Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1499/2021
Urteil vom 27. Juli 2022
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Besetzung
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren am (...),
Äthiopien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2021 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Oromo - verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 26. Februar 2017 mit seinem eigenen Pass und gelangte gleichentags mit einem Visum für eine Weiterbildung vom 26. Februar 2017 bis am 4. März 2017 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 6. März 2017 ein Asylgesuch stellte. Gleichentags wurde er dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. Am 9. März 2017 wurden seine Personalien und der Reiseweg aufgenommen. Am 3. April 2017 wurde er angehört und anschliessend am 7. April 2017 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 5. Februar 2018 und am 28. Juli 2020 wurde er ergänzend angehört.
Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, er habe bis zum Jahr 2000 in Addis Abeba (...) studiert. Während seines Studium habe er sich an der Universität in einer Organisation für die Oromo engagiert. Mehrere Bekannte aus dieser Gruppierung seien später umgebracht oder inhaftiert worden. Nach dem Studium habe er als erster Oromo in der B._______ während sechzehn Jahren Karriere gemacht und sich dabei für die Mitarbeitenden seiner Ethnie eingesetzt. Er habe sich stets geweigert, der Regierung beizutreten. Im Jahr 2016 hätten die Unruhen der Oromo begonnen und es habe Ausnahmezustand geherrscht. Ihm sei von seinem Arbeitgeber vorgeworfen worden, durch seine Kontakte mit den Oromo einen Aufstand hervorgerufen zu haben. Nach seiner Rückkehr von einer Geschäftsreise nach Europa im Juni 2016 seien ihm Kontakte mit der Opposition unterstellt worden, weil er dort ehemalige Arbeitskollegen besucht habe. Daraufhin sei er am Arbeitsplatz diskriminiert worden. Er sei überwacht worden, habe keine Lohnerhöhung erhalten, sein Dienstauto sei ihm weggenommen worden, er sei in eine andere Abteilung strafversetzt und schliesslich nach seiner Kündigung am gleichen Tag freigestellt worden. Auf seine Bitte hin sei er wiedereingestellt worden, jedoch ohne seine vorherigen Privilegien. Ein Freund mit leitender Position im HR habe ihn gewarnt, dass eine Akte über seine Regierungsfeindlichkeit zusammengestellt worden sei. Er habe dann Ferien beziehen müssen. Nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz sei er an einen anderen Ort versetzt worden. Er habe sich über diese Diskriminierungen bei verschiedenen Anlaufstellen beschwert, bei den zuständigen Ministerien, dem Konzerndirektor, der Regionalregierung und auch bei der C._______. Dabei habe er auch Korruptionsvorwürfe geäussert. Schliesslich habe er keine Perspektive mehr gesehen und eine Verhaftung befürchtet, weshalb er zusammen mit seinem Schwager ausgereist sei. Nach seiner Ausreise sei seine Frau nach ihm befragt worden. Später habe sie mit den Kindern ihre Firmenwohnung verlassen müssen und sie lebten jetzt mal da mal dort. Seine Frau arbeite aber immer noch am gleichen Ort. Im Juli 2017 sei bei seinen Brüdern eine Vorladung für ihn abgegeben worden. Dabei sei der eine Bruder so stark geschlagen worden, dass er gestorben sei. In der Schweiz engagiere er sich exilpolitisch, organisiere Demonstrationen und sei Mitglied der D._______, wo er auch ein Amt ausübe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Akten, darunter diverse Schreiben in Bezug auf die Konflikte an seinem Arbeitsplatz, E-Mails von seinem Bruder und seinem Schwager vom März 2017, zwei Erlasse der Gemeindebehörde vom März 2017, Farbfotos von sich als junger Mann zusammen mit einem Oppositionellen, der inzwischen zum Tode verurteilt worden sei, Fotos von seinem exilpolitischen Engagement, eine Bestätigung der D._______ vom 27. November 2017 und ein von ihm verfasstes Protestschreiben an die UNO.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 - eröffnet am 2. März 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 1. April 2021 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag unter anderem ein vom Beschwerdeführer verfasster Bericht bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
F.
Mit Replik vom 12. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Der Beschwerdeführer verlangt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen ungenügender Feststellung des Sachverhaltes beziehungsweise Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnten.
3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge damit, dass das SEM in seiner Verfügung fälschlicherweise ausgeführt habe, er habe Ferien bezogen, obwohl es sich vielmehr um disziplinarische Zwangsbeurlaubungen gehandelt habe. Ebenso seien weitere drastische Disziplinierungsmassnahmen (Kontaktverbot, Hausarrest, Zahlungssperre) nicht erwähnt worden. Zudem seien wichtige Beweismittel, nämlich aussagekräftige Emails des Bruders und Schwagers, welche die Suche nach ihm nach seiner Ausreise bestätigen würden, zwar erwähnt, aber in der Begründung sei nicht darauf eingegangen worden. Die Vorinstanz sei zudem nicht auf die subjektive Komponente der Begründung der Angst vor zukünftiger Verfolgung eingegangen. Ebenso fehle die Prüfung der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine hypothetische Rückkehr nach E._______.
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
3.3 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
3.4 Der Sachverhalt wurde vorliegend vom SEM in rechtsgenüglicher Weise erstellt. Das SEM ist im Wesentlich auf die komplizierte arbeitsrechtliche Situation eingegangen. Dass es dabei nicht alle gegen den Beschwerdeführer ergangenen Massnahmen im Detail aufzählte beziehungsweise diese als Ferien statt Zwangsbeurlaubungen bezeichnete, kann nicht als Verletzung der Pflicht zur Erstellung des Sachverhaltes qualifiziert werden.
3.5 Die Vorinstanz ist zwar in den Erwägungen nicht detailliert auf die Emails der Verwandten eingegangen, hat diese jedoch im Sachverhalt erwähnt und hat sich in den Erwägungen zu den dahinterstehenden Ereignissen, nämlich die Suche nach dem Beschwerdeführer, geäussert. Dem Beschwerdeführer war denn auch eine sachgerechte Anfechtung in der Beschwerde durchaus möglich. Von einer Verletzung der Begründungspflicht ist in diesem Zusammenhang nicht auszugehen. Zudem ist das SEM nun in der Vernehmlassung eingehend auf die Emails als Beweismittel eingegangen, worauf der Beschwerdeführer in seiner Replik, noch einmal Stellung nehmen konnte. Mit der subjektiven Komponente der Begründung der Angst vor zukünftiger Verfolgung musste es sich nach der Feststellung der fehlenden objektiven Begründetheit auseinandersetzen.
3.6 Das SEM hat sich schliesslich in seiner Verfügung zur Zumutbarkeit des Beschwerdeführers in die Region Oromia geäussert. Dass es dabei nicht auf die spezifische Situation in Bezug auf eine Rückkehr nach E._______ als letzten Wohn- und Arbeitsort einging, kann nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer mit seinem Herkunfts- und Studienort in der Region auch andere Anknüpfungspunkte hat und die Vollzugsprüfung nicht auf diese einzelne Ortschaft zu beschränken ist.
3.7 Nach dem Gesagten kann weder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt werden. Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
5.
5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung zunächst fest, aus den eingereichten Unterlagen wie auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers werde bezüglich der Schwierigkeiten am Arbeitsplatz keine asylrelevante Verfolgungsmotivation beziehungsweise keine genügende Intensität oder gar eine konkrete diesbezügliche Handlungsweise erkennbar. Der Beschwerdeführer habe die Kündigung selber eingereicht, die von seinem Arbeitgeber trotz Korruptionsvorwürfen auf seinen Wunsch hin wieder rückgängig gemacht worden sei. Weiter sei anzumerken, dass er sich während der Studienzeit lediglich für kulturelle Belange der Oromo engagiert habe und dass weder er noch nahe Verwandte sich je politisch betätigt hätten. Unabhängig von der Intensität der Beziehung zu den von ihm als oppositionell bezeichneten Männern sei festzuhalten, dass er von staatlicher Seite bis ins Jahr 2016 nie behelligt worden sei und vielmehr in einem staatlichen Unternehmen Karriere gemacht habe, während die anderen Männer gemäss seinen Angaben längst den Sicherheitskräften zum Opfer gefallen seien. Die angebliche ständige Überwachung durch einen Sicherheitsmann habe er nur diffus beschrieben und sei für ihn ohne Konsequenzen geblieben. Weiter mute es etwas eigenartig an, dass die Sicherheitskräfte in Zeiten allgemeiner Unruhen und des Ausnahmezustandes ein umfangreiches Dossier benötigt hätten, um seine Festnahme zu rechtfertigen. Vielmehr wäre bei Vorliegen des geringsten Verdachts auf eine regierungsfeindliche Einstellung eine umgehende Verhaftung zu erwarten gewesen, zumal sich die Sicherheitskräfte dadurch Informationen zur Verhaftung anderer Aufständischer hätten erhoffen können. Bezeichnenderweise habe er auch die Umstände und den genauen Inhalt des Gesprächs mit dem HR-Verantwortlichen nicht detailliert beschreiben können und dessen Warnung an der ersten Anhörung gar nicht erwähnt. Dass er die Gefahr einer Festnahme offensichtlich als eher gering eingeschätzt habe, belege schliesslich der Umstand, dass er gemeinsam mit seinem Schwager ganz offiziell unter Vorweisung seiner eigenen Identitätspapiere über den Flughafen von Addis Abeba Äthiopien verlassen und keinerlei Schutzmassnahmen für seine Frau und seine Kinder getroffen habe, obwohl er dazu angesichts seines breiten Beziehungsnetzes die Möglichkeit gehabt hätte. In Bezug auf die Suche nach ihm nach seiner Ausreise bei seinen Brüdern, bei welcher ein Bruder im Juli 2017 ums Leben gekommen sei, mute es komisch an, dass er dies an der ersten Anhörung vom 5. Februar 2018 mit keinem Wort erwähnt und lediglich ausgeführt habe, er stehe mit den Brüdern in Kontakt und einer sei im Gefängnis gewesen. Die beiden eingereichten Erlasse der Gemeindebehörden, die belegen sollten, dass nach ihm
gesucht worden sei, besässen keine relevanten Sicherheitsmerkmale und seien dementsprechend leicht fälschbar. Ihr Beweiswert sei daher als gering einzustufen und vermöge angesichts der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente nichts an der obigen Einschätzung zu ändern.
In Bezug auf sein exilpolitisches Engagement gelte es festzuhalten, dass die Befürchtung vor zukünftiger Verfolgung für äthiopische Asylsuchende generell unbegründet sei. Selbst bei einem herausgehobenen exilpolitischen Engagement drohe eine Verfolgungsgefahr lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Zunächst sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden vor seiner Ausreise habe glaubhaft machen können. Er mache geltend, er sei in der Schweiz aktives Mitglied der D._______ geworden und habe an verschiedenen Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Er wirke in dieser Organisation in der Funktion eines (...) prominent bei der Organisation von Sitzungen und Protestaktionen mit. Die eingereichten Unterlagen vermöchten aber kein Profil eines herausragenden, regierungskritischen Exilpolitikers zu belegen. Zudem handle es sich bei der genannten Organisation um einen kulturellen Verein mit sehr bescheidenen Einflussmöglichkeiten auf den politischen Diskurs und nicht um eine Oppositionspartei. Angesichts der vielen innert weniger Monate stattfindenden exilpolitischen Anlässe mit anschliessender Publikation von Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Identitäten zuordnen könnten beziehungsweise jede einzelne Person überwachen könnten. Zudem dürfte diesen bekannt sein, dass viele Asylsuchende sich mittels Ausübung regierungskritischer Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken versuchten.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass die Plausibilität nur in beschränktem Masse zur Bewertung der Glaubhaftigkeit beigezogen werden könne. In Bezug auf das Dossier gegen ihn habe er sich missverständlich ausgedrückt. Ein solches habe über jeden Mitarbeitenden bestanden. Es habe sich aber herumgesprochen, dass er mit regimekritischen Exil-Oromos in Kontakt gestanden habe, was zu erhöhter Aufmerksamkeit habe führen müssen. Da er ein gewisses Ansehen und auch einigen Einfluss genossen habe, habe man den Anschein der Rechtmässigkeit wahren wollen und ihn nicht ungesetzlich liquidieren können. Dass er die Warnung nicht konkret habe beschreiben können, stimme so nicht, vielmehr sei dies ein ständiger Dialog zur kontinuierlichen Erhöhung des Druckes gewesen. So seien auch seine Aussagen an der ersten Anhörung zu interpretieren. Zur legalen Ausreise sei zu bemerken, dass in Äthiopien kein derart engmaschiges Kontrollnetz bestehe. Auch sei wiederum auf seine ehemals gute gesellschaftliche Position als gesuchter Spezialist zu verweisen. Seine Frau und die Kinder seien bis jetzt nicht direkt behelligt worden. Davon sei er zu Recht ausgegangen, indem er ein gewisses Mass an Zivilisiertheit der Beamten vorausgesetzt habe. In Bezug auf die Suche nach ihm bei ihm zu Hause sei auf den vorgelegten Email-Verkehr zu verweisen, welcher diesen Umstand belege. Ob der Bruder direkt durch die Misshandlung gestorben sei, sei nicht von vornherein klar gewesen, so dass er diesen Zusammenhang erst mit der Zeit gesehen habe. Weiter habe es sich bei dem Vorgehen gegen ihn um eine Diskriminierung seiner Person aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo gehandelt, womit eine Verfolgungsmotivation gegeben sei. In Bezug auf die Intensität fasse das SEM den Konflikt am Arbeitsplatz lückenhaft zusammen. Insbesondere fehle die Erwähnung des unrechtmässigen Lohnzahlungsstopps, des erlassenen Kontaktverbots und des faktischen Hausarrests im Firmenareal. Diese Elemente seien durch ihn belegt worden. Zwar nicht für sich alleine aber im Gesamtkontext insbesondere auch angesichts des verhängten Ausnahmezustandes seien diese Massnahmen asylrelevant und hätten in einer lebensgefährlichen Situation für ihn gemündet. Mit dem alleinigen Entgegenhalten seiner Karriere in einem staatlichen Betrieb werde die Dynamik der damaligen Situation ausser Acht gelassen. Anfänglich sei er ein relativ angepasster Mitarbeiter, wenn auch mit einschlägiger studentischer Vergangenheit gewesen. Erst als er ungerecht behandelt worden sei, habe er begonnen, sich zu wehren, was in diese willkürlichen Massnahmen und in die Warnung des Kollegen vor einer Verhaftung gemündet habe. Die Berechtigung seiner Befürchtungen zeige sich
an der erfolgten Suche nach ihm nach seiner Ausreise und der Misshandlung seines Bruders. Die Methode der Zerlegung der Biografie in unzusammenhängende Phasen durch die Vorinstanz könne nicht zu einer korrekten Einschätzung der kontinuierlich entstandenen Gefährdung führen.
Aufgrund der rechtsgenüglich belegten und auch von der Vorinstanz anerkannten exilpoIitischen Tätigkeit seien subjektive Nachfluchtgründe gegeben. Denn bereits vor seiner Ausreise sei er ins Visier der Behörden geraten. Es zeige sich damit ein besonders gelagerter Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung. Die Unterstellung unlauterer Motive im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement sei nicht zu hören, da sie spekulativ und irrelevant sei.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es habe im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand nicht von einer Liquidierung, sondern von einer Verhaftung des Beschwerdeführers geschrieben. Ferner stehe die Aussage in der Beschwerde, wonach die Frau und die Kinder bis anhin nicht behelligt worden seien, im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers an den Anhörungen und auch zu den eingereichten Emails, wonach die Frau und Kinder Todesängste hätten, weil die Behörden zu ihnen nach Hause gekommen seien und sie terrorisiert hätten. Die in den Mails dargelegten Umstände vermöchten keinen Mehrwert in dem Sinne darzustellen, als dass dort unbekannten Fakten oder Hinweise mitgeteilt worden wären, die zu einem anderen Sachverhalt geführt hätten. Zudem komme diesen Auszügen nur ein sehr geringer Beweiswert zu, handle es sich doch mit grösster Wahrscheinlichkeit um Gefälligkeitsschreiben, deren Urheberschaft nicht abgeklärt werden könne. Zudem mute es eigenartig an, dass sein Bruder ihn auf seinen Geburtsort hinweise und seinen eigenen Namen unterschiedlich schreibe. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Oromia, wo er mehrere enge Familienangehörige habe und über ein eigenes Haus verfüge, durchaus zuzumuten sei.
5.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, die Differenzierung zwischen Liquidierung und Verhaftung erscheine nicht zielführend, da beide Varianten sich auf zumindest ähnliche Handlungsoptionen von Behörden beziehen würden. Die Beschreibung in der Beschwerde, wonach Frau und Kinder nicht direkt behelligt worden seien, sei so viel zu schwach formuliert, zumal sie zu Hause terrorisiert worden seien. Dass die Beamten nicht weitergegangen seien, bestätige nun diese durch ihn erwartete Zivilisiertheit, womit die fehlenden Schutzmassnahmen plausibel würden. Er habe erwähnt, dass das Mobiltelefon seiner Tochter zweimal beschlagnahmt worden sei. Zudem sei seine Frau mit den Kindern inzwischen zu Verwandten geflohen. Dem SEM sei beizupflichten, dass der Inhalt des Mailverkehrs nicht zu einem anderen Sachverhalt geführt hätte. Im Gegenteil stütze dieser die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Es handle sich nicht um Gefälligkeitsschreiben und die genannte Autorschaft (Bruder und Schwager) sei aufgrund der sichtbaren Daten (Namen) doch sehr viel wahrscheinlicher als irgendetwas Anderes. Die unterschiedliche Schreibweise des Namens ergebe sich aus dem Französischen und Englischen. Der Hinweis auf den Geburtsort sei eine Hervorhebung dessen, dass er nicht mehr nur am Arbeits- und Wohnort, sondern sogar in seinem alten Heimatdorf gesucht worden sei. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei auf die lange Verfahrensdauer und seine vorbildliche Integration hinzuweisen.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
je m.w.H).
6.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich aus den eingereichten Unterlagen und den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Schwierigkeiten am Arbeitsplatz keine asylrelevante Verfolgung ableiten lässt. Auch in Kombination mit seinem niederschwelligen Engagement während seiner Studienzeit für kulturelle Belange der Orormo ergibt sich daraus keine Gefährdung. Dabei ist insbesondere auf die Erwägung des SEM zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer während Jahrzehnten von den Behörden nicht behelligt wurde und vielmehr während sechzehn Jahren eine Karriere in seinem staatlichen Unternehmen bis hin zu einem Kadermitglied machen konnte. In den Unterlagen, welche er zu den Akten reichte, ist denn auch vielmehr von Korruptionsvorwürfen des Beschwerdeführers, welche zu diesem arbeitsrechtlichen Konflikt geführt hätten, denn von einem Disziplinarverfahren aufgrund vermuteter Kontakte zur Opposition die Rede. In Bezug auf die geringe Intensität der arbeitsrechtlichen Massnahmen kann ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Daran vermag der Verweis in der Beschwerde auf weitere einschneidende Massnahmen, welche durch das SEM nicht erwähnt worden seien, nichts zu ändern. Aus den Protokollen entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit versucht, die Massnahmen gegen ihn immer drastischer darzustellen, um so den Arbeitskonflikt als eine gezielte und intensive Verfolgung aussehen zu lassen. So erwähnte er einen Hausarrest denn auch erst an der dritten Anhörung (vgl. A38 F24).
6.3 Unabhängig vom Bestand eines Dossiers gegen den Beschwerdeführer, welches in der Beschwerde nun plötzlich negiert wird, ist das SEM weiter zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer während den Unruhen mit verhängtem Ausnahmezustand bei Verdacht auf eine regierungsfeindliche Einstellung umgehend verhaftet worden wäre. Der Verweis in der Beschwerde auf die Plausibilität als schwaches Glaubhaftigkeitsargument vermag dies nicht überzeugend zu wiederlegen. Auch der Verweis in der Beschwerde auf den Gesamtkontext und die Dynamik der Situation geht ins Leere. Auch wenn der Gesamtkontext grundsätzlich geeignet gewesen wäre, eine solche Akzentuierung zu provozieren, lässt sich eine solche Dynamik im konkreten Fall des Beschwerdeführers eben aus seinen Aussagen nicht überzeugend herauslesen. Der Vorwurf der Zerlegung der Biografie in unzusammenhängende Phasen durch die Vorinstanz kann durch das Gericht ebenfalls nicht bestätigt werden. Das SEM hat die Vorbringen einer korrekten Gesamtwürdigung unterzogen.
6.4 Ebenso überzeugend fallen die Erwägungen des SEM zum Gespräch mit dem HR-Verantwortlichen aus, welches der Beschwerdeführer nur sehr vage zu beschreiben vermochte (vgl. A38 F37 ff.). Die simple Negation dieses Umstandes in der Beschwerde vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Überdies fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer nicht einmal angeben konnte, ob dieser Freund selber ein Oromo gewesen ist (vgl. A27 F18 ff.). Ebenso wenig zu überzeugen vermag der pauschale Vorhalt gegen das Argument der legalen Ausreise mit dem Schwager, wonach Äthiopien nicht über ein engmaschiges Kontrollnetz und er über einen gewissen Einfluss verfügt habe. Zusätzlich zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer zwecks Besuches einer Weiterbildung in die Schweiz einreiste und diese offenbar auch besuchte, bevor er nach einer Woche ein Asylgesuch stellte. Dies zeugt nicht von einer subjektiv akut empfundenen Verfolgungsgefahr. In Bezug auf die Behelligungen seiner Frau und Kinder verweist das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf, dass diese in der Beschwerde entgegen den Aussagen an den Anhörungen negiert wird. Wenn dies in der Replik nun einfach als zu schwache Formulierung der Behelligung dargestellt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Jedenfalls wird in der Beschwerde mit dem Verweis auf ein gewisses Mass an Zivilisiertheit der Beamten nicht überzeugend erklärt, weshalb er trotz der empfundenen Gefährdungssituation keine Schutzmassnahmen für seine Familie ergriffen hat.
6.5 In Bezug auf die Suche nach dem Beschwerdeführer selber bei seinen Brüdern ist mit den Ausführungen in der Verfügung des SEM, wonach er diese an der Anhörung nicht erwähnte und vielmehr auf einen Gefängnisaufenthalt des einen Bruders hinwies, eindeutig von deren Nachgeschobenheit und damit Unglaubhaftigkeit auszugehen. Das Argument in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer zuerst den Zusammenhang nicht gesehen habe, vermag angesichts der Zentralität und Tragik dieser angeblichen Ereignisse, welche mit dem Tod eines Bruders geendet hätten, überhaupt nicht zu verfangen. Die diesbezüglichen Bestätigungen der Verwandten sind - trotz der gegenteiligen Beteuerungen in der Beschwerde und der Replik - vom SEM zu Recht als Gefälligkeitsschreiben von sehr geringem Beweiswert qualifiziert worden und vermögen damit an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die unterschiedliche Schreibweise des Namens und der Hinweis auf den Geburtsort scheinen dem Gericht nicht relevant, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird.
6.6 Vor diesem Hintergrund vermögen auch die eingereichten Erlasse der Gemeindebehörden an den obigen Erwägungen nichts zu ändern. Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, denen in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wird. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Erlasse im März 2017 ausgestellt wurden, der Beschwerdeführer aber geltend macht, sie seien seinen Brüdern im Juli 2017 ausgehändigt worden. Auch die weiteren sehr zahlreich eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, belegen sie doch im Wesentlichen lediglich den geltend gemachten Konflikt am Arbeitsplatz.
6.7 Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise eine objektiv begründete Furcht vor einer baldigen Verhaftung hatte, kann nach dem Gesagten nicht bestätigt werden.
6.8 Damit erfüllte der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise insgesamt nicht.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
7.1 Die Vorinstanz hat mit überzeugender und ausführlicher Begründung zutreffend festgestellt, dass sich aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung und seinem Mitwirken bei der D._______ in der Funktion eines (...) kein Profil eines herausragenden, regierungskritischen Exilpolitikers ergibt. Auch ist es unter Berücksichtigung der politischen Veränderungen in Äthiopien seit seiner Ausreise unwahrscheinlich, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit für die Oromo zum jetzigen Zeitpunkt von der äthiopischen Regierung als ernsthafter Kritiker eingestuft werden und ihm deswegen die Gefahr vor asylrelevanter Verfolgung drohen würde (vgl. etwa Urteile E-5029/2019 vom 17. November 2021 E. 8.3 und
E-208/2018 vom 26. April 2021 E. 7.5.2 f. m.H.a. Referenzurteil
D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). An dieser Einschätzung vermag die Tigray-Konfliktsituation nichts zu ändern, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen ethnischen Tigriner handelt, welcher sich für deren Belange einsetzen würde.
7.2 Den Ausführungen des SEM wurde in der Beschwerde denn auch nichts Wesentliches entgegengehalten und lediglich wenig überzeugend die Unterstellung unlauterer Motive im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement als spekulativ und irrelevant moniert. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 bestätigt in Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.).
Zwar blieb die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als Ministerpräsident im Jahr 2018 weiterhin von ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen geprägt. Im November 2020 eskalierte sodann der Konflikt zwischen der Zentralregierung mit der Regionalregierung der Region Tigray. Die allgemeine Lage in den übrigen Gebieten Äthiopiens ist aber nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Diese übrigen Regionen scheinen auch von der Tigray-Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese Regionen des Landes weiterhin grundsätzlich zumutbar bleibt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4813/2019 vom 1. Februar 2022 E. 10.3.1 und D-3891/2019 vom 19. August 2021 E. 7.4.1 m.w.H.).
10.4.2 In individueller Hinsicht führte das SEM aus, der Beschwerdeführer stamme aus Oromia und verfüge über eine sehr gute universitäre Ausbildung sowie langjährige Berufserfahrung. Zudem besitze er in F._______ ein Haus. Er könne sich darüber hinaus auf ein breites und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz stützen.
10.4.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei nicht aus Oromia sondern aus E._______ geflüchtet, wo er die meiste Zeit seines Lebens gewohnt habe. In seiner Heimatgegend könne er nicht mehr ohne Weiteres Fuss fassen. Zudem sei auf die übermässig lange Verfahrensdauer und seine vorbildliche Integration in der Schweiz zu verweisen.
10.4.4 Das Gericht hält den Vollzug der Wegweisung ebenfalls für zumutbar. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Oromo - stammt aus der Region Oromia, die nicht von relevanten Konflikten betroffen ist. Er verfügt über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und eine sehr gute universitäre Ausbildung sowie langjährige Berufserfahrung und besitzt ein Haus, sodass nicht davon auszugehen ist, er würde in eine existenzbedrohende Situation geraten. Dass der Vollzug, wie in der Beschwerde moniert, in Bezug auf die spezifische Situation in E._______ zu prüfen sei, trifft wie oben erwähnt, nicht zu, zumal der Beschwerdeführer in der Region auch andere Anknüpfungspunkte hat und die Vollzugsprüfung nicht auf diese einzelne Ortschaft zu beschränken ist. Die Iange Verfahrensdauer und die gute Integration vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Weiteren hält der Beschwerdeführer den Erwägungen des SEM nichts Wesentliches entgegen.
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über einen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Sie reichte mit der Replik eine Kostennote vom 12. Mai 2021 zu den Akten. Der Stundenansatz ist entsprechend dem Unterliegen zu kürzen. Das Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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