.2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
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| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
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| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 8 Mitwirkungspflicht |
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| Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: | ||||||
| ihre Identität offen legen; | ||||||
| Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; | ||||||
| bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; | ||||||
| allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; | ||||||
| bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; | ||||||
| sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); | ||||||
| dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. | ||||||
| Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. | ||||||
| Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. | ||||||
| Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 [5]. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). [5] SR 0.142.30 [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). | ||||||
Es ist der Beschwerdeführerin auch dahingehend zuzustimmen, dass sie in der Erstbefragung aufgefordert wurde, sich auf die Fragen der Befragungsperson zu konzentrieren, da es sonst zu ausschweifend werde (vgl. SEM-Akten A13 F37). Im Entscheid merkt die Vorinstanz hingegen an, dass die Beschwerdeführerin ausführlich Gelegenheit gehabt habe, über Seite 11
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das Erlebte zu berichten; sie habe aber in der Erstbefragung nur kurz angemerkt, ab und zu angefasst worden zu sein. Diese Einschätzung greift ebenfalls zu kurz, wie sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin zu den körperlichen Übergriffen in der Erstbefragung ergibt: «Sie haben auch ab und zu mal meinen Körper angefasst. Sie sagten mir: "Wenn du einen Mann suchst, wenn du solche Bedürfnisse hast, wenn du einen Mann brauchst, kannst du es uns sagen. Wir können dir helfen, können deine Bedürfnisse erfüllen." Es war sehr schlimm, es war zum Kotzen» (vgl. a.a.O. F20). Warum die Vorinstanz diesbezüglich keine Nachfragen gestellt hat, ist nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr als die Rechtsvertreterin darauf hinwies, dass noch viele Fragen offen seien (vgl. a.a.O. F40 ff.). Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht nicht beurteilbar, ob die in der Anhörung erstmals erwähnten oder ausgeführten Vorbringen tatsächlich als nachgeschoben einzuschätzen sind.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz, obwohl die Beschwerdeführerin bereits in der Erstbefragung geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe geltend machte, für die Anhörung nicht von Anfang an ein weibliches Befragungsteam zusammenstellte. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die sich aus Art. 17 Abs. 2
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen |
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| Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. | ||||||
| Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt. [2] | ||||||
| Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: | ||||||
| im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; | ||||||
| nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson. [3] | ||||||
| Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. [6] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson. [7] | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745, BBl 2002 6845). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675). | ||||||
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SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG) |
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| Liegen konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor oder deutet die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hin, so wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört. | ||||||
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auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung (Eingriff in die sexuelle Identität) vor, welche dazu Anlass hätten geben müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6
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SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG) |
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| Liegen konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor oder deutet die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hin, so wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört. | ||||||
Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Argumentation der Vorinstanz stütze sich grösstenteils auf reine Spekulationen zu Plausibilität und Logik, ist begründet. Die Vorinstanz hat in die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zwar auch Widersprüche in der Erzählung einfliessen lassen. Jedoch hinterlässt der Entscheid gesamthaft den Eindruck, dass die Vorinstanz nur diejenigen Elemente zu gewichten scheint, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Stattdessen wäre sie gehalten gewesen, alle Faktoren der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Insbesondere ist erwähnenswert, dass die Beschwerdeführerin detailreich über das Erlebte berichtete und ihren Erzählungen eine Vielzahl von Realkennzeichen zu entnehmen sind (vgl. etwa A13 F20, F28, F37).
Zutreffend ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführenden in keiner Befragung aufgefordert wurden, die Originale der vorgelegten Dokumente einzureichen. Betreffend den von der Vorinstanz vorgebrachten fehlenden Beweiswert der Kopien der Vorladungen ist zudem festzuhalten, dass sich der Zugang zu originalen Gerichtsdokumenten im Iran oft als schwierig erweist. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen werden nach dem Fact-Finding-Mission-Bericht von Landinfo, dem Danish Immigration Service und dem Danish Refugee Council teilweise sogar Urteile weder an die Betroffenen noch an deren Anwälte ausgehändigt (vgl. Landinfo / Danish Immigration Service, Danish Refugee Council, On Conversion to Christianity, Issues concerning Kurds and Post-2009 Election Protestors as well as Legal Issues and Exit Procedures, Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's factfinding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 November to 20 November 2012 and 8 January to 9 January 2013, Februar 2013, https://landinfo.no/asset/2313/1/2313_1.pdf, abgerufen am 27. August 2019).
Der Einschätzung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten den zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang nicht, ist hingegen zuzustimmen. Die angeblichen Verfolgungsmassnahmen nach der
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vorgebrachten Festnahme weisen keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität auf. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung im ersten Abschnitt von E. 5 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Um die vorgebrachte Gefahr einer Reflexverfolgung oder subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund der Erstellung eines regimefeindlichen Blogs beurteilen zu können, sind jedoch nach dem Gesagten weitere Sachverhaltsabklärungen nötig.
7.4 Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der einzuräumenden Fristen für die Besorgung allfälliger Beweise aus dem Ausland (vgl. Art. 8 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 8 Mitwirkungspflicht |
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| Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: | ||||||
| ihre Identität offen legen; | ||||||
| Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; | ||||||
| bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; | ||||||
| allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; | ||||||
| bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; | ||||||
| sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); | ||||||
| dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. | ||||||
| Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. | ||||||
| Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. | ||||||
| Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 [5]. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). [5] SR 0.142.30 [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). | ||||||
8. Gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sieht sich das Gericht nicht in der Lage, über die Asylrelevanz der vorgebrachten Strafverfolgung zu befinden. Die Behauptung der Vorinstanz, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
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| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
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E-3987/2019, E-3990/2019
9.
9.1 Das vorliegende Verfahren erscheint als zu komplex, als dass es im beschleunigten Verfahren hätte behandelt werden können. Die Verfügungen der Vorinstanz umfassen elf (betr. Beschwerdeführerin) beziehungsweise zehn (betr. Beschwerdeführer) Seiten und sind somit sehr ausführlich ausgefallen. Dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um einen einfachen Fall handelt. Die Wahl der Art des erstinstanzlichen Verfahrens ist zwar allein Sache der Vorinstanz (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.3). Die Behandlung komplexer Fälle in einem beschleunigten Verfahren bei welchem es definitionsgemäss nicht notwendig ist, längere Anhörungen durchzuführen und mehrere Beweismittel zu bewerten ist jedoch nicht angezeigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie vorliegend eine umfangreiche Verfügung erlassen wird, gegen die innert nur sieben Arbeitstagen eine Beschwerde eingereicht werden muss (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 7991, 8016 "[...] weil im beschleunigten Verfahren nur einfache Fälle behandelt werden"). Die Behandlung eines komplexen Falles im beschleunigten Verfahren birgt die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien der asylsuchenden Person und zwar unabhängig davon, inwieweit das Prozessergebnis rechtlich liquid erscheinen könnte (vgl. Urteile des BVGer E-2965/2019 vom 28. Juni 2019 und D-2056/2019, D-2007/2019, D-2083/2019, D-2189/2019 vom 21. Mai 2019 E. 8.1; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-4338/2019 vom 5. September 2019 E. 6). 9.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
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| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
9.3 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig Tagen
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E-3987/2019, E-3990/2019
(vgl. Art. 109 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 109 [1] Behandlungsfristen |
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| Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen. | ||||||
| Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen. | ||||||
| Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten. | ||||||
| In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen. | ||||||
| Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB [2] oder Artikel 49a oder 49abis MStG [3] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG [4] ausgesprochen wurde. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I, Abs. 5 und 7 gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 311.0 [3] SR 321.0 [4] SR 142.20 [5] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
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| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 3 Verbot der Folter |
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| Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | ||||||
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 102h Rechtsvertretung |
||||||
| Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. | ||||||
| Die zugewiesene Rechtsvertretung informiert die asylsuchende Person so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren. | ||||||
| Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens. Vorbehalten bleibt Artikel 102l. | ||||||
| Die Rechtsvertretung endet mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Diese Mitteilung erfolgt so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides. | ||||||
| Die Aufgaben der Rechtsvertretung richten sich nach Artikel 102k. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 102k Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung |
||||||
| Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus: | ||||||
| Information und Beratung der Asylsuchenden; | ||||||
| Teilnahme der Rechtsvertretung an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen; | ||||||
| Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides im beschleunigten Verfahren; | ||||||
| Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift; | ||||||
| die Wahrnehmung der Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen; | ||||||
| bei einem Wechsel in das erweiterte Verfahren die Information der Rechtsberatungsstelle durch die zugewiesene Rechtsvertretung über den bisherigen Verfahrensstand oder die Weiterführung der zugewiesenen Rechtsvertretung bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten nach Artikel 102l; | ||||||
| Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896 [2]. | ||||||
| In der Entschädigung enthalten sind ein Beitrag an die Verwaltungs- und Personalkosten des Leistungserbringers, insbesondere für die Organisation der Beratung und der Rechtsvertretung sowie ein Beitrag an eine unabhängige Übersetzung. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 459; BBl 2022 7105). [2] Siehe Fussnote zu Art. 102g Abs. 3 | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
E-3987/2019, E-3990/2019
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren E-3987/2019 und E-3990/2019 werden vereinigt. 2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
3.
Die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry
Regina Seraina Goll
Versand:
Seite 17
Legislation register
BVGer
EMARK