Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-16/2007
{T 0/2}

Urteil vom 27. Juli 2007
Mitwirkung:
Richter Beat Forster (Vorsitz) und Lorenz Kneubühler,
Richterin Florence Aubry Girardin;
Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.

X.______,
Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB (SBB AG), Zentralbereich Personal, Mittelstrasse 43, Postfach, 3000 Bern,
Vorinstanz,

betreffend
Revision eines Revisionsentscheides der Personalrekurskommission vom 15. November 2006.

Sachverhalt:
A. X._______ trat am 7. August 1989 als Betriebsdisponent-Lehrling in die Dienste der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ein. Auf den 1. Januar 2003 wurde er zum Fahrdienstleiter in Z._______ gewählt. Im Jahre 2002 entwickelte sich eine persönlichen Beziehung zwischen ihm und einer gleichen Orts arbeitenden Fahrdienstleiterin. Im Verlaufe des Jahres 2004 nahmen die Probleme in der Beziehung zu und auf Ersuchen der Fahrdeinstleiterin fanden mehrere Gespräche mit der Betriebsführung und dem SBB-Sozialberater statt. Für das mit X._______ und der Fahrdienstleiterin am 30. November 2004 getrennt geführte Gespräch zog die SBB einen Notfallpsychiater bei. Weil die Situation eskalierte, wurde X._______ ab dem 29. März 2005 als Fahrdienstleiter nach St. Gallen versetzt. Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 bestätigten die SBB, den Arbeitsortswechsel von X.______. Dagegen führte X.______ erfolglos Beschwerde beim Zentralbereich Personal der SBB und bei der ehemaligen Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK). Letztere führte in ihrem Entscheid vom 8. März 2006 aus, die Massnahme der Versetzung sei nötig und verhältnismässig gewesen. Sie stufte die Ansicht der SBB, dass aufgrund des emotionalen Beziehungsgeflechts zwischen den beiden Angestellten mögliche Auswirkungen auf den Bahnbetrieb bestünden, als sachliche und plausible Begründung für die Versetzung von X._______ ein. Er habe auch keine Änderungen der Funktion oder des Lohnes hinnehmen müssen. Weiter sei auch nicht zu beanstanden, dass die SBB bei der Versetzung die Nähe seines Wohnortes zum Arbeitsort St. Gallen berücksichtigt habe.
B. Am 1. Juni 2006 reichte X._______ (Gesuchsteller) bei der PRK ein Revisionsgesuch ein, welches von dieser am 15. November 2006 abgewiesen wurde, soweit sie darauf eintrat.
C. Gegen diesen Revisionsentscheid reicht X._______ (Gesuchsteller) am 27. Dezember 2006 ein zweites Revisionsgesuch ein (Eingang bei der PRK am 28. Dezember 2006). Er stellt die Begehren, der Entscheid der PRK vom 15. November 2006 sei aufzuheben und zu revidieren sowie die Verfügung vom 25. Mai 2005 betreffend Versetzung nach St. Gallen per 1. Mai 2005 sei aufzuheben. Zur Begründung führt er an, in seiner Personalakte sei noch immer der Eintrag "Disziplinarische Versetzung" vermerkt, obschon im Entscheid der PRK ausdrücklich stehe, dass die Versetzung keine disziplinarische Massnahme darstelle. Weiter habe er entgegen der Feststellung der PRK im Revisionsentscheid bereits in der Beschwerde an den Zentralbereich Personal der SBB die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weshalb die PRK verpflichtet gewesen wäre, darauf einzutreten. Im Übrigen wirft der Gesuchsteller der PRK vor, im Revisionentscheid mehrere Beweismittel übersehen zu haben.
D. Die SBB verzichtet mit Schreiben vom 22. Januar 2007 auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch.
E. Am 15. März 2007 wurde dem Gesuchsteller Akteneinsicht gewährt.
F. Der Gesuchsteller reicht am 28. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert eine weitere Eingabe ein.
G. Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der per 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs und Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
2. Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Weil es nicht um die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts geht, finden die Art. 45 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
. VGG vorliegend keine Anwendung. Zuständig zur Behandlung von Revisionsgesuchen ist die Beschwerdeinstanz, welche den zu revidierenden Entscheid gefällt hat (Art. 66 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG). Da im vorliegenden Fall die PRK per 31. Dezember 2006 aufgelöst und die hängigen Rechtsmittel vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurden, ist es zur Behandlung des Revisionsgesuches zuständig (vgl. dazu ausführlich das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007).
3. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das ein Zurückkommen auf einen formell rechtskräftigen Entscheid erlaubt, sofern ein im Gesetz umschriebener Revisionsgrund vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 2A.182/2004 vom 29. Oktober 2004 E. 1). Auf ein Revisionsgesuch ist dann nicht einzutreten, wenn die darin vorgebrachten Gründe auf dem Wege einer Beschwerde hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG). Vorliegend hat X._______ seine Eingabe gegen den Revisionsentscheid der PRK vom 15. November 2006 am 27. Dezember 2006, mithin unter Berücksichtigung der Gerichtsferien offenbar während der gemäss Rechtsmittelbelehrung im Revisionsentscheid der PRK laufenden Beschwerdefrist, eingereicht. Weil in vorliegender Streitsache eine Beschwerde ans Bundesgericht ausgeschlossen ist (Art. 100 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [AS 2001 894, S. 909 i.V.m. Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2007 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Art. 85
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG), ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2006 einzig als Revisionsgesuch zu betrachten.
4. Die Revision ist gegen Revisionsentscheide zulässig, soweit damit Mängel des Revisionsverfahrens gerügt werden (Ursina Beerli-Bonorand, Die aus-serordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 77). Die Revisionsgründe sind in Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG abschliessend aufgezählt. Der Entscheid wird auf Begehren einer Partei unter anderem dann in Revision gezogen, wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt oder nachweist, dass aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden, oder dass die Bestimmungen betreffend den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Art. 66 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG).
4.1 Liegen nach Ausfällung eines Revisionsentscheides neue Revisionsgründe vor, muss sich die Revision gegen den Sachentscheid - vorliegend den Beschwerdeentscheid der PRK vom 8. März 2006 - richten (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 78).
4.2 Ein zweites Revisionsverfahren darf sich grundsätzlich nicht auf Revisionsgründe stützen, die im früheren Verfahren vorgebracht und als unbegründet zurückgewiesen wurden. Ausnahmsweise können verworfene Revisionsgründe nochmals geltend gemacht werden, wenn sie mit neu entdeckten Revisionsgründen beweisbar sind (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 78).
5. Im vorliegenden Fall rügt der Gesuchsteller, dass aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen sowie die Bestimmungen über das rechtliche Gehör und den Ausstand verletzt worden seien. Dabei bringt er aber dieselben als unbegründet zurückgewiesenen Revisionsgründe vor wie im ersten Revisionsverfahren.
5.1 So behauptet er unter Ziff. 3 wie schon im ersten Revisionsgesuch, dass das rechtliche Gehört verletzt sei, weil er vor seiner Versetzung nicht angehört worden sei (Art. 66 Abs. 2 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG). Im Revisionsentscheid vom 15. November 2006 wurde diese Rüge mit der Begründung abgewiesen, dass es dem Gesuchsteller bereits im Beschwerdeverfahren vor der PRK möglich gewesen wäre, die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Dem sei er einerseits nicht nachgekommen und andererseits sei er gemäss unbestrittenen Feststellungen im Beschwerdeentscheid vom 8. März 2006 durchaus mehrmals angehört worden, wodurch eine Verletzung dieses Grundsatzes nicht ersichtlich sei. In Ziff. 4a und b bringt der Gesuchsteller noch einmal vor, dass sein Vorgesetzter, obschon freiwillig in den Ausstand getreten, Druck auf die Behörde, welche seine Versetzung verfügte, ausgeübt habe. Auch in diesem Punkt kam die PRK zum Schluss, dass kein Revisionsgrund vorliege und auch (obschon zu jenem Zeitpunkt noch nicht angerufen) kein Fall von Art. 66 Abs. 2 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG. In Ziff. 5 des zweiten Revisionsgesuchs bringt der Gesuchsteller erneut vor, dass das Schreiben des Medical Service vom 17. Februar 2005 (Act. 48) übersehen worden sei. Aber auch mit diesem Punkt hat sich die PRK auseinandergesetzt. Andernfalls wäre sie im Revisionsentscheid nicht zum Schluss gekommen, dass sie besagtem Beweismittel lediglich eine andere Tragweite zugemessen habe, was bedeute, dass kein gültiger Revisionsgrund vorliege. Zuletzt rügt der Gesuchsteller unter Ziff. 6, dass die SBB an den GAV gebunden sei und eine Versetzung gemäss Art. 45 GAV nur bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten verfügt werden könne. Diese Rüge brachte der Gesuchsteller ebenfalls bereits im ersten Revisionsgesuch vor. Sie wurde im Revisionsentscheid als Kritik rein rechtlicher Art angesehen und konnte damit nicht gehört werden.
Der Beschwerdeführer stützt sich somit auf bereits im ersten Revisionsverfahren vorgebrachte und als unbegründet zurückgewiesene Revisionsgründe. Auch die Ausnahme, wonach bereits verworfene Revisionsgründe nochmals geltend gemacht werden können, wenn sie mit neu entdeckten Revisionsgründen beweisbar sind, greift vorliegend nicht. Die angeführten Gründe bestanden bereits im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids und es sind auch keine neuen Revisionsgründe oder Beweise hierzu ersichtlich.
Aus diesen Gründen kann auf die bereits im ersten Revisionsverfahren geltend gemachten Revisionsgründe, welche mit Entscheid vom 15. November 2006 als unbegründet zurückgewiesen wurden, nicht erneut eingetreten werden.
5.2 Unter Ziff. 2 des Revisionsgesuchs vom 27. Dezember 2006 bringt der Gesuchsteller vor, dass ihm noch immer Nachteile innerhalb der Unternehmung entstünden. So finde sich auch in der Personalakte weiterhin ein Eintrag "Disziplinarische Versetzung", obschon im Revisionsentscheid festgehalten worden sei, dass die Versetzung keine disziplinarische Massnahme darstelle. Der Eintrag in den Personalakten bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des ersten Revisionsverfahrens. Er kann damit auch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Revisionsgesuchs gemacht werden. Auf dieses Vorbringen kann deshalb ebenfalls nicht eingetreten werden.
5.3 Der Gesuchsteller möchte unter Ziff. 4c des Revisionsgesuchs vom 27. Dezember 2006, dass die Revisionsinstanz begründe, weshalb hinsichtlich der Trennung der Arbeitsplätze von Y.______ und ihm nicht auf die aktenkundigen Einträge abgestützt worden sei, wie jenem, dass Y.______ selbst in Z.______ bleiben wolle (Act. 1), oder auch jenem unbestrittenen Schreiben von ihm an seinen Vorgesetzten betreffend Wegversetzung vom Bahnhof Z.______ (Act. 237). Diese Beweismittel seien bisher offensichtlich übersehen worden. Auch betreffend diesem Vorbringen gilt es festzuhalten, dass damit kein zulässiger Revisionsgrund im Sinne von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG angerufen wird. Denn der Gesuchsteller rügt unter diesem Punkt im Grunde, die PRK habe die Tatsachen in rechtlicher Hinsicht unrichtig gewürdigt, was eine Rechtsfrage betrifft und keinen Revisionsgrund darstellt ( Urteil des Bundesgerichts 2A.182/2004 vom 29. Oktober 2004 E. 4.1, BGE 122 II 17 E. 3, Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 742; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 131 ff.;). Damit kann auch auf diese Rüge nicht eingetreten werden.
5.4 Auch in seiner Eingabe vom 28. März 2007 geht der Gesuchsteller nicht auf den angefochtenen Revisionsentscheid ein, sondern legt lediglich noch einmal seine Sicht der Dinge dar.
5.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die gesamte Argumentation des Gesuchstellers zu Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG in Wirklichkeit auf eine Wiedererwägung der im Beschwerdeentscheid vorgenommenen Würdigung abzielt. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision hat aber nicht den Zweck, einen (rechtskräftigen) Entscheid einer erneuten rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Stellt der in einem Revisionsgesuch vorgebrachte Grund keinen zulässigen Revisionsgrund dar, wird das Revisionsgesuch für offensichtlich unzulässig befunden und durch einen Nichteintretensentscheid erledigt (vgl. VPB 68.3 E. 2c; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 74; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 162). Das vorliegende Revisionsgesuch ist deshalb für offensichtlich unzulässig zu befinden, da die vorgebrachten Gründe keine zulässigen Revisionsgründe darstellen.
6. Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist das Beschwerdeverfahren in Personalrechtsangelegenheiten, ausgenommen bei Mutwilligkeit, unentgeltlich (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Ansprüche auf Parteientschädigungen sind nicht gegeben (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch vom 27. Dezember 2006 wird nicht eingetreten.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird mit Gerichtsurkunde eröffnet:
- dem Gesuchsteller
- der Vorinstanz (Beilage: Eingabe des Gesuchstellers vom 28. März 2007)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Forster Yasemin Cevik

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-16/2007
Date : 27. Juli 2007
Published : 24. August 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Revision eines Revisionsentscheides der Personalrekurskommission vom 15. November 2006


Legislation register
BGG: 83  85  132
BPG: 34
VGG: 37  45  53
VwVG: 64  66
BGE-register
122-II-17
Weitere Urteile ab 2000
2A.182/2004
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • access records • apprentice • costs of the proceedings • court vacations • decision • department • disciplinary measure • employee • enclosure • evidence • extraordinary legal remedies • federal administrational court • federal court • federal law on administrational proceedings • function • ground of appeal • hamlet • instructions about a person's right to appeal • leaving do • lower instance • number • penal dislocation in service • personnel appeals committee • petitioner • post office box • pressure • railway station • rejection decision • remedies • request to an authority • sbb • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • time-limit for appeal • wage • within • writ
BVGer
A-16/2007 • D-4889/2006
AS
AS 2001/894
VPB
68.3