Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3999/2014 / wiv

Urteil vom 27. April 2015

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richter William Waeber,
Besetzung
Richter Martin Zoller,

Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

A._______,geboren (...),Iran,

alias B._______, geboren (...), Iran,
Parteien
vertreten durch Hans Peter Roth, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. März 2009 und gelangte über (...) und ihm unbekannte Länder am 17. März 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er am folgenden Tag erstmals unter der Identität A._______, geboren (...), beziehungsweise C._______, geboren am (...), beziehungsweise D._______, geboren am (...), geboren in E._______ in der Provinz F._______, um Asyl nachsuchte. Er sei bei den Eltern Z._______ und G._______ an der Adresse E._______, (...) gemeldet gewesen, habe sich indessen oft in H._______ aufgehalten. Er gab die Übersetzung eines iranischen Ausweises zu den Akten. Er sei nicht politisch tätig gewesen, sondern wegen der Diskriminierungen aufgrund seines sunnitischen Glaubens aus dem Heimatland ausgereist.

B.
Mit Verfügung vom 14. August 2009 trat das SEM auf dieses Asylgesuch in Anwendung von altArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. August 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. August 2009 ab. Bezüglich des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.

C.
Mit Eingabe vom 1. September 2009 reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Geburtsurkunde, seines Maturitätszeugnisses der Gewerbeschule und eines Gerichtsurteils vom 6. Februar 2008 zu den Akten und machte geltend, er habe diese Dokumente per Email von seinem Vater erhalten. Das Original der Geburtsurkunde sei von den Behörden beschlagnahmt worden. Mit Schreiben vom 3. September 2009 retournierte das Bundesverwaltungsgericht die nachgereichten Beweismittel und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass mit dem Urteil des Gerichts vom 31. August 2009 das Verfahren abgeschlossen worden sei.

D.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer unter der Identität B._______, geboren am (...) in E._______ beziehungsweise in H._______, iranischer Staatsangehöriger, beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die Registrierung seiner Person unter seiner richtigen Identität, das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch, die Feststellung, seit Erlass der ursprünglichen Verfügung sei eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten, die Anerkennung der neu eingereichten Beweismittel, die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 14. August 2009 sowie die Feststellung, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Befreiung von Verfahrenskosten beziehungsweise eines Gebührenvorschusses. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

E.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 - eröffnet am 16. Juni 2014 - stellte das SEM fest, dass die als Wiedererwägungsgesuch eingereichte Eingabe vom 28. Februar 2013 als zweites Asylgesuch zu behandeln sei. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde vom SEM verneint, das zweite Asylgesuch abgelehnt sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug verfügt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt. Auf die Einzelheiten der Begründung wird nachfolgend näher einzugehen sein.

F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. Juli 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beleg seiner nunmehr geltend gemachten Identität habe er eine iranische Identitätskarte im Original und die Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten gegeben. Der Beschwerde lag zudem eine undatierte Bestätigung des Vereins Islamischen Widerstands bei. Auf die weitere Begründung wird in den Erwägungen Bezug genommen.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses als Teilgehalt des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG nach Klärung der Identität entschieden werde. Einstweilen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.

H.
In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2014 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnte. Zudem wurde bemerkt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Geheimdienst des Irak den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen Verfolgungsmassnahmen aussetze. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.

I.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 11. August 2014 mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht.

J.
In seiner Replik vom 26. August 2014 legte der Beschwerdeführer dar, dass es sich natürlich nicht um den irakischen, sondern um den iranischen Geheimdienst handle. Das Versehen sei aufgrund eines Tippfehlers entstanden. Der Eingabe lagen ein Stapel von bewilligten Absenzen des (...) in Kopie, drei CDs, Kopien von Fotoauszügen aus Videos, welche auf den eingereichten CDs festgehalten seien, die Kopie einer Urgent Action von Anmesty Internatinal (ai) und die Kopie eines am 25. August 2014 aufgesuchten Internetartikels mit deutscher Übersetzung bei. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung sowie die mit der Replik eingereichten weiteren Beweismittel ist in den Erwägungen Stellung zu nehmen.

K.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer eine DVD, einen Badge der UNO für eine Veranstaltung vom (...) und Fotos zu den Akten. Auf der DVD sei er anlässlich des Besuchs von I._______, der Präsidentin der Volksmudjahedin in J._______ im Jahr (...) zwei Mal beim Verlesen einer Botschaft in Farsi zu sehen. Der Beschwerdeführer sei von seiner Rechtsvertretung aufgefordert worden, den Inhalt der Botschaften von einem professionellen Dolmetscher übersetzen zu lassen.

L.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 gab der Beschwerdeführer die Übersetzung dessen, was er auf der am 15. Dezember 2014 eingereichten DVD gesagt habe, zu den Akten.

M.
Mit Eingabe vom 14. April 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere im Internet veröffentlichte Berichte über Kundgebungen, an welchen er teilgenommen habe und fotografiert worden sei, sowie kurze Inhaltsangaben und Teilnahmekarten auf den Namen A._______ (...) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Februar 2013 nicht Asyl, sondern die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Prüfungsgegenstand bildet somit nicht die Asylgewährung an sich, sondern die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (nachfolgend Ziff. 5-8) und die Frage, ob der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist (nachfolgend Ziff. 9).

5.

5.1 In seiner als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 28. Februar 2013 legte der Beschwerdeführer dar, dass er in E._______ (vgl. S. 3) beziehungsweise in H._______ (vgl. S. 4) geboren und bis zu seiner Flucht aus dem Iran mehrheitlich dort gelebt und die Schule besucht habe. Als Angehöriger der sunnitischen Minderheit sei er diskriminiert, geschlagen, erniedrigt und unter Druck gesetzt worden. So habe er beispielsweise nicht nach Art der Sunniten in der schiitischen Moschee beten dürfen und sei ohne weitere Abklärungen im Zusammenhang mit einem Angriff auf seine Person als Schuldiger abgeurteilt und während einer Woche inhaftiert worden. Aufgrund des starken Druckes habe er die Flucht ergriffen und in der Schweiz unter falscher Identität ein erstes Asylgesuch gestellt, dies, um seine im Iran verbliebenen Angehörigen zu schützen. Er habe Angst gehabt, die Behörden würden seine Familie verfolgen, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz sei er gegen das iranische Regime politisch aktiv geworden und habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen, was schliesslich den iranischen Behörden bekannt geworden sei, obwohl er sich in der Schweiz unter falscher Identität habe registrieren lassen. Etwa zwei Jahre nach seiner Flucht hätten die iranischen Behörden seinen Vater zum ersten Mal aufgesucht, unter Druck gesetzt und von ihm wissen wollen, warum sich sein Sohn in der Schweiz gegen das iranische Regime stelle. Seither werde sein Vater monatlich unter Druck gesetzt, um ihn (Beschwerdeführer) dazu zu bringen, sich nicht mehr gegen das iranische Regime zu stellen. Unter diesen Umständen habe es keine Rolle mehr gespielt, dass er in der Schweiz unter falscher Identität registriert sei, weshalb er seine richtige Identität offenlegen könne, ohne seine Familie zusätzlich zu gefährden. Sein Vater habe dank der Bezahlung von Schmiergeld bei den iranischen Behörden das Original seiner (des Beschwerdeführers) Identitätskarte beschaffen können. Diese sei nun in die Schweiz geschickt worden. Darauf stütze sich nun die vorliegende Eingabe. Seit dem Jahr 2010 sei er in der Schweiz politisch aktiv, was aus der beigelegten Liste der Demonstrationen, an welchen er zwischen (...) und (...) teilgenommen habe, ersichtlich sei. Fotos dazu könnten indessen nicht eingereicht werden. An weiteren Demonstrationen zwischen (...) und heute habe er ebenfalls teilgenommen, was die beigelegten Fotos dokumentieren würden. Zudem sei aus den zwei Bestätigungen der unterzeichnenden iranischen Mujaheddins vom (...) ersichtlich, dass er an verschiedenen Demonstrationen aktiv teilgenommen habe. Aufgrund dessen, dass das iranische Regime die Angehörigen im Heimatland
regelmässig unter Druck setze, um ihn dazu zu bringen, seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz einzustellen, sei klar, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten von den iranischen Behörden als staatsfeindliche Handlungen betrachtet würden. Damit drohe ihm im Fall einer Rückkehr in den Iran Folter, lebenslange Haft und sogar der Tod. Aufgrund der Gefährdung seines Lebens sei er als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

5.2 In seiner Verfügung vom 13. Juni 2014 stellte das SEM zunächst fest, es sei zwar bekannt, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für exilpolitische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden; indessen müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich bei der Überwachung auf Personen konzentrieren würden, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Dabei sei nicht das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennung, sondern eine öffentliche Exponierung, die den Eindruck erwecke, die betreffende Person sei eine Gefahr für das politische System im Iran, massgeblich. Vorliegend seien den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, gestützt auf welche sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Aus den beiden Schreiben der Mujaheddins sei ersichtlich, dass er als Mitläufer teilgenommen habe. Da der Beschwerdeführer zudem im ersten Asylverfahren erklärt habe, im Iran nicht politisch tätig gewesen zu sein, sei er den iranischen Behörden nicht als Regimekritiker bekannt gewesen. Aufgrund der eingereichten Beweismittel, so der Fotos von Demonstrationen, könne nicht abgeleitet werden, dass er sich exponiert habe. Unter diesen Umständen erscheine das Vorbringen, wonach die iranischen Behörden als Folge der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in der Schweiz dessen Angehörige im Heimatland aufgesucht und unter Druck gesetzt hätten, realitätsfremd. Zudem könnten den Akten keine behördlichen Massnahmen wie beispielsweise die Einleitung eines Verfahrens, entnommen werden. Folglich sei das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Aufgrund der fehlenden behördlichen Massnahmen im Heimatland könne folglich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als konkrete Bedrohung für das iranische System wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Er verfüge nicht über ein politisches Profil, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aussetzen würde, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.

5.3 In seiner Beschwerde vom 16. Juli 2014 legte der Beschwerdeführer dar, dass er in E._______ geboren worden sei und dort auch die Schulen besucht habe. Die Ausstellung eines Reisepasses sei ihm verweigert worden, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe. Entgegen seiner Aussage im ersten Asylverfahren habe er sich im Heimatland sehr wohl politisch betätigt, indem er gegen den diktatorischen Einfluss der Ayatollahs auf die iranische Politik agiert habe. Zudem sei er bereits damals ein Sympathisant der Volksmujaheddin gewesen und habe sein Umfeld immer wieder auf die Fernsehsendungen der Organisation hingewiesen. In der Schweiz habe er sich ebenfalls politisch engagiert und sich den Volksmujaheddin angeschlossen, was bereits anlässlich der Eingabe vom 28. Februar 2013 vorgebracht worden sei. Eine entsprechende Bestätigung der Organisation liege vor. Angesichts der mit Fotos belegten Teilnahme an Demonstrationen sei der irakische (recte: iranische) Auslandgeheimdienst über seine Aktivitäten in der Schweiz informiert, weshalb die im Heimatland lebende Familie unter Druck des staatlichen Repressionsapparates geraten sei. Im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat sei er an Leib und Leben gefährdet, zumal Angehörige der Volksmujaheddin im Iran mit der Todesstrafe zu rechnen hätten. Dem SEM könne zwar beigepflichtet werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden bemüht seien, Hardcore-Aktivisten von gelegentlichen Mitläufern zu unterscheiden. Indessen würden Mitglieder der Volksmujaheddin als sehr gefährlich betrachtet. Er (Beschwerdeführer) sei - entgegen der Annahme des SEM - kein Mitläufer, sondern habe beim monatelangen Hungerstreik vor der UNO in J._______ eine aktive und wichtige Rolle gespielt, wie das beiliegende und - leider - datumslose Schreiben der Organisation belege. Dieser Hungerstreik habe sich gegen die gewaltsamen Übergriffe schiitischer Milizen im Irak (recte: Iran) gegen das Lager Ashraf der Volksmujaheddin gerichtet. Über diesen Hungerstreik sei in der welschen und internationalen Presse viel berichtet worden, weshalb auch davon auszugehen sei, dass der iranische Sicherheitsdienst die Aktionen - insbesondere die Aktionen vor dem UNO-Gebäude in J._______ - mit grosser Aufmerksamkeit verfolgt habe. Er (Beschwerdeführer) sei mehr oder weniger permanent während des ganzen Sommers im Protestzelt neben dem UNO-Gebäude anzutreffen gewesen. Dabei seien zahlreiche Fotografien und Filme entstanden, wobei wohl nicht alle im Auftrag eines Medienunternehmens gehandelt hätten. Zudem habe er für den TV-Sender der Volksmujaheddin mehrere Interviews gegeben, welche über Satellit auch im Iran verbreitet worden seien. In den nächsten zwei bis drei Wochen würden die Aufnahmen dieses Senders, in
welchen er zu sehen sei, nachgereicht. Auch auf Youtube sei ein kurzes Interview zu sehen, in welchem verschiedene Personen, welche an der Kundgebung in J._______ teilgenommen haben, so auch er, Statements abgegeben hätten. Durch seine Mitgliedschaft bei den Volksmujaheddin, wegen seiner Teilnahme am monatelangen Hungerstreik vor der UNO in J._______ und aufgrund der zahlreichen Fotos und Fernsehberichte, in welchen er gut sichtbar sei, habe er sich exponiert. Zudem gehöre er der sunnitischen Minderheit, welche von der iranischen Regierung diskriminiert werde, an. Insgesamt müsse er im Fall einer Rückkehr in den Iran mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung durch das iranische Regime rechnen.

6.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zugehörigkeit zur sunnitischen Minderheit ist auf die Verfügung des SEM vom 14. August 2009 anlässlich des ersten Asylverfahrens zu verweisen, da er im zweiten Asylverfahren diesbezüglich keine neuen konkreten Vorbringen zur Sprache brachte.

7.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Identität wird Folgendes festgehalten:

7.1 Vorab steht fest, dass diese nicht mit der im ersten Asylverfahren angegebenen Identität übereinstimmt, weshalb grundsätzliche Zweifel an der nachträglich geltend gemachten Identität bestehen. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, ihre Identität von Anfang an offen zu legen, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben im Wiedererwägungsgesuch offensichtlich nicht tat. Damit hat er die Mitwirkungspflicht verletzt, was seine persönliche Glaubwürdigkeit beschlägt. Seine erst im zweiten Asylverfahren dargelegten Vorbringen - insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der nachträglich geltend gemachten Identität - sind somit grundsätzlich zu bezweifeln.

7.2 Die Zweifel werden ferner dadurch erhärtet, dass sich aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers Ungereimtheiten ergeben. So wird in seiner als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe (welche als zweites Asylgesuch gilt) zwei Mal dargelegt, der Beschwerdeführer sei in H._______ geboren (vgl. Akte B1/7 S. 2 und 4), was sich nicht vereinbaren lässt mit der Angabe im gleichen Gesuch, sein Geburtsort sei E._______ (vgl. Akte B1/7 S. 3).

7.3 Darüber hinaus soll es dem Vater gelungen sein, die Identitätskarte gegen Schmiergeld zu beschaffen, was indessen weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der neuen Identität bewirkt, zumal bei Identitätsdokumenten, welche mit Schmiergeld erhältlich gemacht wurden, ernsthafte Zweifel bestehen, dass sie authentisch sind, beziehungsweise zu befürchten ist, dass sie "erschlichen" worden sind. Die Zweifel könnten nur durch überzeugende andere Angaben und plausible Erklärungen für das gewählte Vorgehen aus dem Weg geräumt werden, was dem Beschwerdeführer - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - indessen nicht gelingt.

7.4 So ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer als Grund für seine neue Identität angab, er könne die richtige Identität nun offenlegen, weil er damit seiner Familie nicht mehr schaden könne, da die heimatlichen Behörden etwa zwei Jahre nach seiner Flucht erfahren hätten, dass er sich unter falscher Identität in der Schweiz befinde und dort politisch tätig sei, weshalb sie seinen Vater aufgesucht und über ihn beziehungsweise über seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ausgefragt hätten. Bei diesen Angaben handelt es sich indessen um blosse unbelegte Behauptungen, die überdies jeder Substanz entbehren und somit nicht überzeugen. Auch aus diesem Grund erscheinen die Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend seiner neuen Identität unglaubhaft.

7.5 Bezeichnenderweise legte er ein zweiseitiges Beweismittel ins Recht, gemäss welchem verschiedene Personen am (...) schriftlich bezeugen, dass ein gewisser B._______, geboren am (...), was der neuen und angeblich "wahren" Identität des Beschwerdeführers entsprechen soll, an verschiedenen Vereinigungen und Kundgebungen, welche vom iranischen Widerstand organisiert worden seien, teilgenommen habe und weiterhin teilnehmen werde (vgl. Akte B3 Beilage7). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass eine Person unter der Identität B._______ in der Schweiz vor dem (...) mehrfach exilpolitisch tätig gewesen sein muss. Dies ist jedoch mit den Angaben des Beschwerdeführers im zweiten Asylverfahren nicht zu vereinbaren. Danach soll sein Vater erst zwei Jahre nach seiner Ausreise am (...) - mithin nicht vor dem (...) - von den iranischen Behörden aufgesucht und über diesen befragt worden sein. Damit verhält die Begründung des Beschwerdeführers, er habe zuerst eine falsche Identität angegeben, um seine Familie im Heimatland zu schützen, und wolle nun die "wahre" Identität offenlegen, weil die iranischen Behörden den Vater zwei Jahre nach seiner Flucht trotzdem wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten befragt hätten, nicht. Vielmehr ist aus der Kombination der Beweismittel mit den Angaben des Beschwerdeführers zu schliessen, dass die nunmehr im zweiten Asylverfahren angegebene Identität in der Schweiz schon vor der Kontaktnahme der iranischen Behörden mit seinem Vater - offensichtlich schon vor (...) - verwendet wurde. Damit sind die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe mit der Angabe einer falschen Identität seine im Iran verbliebene Familie schützen wollen, weil er in der Schweiz unter falscher Identität exilpolitisch aktiv gewesen sei, tatsachenwidrig. Sein Verhalten wirft darüber hinaus die Frage auf, ob es sich bei der unter der Identität B._______ vor (...) demonstrierenden Person überhaupt um den Beschwerdeführer gehandelt haben kann. Auf jeden Fall ergibt die Begründung des Beschwerdeführers für die nachträglich geltend gemachte "wahre" Identität unter diesen Umständen keinen Sinn.

7.6 Im Übrigen kann nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer die Identität B._______ schon vor (...) im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten benutzt haben will, diese indessen den Asylbehörden gegenüber erst mit Eingabe vom (...) Februar 2013 offenlegt. Auch dieses Verhalten lässt sich mit der in Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG festgehaltenen Mitwirkungspflicht nicht vereinbaren und spricht damit erneut gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

7.7 Schliesslich ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren (...), mithin nachdem er seine Identität im Jahr (...) gewechselt haben will, unter seiner - gemäss eigenen Angaben nicht richtigen - Identität A._______ in der exilpolitischen Szene in der Schweiz aufgetreten ist, wie die von ihm nachgereichten Badges der UNO für die Teilnahme an Veranstaltungen vom (...) (vgl. Eingabe vom 15. Dezember 2014 Beweismittel Nr. 7), vom (...) und vom (...) (vgl. Eingabe vom 14. April 2015) zeigen. Hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 tatsächlich aufgrund der Tatsache der Entdeckung seiner "wahren" Identität (B._______) durch den iranischen Geheimdienst seine Identität gewechselt, würde es keinen Sinn ergeben, drei und vier Jahre später wieder unter der alten Identität (A._______) in der exilpolitischen Szene aufzutreten. Damit werden mit diesen Beweismitteln die bereits aufgeworfenen Zweifel an der nachträglich geltend gemachten Identität B._______ bestätigt. Es ist nicht plausibel, nach der angeblichen Entdeckung der "wahren" Identität (B._______) durch die iranischen Spitzel in der Schweiz zunächst zu dieser "wahren" Identität zu stehen, unter dieser Identität exilpolitische Tätigkeiten auszuführen und entsprechende Beweismittel zu den Akten zu reichen, und dann später - nämlich in den Jahren 2014 und 2015 - doch wieder die alte, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers unzutreffende Identität für exilpolitische Aktivitäten zu benutzen.

7.8 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten nicht geglaubt werden, dass seine Identität B._______, geboren am (...), ist. Unter diesen Umständen wird weiterhin davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer A._______, geboren am (...), ist, wobei auch diese Identität nicht durch rechtsgenügliche Identitätspapiere belegt, sondern nur behauptet ist, weshalb letztendlich die Identität des Beschwerdeführers überhaupt nicht feststeht. An dieser Einschätzung vermag der nachgereichte Identitätsausweis auf den Namen B._______ nichts zu ändern, zumal dieser gegen Bestechungsgeld erworben worden sein soll und überdies - gestützt auf die eingereichte Übersetzung des Dokumentes - kein Ausstellungsdatum aufweist, was weitere Zweifel aufwirft. Angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater werde wöchentlich von den iranischen Behörden seinetwegen aufgesucht, erscheint es zudem fraglich, ob diesem - auch gegen Bestechungsgeld - die eingereichte Identitätskarte auf den Namen B._______ überhaupt ausgehändigt worden wäre. Die ebenfalls zu den Akten gegebene Kopie eines Geburtszertifikats vermag schon aufgrund der Tatsache der Kopie nicht als taugliches Beweismittel zu dienen, zumal Kopien von Beweismitteln aufgrund der leichten Fälschbarkeit grundsätzlich einen geringen Beweiswert aufweisen und somit nicht geeignet sind, einen bereits aus andern Gründen unglaubhaften Sachverhalt zu belegen. Unter diesen Umständen kann die eingereichte Kopie des Geburtsscheins nicht überwiegend zweifelsfrei der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden.

7.9 Schliesslich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden) den Nachweis der Identität zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.).

7.10 Im Sinne eines Zwischenfazits kann folglich festgehalten werden, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels glaubhafter Angaben und mangels überzeugender Beweismittel nach wie vor nicht feststeht und die von ihm nachträglich angegebene Identität B._______ nicht seiner Person zuzuordnen ist. Dies wirkt sich auch auf die nunmehr von ihm dargelegten Gründe, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei, aus.

8.

8.1 Im Wesentlichen begründet der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch mit exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob er durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch das geltend gemachte exilpolitische Engagement, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).

8.3 Im Beschwerdeverfahren wird dargelegt, der Beschwerdeführer habe sich im Iran politisch betätigt, indem er gegen den diktatorischen Einfluss der Ayatollahs auf die iranische Politik agiert habe. Zudem sei er schon damals ein Sympathisant der Volksmujaheddin gewesen. Aufgrund von Schikanen durch die Polizei habe er sich zur Ausreise entschlossen. Diese Vorbringen können nicht gehört werden, zumal er anlässlich des ersten Asylgesuchs überhaupt keine politischen Aktivitäten im Heimatland vorbrachte. Vielmehr verneinte er eine entsprechende Frage (vgl. Akte A1/9 S. 5), und auch aus seinen Aussagen ergeben sich keinerlei politische Tätigkeiten. Mit keinem Wort erwähnte er eine allfällige Zugehörigkeit zu den Volksmujaheddin oder ein entsprechendes Engagement als deren Sympathisant. Zudem gab er an, sein Heimatland wegen seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit und den in diesem Zusammenhang erlittenen Schikanen durch die iranischen Behörden verlassen zu haben. Der Beschwerdeschrift im ersten Asylverfahren vom 24. August 2007 (recte: 2009) können auch nicht ansatzweise politische Tätigkeiten im Heimatland entnommen werden. Zudem wird in der Eingabe vom 28. Februar 2013, welche als zweites Asylgesuch gilt, an mehreren Stellen klar zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise in die Schweiz (exil)politisch aktiv geworden ist (vgl. Akte B1/7 S. 4 und 6). Somit erweist sich die nunmehr in der Beschwerde vom 16. Juli 2014, das zweite Asylgesuch betreffend, dargelegten politischen Aktivität im Heimatland als nachgeschoben, weshalb ihr kein Glaube geschenkt werden kann.

8.4 Im zweiten Asylgesuch macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen. Dies sei den iranischen Behörden bekannt geworden. Insbesondere sei er gemäss der beigelegten Liste zwischen (...) und (...) sowie zwischen (...) und (...) an Demonstrationen aktiv gewesen, wobei Letzteres mit Fotografien belegt werde. In zwei Bestätigungen von iranischen Mujaheddins vom (...) werde die Demonstrationsteilnahme bestätigt. Ferner habe er am monatelangen Hungerstreik gegen die gewaltsamen Übergriffe schiitischer Milizen im Iran gegen das Lager Ashraf der Volksmujaheddin vor der UNO in J._______ eine aktive und wichtige Rolle gespielt, wie das ebenfalls beigelegte Schreiben der Organisation belege. Dabei sei er während des ganzen Sommers im Protestzelt neben dem UNO-Gebäude anzutreffen gewesen, wo auch zahlreiche Filme und Fotografien entstanden seien. Darüber hinaus habe er für den TV-Sender der Volksmujaheddin mehrere Interviews gegeben, welche über Satellit auch im Iran ausgestrahlt worden seien. Ein weiteres kurzes Interview mit seinem Statement sei auch auf Youtube zu finden. Wegen seiner Mitgliedschaft bei den Volksmujaheddin und der Teilnahme am monatelangen Hungerstreik vor der UNO in J._______ sowie aufgrund der zahlreichen Fotos und Fernsehberichte, in welchen er gut erkennbar sei, habe er sich exponiert und müsse im Fall einer Rückkehr in den Iran mit einer Verfolgung durch das iranische Regime rechnen.

8.5 Vorab ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei trotz anfänglich falsch angegebener Identität in der Schweiz dem iranischen Geheimdienst aufgefallen und mit seiner richtigen Identität identifiziert worden, worauf sein Vater im Heimatland von den iranischen Behörden behelligt worden sei und immer noch werde, nicht zu überzeugen vermag. Wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, können die Erklärungen des Beschwerdeführers über seinen Identitätswechsel infolge zahlreicher Ungereimtheiten nicht geglaubt werden. Daraus ergibt sich folgerichtig, dass den iranischen Behörden seine Identität nicht bekannt geworden sein kann. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass seine Aussagen über die angebliche Identifizierung seiner Person äusserst substanzlos und nicht nachvollziehbar ausgefallen sind. Insbesondere vermochte er keine plausible Erklärung darüber abzugeben, wie die iranischen Behörden herausgefunden haben sollen, welches seine Identität sei, wenn er doch unter einer falschen Identität aufgetreten sein will.

8.6 Der Beschwerdeführer gab mit der Beschwerde ein undatiertes Schreiben des Vereins des Iranischen Widerstandes auf den Namen B._______ zu den Akten (vgl. act. 1 letzte Seite im BVGer-Dossier). Abgesehen davon, dass dieses Schreiben mangels Glaubhaftigkeit der nachträglich geltend gemachten Identität "B._______" (vgl. vorangehende Erwägungen) nicht der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden kann und somit schon deshalb grundsätzlich untauglich ist, den geltend gemachten Sachverhalt zu belegen, weist es kein Ausstellungsdatum auf, was weitere Zweifel aufwirft. Zudem wird in diesem Schreiben attestiert, B._______ habe sich im Iran gut eingesetzt für Frieden und Menschenrechte, was indessen so vom Beschwerdeführer gar nicht geltend gemacht wurde. Abgesehen davon sind die erst nachträglich vorgebrachten politischen Aktivitäten im Heimatland ohnehin nicht glaubhaft, wie bereits unter Ziff. 6.3 festgestellt wurde. Auch aus diesen Gründen lässt sich das Beweismittel mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht vereinbaren. Aus den Akten sind - entgegen der Darstellung in diesem Schreiben - ferner keine Aussagen des Beschwerdeführers ersichtlich, wonach er für den Verein des Iranischen Widerstandes (...) gearbeitet, Einkäufe für Vereinsmitglieder getätigt oder deren (...) geführt habe. Diese Aktivitäten erwähnt er nie selber. Somit lässt sich dieses Schreiben auch inhaltlich in wesentlichen Teilen nicht mit seinen Vorbringen in Einklang bringen. Angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten liegt der Schluss nahe, dass sich das Schreiben des Vereins nicht auf die Person des Beschwerdeführers bezieht, sondern eine andere Person betrifft. Bekanntermassen werden Schreiben dieser Art auch aus Gefälligkeit ausgestellt, was vorliegend angesichts der Ungereimtheiten naheliegend erscheint. An dieser Einschätzung vermag die Bestätigung im Schreiben, wonach B._______ regelmässig sowie Tag und Nacht vor dem UNO-Gebäude in J._______ an Protesten teilgenommen und mehrmals im iranischen Widerstand-Fernsehen Interviews gegeben habe, nichts zu ändern, auch wenn sich dieser Teil des Schreibens inhaltlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers vereinbaren lässt. Diese Vorbringen sind nämlich, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, aus andern Gründen nicht glaubhaft.

8.7 Mit Eingabe vom 26. August 2014 reichte der Beschwerdeführer drei und mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 eine vierte DVD zu den Akten, welche Videoaufnahmen von Protestkundgebungen der Volksmujaheddin gegen das Camp Ashraf vor dem UNO-Gebäude in J._______ aus den Jahren (...) zeigen sollen.

8.7.1 Mit diesen Videoaufnahmen will er nicht nur seine praktisch ununterbrochene Teilnahme an den Protesten, sondern auch das von ihm dargelegte herausragende politische Engagement gegen das iranische Regime dokumentieren. Dabei bringt er vor, die Videoaufnahmen seien über Satellit auf dem Fernsehsender der Volksmujaheddin im Iran verbotenerweise ausgestrahlt worden und würden eine der wichtigsten Informationsquellen der regimekritischen Personen im Iran darstellen. Die meisten Videoaufnahmen seien auch auf Youtube zu finden. Die DVD 1 und 2 enthielten einen Film, auf welchem er einen Text spreche. Auf dem ersten Video der DVD 3 seien Aufnahmen von mehreren Kundgebungen zu sehen. Der Beschwerdeführer sei gross im Bild an zwei Kundgebungen abgebildet. Das zweite und dritte Video dieser DVD zeige je einen Liedvortrag an einer Veranstaltung in J._______ im Jahr (...), wobei der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen das Ashraf-Lied singe. Auf der vierten DVD sei ein Video aus dem Jahr (...) zu sehen, als die Präsidentin der Volksmujaheddin in J._______ gewesen sei. Dabei habe der Beschwerdeführer zweimal eine Videobotschaft verlesen. Dieses Video befinde sich auch auf Youtube. Es sei damit zu rechnen, dass die lang dauernden Protestveranstaltungen auch vom iranischen Sicherheitsdienst überwacht worden seien. Damit sei auch die Wahrscheinlichkeit, dass dieser auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sei, gross.

8.7.2 Auf dem mit Eingabe vom 26. August 2014 eingereichten und mehrheitlich unscharfen Film der DVD 1 sind verschiedene Personen anlässlich einer Kundgebung mit Plakaten, die sie nach oben halten, zu sehen. Einige - so auch der Beschwerdeführer - sprechen Texte, andere sind in der Gruppe beim Aufbau von Zelten gefilmt worden. Wieder andere sitzen an einem Laptop. Auch Kinder mit dem Victory-Zeichen sind zu sehen. Die DVD 2 zeigt ebenfalls Teile einer Kundgebung, wobei auch diese Aufnahmen durch eine grosse Unschärfe auffallen. Zahlreiche Personen halten Plakate, welche indessen nicht lesbar sind, und rufen Parolen. Verschiedene Personen - darunter auch der Beschwerdeführer - geben Statements ab. Zudem werden gestellte Szenen von Folterungen und Hinrichtungen gefilmt. Auch die Aufnahmen auf der dritten DVD wurden durchwegs nicht mit der nötigen Schärfe aufgezeichnet, weshalb keine Personen zweifelsfrei erkennbar sind. Im ersten Beitrag ist zunächst eine weitere Demonstration gefilmt worden, wobei die Teilnehmer Fotos und Plakate nach oben halten. Der Beschwerdeführer ist - sollte er aufgenommen worden sein - aufgrund der schlechten Bildqualität nicht erkennbar. In den Beiträgen zwei und drei singen mehrere Männer ein Lied. Mangels Bildschärfe sind auch sie nicht identifizierbar. Zudem tragen einige von ihnen Sonnenbrillen und Hüte, was die Identifizierbarkeit nochmals reduziert. Im letzten Video auf der dritten DVD ist die Aufnahmequalität so schlecht, dass kaum etwas erkennbar ist. Auf der vierten DVD sind der Beschwerdeführer - wenn auch infolge der schlechten Bildqualität nur schwer erkennbar - und weitere Personen in - im Fall des Beschwerdeführers zwei - weiteren Statements zu sehen. Gemäss Eingabe vom 20. Januar 2015 sollen der Beschwerdeführer und die anderen sprechenden Personen auf der Bühne hinter dem Mikrophon zu sehen sein. Indessen zeigen die Bilder, dass die Aufnahmen im Aussenbereich, allenfalls in einem Park, entstanden sind. Inhaltlich geht aus der am 20. Januar 2015 eingereichten Übersetzung nur hervor, dass der Beschwerdeführer die Präsidentin des iranischen Widerstandes lobt.

8.7.3 Auch wenn der Beschwerdeführer (in einzelnen Aufnahmen allerdings schlecht) erkennbar ist, Statements abgegeben hat und gemäss der Übersetzung der Videoaufnahmen in der Eingabe vom 26. August 2014 den Mangel an Freiheit in seinem Heimatland kritisiert sowie zum Widerstand und zum Sturz des Khamenei-Regimes aufruft, ist nicht von einer Exponierung seiner Person auszugehen, welche ihn als Gefahr für das iranische Regime erscheinen lässt. Einerseits gab er sich nicht als die Person zu erkennen, die er in Wirklichkeit ist, sondern trat unter einem Pseudonym auf, womit die Identifizierbarkeit seiner Person schon aus diesem Grund unwahrscheinlich ist. Andererseits legte er in einem der Statements dar, er verfüge über ein (...)-Diplom, was sich mit seinen Aussagen anlässlich des ersten Asylverfahrens, wonach er noch keinen Beruf erlernt (vgl. Akte 1/9 S. 2), sondern erst das Abitur abgeschlossen habe (vgl. Akte A9/12 S. 4), nicht zu vereinbaren ist. Wie bereits aus den vorangehenden Erwägungen unter Ziff. 6.3 hervorgeht, sind seine erst nachträglich geltend gemachten Aussagen, er habe sich bereits im Heimatland politisch engagiert, nicht glaubhaft; unter diesen Umständen kann ihm auch seine Aussage anlässlich eines dieser Interviews, er habe die Volksmujaheddin bereits im Heimatland kennengelernt, nicht geglaubt werden. Damit weisen die Inhaltsangaben der Interviews in wesentlichen Teilen auch Unvereinbarkeiten mit den Aussagen, welche er im ersten Asylverfahren zu Protokoll gab, auf, was zu weiteren Zweifeln Anlass gibt. Auch wenn die vom Beschwerdeführer abgegebenen Statements im Sender der Mujaheddin ausgestrahlt worden wären und allenfalls über Satellit auch im Iran empfangen werden könnten, sogar auf Youtube zu finden wären, und somit auch dem iranischen Geheimdienst zugänglich sein könnten, stellen sie den Beschwerdeführer nicht erkennbar und identifizierbar in exponierter Weise als Regimegegner dar. Sowohl aus der schlechten Qualität der Aufnahmen als auch aus deren Inhalt (soweit der Beschwerdeführer diesen zu den Akten gab) lässt sich nicht der Schluss ziehen, er habe sich aus der Masse der Mitläufer herausgehoben und ein besonderes Engagement gezeigt.

8.7.4 Damit lässt sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten DVD-Aufnahmen kein herausragendes politisches Profil ableiten, das ihn als regimekritischen exponierten Aktivisten darstellt.

8.8 An dieser Einschätzung vermögen weder die mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 zu den Akten gegebenen Fotos noch die ins Recht gelegten Farbkopien von Fotos (vgl. Beilage 6 in Akte B3) und die im Internet abgedruckten Fotos von weiteren Demonstrationen (vgl. Eingabe vom 14. April 2015) etwas zu ändern, zumal der Beschwerdeführer auch aufgrund dieser Fotos, auf welchen er manchmal mit einem Pfeil oder farbigen Punkt gekennzeichnet wurde, nur in der Masse der andern Teilnehmer der Kundgebung zu sehen ist oder sich vor einer Plakatwand ablichten liess. Damit sticht er nicht aus der Masse der Teilnehmer heraus, sondern ist als blosser Mitläufer dieser Veranstaltungen zu sehen. Eine Exponiertheit des Beschwerdeführers ist auch aus diesen Fotos nicht ersichtlich.

8.9 Zudem ist aus seiner Aussage, er habe monatelang rund 24 Stunden am Tag an Protesten in J._______ teilgenommen, ebenfalls nicht auf eine Exponierung seiner Person als Regimegegner zu schliessen. Zwar wurden im erstinstanzlichen zweiten Asylverfahren Bestätigungen, wonach gewisse Personen schriftlich erklären, dass eine Person namens B._______ an verschiedenen Vereinigungen und Manifestationen, welche von der "résistance iranienne" organisiert worden seien (vgl. Akte B3, Beilagen 2 und 7), teilgenommen habe und weiterhin teilnehmen werde, eingereicht. Indessen sind diese Beweismittel untauglich, da die darauf enthaltenen Bestätigungen auch aus Gefälligkeit vorgenommen worden sein können und sich diese Beweismittel auf die vom Beschwerdeführer erst nachträglich und - wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann - nicht als glaubhaft erachtete Identität beziehen. Die auf Beilage 5 in Akte B3 enthaltenen Daten und Ereignisse vermögen ebenfalls nicht als Beweismittel zu dienen, zumal dieses von Hand geschriebene Blatt von jedermann hätte erstellt werden können, unabhängig davon, ob eine Teilnahme an den erwähnten Ereignissen stattgefunden hat oder nicht.

8.10 Des Weiteren vermögen die mit Eingabe vom 26. August 2014 nachgereichten Kopien von bewilligten Absenzen von mehr als 48 Stunden aus den Jahren 2010 bis 2013, welche vom Durchgangszentrum K._______ ausgestellt wurden, die vom Beschwerdeführer dargelegte politische Tätigkeit nicht zu belegen. Die auf den Formularen angegebenen Begründungen für die Abwesenheit sind die Teilnahme an einem Deutschkurs in L._______, der Besuch von Freunden in L._______ und die Teilnahme am persischen Frühlingsfest in L._______. Diese Begründungen lassen sich mit der vom Beschwerdeführer dargelegten politischen Aktivität - insbesondere in J._______ - nicht vereinbaren. Seine Erklärung dafür, nämlich er habe diese Begründungen nur vorgeschoben, um die tatsächlichen Gründe für seine Abwesenheit nicht angeben zu müssen, vermag an der Tatsache, dass die auf den Formularen aufgeführten Gründe für seine Abwesenheit nicht mit seinen Angaben im zweiten Asylverfahren zu vereinbaren sind, nichts zu ändern, weshalb diese Beweismittel untauglich sind, den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt im zweiten Asylverfahren zu belegen.

8.11 Die ebenfalls mit Eingabe vom 26. August 2014 zu den Akten gegebenen Kopien einer Urgent Action durch Amnesty International (ai) sowie die Kopie aus (...).com mit deutscher Übersetzung weisen keinen Bezug zur Person des Beschwerdeführers auf und stellen deshalb keine geeigneten Beweismittel für die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers dar.

8.12 Folglich hat sich der Beschwerdeführer mit der Teilnahme an öffentlichen Auftritten im Sinne von exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz nicht in derartiger Weise exponiert, dass er damit rechnen müsste, vom iranischen Geheimdienst als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen und entsprechend registriert worden zu sein. Zudem sind die geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz nicht als Ausdruck oder als Fortsetzung einer im Heimatland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) zu betrachten, da sich seine nachgeschobenen politischen Aktivitäten im Heimatland als unglaubhaft erwiesen haben. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen im Beschwerdeverfahren noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben.

8.13 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren vorwiegend in allgemeiner Form gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde noch die beigelegten Beweismittel oder Internetangaben etwas zu ändern, weshalb auf weitere, diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.

9.

9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Trotz dieser Tatsachen wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet.

10.4.2 Vorliegend sind den Akten zudem keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer bis zur Ausreise im (...) sein ganzes Leben im Iran verbracht und hat dort Eltern, eine Schwester und weitere Verwandte, welche ihn bei seiner Rückkehr unterstützen können. Er verfügt somit über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat im Iran eine gute Schulbildung abgeschlossen, weshalb keine plausiblen Gründe ersichtlich sind, die ihn daran hindern würden, nach seiner Rückkehr ins Heimatland eine Arbeit zu suchen, um sich eine eigene Existenz aufzubauen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6, S. 591).

10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.
Nachdem der Beschwerdeführer kein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gestellt hat, sind ihm angesichts des Verfahrensausganges die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3999/2014
Date : 27. April 2015
Published : 03. November 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  52  63  65
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iran • evidence • asylum procedure • copy • federal administrational court • father • pressure • doubt • home country • family • departure • lower instance • statement of affairs • correctness • preliminary acceptance • hunger strike • flight • position • behavior • hamlet • life • costs of the proceedings • transmitter • advance on costs • host • day • intention • iraq • measure • movie • photography • bribe • poster • enclosure • minority • question • painter • meadow • original • counterplea • letter of complaint • declaration • identification paper • interview • cooperation obligation • membership • profile • event • decision • file • knowledge • european court of human rights • [noenglish] • asylum legislation • non-refoulement • audio visual media • certification • damage • inscription • relationship • [noenglish] • prohibition of inhumane treatment • effect • ban on torture • convention relating to the status of refugees • asylum law • absence • danger • expulsion from the country • legal representation • simplified proof • foreseeability • document • form and content • statement of reasons for the adjudication • judicial agency • illegality • swiss citizenship • nationality • labeling • evaluation • beginning • authorization • communication • knowledge • telecast • press • race • month • address • pseudonym • time limit • deportation • use • discretion • peace • addiction • birth certificate • night • entry • death penalty • death • language • material point • reception • sojourn grant • third party country • persian • media companies • italian • fall • amnesty international
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