Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1528/2017

Urteil vom 27. September 2017

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Urech, Richter Ronald Flury,

Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.

Arge A._______,

c/o X._______AG, bestehend aus:

1. X._______AG,

Parteien 2. Y._______ AG,

3. Z._______AG,

alle vertreten durch Dr. iur. Oliver Bucher, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Strassen (ASTRA),
Rechtsdienst und Landerwerb, 3003 Bern,

Vergabestelle.

Öffentliches Beschaffungswesen - Projekt N02/N14, 100054, Gesamtsystem Bypass Luzern, Projektverfasser

Geologie/Geotechnik; Phasen AP/MK und DP/MP;
Gegenstand
Zuschlag vom 21. Februar 2017

(SIMAP-Meldungsnummer 955'241; Projekt-ID 145'166).

Sachverhalt:

A.

A.a Am 18. Oktober 2016 schrieb die Vergabestelle auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz) unter dem Projekttitel "N02/N14, 100054, Gesamtsystem Bypass Luzern, Projektverfasser Geologie/Geotechnik; Phasen AP/MK und DP/MP" einen Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren aus (Projekt-ID 145166; Meldungsnummer 932225). Als Frist für die Einreichung des Angebots wurde der 12. Dezember 2016 festgelegt. Für vorbefasste Firmen galt der 28. November 2016 als Einreichungsfrist (Ziff. 1.4 i. V. m. Ziff. 4.5.8 der Ausschreibung).

Gemäss Punkt 3.12 der Ausschreibung waren die Ausschreibungsunterlagen vom 18. Oktober 2016 bis zum 12. Dezember 2016 unter www.simap.ch verfügbar.

A.b Mit E-Mail vom 19. Oktober 2016 teilte die Vergabestelle mit, für die Abgabe der Angebote sei die inzwischen auf SIMAP neu aufgeladene "Angepasste Honorarberechnungs-Leistungstabelle" zwingend zu berücksichtigen. Von der Anpassung betroffen war die Position "Honorarreserve Bauherrschaft", welche neu nicht mehr auf einen fixen Betrag von CHF 100'000.-, sondern auf einen Anteil von 12% des Honorarangebots im Voraus festgelegt wurde. Gemäss Darstellung der Vergabestelle wurde besagte E-Mail den interessierten Offerenten, welche die Ausschreibungsunterlagen bisher aufgerufen hatten, über die Plattform SIMAP versendet.

A.c In der Folge gingen fristgerecht fünf Angebote ein, darunter dasjenige der Beschwerdeführerinnen und dasjenige der B._______ AG, (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin).

A.d Am 21. Februar 2017 publizierte die Vergabestelle auf SIMAP (Meldungsnummer 955241), dass sie den Zuschlag für besagten Dienstleistungsauftrag an die Zuschlagsempfängerin zum Preis von CHF 424'690.75 (ohne MWST) erteilt habe. Zur Begründung des Zuschlagsentscheids wurde ausgeführt, nach Evaluation der eingegangenen Offerten seien alle Anbieter als geeignet und als wirtschaftlich leistungsfähig qualifiziert worden. Nach Beurteilung der Zuschlagskriterien habe die Zuschlagsempfängerin die höchste Punktzahl aller Anbieter erreicht, womit ihre Offerte in ihrer Gesamtheit die wirtschaftlich günstigste sei (vgl. Ziffer 3.3 der Zuschlagspublikation). Am 21. Februar 2017 informierte die Vergabestelle die Beschwerdeführerinnen per Brief über ihren Vergabeentscheid.

B.
Gegen diesen Zuschlag erhoben die zweitplatzierten Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 13. März 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es seien das Absageschreiben und die Zuschlagsverfügung vom 21. Februar 2017 aufzuheben und der Zuschlag sei ihnen zu erteilen. Eventualiter seien das Absageschreiben und die Zuschlagsverfügung aufzuheben und die Sache an die Vergabestelle zurückzuweisen mit der Anordnung, eine rechtskonforme Angebotsauswertung vorzunehmen und über den Zuschlag neu zu verfügen. Sub-eventualiter sei die Rechtswidrigkeit des Absageschreibens und der Zuschlagsverfügung festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführerinnen, der Beschwerde sei superprovisorisch und alsdann definitiv die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie, es sei ihnen volle Einsicht in die Akten der Vergabestelle zu gewähren, insbesondere in sämtliche Dokumente, welche Aufschluss darüber geben, weshalb und aus welchen Gründen die bereinigte Angebotssumme der Zuschlagsempfängerin tiefer liegen soll als die unbereinigte. Eventualiter sei den Beschwerdeführerinnen schriftlich Kenntnis vom wesentlichen Inhalt aller vorgenannten massgeblichen Aktenstücke sowie Gelegenheit zur Äusserung und zur Bezeichnung von Gegenbeweismitteln zu geben, soweit bestimmte den angefochtenen Entscheid vorbereitende oder stützende Dokumente aufgrund überwiegender Geheimhaltungsinteressen von der Akteneinsicht ganz oder teilweise ausgenommen werden.

Zur Begründung führen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen an, das Angebot der Zuschlagsempfängerin hätte wegen mangelnder Ausschreibungskonformität zwingend ausgeschlossen werden müssen. Sie gehen von der Prämisse aus, dass die Zuschlagsempfängerin fälschlicherweise das alte auf SIMAP bereitgestellte Formular für die Honorarberechnung-Leistungstabelle verwendet habe. Dies obwohl die Vergabestelle mit E-Mail vom 19. Oktober 2016 die Anbieter darauf hingewiesen habe, dass für die Abgabe der Angebote zwingend die neue Honorartabelle zu berücksichtigen sei, in welcher die Honorarreserve neu 12% des Honorarangebots entspreche. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, dass die Position der Honorarreserve von grosser Bedeutung sei, weil sich diese auf die Differenz zu den nächst gelegenen Angeboten erheblich auswirke. Zudem sei der Unterschied zwischen den Honorarreserven (CHF 100'000.- gemäss altem Formular, 12% des Honorarangebots gemäss neuem Formular) von erheblichem Einfluss für die Preisgestaltung der variablen Teile des Angebots. Ein Ausschluss erweise sich demnach als zwingend, da nicht prognostiziert werden könne, wie die Zuschlagsempfängerin kalkuliert hätte, wenn sie von der zwingend zu berücksichtigenden Honorartabelle ausgegangen wäre.

In der Eventual-Begründung machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die offenbar erfolgte Bereinigung des Angebots der Zuschlagsempfängerin durch die Vergabestelle, welche dazu geführt habe, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin gemäss der angefochtenen Zuschlagsverfügung nicht mit der unbereinigten Angebotssumme gemäss Offertöffnungsprotokoll übereinstimme, sei unzulässig und verstosse gegen das Gleichbehandlungsprinzip. Erstens seien die Anbieter bei der Erstellung der Honorarangebote von ungleichen Voraussetzungen ausgegangen. Des Weiteren sei noch abzuklären, ob die Zuschlagsempfängerin in die Bereinigung des Angebotes einbezogen und ob dabei die Grenze zu zulässigen Verhandlungen gewahrt worden sei.

Mit Bezug auf ihren prozessualen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung schliessen die Beschwerdeführerinnen auf die ausreichende Begründetheit ihrer Beschwerde und auf einen für sie positiven Ausgang der Interessenabwägung, da ihrer Meinung nach keine überwiegenden öffentlichen Interessen und keine Dringlichkeit ersichtlich seien.

C.
Mit superprovisorischer Anordnung vom 14. März 2017 untersagte der Instruktionsrichter bis zum Entscheid betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, namentlich den Vertragsschluss mit der Zuschlagsempfängerin. Des Weiteren wurde der Schriftenwechsel eingeleitet.

D.
Mit Vernehmlassung vom 31. März 2017 (Eingangsdatum: 3. April 2017) beantragt die Vergabestelle in prozessualer Hinsicht, es sei das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen und über das Gesuch sei ohne weiteren Schriftenwechsel zu entscheiden. Eventualiter sei die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Mit separatem Schreiben gleichen Datums liess sie dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Vergabeverfahrens zukommen.

Einleitend führt die Vergabestelle aus, sie habe mit der Anpassung der Honorartabelle die Gleichbehandlung der Anbieter in Bezug auf den Preis sicherstellen wollen. Durch den fixen Betrag von CHF 100'000.- und den nachstehend möglichen Rabattabzug sei jene Kategorie von Offerenten benachteiligt gewesen, welche den Rabatt direkt in die Stundenansätze einrechne, da sich bei diesem Vorgehen der Rabatt nicht auf die Bauherrenreserve auswirke. Für diejenige Gruppe von Offerenten, welche den Rabatt auf die gesamte Summe gewähren, würde sich die Höhe der Reserve durch den Rabatt reduzieren. Durch die Anpassung der Honorarreserve gemäss neuem Formular wirke sich der Rabatt bei beiden Vorgehensweisen auf die Bauherrenreserve aus.

Die Vergabestelle geht im Wesentlichen davon aus, sie habe im Rahmen einer "Bereinigung" ohne Rücksprache mit der Zuschlagsempfängerin deren Angebot von CHF 454'366.75 auf CHF 424'690.75 reduzieren dürfen (beides exkl. MWST), um die Offerten vergleichbar zu machen. Im Rahmen der Bereinigung seien einzig die Angebotssumme der Zuschlagsempfängerin und der offerierte Rabatt in der angepassten Tabelle eingesetzt worden. Weitere Anpassungen seien aber keine erfolgt. Soweit weitergehend, hätten die weiteren Angaben ohne Veränderung übernommen werden können. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zuschlagsempfängerin bewusst von den Vorgaben der Ausschreibung abgewichen sei und eine andere Reserve habe anbieten wollen. Ferner stimmt die Vergabestelle den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen insofern zu, als die Zuschlagsempfängerin die ursprüngliche und nicht die korrigierte Version der Tabelle verwendet habe. Dies sei auf ein offensichtliches Versehen zurückzuführen. So habe die Zuschlagsempfängerin die simap-E-Mail vom 19. Oktober 2016, in der die Einreichung der neuen Tabelle als zwingend erforderlich bezeichnet wurde, nicht erhalten, da sie die Ausschreibungsunterlagen zum Zeitpunkt der Mitteilung der Tabellenanpassung noch nicht bezogen habe und somit noch nicht als Anbieterin registriert gewesen sei. Deshalb habe sie noch das alte Formular eingereicht. Die Vergabestelle stuft den Fehler der Zuschlagsempfängerin deshalb als nicht schwerwiegend ein.

E.
Mit Verfügung vom 4. April 2017 wurde den Beschwerdeführerinnen die Vernehmlassung der Vorinstanz einschliesslich deren 6 Beilagen und einer Kopie des Verzeichnisses "Akten Vergabeverfahren" zugestellt. Zugleich erhielten sie Gelegenheit, die Begründung ihrer Beschwerde zu ergänzen.

F.
Mit Eingabe vom 21. April 2017 halten die Beschwerdeführerinnen an den in ihrer Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Hinsichtlich der Bedeutung des Fehlers im Angebot der Zuschlagsempfängerin bestreiten sie die Ausführungen der Vergabestelle. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der Vergabestelle und vor dem Hintergrund, dass eine der Beschwerdeführerinnen nach nochmaligem Herunterladen der Ausschreibungsunterlagen am 25. Oktober 2016 auf einen ausdrücklichen Hinweis im SIMAP gestossen sei, wonach die Ausschreibungsunterlagen modifiziert worden seien, gehen sie davon aus, dass die Zuschlagsempfängerin über beide Formulare verfügt habe. Deshalb hätte sie entweder beide Formulare einreichen müssen oder aber zwingend bei der Vergabestelle nachfragen müssen, welches der Formulare sie einzureichen habe. Die Einreichung des alten Formulars könne in guten Treuen nur so verstanden werden, dass sie eine Honorarreserve von CHF 100'000.- und nicht eine solche von 12% der Gesamtsumme angeboten habe. Da die Vergabestelle zwingend die Verwendung des neuen Formulars verlangt habe, sei das Angebot der Zuschlagsempfängerin ausschreibungswidrig und hätte ausgeschlossen werden müssen. Entgegen der Meinung der Vergabestelle sei die falsch ausgefüllte Position von hoher Bedeutung für die Beurteilung der Ausschreibungskonformität, wirke sich diese Position doch massgeblich auf den Gesamtbetrag aus.

Die Beschwerdeführerinnen erachten die von der Vergabestelle vorgenommenen Änderungen im Rahmen der Bereinigung nach wie vor für unzulässig. Der entscheidende Punkt in dieser Frage liege darin, dass für jeden rationalen Anbieter bei Verwendung der alten statt der neuen Tabelle hohe Anreize bestanden hätten, den Rabatt erst auf den Gesamtbetrag und nicht auf Stufe Stundenhonorar zu gewähren, um so die Bauherrenreserve zu reduzieren. Auch die Beschwerdeführerinnen hätten bei Verwendung der alten Tabelle viel höhere Stundenansätze gewählt, um dann einen viel höheren Gesamtrabatt zu gewähren, bei gleichbleibendem Angebot. Hätte man auch die Beschwerdeführerinnen auf Grundlage der alten Tabelle offerieren lassen bzw. würde man die Bereinigung auf Basis der alten und nicht der neuen Tabelle vornehmen, würden die Beschwerdeführerinnen mit einem Angebotspreis von CHF 441'927.20 gegenüber demjenigen von CHF 454'366.75 der Zuschlagsempfängerin obsiegen. Die Beschwerdeführerinnen gehen deshalb davon aus, dass die Zuschlagsempfängerin bei Verwendung der alten Tabelle die Bauherrenreserve durch einen "exorbitanten" Gesamtrabatt und gleichzeitig eher hohe Stundenansätze habe reduzieren wollen. Soweit im alten Formular der Zuschlagsempfängerin ein exorbitanter Gesamtrabatt von gegen 30% oder mehr ersichtlich sein sollte, dürfte dies, so die Beschwerdeführerinnen, der Beweis dafür sein, dass die Zuschlagsempfängerin dem Anreiz des alten Formulars erlegen sei und über den Gesamtrabatt einen Gesamtpreis von CHF 454'366.75 modelliert habe. Eine Bereinigung um rund CHF 30'000.- ohne Rückfragen bei der Anbieterin, ob bewusst zum Preis von CHF 454'366.75 offeriert worden wäre, sei nicht angängig, zumal eine solche Bereinigung das Angebot der Zuschlagsempfängerin materiell erheblich verändert habe, so dass keine Vergleichbarkeit der Offerten habe hergestellt werden können.

Die Beschwerdeführerinnen erneuern schliesslich ihr Begehren, in die alte Honorartabelle der Zuschlagsempfängerin Einsicht zu nehmen. Eventualiter sei zu umschreiben, welche Rabatte und Skonti die Zuschlagsempfängerin gewährt habe.

G.
Mit Verfügung vom 27. April 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vergabestelle auf, eine Stellungnahme zur Ergänzung der Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerinnen und insbesondere zur Frage einzureichen, aus welchen Gründen sie von einer Vergleichbarkeit der Angebote ausgeht, obwohl unbekannt zu sein scheint, wie die Zuschlagsempfängerin unter Berücksichtigung der neuen Tabelle den Preis ihrer Offerte effektiv kalkuliert und ob sie den gleichen Stundenansatz und Rabatt wie bei Verwendung der alten Tabelle gewährt hätte.

H.
Mit Ergänzung der Vernehmlassung vom 12. Mai 2017 (Eingangsdatum 15. Mai 2017) hält die Vergabestelle an den in der Vernehmlassung vom 31. März 2017 gestellten Rechtsbegehren fest.

Die Vergabestelle geht davon aus, dass die Einreichung der alten Honorartabelle auf einem Versehen beruhe. Für eine solche Annahme spreche auch der Umstand, dass kein Anbieter den Preis seiner Offerte absichtlich erhöhe und die Zuschlagsempfängerin die Unterlagen nicht selber verändert habe. In solchen Situationen liege der Entscheid, eine Offerte zu bereinigen, im Ermessen der Vergabestelle. Da die Verwendung des falschen Formulars eine geringfügige Abweichung von den Vorgaben der Vergabestelle darstelle, sei die vorgenommene Bereinigung durch die Vergabestelle zu Recht erfolgt. Rückfragen seien aufgrund des offensichtlichen Fehlers und des tatsächlichen Willens der Zuschlagsempfängerin nicht notwendig gewesen.

Die Vergabestelle kann ferner den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht folgen, wonach die Zuschlagsempfängerin aufgrund der Verwendung der alten Tabelle dem Anreiz unterlegen sei, einen "exorbitanten" Rabatt zu offerieren. Zum einen hätten auch die Beschwerdeführerinnen einen Rabatt in der gleichen Grössenordnung der Zuschlagsempfängerin angeboten. Zum anderen hätten sich drei von fünf Anbieterinnen wie die Zuschlagsempfängerin an den Ansätzen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren [KBOB] für das freihändige Verfahren orientiert (Empfehlungen zur Honorierung von Architekten und Ingenieuren, S. 6) und einen Rabatt über die offerierte Gesamtleistung gewährt. Wären sie über die KBOB-Ansätze hinausgegangen und hätte ein noch höherer Rabatt eingesetzt werden müssen, so hätte man ihnen ein ungewöhnliches Vorgehen vorwerfen können. Das sei aber vorliegend nicht der Fall. Im Weiteren stellt sich die Vergabestelle auf den Standpunkt, dass der Anreiz, einen höheren Rabatt zu offerieren, auch mit der aktualisierten Honorartabelle bestanden hätte. Mit der alten Version hätte man sich lediglich einen grösseren Vorteil durch den Rabatt als durch entsprechend reduzierte Stundenansätze verschafft.

Überdies ist die Vergabestelle der Überzeugung, sie habe durch die Bereinigung des Angebots der Zuschlagsempfängerin nicht in die von ihr vorgenommene Kalkulation eingegriffen, welche identisch und unverändert bleibe. Die Anpassung der Offerte wirke sich demnach nicht auf das Preisleistungsverhältnis aus, und die Leistungen würden vor und nach der Bereinigung zu identischen Konditionen gemacht. Vor diesem Hintergrund wäre ein Ausschluss überspitzt formalistisch gewesen. Ein willkürliches Vorgehen der Vergabestelle sei nicht auszumachen.

I.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 wurde den Beschwerdeführerinnen die Ergänzung der Vernehmlassung der Vergabestelle vom 12. Mai 2017 zur Kenntnis übermittelt. Zugleich wurden die Vergabestelle und die Zuschlagsempfängerin aufgefordert, sich zur in Aussicht gestellten Einsicht in die alte als "falsche Tabelle verwendet" und in die neue "als korrigierte Tabelle" bezeichnete Angebotszusammenstellung der Zuschlagsempfängerin zugunsten der Beschwerdeführerinnen zu äussern. Auch wurde die Vergabestelle um Mitteilung ersucht, ob sie bezüglich der Anträge in der Hauptsache noch eine Fristansetzung zur Einreichung einer weiteren Vernehmlassung wünscht.

J.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 teilt die Zuschlagsempfängerin mit, dass sie keine Einwände zur Akteneinsicht der Beschwerdeführerinnen in die alte und in die korrigierte Tabelle habe. Ansonsten hat sich die Zuschlagsempfängerin innert der angesetzten Frist nicht als Partei des vorliegenden Verfahrens konstituiert, sondern eine Beschwerde für den Fall in Aussicht gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in ihrem Sinne entscheiden würde.

K.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 wiederholt die Vergabestelle ihren Standpunkt, wonach die Kalkulation der Zuschlagsempfängerin aufgrund ihrer Natur als Geschäftsgeheimnis von der Akteneinsicht auszunehmen sei. Im Weiteren verzichtet sie auf weitere Ausführungen in Bezug auf die Anträge in der Hauptsache, verweist auf ihre bisherigen Eingaben und schliesst auf Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Beschwerde.

L.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 wurden die Stellungnahmen der Zuschlagsempfängerin und der Vergabestelle den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Zudem wurde den Beschwerdeführerinnen die Einsicht in die ursprünglich mit der Offerte eingereichte und die von der Vergabestelle bereinigte Angebotszusammenstellungstabelle der Zuschlagsempfängerin gewährt und der Schriftenwechsel sowohl mit Bezug auf das Zwischenverfahren betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung als auch hinsichtlich des Verfahrens in der Hauptsache abgeschlossen.

M.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 wurde den Beschwerdeführerinnen in Gutheissung ihres Gesuchs vom 29. Mai 2017 eine Frist für die Einreichung von Schlussbemerkungen angesetzt.

N.
Mit Schlussbemerkungen vom 20. Juni 2017 halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Rechtsbegehren und ihrer Begründung fest.

In ihren Ausführungen machen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, dass die Vergabestelle die Angaben des alten Formulars der Zuschlagsempfängerin nicht einfach auf das neue Formular habe übertragen dürfen, weshalb die Bereinigung unzulässig gewesen sei. Ein Ermessen der Vergabestelle bestehe nicht, da in den Ausschreibungsunterlagen die Verwendung des neuen Formulars als zwingendes Formerfordernis statuiert worden sei. Für die Beschwerdeführerinnen sei klar, dass eine Rückfrage in Kenntnis des Preises nicht gehe und der Ausschluss daher als einziger Ausweg zwingend gewesen wäre. Durch die vorgenommene Bereinigung habe die Vergabestelle den eigentlichen Vertragswillen der Zuschlagsempfängerin verfälscht und einem vergaberechtlichen "Nichtangebot" den Zuschlag erteilt. Mit dieser unhaltbaren und willkürlichen Vorgehensweise habe die Vergabestelle gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Anbieter verstossen.

Nach der gewährten Einsicht in die alte Honorartabelle der Zuschlagsempfängerin sehen sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Auffassung bestätigt, wonach die Zuschlagsempfängerin einen erheblichen Rabatt offeriert habe und somit dem Reiz der alten Tabelle erlegen sei, denn nur mit der Gewährung eines hohen Rabatts könne die Honorarreserve kleiner gemacht werden. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass nicht nur mit der alten Tabelle eine Verlockung zu einem vorteilhaften Preis und einer Rabattgewährung bestanden habe. Für sie gehe es aber vielmehr darum, dass die alte Tabelle Anreize gesetzt habe, die die neue nicht setze. Aufgrund dieser Differenzierung seien die Tabellen nicht vergleichbar und ein Angebot nach alter Tabelle dürfe nicht in ein Angebot nach neuer Tabelle umgewandelt werden. Die Vergabestelle habe selbst eingeräumt, dass man sich bei der alten Version durch den Rabatt einen grösseren Vorteil als durch reduzierte Stundenansätze verschaffe, bei der neuen Version man hingegen durch reduzierte Stundenansätze keinen grösseren Effekt habe.

O.
Mit Stellungnahme zu den Schlussbemerkungen vom 5. Juli 2017, welche am darauffolgenden Tag den Beschwerdeführerinnen zugestellt wurde, hält die Vergabestelle an ihren Rechtsbegehren fest und verweist auf ihre bisherigen Ausführungen. Sie hält dafür, die Beschwerdeführerinnen hätten aus der Einsicht in den Auszug der Honorarberechnungstabelle keine weiteren Argumente zu ihren Gunsten ableiten können. Insbesondere sei es ihnen nicht gelungen zu begründen, warum die Anreize bei der neuen Tabelle anders liegen sollten und entsprechend anders kalkuliert würde. So enthalte das Angebot der Beschwerdeführerinnen, trotz des vermuteten Wegfalls eines grossen Anreizes zur Gewährung eines Rabatts, einen praktisch identischen Rabatt wie derjenige der Zuschlagsempfängerin. Zudem sei aus dem Schreiben der Zuschlagsempfängerin vom 22. Mai 2017 ersichtlich, dass keine Vorbehalte gegen die Bereinigung bestehen würden und keine Anzeichen erkennbar seien, dass bewusst die ursprüngliche Tabelle verwendet worden sei.

P.
Auf diese und weitere Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird in den untenstehenden Urteilserwägungen eingegangen werden, sofern sie für den Ausgang des Verfahrens relevant sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 m. H.).

1.1 Gegen den Zuschlag in einem Vergabeverfahren ist im Anwendungs-bereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BöB, SR 172.056.1) die Beschwerde an das Bundes-verwaltungsgericht zulässig (Art. 29 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
i.V.m. Art. 27 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 27 Eignungskriterien - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
1    Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2    Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen.
3    Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4    Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.
BöB).

1.2 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Überein-kommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unter-stellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 mit Hinweisen "Areal- und Gebäudeüber-wachung PSI"). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
BöB gegeben ist.

1.2.1 Die Vergabestelle ist als Bundesamt Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und daher nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB diesem Gesetz unterstellt.

1.2.2 Die Vergabestelle hat die vorliegende Beschaffung als Dienstleistungsauftrag ausgeschrieben (vgl. Ziffer 1.8 der Ausschreibung). Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
BöB bedeutet der Begriff "Dienstleistungsauftrag" einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex 4 GPA. Anders als für Bauleistungen und Lieferungen, die in sachlicher Hinsicht grundsätzlich allesamt dem staatsvertraglichen Vergaberecht und damit auch dem BöB unterstellt sind, gilt für Dienstleistungen nach GPA (vgl. Anhang I Annex 4) eine sogenannte Positivliste (so auch der Anhang 1a der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB, SR 172.056.11]). Entsprechend verweist Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
BöB auf den Anhang I Annex 4 GPA. Nur Dienstleistungen, die auf dieser Positivliste aufgeführt sind, unterstehen den Staatsverträgen und damit dem BöB. Hierfür massgeblich ist die Zentrale Produkteklassifikation der Vereinten Nationen (CPCprov; Urteil des BVGer B-1773/2006 vom 25. September 2008, auszugweise publiziert in BVGE 2008/48, E. 3). Die Vergabestelle hat die Beschaffung unter der Common Procurement Vocabulary-Referenznummer (CPV-Nummer) 71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros aufgeführt (vgl. Ziffer 2.5 der Ausschreibung). Diese entspricht nach der Systematik der CPCprov den Referenznummern 86721 bis 86739. Diese gehören zu den Klassen 8672 "Engineering services" und 8673 "Integrated engineering services" und sind Teil der Gruppe 867 "Architectural, engineering and other technical services". Diese Gruppe wird von der Positivliste (vgl. Anhang 1 Annex 4 GPA bzw. Anhang 1a zur VöB) erfasst und fällt damit in den Anwendungsbereich des BöB (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5.2).

1.2.3 Gemäss Ziff. 3.2 der angefochtenen Verfügung wurde der Zuschlag zu einem Preis von CHF 424'690.75.- exkl. MWST vergeben. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB bzw. Art. 6 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB in Verbindung mit Art. 1 Bst. b der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vom 23. November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 (SR 172.056.12) beträgt der Schwellenwert für Dienstleistungen CHF 230'000.-. Demzufolge ist der Schwellenwert erreicht.

1.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegende Beschaffung in den Anwendungsbereich des BöB fällt. Ausnahmen im Sinne von Art. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
BöB sind nicht gegeben. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am in Frage stehenden Vergabeverfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Sie stellen vorliegend den Antrag auf Aufhebung des Absageschreibens bzw. der Zuschlagsverfügung vom 21. Februar 2017 und die Erteilung des Zuschlags an sie, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vergabestelle mit der Anordnung, eine rechtskonforme Angebotsauswertung vorzunehmen und über den Zuschlag neu zu verfügen, sub-eventualiter die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Absageschreibens bzw. der Zuschlagsverfügung. Das Angebot der Beschwerdeführerinnen hat den zweiten Rang erreicht. Wird ihrem Antrag stattgegeben, würden sie - anstelle der Zuschlagsempfängerin - den Zuschlag im ersten Rang erhalten. Nachdem ihnen damit reelle Chancen auf einen Zuschlag zugerechnet werden können, sind sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; BGE 141 II 14 E. 4.4).

1.4 Frist (Art. 30
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 30 Technische Spezifikationen - 1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
1    Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2    Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich die Auftraggeberin, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3    Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen.
4    Die Auftraggeberin kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
BöB) und Form (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) der Beschwerde sind gewahrt. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat sich rechtsgenüglich durch Vollmacht ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
. Abs. 2 VwVG).

1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) massgebend, soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
1    Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2    Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3    Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
BöB und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
BöB kann die Unangemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen hauptsächlich geltend, dass die Zuschlagsempfängerin ein nicht ausschreibungskonformes Angebot eingereicht habe, indem diese nicht das neue zwingend zu berücksichtigende, sondern noch das alte auf SIMAP abrufbare Formular für die Honorarberechnung-Leistungstabelle verwendet habe, welches für die Honorarreserve eine Vorgabe von CHF 100'000.- und nicht einen Anteil von 12% des Honorarangebots gemäss neuem Formular vorsah. Da der Unterschied zwischen den Honorarreserven einen erheblichen Einfluss für die Preisgestaltung der variablen Teile des Angebots habe und sich diese Position auf den Gesamtbetrag merklich auswirke, hätte das Angebot der Zuschlagsempfängerin zwingend ausgeschlossen werden müssen. Dies umso mehr, als nicht vorhergesehen werden könne, wie die Zuschlagsempfängerin aufgrund der richtigen Honorarreserve kalkuliert hätte.

In der Eventualbegründung vertreten die Beschwerdeführerinnen die Ansicht, dass die von der Vergabestelle vorgenommenen Änderungen im Rahmen der Bereinigung unzulässig seien. Dabei sei entscheidend, dass für jeden rationalen Anbieter bei Verwendung der alten statt der neuen Tabelle hohe Anreize bestanden hätten, den Rabatt erst auf den Gesamtbetrag und nicht auf Stufe Stundenhonorar zu gewähren, um auf diese Weise die Bauherrenreserve zu reduzieren. Demnach hätte die Vergabestelle die Bereinigung nicht durch die Überführung der alten Tabelle der Zuschlagsempfängerin in eine neue vornehmen dürfen. Denn so habe die Vergleichbarkeit der Offerten nicht hergestellt werden können. Durch ihre Bereinigung habe die Vergabestelle den eigentlichen Vertragswillen der Zuschlagsempfängerin verfälscht und in Verletzung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Anbieter einem Nichtangebot den Zuschlag erteilt. Die Beschwerdeführerinnen erachten es als selbstverständlich, dass in Kenntnis des Angebotspreises auch kein Raum für Rückfragen bestanden habe, so dass nur der Ausschluss der Offerte der Zuschlagsempfängerin in Frage komme.

3.2 Dagegen führt die Vergabestelle aus, dass die Einreichung der alten Honorartabelle auf einem Versehen beruhe. Vorliegend sei von einer geringfügigen Abweichung von den Vorgaben der Vergabestelle auszugehen. Vor diesem Hintergrund liege der Entscheid über die Bereinigung der Offerte im Ermessen der Vergabestelle. Zugleich habe die Vergabestelle den wirklichen Willen der Zuschlagsempfängerin erkannt, weshalb sie die Bereinigung habe vornehmen dürfen, ohne dass Rückfragen erforderlich gewesen wären. Im Übrigen habe die Vergabestelle nicht in die Kalkulation der Zuschlagsempfängerin eingegriffen, die mit Ausnahme der Vorgabe für die Honorartabelle unverändert geblieben sei, d.h. die Leistungen seien vor und nach der Bereinigung zu identischen Konditionen gemacht worden. Ein Ausschluss der Zuschlagsempfängerin hätte gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen sei die Gewährung eines hohen Rabattes auch durch die neue Honorartabelle möglich gewesen. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführerinnen mit der neuen Tabelle einen praktisch identischen Rabatt wie derjenige der Zuschlagsempfängerin offeriert.

4.

4.1

4.1.1 Nach Art. 19 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 19 Selektives Verfahren - 1 Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
1    Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2    Die Auftraggeberin wählt die Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.
3    Die Auftraggeberin kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterinnen so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen zum Angebot zugelassen.
BöB müssen die Anbieter ihre Offerte schriftlich, vollständig und fristgerecht einreichen. Dieser Regel liegt der Gedanke zu-grunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (vgl. Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2007/13 E. 3.1 und Zwischenentscheid des BVGer B-5084/2007 vom 8. November 2007 E. 3.1.1, je mit Verweis auf das Urteil des BGer 2P.164/2002 vom 27. November 2002 E. 3.3). Dementsprechend sind denn auch sowohl die Eignung der Anbieter als auch die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist ein-gereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E. 7.3; Entscheid der BRK 2003-015 vom 1. September 2003, veröffentlicht in VPB 68.10 E. 3c/aa; Entscheid der BRK 2002-011 vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.5 E. 2b). Fehlen wesentliche Angaben oder Belege oder weicht eine Offerte wesentlich von einer Vorgabe der Ausschreibung ab, so muss die Vergabestelle grundsätzlich die Offerte ausschliessen, andernfalls würde sie gegen das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot verstossen. Handelt es sich dagegen lediglich um unbedeutende Mängel, so verfügt die Vergabestelle über einen gewissen Ermessensspielraum, ob sie die Offerte durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen will. Unter Umständen, insbesondere, wenn der Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann, ist die Vergabestelle sogar, aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus bzw. nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, dazu verpflichtet (vgl. Urteil des BVGer B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.5, m.H.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich 2012, Rz. 1914 m. w. H.).

4.1.2 Es ist unbestritten, dass die Zuschlagsempfängerin ihrer Offerte nicht das neue zwingend zu berücksichtigende, sondern noch das alte Formular für die Angebotszusammenstellung beigelegt hat, weshalb von einer wesentlichen Abweichung von einer Vorgabe in den Ausschreibungsunterlagen auszugehen ist. Es kann offen bleiben, ob dies bewusst oder unbewusst geschah und ob die Vergabestelle das Angebot der Zuschlagsempfängerin wegen fehlender Ausschreibungskonformität hätte vom Vergabeverfahren ausschliessen müssen. Vorliegend verhält es sich so, dass die Vergabestelle das Angebot der Zuschlagsempfängerin im Verfahren belassen und dieses insofern selbst bereinigt hat, als sie die alte Honorartabelle in die neue überführt hat. Die massgebende Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist somit, ob die durch die Vergabestelle einseitig vorgenommene Bereinigung ohne Einholung von Rückfragen bei der Zuschlagsempfängerin dem Vergaberecht standhält.

4.2 Im Vergaberecht gilt das Prinzip der Unveränderbarkeit der Offerten nach deren Einreichung bei der Vergabehörde (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., 2013, Rz. 710 ff.).

Vom diesem Grundsatz kann insofern abgewichen werden, als die Auftraggeberin die Angebote in technischer und rechnerischer Hinsicht nach einem einheitlichen Massstab so bereinigt, dass sie objektiv vergleichbar sind (Art. 25 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB)
1    Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2    Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
a  Datum der Meldung;
b  meldende Auftraggeberin;
c  Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
d  Grund der Sperre;
e  Dauer der Sperre.
3    Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
a  einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
b  der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4    Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5    Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6    Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
VöB). Die Vergabestelle muss zudem die Kontaktaufnahme nachvollziehbar festhalten (Art. 25 Abs. 2
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB)
1    Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2    Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
a  Datum der Meldung;
b  meldende Auftraggeberin;
c  Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
d  Grund der Sperre;
e  Dauer der Sperre.
3    Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
a  einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
b  der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4    Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5    Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6    Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
VöB).

Im Unterschied zur Bestimmung § 28 Abs. 2 der Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 (VRöB) und zu anderen kantonalen vergaberechtlichen Vorschriften enthält das Vergaberecht des Bundes keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Berichtigung von offensichtlichen Fehlern, wie z. B. Rechnungs- und Schreibfehlern. Eine solche lässt sich jedoch aus Art. 25 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB)
1    Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2    Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
a  Datum der Meldung;
b  meldende Auftraggeberin;
c  Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
d  Grund der Sperre;
e  Dauer der Sperre.
3    Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
a  einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
b  der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4    Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5    Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6    Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
VöB ableiten (Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Rz. 2164).

4.3 Die Grenze zwischen einer (zulässigen bzw. sogar gebotenen) nachträglichen Korrektur von unbedeutenden Formmängeln einerseits und einer dem Prinzip der Unveränderbarkeit der Offerten zuwiderlaufenden Abänderung der Angebote kann sich im Einzelfall als schwierig erweisen (vgl. Etienne Poltier, Droit des marchés publics, 2014, Rz. 354, FN. 223; Galli/Moser/Lang/Steiner, a. a. O., Rz. 713 ff.).

4.3.1 Das Bundesgericht lässt die Korrektur von Kalkulations- und Erklärungsfehlern zu, sofern diese offensichtlich sind und der tatsächliche Wille des Anbieters "eindeutig feststeht" (Urteil des BGer 2P.151/1999 vom 30. Mai 2000 E. 3b). Demgegenüber hält Hubert Stöckli analog der Behandlung von Rechnungsfehlern eine Berichtigung solcher Fehler nur dann für zulässig, wenn der Anbieter ihr zustimmt und die Berichtigung ohne Auswirkung auf die Schlussrangierung der bewerteten Angebote bleibt (vgl. BR/DC 1/2002 S. 3 ff. zitiert von Stefan M. Scherler in BR/DC 2010 S18 S. 95). In den übrigen Fällen ist nach Hubert Stöckli das Angebot auszuschliessen, sofern nicht der Anbieter seinen (fehlerhaften) Preis - allenfalls aufgrund von Erläuterungen - ausdrücklich bestätigt (ibidem). Ein Ausschluss des Angebots könnte daher insbesondere dann in Frage kommen, wenn die vorgenommene Korrektur des Fehlers im Angebot zuschlagsrelevant würde (vgl. auch Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 2166 f.).

In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht erkannt, dass einer Korrektur von Fehlern durch die Vergabestelle nichts entgegensteht, wenn die Berichtigung nicht geeignet ist, das Ergebnis des Vergabeverfahrens abzuändern (vgl. BGE 141 II 353 E. 8.2.4 "les corrections apportées n'étaient de nature à modifier le résultat de l'adjudication"). Für das Bundesgericht kann die Ermittlung des tatsächlichen Willens des Anbieters sowohl aus dem Angebot und den Umständen als auch aus der Einholung von Erläuterungen beim Anbieter resultieren (vgl. Urteil des BGer 2P.151/1999 vom 30. Mai 2000 E. 3b sowie BGE 141 II 352 E. 8.2.4). Demgegenüber erachtet die Doktrin die Einholung von Erläuterungen beim Offerenten im Lichte des Gleichbehandlungsprinzips als problematisch. So erblickt Martin Beyeler in einer nachträglichen Erklärung des Bieters keine Erläuterung des bereits seit Offerteingabe Bestehenden, sondern vielmehr eine Nachofferte (Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 2156 FN 2031). In diesem Sinne äussert sich auch Hubert Stöckli, der eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots annimmt, wenn einem Anbieter die Gelegenheit eingeräumt wird, sein Angebot nachträglich rangwirksam zu modifizieren (vgl. BR/DC 1/2002 S. 3 ff. zitiert von Stefan M. Scherler in BR/DC 2010 S18 S. 95).

4.3.2 Im Ergebnis ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sich Korrekturen durch die Vergabestelle in der Regel auf offensichtliche Fehler zu beschränken haben und voraussetzen, dass sich ohne Zweifel erschliessen lässt, was der Anbieter in Abweichung von seiner ursprünglich abgegebenen Erklärung tatsächlich wollte. Ist entweder der Fehler nicht offensichtlich, wurde der wirkliche Wille des Anbieters nicht eruiert, lässt er sich nicht eruieren oder wirkt sich die Korrektur zuschlagsrelevant aus, stellt sich die Frage, ob das Angebot auszuschliessen ist.

4.4 Die Bindung der Vergabestelle an die in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Vergabekriterien (vgl. Art. 9 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen - Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor.
BöB) bezweckt einerseits die Transparenz des Verfahrens im öffentlichen Interesse an einem wirtschaftlichen Einsatz der Mittel des Gemeinwesens und anderseits den Schutz des Vertrauens der Anbieter in die ihnen gegenüber bekanntgegeben "Spielregeln des Verfahrens". Der insofern spezialgesetzlich konkretisierte, aber auch verfassungsmässige Anspruch, nach Treu und Glauben behandelt zu werden (vgl. Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV), schützt den Anbieter, der sein Angebot so verfasst und diejenigen Nachweise beigebracht hat, von denen er aufgrund der Ausschreibungsunterlagen annehmen durfte, dass sie ausreichend seien, in diesem Vertrauen. Indem das Transparenzprinzip vom öffentlichen Auftraggeber verlangt, dass er sich an die Ausschreibung und die im Voraus bekannt gegebenen Ausschreibungsbedingungen hält, nähert sich dieser Grundsatz in diesem Punkt dem Prinzip von Treu und Glauben und dem Diskriminierungsverbot. Weicht die Vergabestelle von den von ihr im Voraus festgelegten Spielregeln des Verfahrens ab, legt sie ein Verhalten an den Tag, das einer typisch diskriminierenden Manipulation des Ergebnisses des Vergabeverfahrens nahe kommen kann (Poltier, a. a. O., Rz. 259).

4.5 Im Lichte der zitierten Lehre und Rechtsprechung ist nachfolgend zu untersuchen, ob die durch die Vorinstanz vorgenommene Korrektur als zulässig zu betrachten ist. Es ist unbestritten, dass die Zuschlagsempfängerin nicht die angepasste und zwingend zu berücksichtigende, sondern die ursprüngliche Version der Honorarberechnungsleistungstabelle verwendet hat. Die Benutzung der falschen anstatt der verbindlichen Honorartabelle stellt ohne weiteres eine Abweichung von einer zwingend vorgeschriebenen Vorgabe der Ausschreibungsunterlagen dar. Zugleich ist sie ein Hinweis auf einen Fehler im Angebot.

4.5.1 Ob die Einreichung der falschen Angebotszusammenstellungstabelle als offensichtlicher Fehler im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren ist, kann vorliegend offen bleiben. Dies umso mehr, als das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers aufgrund der Missbrauchsgefahr nicht leichtfertig angenommen werden darf (Galli/Moser/Lang/Steiner, a. a. O., Rz. 729). Des Weiteren ist zu beachten, dass allein die Offensichtlichkeit des Fehlers an sich nicht ausreicht, um diesen zu korrigieren (Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Rz. 2156). Vielmehr muss auch klar sein, was der Anbieter wirklich erklären wollte (vgl. nachstehend E. 4.5.2 ff.). Übertragen auf den vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Zuschlagsempfängerin das Formular für die neue Honorartabelle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gleich wie die Vorinstanz ausgefüllt hätte, wenn sie das neue Formular verwendet hätte.

4.5.2 Hinsichtlich der Voraussetzung, ob der tatsächliche Wille der Zuschlagsempfängerin eindeutig feststeht, ist Folgendes festzuhalten.

4.5.2.1 Wie aus der Sachverhaltsdarstellung hervorgeht, hat die Vorinstanz die angepasste Version der Angebotszusammenstellungstabelle einen Tag nach der Publikation der Ausschreibung mit der neuen Vorgabe für die Honorarreserve im SIMAP hochgeladen. Mit E-Mail vom 19. Oktober 2016, die durch die Publikationsplattform SIMAP versendet wurde, hat die Vergabestelle die Anbieter, die bis zu diesem Zeitpunkt als Anbieter registriert waren, entsprechend informiert und aufgefordert, die angepasste Tabelle bei der Einreichung der Offerte zwingend zu berücksichtigen. Die ursprüngliche Honorartabelle wurde nicht entfernt und war gleichwohl online auf SIMAP in einem zip-File verfügbar. Weil die Zuschlagsempfängerin die Unterlagen erst am 24. Oktober 2016 heruntergeladen hat, konnte sie die genannte E-Mail zwar nicht erhalten. Die Vergabestelle räumt aber selbst ein, es sei unbestritten, dass die Zuschlagsempfängerin neben der ursprünglichen Version der Honorarkalkulationstabelle auch über die neue Version verfügen konnte. Die Vergabestelle bestreitet die Schilderung der Beschwerdeführerinnen nicht, wonach im SIMAP ein ausdrücklicher Hinweis angebracht wurde, dass die Ausschreibungsunterlagen modifiziert worden waren.

Die soeben geschilderten Sachverhaltselemente erlauben höchstens eine Würdigung der Frage, ob die Zuschlagsempfängerin durch die Verwendung und Einreichung des alten Formulars gegen die Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen verstiess, nicht aber der Frage, ob sie trotz Einreichung des alten Formulars neu eine Honorarreserve von 12% des Honorarangebots tatsächlich offerieren wollte.

4.5.2.2 Im Weiteren gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass die Vergabestelle die Anpassung der Vorgabe zur Honorarreserve neu festgelegt hat, um die Gleichbehandlung der Anbieter sicherstellen zu können. Gemäss Sachverhaltsdarstellung der Vergabestelle war die alte Honorartabelle geeignet, diejenige Gruppe von Offerenten zu bevorzugen, welche den Rabatt auf die gesamte Summe gewährte, indem diese Kalkulationsmethode die Höhe der Reserve über den Rabatt reduzieren konnte. Wie die Vergabestelle selbst einräumt, ist davon auszugehen, dass sich die Anbieter mit der alten Version der Honorartabelle einen grösseren Vorteil durch den Rabatt als durch entsprechend reduzierte Stundenansätze verschaffen konnten. Dies im Unterschied zu derjenigen Kategorie von Offerenten, die den Rabatt direkt auf den Stundenansätzen gewährte und deshalb benachteiligt worden sei, weil sich der Rabatt nicht auf die Bauherrenreserve auswirken konnte.

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Honorarreserve als vorgegebener Bestandteil des Bruttohonorars auf die Gesamtsumme des Angebots schlägt, lässt sich nicht ausschliessen, dass ein rational denkender Anbieter nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Angebotspreis bezüglich der variablen Teile anders kalkulieren würde, je nachdem ob die Honorarreserve als fixer Betrag (CHF 100'000.-) oder als prozentualer Anteil (12%) der Angebotssumme festgelegt wurde. Wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht einräumen, ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass die Verwendung der alten Honorartabelle möglicherweise geeignet war, Anreize zu setzen, um einen höheren Rabatt auf die Gesamtsumme und zugleich auf die Stundenansätze zu gewähren, um damit die Bauherrenreserve zu reduzieren. Es scheint demnach nicht ausgeschlossen, dass ein Anbieter bei Verwendung des neuen Formulars den Rabatt anders als bei Verwendung des alten offerieren würde.

Aufgrund dieser Unsicherheit lässt sich nicht nachvollziehen, dass die Vergabestelle zum Schluss kommt, die Zuschlagsempfängerin hätte den gleichen Angebotspreis auch mit der neuen Honorartabelle offeriert, wenn sie selbst und aus freien Stücken das richtige, d. h. das neue Formular verwendet hätte. Im Übrigen erlauben die weiteren Argumente der Vergabestelle, wonach kein Anbieter den Preis seiner Offerte absichtlich erhöhe und sich die Zuschlagsempfängerin an den Ansätzen der KBOB für das freihändige Verfahren orientiert habe, keine genügend gesicherten Aufschlüsse über die Frage, wie das Honorarangebot der Zuschlagsempfängerin im Vergleich zur unkorrigierten Offerte lauten würde, wenn sie das neue Formular benutzt hätte.

4.5.2.3 Entgegen der Behauptung der Vergabestelle in ihrer Eingabe vom 5. Juli 2017 gehen aus dem Schreiben der Zuschlagsempfängerin vom 22. Mai 2017 keine Anhaltspunkte hervor, die auf deren tatsächlichen Willen oder Zustimmung für die Korrektur der Vergabestelle schliessen liessen.

4.5.2.4 Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Sachverhaltselemente und unter Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite der Honorarreserve im konkreten Zusammenhang lässt sich nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob die Zuschlagsempfängerin das Formular für die neue, zwingend zu berücksichtigende Angebotszusammenstellungstabelle genau gleich und mit dem gleichen Ergebnis wie die Vergabestelle ausgefüllt hätte, wenn sie es tatsächlich benutzt hätte bzw. ob die Zuschlagsempfängerin ihr Angebot auch bei Verwendung der neuen Honorartabelle gleich wie bei Verwendung der alten kalkuliert hätte. Der damalige hypothetische Wille der Zuschlagsempfängerin kann auch nicht aus dem Angebot selber oder aus den Umständen abgeleitet werden. Soweit die Beschwerdeführerinnen rügen, dass die Vergabestelle allein durch die Einreichung des alten Formulars für die Angebotszusammenstellung und ohne Rückfragen den tatsächlichen Willen der Zuschlagsempfängerin nicht habe erkennen können, ist ihre Beschwerde begründet. Indessen vermögen die diesbezüglichen Ausführungen der Vergabestelle nicht zu überzeugen.

4.5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit genügender Sicherheit feststeht, wie und mit welchem Resultat die Zuschlagsempfängerin angeboten hätte, wenn sie für Ihre Offerte selbst das neue Angebotsformular verwendet hätte. Die durch die Vergabestelle einseitig vorgenommene Korrektur, welche zuschlagsrelevant ausfiel (vgl. nachfolgend E. 4.5.4), erfolgte somit in Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und nicht nach Massgabe des Prinzips der Unveränderlichkeit der Offerten und der Transparenz. Zur Einhaltung dieser Grundsätze hätte die Vergabestelle das neue Formular nicht anstelle der Zuschlagsempfängerin ausfüllen dürfen. Vielmehr wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie beispielsweise von der Zuschlagsempfängerin eine gemäss neuem Formular berichtigte Offerte verlangt und hierzu eine kurze Nachfrist ansetzt.

4.5.4 Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass sich die vorliegend zu Recht beanstandete Bereinigung durch die Vergabestelle - wie bereits erwähnt - entscheiderheblich auf den Ausgang des Vergabeverfahrens ausgewirkt hat, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

4.5.4.1 Aus Seite 4 des Evaluationsberichts geht hervor, dass die Übertragung der Angaben der Zuschlagsempfängerin in die aktuelle und von allen anderen Anbietern verwendete Honorartabelle eine Änderung des Preises von CHF 454'366.75 gemäss Offertöffnungsprotokoll auf CHF 424'690.75 (exkl. MWST) bewirkt hat. Der anonymisierten Übersicht der Auswertung (Beschwerdebeilage 4) kann entnommen werden, dass die Zuschlagsempfängerin (Anbieter A) für die bereinigte Angebotssumme die maximale Anzahl Punkte (150) beim Zuschlagskriterium Preis erhielt, währenddessen die Beschwerdeführerinnen (Anbieter E) mit 144 Punkten bewertet wurden und beim Zuschlagskriterium Preis das drittbeste Resultat erreichten. In den übrigen zwei Zuschlagskriterien "Schlüsselpersonen" und "Aufgabenanalyse und Vorgehensvorschlag, Risikoanalyse" wurden die Zuschlagsempfängerin und die Beschwerdeführerinnen mit der höchstmöglichen Punktezahl honoriert (160 bzw. 120 Punkte). Auf diese Weise erreichte die Zuschlagsempfängerin im Ergebnis den ersten Rang mit 430 Punkten, während die Beschwerdeführerinnen mit 424 Punkten auf den zweiten Rang zu liegen kamen. Erst die von der Vergabestelle einseitig vorgenommene Berichtigung hat schliesslich dazu geführt, dass der Offerte der Zuschlagsempfängerin und nicht derjenigen der Beschwerdeführerinnen der Zuschlag erteilt wurde.

4.5.4.2 Die einseitige Fehlerberichtigung durch die Vergabestelle in Verbindung mit der letztlich nicht überzeugenden Annahme, dass die Zuschlagsempfängerin bei angenommener Verwendung des richtigen Angebotsformulars genauso offeriert hätte, wie von der Vergabestelle behauptet, bevorzugt in unzulässiger Weise die Zuschlagsempfängerin zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen, womit eine Verletzung des Gleichbehandlungs- und Transparenzprinzips auf der Hand liegt.

4.5.4.3 Im Ergebnis steht fest, dass die direkte Korrektur der Offerte der Zuschlagsempfängerin durch die Vergabestelle nicht zulässig war. Eine nachträgliche Korrektur, nachdem der zum vermeintlichen Erfolg führende Zuschlagspreis bekannt ist, scheint nicht mehr möglich, so dass einzig der Ausschluss der Zuschlagsempfängerin aus dem Verfahren verbleibt.

5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Zuschlag ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Angebot der Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf weitere Akteneinsicht, einzugehen. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

6.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin zurück (Art. 32 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 32 Lose und Teilleistungen - 1 Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
1    Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
2    Die Auftraggeberin kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an eine oder mehrere Anbieterinnen vergeben.
3    Hat die Auftraggeberin Lose gebildet, so können die Anbieterinnen ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, die Auftraggeberin habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Sie kann festlegen, dass eine einzelne Anbieterin nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4    Behält sich die Auftraggeberin vor, von den Anbieterinnen eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.
5    Die Auftraggeberin kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.
BöB). Insbesondere dort, wo noch Fragen zu entscheiden sind, be-züglich derer der Vergabestelle Ermessen zukommt, fällt eine direkte Er-teilung des Zuschlags durch das Gericht ausser Betracht (vgl. hierzu die Urteile BVGer B-4288/2014 vom 25. März 2015 E. 6, B-738/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 2.2 sowie B-7571/2009 vom 20. April 2011 E. 9.2; Galli/MOser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1395 f.). Ein Entscheid in der Sache wäre hingegen dann am Platz, wenn die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Zuschlags als spruchreif erschiene (vgl. Urteil des BVGer B- 8115/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 10 m. w. H.; vgl. auch Jean-Baptiste Zufferey/Valérie Do/Manuel Jaquier, L'autorité de recours peut-elle juger elle-même? in BR/DC 2016 S. 31 ff., insbesondere Z. 8).

6.1 Vorliegend hat sich ergeben, dass die Vergabestelle das den Ausschreibungsunterlagen nicht entsprechende Angebot der Zuschlagsempfängerin nicht hätte bereinigen dürfen, womit dieses vom Verfahren auszuschliessen gewesen wäre, sodass einzig noch das im zweiten Rang platzierte Angebot der Beschwerdeführerinnen für den Zuschlag in Frage kommt. Bei dieser Sachlage gilt noch zu berücksichtigen, dass das vorliegende Vergabeverfahren zu Ende geführt wurde und sämtliche Offerten evaluiert werden konnten. Mit dem Wegfall des Angebots der Zuschlagsempfängerin schneidet die Offerte der Beschwerdeführerinnen im Gesamtergebnis am besten ab (maximale Anzahl Punkte bei den Zuschlagskriterien 1 "Schlüsselpersonen" und 2 "Aufgabenanalyse und Vorgehensvorschlag, Risikoanalyse, zweitbester Preis). Da sich das Ergebnis des Verfahrens leicht korrigieren lässt, sind die Voraussetzungen für eine reformatorische Gutheissung der Beschwerde gegeben. Entsprechend dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerinnen, ist die angefochtene Zuschlagsverfügung aufzuheben und der Zuschlag aufgrund ihres Angebots den Beschwerdeführerinnen zu erteilen.

6.2 An diesem Ergebnis vermag der von den Beschwerdeführerinnen ins Feld geführte und unbestritten gebliebene Umstand, dass die Zuschlagsempfängerin aufgrund eines Hinweises im SIMAP wissen musste und konnte, dass sie das neue Formular zu verwenden hatte, keine ausschlaggebende Rolle zu spielen. Selbst unter der Annahme, dass der Zuschlagsempfängerin kein Vorwurf gemacht werden könnte, wenn im SIMAP kein konkreter Hinweis auf die abgeänderten Ausschreibungsunterlagen angebracht war und weil sie die E-Mail der Vergabestelle an die Bezüger der Ausschreibungsunterlagen nicht erhalten hat, wäre gleich zu entscheiden und die Offerte der Zuschlagsempfängerin auszuschliessen, da eine für alle gleichberechtigte Situation nicht mehr hergestellt werden kann. Dieser Aspekt könnte allenfalls für die Beurteilung der Frage von Relevanz sein, ob die Vergabestelle eine Verantwortung trifft und allfällige Schadenersatzansprüche zugunsten der Zuschlagsempfängerin entstanden sind. Im Hinblick auf die Aufhebung des Zuschlags und den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin spielt diese Frage jedoch keine entscheidende Rolle. Eine Aufhebung des Zuschlags mit der Möglichkeit, die Zuschlagsempfängerin im Verfahren zu belassen, falls ihr kein Vorwurf gemacht werden kann, scheidet komplett aus, nachdem die Vergabestelle mit der eigenmächtigen Übertragung des alten in das neue Formular und der bekannt gegebenen Preisangabe vollendete bzw. irreversible Tatsachen geschaffen hat.

7.
Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2).

Den obsiegenden Beschwerdeführerinnen sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vergabestelle werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.
Den Beschwerdeführerinnen ist nach Massgabe ihres Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE), welche der Vergabestelle aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Da sei-tens der Beschwerdeführerinnen keine Kostennote eingereicht wurde, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'000.- (inkl. MWST und Auslagen).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Zuschlag vom 21. Februar 2017 wird aufgehoben, das Angebot der Zuschlagsempfängerin wird ausgeschlossen und der Zuschlag wird neu dem Angebot der Beschwerdeführerinnen erteilt.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von CHF 3'500.- wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Den Beschwerdeführerinnen wird zu Lasten der Vergabestelle eine Parteientschädigung von CHF 4'000.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 145166;

Gerichtsurkunde);

- die Zuschlagsempfängerin,

(Einschreiben).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Corrado Bergomi

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG), soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziffer 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 29. September 2017
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-1528/2017
Date : 27. September 2017
Published : 01. Dezember 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wirtschaft
Subject : Nichteintreten BGer, 2C_937/2017 vom 20.11.2017. Öffentliches Beschaffungswesen - Projekt N02/N14, 100054, Gesamtsystem Bypass Luzern, Projektverfasser Geologie/Geotechnik; Phasen AP/MK und DP/MP; Zuschlag vom 21. Februar 2017 (SIMAP-Meldungsnummer...


Legislation register
BGG: 42  82  83
BV: 5
BoeB: 2  3  5  6  9  19  26  27  29  30  31  32
VGG: 37
VGKE: 1  7  14  64
VoeB: 25
VwVG: 11  48  52  63  64
BGE-register
141-II-14 • 141-II-338 • 141-II-353
Weitere Urteile ab 2000
2C_241/2012 • 2P.151/1999 • 2P.164/2002
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • acceptance of proposal • acceptance • access records • actual intention • advance on costs • advantage • appeal concerning affairs under public law • approval • architect • authorization • behavior • berne • bidder • book • calculation • calculatory mistake • category • certification • clerical error • clerk • communication • complaint to the federal administrative court • component • constituent • contract conclusion offer • convention on public supplies • copy • correctness • correspondence • cost • costs of the proceedings • court and administration exercise • day • decision • declaration • delivery • development • directive • discretion • doctrine • document • doubt • drawn • e-mail • effect • enclosure • end • engineer • equal legal treatment • evaluation • evidence • ex officio • expenditure • extent • federal administrational court • federal court • federal department • federal law on administrational proceedings • federal office for roads§ • file • fixed day • form and content • fraction • fundamental legal question • geology • good faith • grant of suspensiveness • guideline • hamlet • inscription • instructions about a person's right to appeal • intention • inter-cantonal agreement on public procurement • interim decision • judicial agency • knowledge • knowledge • labeling • lausanne • lawyer • legal demand • legal representation • legal service • letter • lower instance • main issue • modification • number • obvious lapse • offeror • officialese • open proceeding • participant of a proceeding • position • principle of transparency • procedure of awarding contracts • proceedings conditions • prosecutional dividend • question • rank • realty developer • request to an authority • res judicata • risk assessment • scope • signature • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • stone • tenderer • time limit • treaty • use • value • voting suggestion of the authority • writ
BVGE
2008/48 • 2007/6 • 2007/13
BVGer
B-1528/2017 • B-1773/2006 • B-4288/2014 • B-4366/2009 • B-4958/2013 • B-5084/2007 • B-738/2012 • B-7571/2009 • B-985/2015
VPB
67.5 • 68.10