Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-514/2012

Urteil vom 27. August 2012

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter André Moser,

Gerichtsschreiber Alexander Misic.

A._______,...,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG, av. de Tivoli 3, Postfach 1701, 1700 Freiburg,

Erstinstanz,

und

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Radio und Fernsehen, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel BE,

Vorinstanz.

Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

Sachverhalt:

A.
Am 6. November 2004 meldete sich A._______ bei der Billag AG für den privaten Radio- und Fernsehempfang per 1. November 2004 an.

B.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 stellte die Billag AG fest, dass noch Rechnungen für den privaten Radio- und Fernsehempfang für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 30. September 2010 offen seien. Weil dies von A._______ mit Schreiben vom 28. Juli 2010 bestritten wurde, erliess die Billag AG am 24. Dezember 2010 eine Verfügung, worin am Gebührennachbezug festgehalten wurde.

C.
Am 15. Juli 2011 erhob A._______ Beschwerde beim BAKOM und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 24. Dezember 2010.

D.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 trat das BAKOM auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die 30-tägige Beschwerdefrist sei von A._______ nicht eingehalten worden.

E.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 (Postaufgabe: 27. Januar 2012) erhebt A._______ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des BAKOM Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2012 beantragt das BAKOM (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 26. März 2012 verzichtet die Billag AG (Erstinstanz) auf die Einreichung einer Vernehmlassung und verweist unter anderem vollumfänglich auf den vorinstanzlichen Entscheid vom 20. Dezember 2011.

G.
Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG.

Der Beschwerdeentscheid vom 20. Dezember 2011 stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar. Das BAKOM als entscheidende Behörde ist nach Art. 33 Bst. d VGG eine zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Nichteintretensentscheid vom 20. Dezember 2011. Vorliegend ist jedoch einzig die Eintretensfrage Streitgegenstand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (statt vieler: BGE 124 II 499 E. 1, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 74 E. 1.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1625/2006 vom 15. Dezember 2008 E. 1.2.2).

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer ohne Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist folglich beschwerdelegitimiert.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Als Prozessvoraussetzungen - auch Sachurteilsvoraussetzungen genannt - werden die Vorbedingungen bezeichnet, die erfüllt sein müssen, damit die Behörde eine Beschwerde behandelt und mittels eines Sachentscheids über die Begründetheit respektive Unbegründetheit der Rechtsbegehren materiell befindet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4166/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.2 und A-1274/2008 vom 1. September 2009 E. 2.1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 71 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 150). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem die Beschwerdebefugnis der ein Rechtsmittel einlegenden Person (Art. 48 VwVG), ein frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel (Art. 50 und 52 VwVG) und das Fehlen anderweitiger Rechtshängigkeit oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4166/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.2 und A-1274/2008 vom 1. September 2009 E. 2.1; vgl. sodann statt vieler Gygi, a.a.O., S. 72 f.; Kölz/Häner, a.a.O., S. 150).

2.2 Die allgemeine Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Verfügung beträgt 30 Tage (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die nach Tagen berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung (Eröffnung) an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie am letzten Tag der Frist (spätestens Mitternacht) der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Bernard Maître/Vanessa Thalmann [Fabia Bochsler/Kaspar Plüss], in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 5 zu Art. 21).

2.3 Während die Behörden die Beweislast dafür tragen, dass ihre Verfügungen rechtsgültig eröffnet wurden, hat der Beschwerdeführer den Beweis zu erbringen, dass er die Beschwerdefrist eingehalten hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4166/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 8 zu Art. 50).

2.4 Die Rechtsmittelfristen sind die wichtigsten gesetzlichen Fristen (vgl. BGE 126 III 31 E. 1b). Sie können nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Fristen bilden abgegrenzte rechtserhebliche Zeiträume, bei denen die blosse Tatsache des Zeitablaufs rechtliche Wirkungen zu entfalten vermag. Im Verfahrensrecht führt das Verstreichen der Frist regelmässig zu einer Sperrwirkung, welche Rechtshandlungen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässt (Vogel, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 50). Läuft die Rechtsmittelfrist unbenutzt ab, gilt das Beschwerderecht als verwirkt und die Verfügung erwächst in formelle Rechtskraft (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1274/2008 vom 1. September 2009 E. 2.1.1; vgl. auch Maître/Thalmann, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 21). Die formelle Rechtskraft einer Verfügung bedeutet, dass sie von den Betroffenen nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann (vgl. René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 951). Auf eine Beschwerde gegen eine formell rechtskräftige Verfügung bzw. einen formell rechtskräftigen Entscheid tritt die Beschwerdeinstanz wegen Fehlens einer der Prozessvoraussetzungen (es sei denn, es handle sich um ein Wiederaufnahme- bzw. Revisionsbegehren, einen Widerruf, eine Wiedererwägung oder eine Berichtigung) nicht ein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1274/2008 vom 1. September 2009 E. 2.1.1; vgl. auch Vogel, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 50; Kölz/Häner, a.a.O., S. 150; Rhinow et al., a.a.O., Rz. 951).

3.
Vorliegend hat die Erstinstanz am 24. Dezember 2010 verfügt und in der Rechtsmittelbelehrung den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er - sollte er mit dem von der Erstinstanz geforderten Gebührennachbezug nicht einverstanden sein - innert dreissig Tagen seit der Eröffnung schriftlich und begründet bei der Vorinstanz Verwaltungsbeschwerde erheben müsse. Der Beschwerdeführer reichte jedoch erst am 15. Juli 2011 - d.h., zu einem Zeitpunkt, in dem die Verfügung der Erstinstanz schon längstens in formelle Rechtskraft erwachsen war (vgl. E. 2.4 hiervor) - Beschwerde bei der Vorinstanz ein. Der Tatsache, dass er mit rund einem halben Jahr Verspätung Beschwerde bei der Vorinstanz erhoben hat, war sich der Beschwerdeführer bewusst und wird im Übrigen von ihm auch nicht bestritten (vgl. E-Mail vom 23. Juni 2011 des Beschwerdeführers an das BAKOM). Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf seine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. oben E. 1.2). Der angefochtene Entscheid erweist sich folglich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterlegene Partei, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu verrechnen.

5.
Dem nicht anwaltlich vertretenen, im Ergebnis unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Erst- und Vorinstanz haben ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- die Erstinstanz (Kunden-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Alexander Misic

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-514/2012
Datum : 27. August 2012
Publiziert : 10. September 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Radio und Fernsehen
Gegenstand : Radio- und Fernsehempfangsgebühren


Gesetzesregister
BGG: 42  82
VGG: 31  32  33
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  20  21  22  48  50  52  61  63  64
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