Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4016/2014

Urteil vom 27. April 2015

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richter Ronald Flury,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Berufsbildungsfonds Treuhand und

Immobilientreuhand,

Geschäftsstelle BBF OKGT,

Josefstrasse 53, Postfach 1169, 8005 Zürich,

Erstinstanz.

Gegenstand Beitrag Berufsbildungsfonds 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a Am 30. Juli 2010 erliess der Verein Berufsbildungsfonds Organisation kaufmännische Grundbildung Treuhand/Immobilien (BBF OKGT) ein Reglement über den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand (im Folgenden: Reglement BBF OKGT). Der Verein BBF OKGT wird von der Organisation kaufmännische Grundbildung Treuhand/Immobilien getragen, welcher sich wiederum aus den Trägerorganisationen Treuhand Suisse, Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT), Treuhand-Kammer und Union suisse des professionnels de l'immobilier (USPI) zusammen setzt.

Der Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand dient der Förderung der beruflichen Grundbildung im Treuhand- und Immobilientreuhandsektor (vgl. Art. 2 Reglement BBF OKGT).

Mit Beschluss vom 6. Februar 2012 erklärte der Bundesrat den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand gemäss dem Reglement vom 30. Juli 2010 für allgemeinverbindlich. Die Publikation der Allgemeinverbindlicherklärung erfolgte am 28. Februar 2012 (BBl 2012 1529).

Am 1. September 2011 wurde das Reglement BBF OKGT revidiert. Mit Bundesratsbeschluss vom 23. August 2012 erfolgte die Allgemeinverbindlicherklärung des revidierten Reglements BBF OKGT (BBl 2012 7939).

A.b X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) betreibt eine Einzelfirma. Er ist nicht im Handelsregister eingetragen.

Mit schriftlicher Selbstdeklaration vom 19. Juni 2012 erklärte der Beschwerdeführer, nicht im Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand tätig zu sein.

A.c Die Geschäftsstelle des Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand (im Folgenden: Erstinstanz) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2012 mit, seinem Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht könne nicht stattgegeben werden. In der Folge stellte sie ihm am 6. November 2012 für den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand für die Beitragsperiode vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 (Kategorie A: 1-15 Mitarbeiter) einen Betrag von insgesamt Fr. 180.35 in Rechnung.

A.d Der Beschwerdeführer sandte mit Brief vom 16. November 2012 die Rechnung zurück mit der Begründung, das Schreiben der Erstinstanz vom 19. September 2012 weise einen eindeutig falschen Inhalt auf.

A.e Die Erstinstanz lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Beitragspflicht mit Schreiben vom 27. November 2012 ab. Gemäss der Website "(...)" sei der Beschwerdeführer Fachmann für Steuern und Verkauf von Liegenschaften und zudem Mitglied der Treuhandkammer.

A.f Mit Verfügung vom 29. April 2013 auferlegte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2012 einen Beitrag von Fr. 180.35 an den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand. Die Unterstellung unter die Beitragspflicht und Erhebung des Grundbeitrags erfolge gestützt auf die Selbstdeklaration vom 19. Juni 2012. Der Beschwerdeführer habe darin deklariert, dass sein Steuerrechts- und Treuhandbüro zwei Mitarbeitende (inkl. Betriebsinhaber) beschäftige und nicht dem Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand unterstehe, sowie, dass es über 50% des Umsatzes mit Steuerberatung erwirtschafte. Es sei demnach dem Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand unterstellt.

B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Mai 2013 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: Vorinstanz) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er nicht beitragspflichtig sei. Aus der Selbstdeklaration gehe hervor, dass er unter 50% Steuerberatungen mache, sowie, dass er andere Tätigkeiten ausübe (Beistandschaften, Erbteilungen, Verträge). Der Fonds habe zu keiner Zeit geltend gemacht, dass seine Selbstdeklaration unrichtig sei.

C.
Mit Entscheid vom 17. Juni 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer verfüge über einen Abschluss als eidg. dipl. Immobilien-Treuhänder und falle damit unter den persönlichen Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand. Er würde allein aufgrund seiner eigenen Deklaration, dass seine Tätigkeit zu mehr als 50% aus Steuerberatung bestehe, unter den betrieblichen Geltungsbereich des BBF OKGT fallen. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringe, er habe sich verschrieben und habe die Steuerberatung auf "weniger als 50%" deklarieren wollen, sei ihm entgegenzuhalten, dass die Veranlagung einer öffentlichen Abgabe, die auf dem Prinzip der Selbstdeklaration fusse, auf der Basis der eigenen Angaben der abgabepflichtigen Person ergehe, weshalb die deklarierten Angaben Bindungswirkungen entfalteten. Selbst wenn von einem "Verschreiber" ausgegangen würde, das heisst bei einer Interpretation des Zeichens ">" mit "weniger als", sei aufgrund der natürlichen Vermutung, die der Beschwerdeführer durch seinen Aussenauftritt geschaffen habe, davon auszugehen, dass er zu mehr als 50% dem betrieblichen Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand unterliegende Dienstleistungen erbringe. Demnach sei der von der Erstinstanz dem Beschwerdeführer auferlegte Betrag von Fr. 180.35 korrekt.

D.
Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 16. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 17. Juni 2014 und die Feststellung, dass er nicht beitragspflichtig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt er, die Vorinstanz sei nicht auf seine Argumente eingegangen, was einer Verweigerung seines rechtlichen Gehörs darstelle. Sodann führt er an, aus der von ihm am 19. Juni 2012 eingereichten Selbstdeklaration gehe hervor, dass er unter 50% Steuerberatungen mache, sowie, dass er andere Tätigkeiten (Beistandschaften, Erbteilungen, Verträge) mache.
Massgebend für seine Beitragspflicht seien einzig die Verhältnisse im Beitragsjahr 2012, in welchem er maximal 60% gearbeitet und keine Lehrlinge ausgebildet habe. In den vier Jahren von 2009-2012 habe er den grössten Teil seines Einkommens mit der Erstellung einer Überbauung mit Eigentumswohnungen erzielt, nämlich Fr. (...) Grundstückgewinne und Fr. (...) übrige Erträge. Die Homepage mit dem Namen "(...)" sei von einer Firma erstellt worden, die es nicht mehr gebe. Er wisse nicht, wie der Eintrag gelöscht oder geändert werden könne. Das Büro in (...) betreibe er seit Jahren nicht mehr, zudem sei der Umstand, dass er ehemals Staatsbeamter gewesen sei, kein Kriterium.

E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 21. August 2014 die Abweisung der Beschwerde. Der Aussenauftritt mittels der Webseite "(...)" und die Formulierung "Fachmann für Steuern; vormals kantonaler Steuerkommissär" könnten nur dahin gehend interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Steuerberatungs- und Treuhandbüro überwiegend diese Dienstleistungen erbringe und damit dem betrieblichen Geltungsbereich des BBF Treuhand und Immobilientreuhand unterlägen. Die natürliche Vermutung, die der Beschwerdeführer durch seinen Aussenauftritt geschaffen habe, wirke sich im Ergebnis gegen ihn aus.

F.
Die Erstinstanz äussert sich mit Vernehmlassung vom 21. August 2014 und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Aus der Selbstdeklaration vom 19. Juni 2012 sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Tätigkeiten im betrieblichen Geltungsbereich gemäss Art. 4 des Reglements BBF OKGT erbringe, insbesondere Buchführung und Steuerberatung, und dass diese Tätigkeiten insgesamt über 50% seiner betrieblichen Tätigkeiten ausmachten. Aus der Homepage und der Korrespondenz gingen hervor, dass der Beschwerdeführer als dipl. Immobilien-Treuhänder einen branchentypischen Abschluss gemäss Art. 5 des Reglements BBF OKGT verfüge. Der Beschwerdeführer sei daher im festgelegten Umfang beitragspflichtig. Er habe keine Unterlagen oder stichhaltige Behauptungen vorgebracht, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Einschätzung zu begründen vermöchten.

G.
Auf die weiteren Eingaben und Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanzen wird in den Erwägungen Bezug genommen, soweit sie relevant erscheinen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.

Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu denen auch das SBFI zählt (Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 17. Juni 2014 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar und kann daher im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 44 ff
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
. VwVG i.V.m. Art. 31 und 37
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
ff. VGG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat. Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressat des Beschwerdeentscheids ist er durch diesen berührt und hat an seiner Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse.

1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
und 52 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Beschwerdeverfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Prinzipien heranzuziehen. Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer derartigen Änderung Anwendbarkeit findet, richtet sich nach dem Grundsatz, dass in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, während in verfahrensrechtlicher Hinsicht die neuen Regeln grundsätzlich sofort zur Anwendung gelangen. Insoweit ist in Beschwerdeverfahren, welche im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits hängig sind, materiell regelmässig auf das alte Recht abzustellen (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a und 2b; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 24 Rz. 18 ff., S. 201 ff.; René Wiederkehr/PaulRichli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, N. 777 f., S. 256). Etwas anderes gilt, wenn eine davon abweichende übergangsrechtliche Regelung besteht (vgl. BGE 107 Ib 133 E. 2b), was indessen im vorliegenden Fall - soweit hier interessierend - nicht der Fall ist.

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 29. April 2013 war das neue Reglement BBF OKGT vom 1. September 2011, mit welchem das Reglement BBF OKGT vom 30. Juli 2010 aufgehoben worden war, in Kraft. Der hier zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer für das Jahr 2012 zu Recht Beiträge für den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand in Rechnung gestellt worden sind oder nicht. Da der massgebliche Sachverhalt das Jahr 2012 betrifft, sind die im Jahr 2012 geltenden Rechtssätze und damit sowohl das Reglement BBF OKGT vom 1. September 2011, welches der Bundesrat am 23. August 2012 allgemeinverbindlich erklärt hatte, als auch das Reglement BBF OKGT vom 30. Juli 2010, welches der Bundesrat am 6. Februar 2012 allgemeinverbindlich erklärt hatte, anwendbar. Die vorliegend relevanten Bestimmungen wurden durch die Revision des Reglements BBF OKGT inhaltlich nicht geändert. Im Folgenden wird daher ausser in Fällen, in welchen die Revision zu einer Änderung der Nummerierung innerhalb eines Artikels geführt hat, nicht zwischen den beiden Reglementen unterschieden.

3.
Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an. Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern. Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt je unter sich zusammen (vgl. Art. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
BBG).

Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen (Art. 60 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 60 - 1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
1    Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
2    Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen.25
3    Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 195626 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
4    Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass:
a  sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen;
b  die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt;
c  die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden;
d  die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen.
5    Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.
6    Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.
7    Das SBFI führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds. Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt.
BBG). Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Weiterbildung unterstützen (Art. 60 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 60 - 1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
1    Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
2    Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen.25
3    Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 195626 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
4    Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass:
a  sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen;
b  die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt;
c  die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden;
d  die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen.
5    Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.
6    Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.
7    Das SBFI führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds. Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt.
BBG). Die betreffenden Organisation der Arbeitswelt sind demnach befugt, gestützt auf Art. 60 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 60 - 1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
1    Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
2    Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen.25
3    Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 195626 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
4    Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass:
a  sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen;
b  die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt;
c  die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden;
d  die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen.
5    Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.
6    Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.
7    Das SBFI führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds. Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt.
BBG ein Reglement über den jeweiligen Berufsbildungsfonds zu erlassen und darin verbindlich den Zweck, den Geltungsbereich, die Leistungen und die Finanzierung des Berufsbildungsfonds festzulegen.

Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311; vgl. Art. 60 Abs. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 60 - 1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
1    Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
2    Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen.25
3    Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 195626 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
4    Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass:
a  sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen;
b  die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt;
c  die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden;
d  die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen.
5    Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.
6    Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.
7    Das SBFI führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds. Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt.
BBG). Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen, die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt, die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden und die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugutekommen (Art. 60 Abs. 4 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 60 - 1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
1    Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
2    Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen.25
3    Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 195626 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
4    Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass:
a  sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen;
b  die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt;
c  die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden;
d  die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen.
5    Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.
6    Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.
7    Das SBFI führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds. Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt.
-d BBG). Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren (Art. 60 Abs. 5
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 60 - 1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
1    Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
2    Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen.25
3    Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 195626 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
4    Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass:
a  sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen;
b  die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt;
c  die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden;
d  die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen.
5    Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.
6    Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.
7    Das SBFI führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds. Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt.
BBG). Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden (Art. 60 Abs. 6
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 60 - 1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
1    Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
2    Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen.25
3    Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 195626 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
4    Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass:
a  sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen;
b  die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt;
c  die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden;
d  die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen.
5    Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.
6    Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.
7    Das SBFI führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds. Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt.
BBG).

Durch die Allgemeinverbindlicherklärung werden grundsätzlich alle Betriebe einer Branche verpflichtet, unabhängig davon, ob sie Mitglied des entsprechenden Verbandes sind oder nicht, Beiträge an den Berufsbildungsfonds derselben zu leisten (vgl. Urteil des BGer 2C_58/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.2). Durch die Allgemeinverbindlicherklärung wird ferner der betreffenden Organisation der Arbeitswelt, in der Regel einem als privatrechtlicher Verein organisierten Verband, das Recht eingeräumt, hoheitlich zu handeln. Die im Reglement des Verbands verankerte, ursprünglich privatrechtliche Verpflichtung, einen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen, wird dadurch zu einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung mit Wirkung gegen Dritte (vgl. BGE 137 II 399 E. 1.6 f.). Mit der Einführung von Art. 68a
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BBG Art. 60 - 1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
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2    Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen.25
3    Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 195626 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
4    Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass:
a  sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen;
b  die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt;
c  die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden;
d  die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen.
5    Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.
6    Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.
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der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101; in Kraft seit 1. Januar 2011) erhielten die Trägerorganisationen dieser Berufsbildungsfonds auch die Ermächtigung, selbst gegenüber den Betrieben die Beiträge zu verfügen.

4.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei nicht auf seine Argumente eingegangen, was einer Verweigerung seines rechtlichen Gehörs darstelle.

4.1 Als wichtiger Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2
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BBG Art. 60 - 1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
1    Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
2    Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen.25
3    Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 195626 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
4    Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass:
a  sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen;
b  die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt;
c  die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden;
d  die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen.
5    Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.
6    Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.
7    Das SBFI führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds. Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ist das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen und Begründung des Entscheids durch die Behörden zu beachten (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, mit Hinweisen; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 29 N. 1 S. 419 sowie Art. 32 N. 1 S. 454). Der Anspruch darauf, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft, würdigt und in der Entscheidfindung berücksichtigt, bezieht sich auf form- und fristgerecht vorgebrachte Anträge, Eingaben, Rügen, Äusserungen, Argumente und Beweisanträge des Betroffenen, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erheblich sind (grundlegend BGE 112 Ia 1 E. 3c; vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 364 f.). Es ist somit nicht erforderlich, dass die entscheidende Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung ist so abzufassen, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Hierzu müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2, BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129 I 232, je mit Hinweisen).

4.2 Im vorliegenden Fall hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Beschwerdeentscheid mit allen relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Überlegungen detailliert begründet. Der Beschwerdeführer substantiiert denn auch nicht, welche - entscheidrelevanten - Argumente seinerseits die Vorinstanz übergangen hätte; seine Rügen beinhalten vielmehr inhaltliche Kritik an der Sachverhaltswürdigung und an der Rechtsauffassung der Vorinstanz.

4.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht ausreichend gewürdigt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich daher als unbegründet.

5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanzen seien zu Unrecht davon ausgegangen, er sei dem Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand unterstellt.

Die Erst- und die Vorinstanz stellen sich übereinstimmend auf den Standpunkt, insbesondere aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Selbstdeklaration vom 19. Juni 2012 gehe hervor, dass sein Betrieb vom Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds BBF OKGT erfasst werde. Dies müsse auch mit Blick auf seinen Aussenauftritt, d.h. dem von ihm verwendeten Briefpapier sowie seinem Internetauftritt auf seiner Homepage "(...)" geschlossen werden. Der Beschwerdeführer betreibe unter dem Namen "(...)" ein Steuerberatungs- und Treuhandbüro in (...) sowie ein Zweitbüro in (...). Er preise sich in seinem Aussenauftritt (Website) als "Fachmann für Steuern, Erbschaftssachen und Verkauf von Liegenschaften" an und weise zudem darauf hin, dass er früher als kantonaler Steuerkommissär geamtet habe.

5.1 Obligatorische Beiträge an einen allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds sind Zwangsabgaben, die lediglich einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zum vom Gemeinwesen vorgeschriebenen Förderungsfonds eine nähere Beziehung haben als andere Personen. Die Beiträge werden zwecks Finanzierung der eigenen, im öffentlichen Interesse stehenden Förderungsmassnahmen für die Berufsbildung eingezogen und sind gegenleistungslos geschuldet. Solche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es besteht daher eine noch grössere Ähnlichkeit zu den so genannten Kostenanlastungsabgaben, die ebenfalls gegenleistungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, geschuldet sind und daher zu den Steuern zu zählen sind. Obligatorische Beiträge an einen allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds sind daher als mit Kostenanlastungssteuern vergleichbare Sonderabgaben zu qualifizieren, auch wenn ihre Einziehung und Verwendung einer privaten Organisation übertragen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_58/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.3).

Zur Frage, wie der Kreis der Abgabepflichtigen zu definieren ist, enthält das Berufsbildungsgesetz zwei Aussagen: Einerseits können durch die Allgemeinverbindlicherklärung lediglich die Betriebe "der Branche" unterstellt werden (vgl. Art. 60 Abs. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 60 - 1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
1    Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
2    Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen.25
3    Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 195626 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
4    Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass:
a  sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen;
b  die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt;
c  die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden;
d  die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen.
5    Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.
6    Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.
7    Das SBFI führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds. Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt.
BBG). Andererseits darf ein Betrieb, der sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligt, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlt oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringt, nicht zu weiteren Zahlungen verpflichtet werden (vgl. Art. 60 Abs. 6
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 60 - 1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
1    Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
2    Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen.25
3    Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 195626 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
4    Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass:
a  sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen;
b  die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt;
c  die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden;
d  die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen.
5    Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.
6    Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.
7    Das SBFI führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds. Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt.
BBG).

Für die Auslegung, was als Betrieb "der Branche" zu verstehen ist, ist vorab der Wortlaut zu betrachten. Diesbezüglich impliziert der Umstand, dass sowohl in Abs. 2 als auch Abs. 3 und Abs. 4 Bst. a von Art. 60
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 60 - 1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
1    Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
2    Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen.25
3    Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 195626 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
4    Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass:
a  sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen;
b  die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt;
c  die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden;
d  die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen.
5    Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.
6    Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.
7    Das SBFI führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds. Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt.
BBG auf die Betriebe "ihrer" bzw. "der" bzw. "dieser Branche" verwiesen wird, dass dabei immer vom gleichen Branchenzugehörigkeitsbegriff ausgegangen wird.

Aus den historischen Materialien ergibt sich, dass mit der Allgemeinverbindlicherklärung das "Trittbrettfahrertum" verhindert werden sollte, d.h., dass ein Betrieb von den Leistungen des Fonds profitiert, ohne selbst zu dessen Finanzierung beizutragen. Eine stärkere Beteiligung der Unternehmen wurde dort als angemessen erachtet, wo ein direkter Vorteil ersichtlich sei. Aus ordnungspolitischer Sicht sei die Einrichtung derartiger Berufsbildungsfonds unbedenklich, denn branchenbezogene Fonds ermöglichten eine solidarische Lastenverteilung. Staatliches Handeln erfolge ausschliesslich auf Antrag der Betroffenen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung, BBl 2000 5690, 5745 und 5762). Auch aufgrund dieser historischen Auslegung ist somit davon auszugehen, dass der Kreis der beitragsverpflichteten Betriebe mit dem Kreis der potentiell von den in Frage stehenden Berufsbildungsleistungen profitierenden Betrieben und den für das Quorum gemäss Art. 60 Abs. 4 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 60 - 1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
1    Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
2    Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen.25
3    Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 195626 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
4    Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass:
a  sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen;
b  die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt;
c  die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden;
d  die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen.
5    Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.
6    Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.
7    Das SBFI führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds. Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt.
BBG massgeblichen Betrieben identisch ist (vgl. Urteile des BVGer B-4825/2012 vom 7. November 2013 E. 3.3.1 f.; B-4816/2012 vom 7. November 2013 E. 3.3.1 f.).

Wegen der grossen Ähnlichkeit der Beiträge an einen allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds mit den sogenannten Kostenanlastungsabgaben ist zu fragen, wer - generell oder abstrakt - überhaupt Nutzniesser der fraglichen Berufsbildungsleistungen ist.

Mit Bezug auf die potentiellen Nutzniesser und die Bildungsleistungen stellt das Reglement BBF OKGT klar, dass der Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand die in Art. 5 des Reglements BBF OKGT genannten durch die Erstinstanz betreuten Berufe fördert und Leistungen im Bereich der branchenbezogenen beruflichen Grundbildung finanziert, nämlich insbesondere die Entwicklung und den Unterhalt eines Systems der beruflichen Grundbildung, von Bildungsverordnungen oder Bildungsplänen der beruflichen Grundbildung, von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung sowie von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den von der OKGT betreuten Bildungsangeboten; auch bezweckt der Fonds die Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung, administrative Unterstützung der Lehrbetriebe und die Lehrstellenförderung der Branche Treuhand und Immobilientreuhand (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements BBF OKGT).

Als potentielle Nutzer dieser Leistungen kommen daher nur Betriebe in Frage, die Berufsleute und angehende Berufsleute aus den in Art. 5 des Reglements BBF OKGT aufgezählten Berufen beschäftigen.

Aufgrund des Verweises in Art. 60 Abs. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 60 - 1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
1    Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
2    Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen.25
3    Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 195626 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
4    Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass:
a  sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen;
b  die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt;
c  die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden;
d  die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen.
5    Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.
6    Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.
7    Das SBFI führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds. Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt.
BBG, wonach die Bestimmungen des Gesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sinngemäss anwendbar sind, drängt es sich auf, diese Rechtsprechung bzw. das entsprechende Verständnis, wann ein Betrieb einer bestimmten Branche zuzurechnen ist, analog auf die Frage nach einer Unterstellung unter einen allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Branchenzugehörigkeit eine eindeutige Zuordnung ist. Sie kann zwar möglicherweise für selbständige Teile eines Unternehmens unterschiedlich beantwortet werden, doch kann kein Betrieb bzw. kein selbständiger Betriebsteil gleichzeitig mehr als einer Branche angehören. Massgeblich für die Unterstellung eines Betriebes unter die Beitragspflicht an einen allgemeinverbindlichen Berufsbildungsfonds ist, ob der betroffene Betrieb aufgrund der Art seiner Tätigkeit, die ihm das Gepräge gibt, und von ihm hauptsächlich beschäftigten Berufsleute der Branche des in Frage stehenden Berufsbildungsfonds oder aber einer anderen Branche zuzurechnen ist (vgl. Urteile des BVGer B-4816/2012 und B-4825/2012 vom 7. November 2013 E. 3.3.5; im Ergebnis bestätigt durch Urteile des BGer 2C_1175/2013 vom 20. Februar 2015 und 2C_1217/2013 vom 31. März 2015).

Der Begriff der Branchenzugehörigkeit setzt eine gewisse Erheblichkeit der Aktivität in ebendieser Branche voraus. Führt ein Betrieb in stark untergeordnetem Mass neben seiner Kerntätigkeit auch Tätigkeiten aus, die von einem anderen Berufsbildungsfonds erfasst werden, hat dies nicht bereits eine Zugehörigkeit des Betriebs zu dieser anderen Branche zur Folge. Beispielsweise hat das Bundesgericht in einem Falle, in welchem die branchenfremde Tätigkeit insgesamt 1,875% (ohne Berücksichtigung der Lernenden) ausmachte, festgehalten, dass dadurch keine Branchenzugehörigkeit entstehe (vgl. Urteil des BGer 2C_1175/2013 vom 20. Februar 2015 E. 4.3).

5.2 Das Reglement BBF OKGT vom 1. September 2011 resp. 30. Juli 2010 sieht ausdrücklich vor, dass der Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand nur für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile gilt, welche sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen (vgl. Art. 6 Reglement BBF OKGT).

5.3 Vorliegend ist offensichtlich und unbestritten, dass der Betrieb des Beschwerdeführers sowohl in den räumlichen (vgl. Art. 3 Reglement BBF OKGT) wie auch in den persönlichen Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds (vgl. Art. 5 Reglement BBF OKGT) fällt. Umstritten ist einzig die betriebliche Zugehörigkeit.

5.4 Artikel 4 Abs. 1 des Reglements BBF OKGT umschreibt den betrieblichen Geltungsbereich. Dieser Artikel des Reglements BBF OKGT in der revidierten Fassung vom 1. September 2011 unterscheidet sich von Art. 4 des Reglements BBF OKGT in der Fassung vom 30. Juli 2010 allein dadurch, dass Art. 4 Abs. 1 Bst. f des revidierten Artikels zusätzlich die Verwaltung von Mietliegenschaften aufführt. Art. 4 Abs. 1 des revidierten Reglements BBF OKGT besagt:

"1 Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Dienstleistungen im Bereich Treuhand oder Immobilientreuhand erbringen und hauptsächlich folgende Tätigkeiten ausüben:

a. Buchführung nach den Grundsätzen des Obligationenrechts, Swiss GAAP FER und anderen Rechnungslegungsrichtlinien;

b. Steuerberatung;

c. Führung der Personaladministration;

d. Führung des Inkasso;

e. Unternehmensberatung und Vermögensverwaltung;

f. Verwaltung von Stockwerkeigentum und Mietliegenschaften;

g. Gründung und Führung von Gesellschaften auf Mandatsbasis;

h. Wirtschaftsprüfung;

i. Vermittlung von Liegenschaften."

Artikel 4 Absatz 2 BBF OKGT legt sodann ausdrücklich fest, dass ein Betrieb oder Betriebsteil in den betrieblichen Geltungsbereich des Fonds fällt, sofern die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten einen Umsatzanteil von mehr als 50 Prozent des jährlichen Umsatzes ausmachen.

5.5 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand gemäss Art. 4 des Reglements BBF OKGT erfasst werde. Er macht geltend, aus der von ihm am 19. Juni 2012 eingereichten Selbstdeklaration gehe hervor, dass er weniger als 50% Steuerberatungen mache, sowie, dass er andere Tätigkeiten (Beistandschaften, Erbteilungen, Verträge) ausführe. Als Beweisantrag offeriert er, dass seine Buchhaltung untersucht werde, womit sich zuverlässig feststellen lasse, ob er mehr oder weniger als 50% mit Steuern verdient habe.

5.5.1 Auf der Rückseite des vom Beschwerdeführer am 19. Juni 2012 handschriftlich ausgefüllten Formulars "Selbstdeklaration" hatte er in den dort abgedruckten Art. 4 des Reglements BBF OKGT in Prozentangaben eingetragen, welche der genannten Tätigkeiten zu wieviel Prozent in seinem Betrieb ausgeführt würden, nämlich "~10%" im Bereich der Buchführung, "> 50%" im Bereich Steuerberatung, "p.m." im Bereich Führung des Inkasso, "0-20%" im Bereich Vermittlung von Liegenschaften, "Andere (Beistand, Erbteilungen, Verträge etc.)".

5.5.2 Nachdem die Erstinstanz seinen Betrieb gestützt auf diese Selbstdeklaration der Beitragspflicht des Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand unterstellt hatte, machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, aus dieser Selbstdeklaration gehe hervor, dass er "unter 50% (das ist weniger als die Hälfte) Steuerberatungen mache".

Diese Behauptung ist offensichtlich aktenwidrig. Die Selbstdeklaration des Beschwerdeführers enthält den eindeutigen handschriftlichen Eintrag "> 50%" neben der Zeile b. Steuerberatung.

Ein Irrtum bezüglich der Verwendung der Zeichen "<" und ">" ist insofern unglaubwürdig, als der Beschwerdeführer ausdrücklich auch den Anteil der nicht in dieser Auflistung enthaltenen Tätigkeiten mit "0-20%" aufführt. Diese Angabe kann nur dann zutreffend sein, wenn der Anteil der Steuerberatung "> 50%" und nicht "< 50%" beträgt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht etwa nur irrtümlich das Zeichen " " anstelle von " " verwendet hat - was er im Übrigen auch gar nicht konkret behauptet hat - sondern dass diese Angabe seiner eigenen Einschätzung anlässlich der Selbstdeklaration entsprach.

5.5.3 Im vorinstanzlichen Verfahren sowie in seiner Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, in den vier Jahren von 2009-2012 habe er den grössten Teil seines Einkommens mit der Erstellung einer Überbauung mit Eigentumswohnungen erzielt, nämlich ca. Fr. (...) an Grundstückgewinn. Demgegenüber habe er lediglich Fr. (...) übrige Erträge erzielt.

Die Vorinstanz argumentiert, massgebend sei nicht das Verhältnis der qualifizierenden Tätigkeiten zu den übrigen Einkommensquellen, sondern lediglich, in welchem Umfang im zu qualifizierenden Betrieb die branchentypischen Tätigkeiten am Umfang beteiligt seien. Es könne daher sein, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des Betriebes weitere Einkünfte mit branchenfremden Tätigkeiten generiere, welche aber für die Bestimmung des Gewichts der qualifizierenden Tätigkeiten keine Bedeutung hätten.

5.5.4 Der Beschwerdeführer offeriert zum Beweis eine Untersuchung seiner Buchhaltung, ohne aber diesbezüglich bzw. in Bezug auf einen Nachweis seiner Umsatzzahlen irgendwelche Belege ins Recht zu legen. Auf eine diesbezügliche Beweiserhebung kann indessen nicht nur aus Gründen der Verhältnismässigkeit - der vorliegend umstrittene Beitrag beträgt Fr. 180.35 - sondern auch in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden:

Aus dem Konzept der Branchenzugehörigkeit, welches sich aus dem Gesetz selbst ergibt, ist zu schliessen, dass die Frage der Branchenzugehörigkeit nicht für jedes Jahr gesondert zu beantworten ist. Zwar stellt der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 Reglement BBF OKGT für die Abgrenzung des betrieblichen Geltungsbereichs einzig auf den jährlichen Umsatz des Betriebs ab; diese Bestimmung kann indessen nicht so verstanden werden, dass einmalige, besondere Einkünfte aus einer branchenfremden Tätigkeit dazu führen würden, dass eine Branchenzugehörigkeit, welche sich aufgrund der umsatzmässig überwiegenden Tätigkeiten im langjährigen Durchschnitt ergibt, für ein einzelnes Jahr als nicht gegeben zu erachten wäre.

5.5.5 Der Beschwerdeführer hat weder substantiiert, wann in den Jahren 2009-2012 der von ihm erwähnte Gewinn von rund Fr. (...) aus dem Verkauf von Eigentumswohnungen angefallen ist, noch hat er geltend gemacht, der Handel mit Liegenschaften gehöre zum üblichen Tätigkeitsfeld seines Betriebs. Der Briefkopf des von ihm verwendeten Briefpapiers lautet: "Steuerrechtspraxis; X._______, eidg. dipl. Immobilientreuhänder, vorm. kant. Steuerkommissär, Steuerberater". Wie der Beschwerdeführer selbst wiederholt ausgeführt hat, ist diese Einzelfirma nicht im Handelsregister eingetragen. Für eine Steuerrechtspraxis ist dies auch nicht zu beanstanden; würde die Einzelfirma des Beschwerdeführers indessen im Kontext ihrer regelmässigen Tätigkeit einen Umsatz in der vom Beschwerdeführer behaupteten Höhe mit Immobiliengeschäften erwirtschaften, so wäre sie offensichtlich eintragungspflichtig (vgl. Art. 36
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 36
der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV,
SR 221.411]).

5.5.6 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die prozentuale Verteilung der Tätigkeiten gemäss der Selbstdeklaration des Beschwerdeführers das übliche Tätigkeitsfeld seines Betriebs im langjährigen Durchschnitt beschreibt und der von ihm geltend gemachte Liegenschaftsgewinn - sofern er überhaupt im Kontext seines Betriebs und in relevantem Ausmass im Jahr 2012 erwirtschaftet wurde - dagegen lediglich ein einmaliges, aussergewöhnliches Einkommen darstellt, das die Branchenzugehörigkeit der Steuerrechtspraxis des Beschwerdeführers zur Branche Treuhand und Immobilientreuhand nicht in Frage zu stellen vermag.

5.5.7 Die Beurteilung der Erstinstanz und der Vorinstanz, wonach das Steuerrecht- und Treuhandbüro des Beschwerdeführers in den Geltungsbereich gemäss dem Reglement BBF OKGT fällt, ist daher nicht zu beanstanden.

6.
Der Beschwerdeführer rügt, er sei auch deshalb nicht beitragspflichtig, weil er im massgeblichen Jahr 2012 maximal 60% gearbeitet habe.

6.1 Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren (Art. 60 Abs. 5
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 60 - 1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
1    Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
2    Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen.25
3    Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 195626 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
4    Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass:
a  sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen;
b  die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt;
c  die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden;
d  die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen.
5    Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.
6    Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.
7    Das SBFI führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds. Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt.
BBG). Näher konkretisiert das Reglement BBF OKGT die von den beitragspflichtigen Betrieben zu entrichtenden Beitragssätze. Es schreibt vor, dass Betriebe gemäss Artikel 4 und 5 in der Kategorie A (Betriebe mit 1 bis 15 Mitarbeitenden) Fr. 200.-, Betriebe in Kategorie B (Betriebe mit 16 bis 50 Mitarbeitenden) Fr. 400.- und Betriebe in Kategorie C (Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitenden) Fr. 1000.- in den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand bezahlen müssen (vgl. Art. 9 des Reglements BBF OKGT).

6.2 Die im Reglement verankerte Abstufung der Beiträge richtet sich demnach einzig nach der Betriebsgrösse, und es ist innerhalb der Kategorien A-C keine Abstufung danach vorgesehen, ob im Betrieb Teilzeit oder Vollzeit gearbeitet wird. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Kriterium ist daher für die Bemessung des Jahresbeitrags im Einzelfall unerheblich und sein diesbezüglicher Einwand nicht beachtlich.

7.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Ergebnis sind dem unterlegenen Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 60 - 1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
1    Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.
2    Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen.25
3    Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 195626 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
4    Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass:
a  sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen;
b  die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt;
c  die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden;
d  die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen.
5    Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.
6    Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.
7    Das SBFI führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds. Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt.
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9.
Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 3428/pem; Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand: 1. Mai 2015
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-4016/2014
Date : 27. April 2015
Published : 12. Februar 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Beitrag Berufsbildungsfonds 2012


Legislation register
BBG: 1  60  61
BBV: 68a
BGG: 42  82
BV: 29
HRegV: 36
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  7
VwVG: 5  44  48  50  52  63  64
BGE-register
107-IB-133 • 112-IA-1 • 126-III-431 • 129-I-232 • 134-I-83 • 136-I-229 • 137-II-399
Weitere Urteile ab 2000
2C_1175/2013 • 2C_1217/2013 • 2C_58/2009
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BBl
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