Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5062/2015
Urteil vom 27. Mai 2016
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Besetzung Richter Daniele Cattaneo,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1958) ist Bürger von Signau (BE). In den Jahren 1991 bis 2010 hielt er sich in der Dominikanischen Republik auf. Von März 2010 bis Juli 2013 lebte er in Panama und reiste anschliessend nach Kolumbien. Am 2. August 2013 stellte er bei der dortigen Schweizer Vertretung ein Heimschaffungsgesuch, welches von der Vorinstanz bewilligt wurde. In der Folge reiste er am 19. September 2013 in die Schweiz ein, nahm Wohnsitz in Basel und meldete sich dort beim Sozialamt an. Am
26. Januar 2014 kehrte er nach Panama zurück. Die Sozialhilfe Basel-Stadt gewährte ihm dabei Rückkehrhilfe.
B.
Nachdem der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. Mai 2014 bei der Schweizer Vertretung in San José um Ausrichtung einer monatlichen Unterstützung in Panama ersucht hatte, lehnte die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 14. Mai 2014 ab. Sie führte im Wesentlichen aus, gemäss geltender Praxis würden wiederkehrende Leistungen im Aufenthaltsstaat nur bewilligt, wenn sich jemand seit mehreren Jahren dort aufgehalten habe und mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine wirtschaftliche Selbständigkeit zu erwarten sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Angehörigen im Aufenthaltsland, sodass ihm nach einem knapp 4-monatigen Auslandaufenthalt die Rückkehr in die Schweiz zugemutet werden könne. Mit Rechtmitteleingabe vom 25. Juni 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorgenannten Verfügung.
C.
Von Anfangs August 2014 bis zum 15. Januar 2015 befand sich der Beschwerdeführer in Panama in Untersuchungshaft. Unmittelbar nach seiner Haftentlassung wurde ein Ausreiseverbot gegen ihn verhängt. Gestützt auf diesen Sachverhalt stellte der Beschwerdeführer am 16. Januar 2015 ein weiteres Gesuch um monatliche finanzielle Unterstützung im Ausland. In der Folge verfügte die Vorinstanz mit Entscheid vom 23. Juli 2015 die rückwirkende Gewährung einer wiederkehrenden Unterstützung (ab dem
15. Januar 2015), solange der Beschwerdeführer das Land nicht verlassen dürfe. Ansonsten wurde vollumfänglich auf die Verfügung vom 14. Mai 2014 verwiesen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2015 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
23. Juli 2015.
E.
Am 20. Oktober 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Mai 2014 ab (Verfahrens-Nr. C-3624/2014).
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2015 an ihrer Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 10. Dezember 2015 nochmals Stellung.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2015 erging gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) und die Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11).
3.2 Mit Wirkung auf den 1. November 2015 trat das neue Auslandschweizergesetz (ASG, SR 195.1) in Kraft. Die VSDA wurde ohne übergangsrechtliche Regelung durch die Auslandschweizerverordnung (V-ASG, SR 195.11) ersetzt. Das neue Auslandschweizergesetz führt dabei keine grundlegend neuen Rechte oder Pflichten ein, fasst jedoch die für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wichtigsten Bestimmungen, die bisher auf mehrere Gesetze, Verordnungen und Reglemente verteilt waren, in einem Erlass zusammen. Es vereint die politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und die Sozialhilfe zu ihren Gunsten, ausserdem den konsularischen Schutz sowie die weiteren konsularischen Dienstleistungen (https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=58991). Somit rechtfertigt es sich vorliegend das neue Recht anzuwenden und auch auf die bisherige Rechtsprechung zurückzugreifen.
4.1 In casu hatte der Beschwerdeführer am 5. Mai 2014 bei der Schweizer Vertretung in San José ein Gesuch um monatliche finanzielle Unterstützung in Panama gestellt. Dieses Gesuch lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Mai 2014 ab. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2014 focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid an.
4.2 Noch während des (damals) hängigen Rechtsmittelverfahrens, Anfangs August 2014, wurde der Beschwerdeführer in Panama verhaftet und bis am 15. Januar 2015 in Untersuchungshaft versetzt. Nach seiner Entlassung ersuchte er am 16. Januar 2015 beim Schweizer Generalkonsulat in Panama erneut um monatliche Unterstützung; als Ursache der Hilfsbedürftigkeit nannte er "Krankheit und Untersuchungshaft" (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgericht [BVGer act.] 13, Pkt. 32). Es kann somit - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - nicht davon ausgegangen werden, er habe nie die Möglichkeit gehabt, vor Erlass der vor-instanzlichen Verfügung vom 23. Juli 2015 ein weiteres Gesuch einzureichen (vgl. dagegen Stellungahme des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2015, Pkt. 4).
4.3 Dieses Gesuch hiess die Vorinstanz daraufhin mit Verfügung vom
23. Juli 2015 wie folgt gut: ab dem 15. Januar 2015 bis zum 28. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine einmalige Leistung von USD 3'152.75 gewährt. Ab dem 1. März 2015 bis zum 31. August 2015 erhielt er wiederkehrende Leistungen von USD 1'699 sowie eine Vergütung der belegten, nicht versicherten ambulanten ärztlichen Behandlung und der ärztlich verordneten Medikamente. Des Weiteren wurde ihm die Auflage gemacht, alles daran zu setzen, dass das Ausreisverbot so schnell wie möglich aufgehoben werde. Diese befristeten finanziellen Leistungen wurden infolge des Umstands gewährt, dass der Beschwerdeführer vom August 2014 bis 15. Januar 2015 in Panama inhaftiert gewesen sei und nach seiner Entlassung aufgrund eines Ausreiseverbots Panama nicht habe verlassen können. Weiter wurde verfügt, die Unterstützung werde eingestellt, sobald er wieder aus Panama ausreisen dürfe. Ansonsten wurde ausdrücklich an den Ausführungen in der Verfügung vom 14. Mai 2014 festgehalten (vgl. Verfügung vom 23. Juli 2015). Die Verfügung vom 23. Juli 2015 focht der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2015 an.
5.1 Im Allgemeinen gilt, dass nach dem Prinzip des Devolutiveffekts die Zuständigkeit zur Überprüfung und Beurteilung eines Rechtsverhältnisses mit Einreichung einer Beschwerde grundsätzlich auf die Beschwerdeinstanz übergeht. Der Vorinstanz wird daher mit Rechtshängigkeit der Beschwerde die Herrschaft über den Streitgegenstand entzogen, sodass sie grundsätzlich nicht mehr auf ihre angefochtene Verfügung zurückkommen kann. Diese Devolutivwirkung wird durch Art. 58

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
|
1 | Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
2 | Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. |
3 | Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
|
1 | Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
2 | Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. |
3 | Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. |
5.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2015 - trotz damals hängigen Rechtsmittelverfahrens - zu Recht an die Hand genommen, da seine Versetzung in Untersuchungshaft und die daraufhin erfolgte Verhängung eines Ausreiseverbots neue und wesentliche Tatsachen darstellten. Sie hat damit über eine Frage entschieden, die nicht Gegenstand des Verfahrens bezüglich Dauerunterstützung in Panama war. Allein gestützt darauf gewährte sie ihm finanzielle Unterstützung bis zur Aufhebung des Ausreiseverbots. Ansonsten verwies sie auf ihre abweisende Verfügung vom 14. Mai 2014, an deren dortigen Ausführungen festgehalten wurde (vgl. auch Vernehmlassung vom 7. November 2015 S. 4). In diesem Sinn hat sie den Anträgen des Beschwerdeführers im Ergebnis teilweise entsprochen (finanzielle Unterstützung in Panama für die Dauer des Ausreiseverbots), womit der Rechtsstreit über die nicht erfüllten Rechtsbegehren erhalten blieb und das Bundesverwaltungsgericht über die noch streitigen Punkte materiell entscheiden musste. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Mai 2014 mit Urteil vom 20. Oktober 2015 ab (Verfahrens-Nr. C-3624/2014), dies mit der Begründung, dem Beschwerdeführer könne keine periodische Unterstützung in Panama gewährt werden, da weder in sozialer, familiärer noch wirtschaftlicher Hinsicht eine starke Verwurzelung in Panama gegeben sei, die seine Übersiedlung in die Schweiz als unzumutbar erscheinen liesse.
5.3 In dieser Hinsicht bringt der Beschwerdeführer nichts weiter vor, was nicht schon mit obgenanntem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2015 bereits abgehandelt wurde. Insbesondere wurde die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2015 auch als Stellungnahme im Verfahren C-3624/2014 mitberücksichtigt. Der durch die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft und die anschliessende Verhängung eines Ausreiseverbots wesentlich veränderte Sachverhalt wurde von der Vorinstanz - zu seinen Gunsten - dahingehend gewürdigt, dass ihm bis zur Aufhebung des gegen ihn verhängten Ausreiseverbots eine finanzielle Unterstützung (auch rückwirkend) in Panama gewährt wurde. Ansonsten handelt es sich bei der Frage, ob der Verbleib des Beschwerdeführers in Panama damals gerechtfertigt war, um eine bereits abgeurteilte Sache (sog. res iudicata, vgl. dazu BGE 125 III 241 E. 1), die einer abermaligen Prüfung nicht zugänglich ist. Insofern ist auf die Ausführungen im Urteil C-3624/2014 vom 20. Oktober 2015 zu verweisen. Dem Beschwerdeführer bleibt es selbstverständlich anheimgestellt, ein neues Gesuch bei der Schweizerischen Botschaft einzureichen.
6.
6.1 Sofern der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Einstellung der mit Verfügung vom 23. Juli 2015 gewährten monatlichen Unterstützung moniert, ist darauf hinzuweisen, dass ihm mit E-Mail vom 19. August 2015 von der Schweizerischen Botschaft mitgeteilt wurde, man habe eine offizielle Mitteilung vom "Servicio Nacional de Migración", datiert vom 13. August 2015, erhalten, der zu entnehmen sei, dass er das Land ab dem 3. August 2015 verlassen könne; er könne nun ein Gesuch für eine Heimschaffung in die Schweiz stellen (vgl. BVGer act. 3/3). Eine Kopie der erwähnten Bestätigung vom 13. August 2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht zu den Akten gereicht (vgl. BVGer act. 3/5). Aus der erwähnten Mitteilung des "Servicio Nacional de Migración" geht eindeutig hervor, dass das Ausreiseverbot per 3. August 2015 aufgehoben wurde, sodass sich diesbezüglich weitere Abklärungen erübrigen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anfrage bezüglich des genauen Datums der Löschung der Ausreisesperre ist damit nicht stattzugeben (vgl. Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 Pkt. 1 in fine).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 22. Juni 2015 dem Bundesverwaltungsgericht in unzutreffender Weise mitteilte, der Beschwerdeführer könne das Land nun wieder verlassen, wobei auf das Urteil des "Segundo Tribunal Superior de Justicia del Primer Distrito Judicial" von Panama vom 12. Mai 2015 verwiesen wurde (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 22. Juni 2015, Pkt. 3 in fine [Beilage Nr. 3 der Beschwerde vom 8. August 2015]), obwohl damals noch ein Ausreiseverbot über ihn verhängt war. Diese Information hatte jedoch insofern keine weiteren Auswirkungen, als der Beschwerdeführer von der Vorinstanz dennoch bis zum 31. August 2015 finanziell unterstützt wurde (vgl. dazu auch Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. November 2015, ad. 1 in fine).
6.2 Es ist der Vorinstanz mit diesen Ausführungen nicht vorzuwerfen, dass sie die finanziellen Leistungen per 31. August 2015 eingestellt hat, wurde die Unterstützung doch ausdrücklich nur für die Dauer der Ausreisesperre gewährt (vgl. Verfügung vom 23. Juli 2015).
7.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die tragischen Umstände und Ereignisse, welche den Beschwerdeführer in Panama zweifellos trafen, kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen vermögen. Auch der Umstand, dass der Sozialdienst der Stadt Basel seine Rückkehr nach Panama finanzierte, kann vorliegend nicht berücksichtigt werden, zumal dieses Vorgehen nicht mit der Vorinstanz abgesprochen worden war.
8.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2015 daher mit Blick auf Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
|
a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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