Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7333/2014
Urteil vom 27. Mai 2015
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung (EZV),
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Neueinschätzung der Dienstwohnung.
Sachverhalt:
A.
A._______ ist Angehöriger des Grenzwachtkorps und bewohnt eine Dienstwohnung in X._______. Bis zum 31. Dezember 2014 bezahlte er für die 2-Zimmerwohnung mit 61.6 m2 ein monatliches Entgelt von Fr. 312.-- zuzüglich Akontozahlungen für Heiz- und Nebenkosten. Im September 2014 wurde er darüber informiert, dass das Entgelt in Anwendung der Richtlinien des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 1. August 2013 über das Entgelt für die Nutzung der Dienstwohnungen und die Nebenkosten (nachfolgend: Richtlinien EFD 2013) und der Wegleitung Dienst- und Mietwohnungen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 1. September 2014 ab dem 1. Januar 2015 um Fr. 150.-- auf monatlich Fr. 462.-- erhöht werde. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs beantragte er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2014 erhöhte das innerhalb der EZV zuständige Immobilien-Center Genf das Entgelt wie angekündigt auf monatlich Fr. 462.-- zuzüglich Akontozahlungen für Heiz- und Nebenkosten.
C.
Dagegen hat A._______ (Beschwerdeführer) am 11. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neubeurteilung der Mietzinserhöhung. Zur Begründung macht er geltend, die Raumbezeichnung "Du/WC 1.95 x 2.40, total Fläche 4.68 m2" entspreche nicht der effektiven Nutzung des Raums. Es handle sich lediglich um einen ungenutzten Abstellraum, in dem sich der Warmwasserboiler befinde und der daher nicht zur Berechnung der Nettogeschossfläche mitgerechnet werden könne. Zudem habe nie eine Wertsteigerung durch eine Investition - den Einbau einer Geschirrwaschmaschine oder dergleichen - stattgefunden. Im Übrigen würden sich die ortsüblichen Mietkosten für vergleichbare Mietobjekte in der Gemeinde auf viel tieferem Niveau bewegen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2015 beantragt die EZV (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, keinen Gebrauch.
F.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31








1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50


2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie grundsätzlich auch auf Angemessenheit hin (Art. 49

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13




3.
Gemäss Art. 90




4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Raum "Dusche/WC" von 1.95 m x 2.40 m, total 4.68 m2, entspreche nicht der effektiven Raumnutzung. Es handle sich dabei lediglich um einen ungenutzten Abstellraum, der bei der Berechnung der Nettogeschossfläche nicht zu berücksichtigen sei.
Nach Ziff. 3.2 Abs. 1 Richtlinien EFD 2013 gilt als anrechenbare Grundfläche die Nettogeschossfläche gemäss SIA 416. Dabei werden Räume mit Dachschrägen 150 cm über dem Fussboden gemessen und beheizbare Räume ausserhalb des Wohnungsabschlusses mit der halben Grundfläche angerechnet. Nicht beheizbare Räume gelten als Abstellräume (Nebennutzfläche) und werden nicht an die Grundfläche angerechnet (Ziff. 3.2 Abs. 2 Richtlinien EFD 2013). Im vorliegenden Fall wird der fragliche Raum "Dusche/WC" offenbar nicht seinem Zwecke nach verwendet (in der Wohnung ist ein weiterer Raum "Bad/WC" vorhanden), sondern dient als Abstellraum, insbesondere des Warmwasserboilers. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich - wie von der Vorinstanz dargelegt und vom Beschwerdeführer unbestritten - um einen beheizbaren und nutzbaren Raum innerhalb der Wohnung handelt. Dieser ist daher bei der Berechnung der Nettogeschossfläche zu berücksichtigen und die Fläche von insgesamt 4.68 m2 zur anrechenbaren Grundfläche mit zu zählen.
4.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, es habe nie eine Wertsteigerung, etwa mittels Einbau einer Geschirrwaschmaschine, stattgefunden. Zudem würden sich die ortsüblichen Mietkosten auf viel tieferem Niveau bewegen.
Der Quadratmeterpreis richtet sich nach der Bevölkerungszahl der politischen Gemeinde, in der die jeweilige Dienstwohnung liegt (Ziff. 3.3 Abs. 1 Richtlinien EFD 2013). Die massgebende Bevölkerungszahl im vorliegenden Fall beträgt 87, womit der niedrigste Quadratmeterpreis von Fr. 110.-- als jährliches Entgelt je Quadratmeter anrechenbare Grundfläche zur Anwendung gelangt (Ziff. 3.3 Abs. 4 Richtlinien EFD 2013). Bei der konkreten Berechnung des Entgelts zog die Vorinstanz unter "Kalkulation Quadratmeterpreis" vom Bruttopreis von Fr. 110.-- Fr. 10.-- ab, mit dem Vermerk "Dienstwohnung liegt besonders abgelegen, bez. bes. grosser Unterschied zum Mietzinsniveau Agglomeration (Ausnahmefall)" (vgl. Erhebungsblatt). Dem ortsüblichen Mietkostendurchschnitt wurde von der Vorinstanz demnach durchaus Rechnung getragen. Zwar senkte sie den Preis nicht bis zur tiefst möglichen Stufe von Fr. 80.-- (vgl. Ziff. 3.3 Abs. 5 Richtlinien EFD 2013), doch erscheint die erfolgte Herabsetzung auf Fr. 100.-- nicht unangemessen. Bei der Berechnung des Entgelts ging sie folglich von total 61.6 m2 anrechenbarer Grundfläche aus, die sie mit dem Netto-Quadratmeterpreis von Fr. 100.-- multiplizierte. Vom jährlichen Bruttoentgelt in der Höhe von Fr. 6'160.-- zog sie im Weiteren 10%, das heisst Fr. 616.--, für "zusätzliche Nachteile" ab, da die Wohnung nicht über eine Geschirrspülmaschine verfügt (vgl. Abzugsmöglichkeiten gemäss Ziff. 3.4 Richtlinien EFD 2013). Gleichzeitig verzichtete sie darauf, den für Kleinwohnungen (1 bis 2.5-Zimmerwohnungen, Studios) grundsätzlich vorgesehen Zuschlag von bis zu 20% (vgl. Ziff. 3.5 Abs. 1 Richtlinien EFD 2013) zu erheben. Die Rüge des Beschwerdeführers geht somit fehl und an den Berechnungen der Vorinstanz ist nichts auszusetzen.
4.3 Die Rechtmässigkeit der rechtlichen Grundlagen als solche, insbesondere der neu in Kraft getretenen Richtlinien EFD 2013, wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Es besteht denn vorliegend auch kein Anlass, diese in Frage zu stellen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
4.4 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat EFD (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b




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