Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-745/2023, F-747/2023
Urteil vom 27. Februar 2023
Besetzung
Einzelrichter Gregor Chatton,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer.
Parteien
1. A._______, dessen Ehefrau
2. B._______, und deren Kind
3. C._______,
alle BAZ (...),
4. D._______, dessen Ehefrau
5. E._______, sowie deren Kinder
6. F._______,
7. G._______,
8. H._______,
9. I.________,
10. J._______,
alle (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
F-745/2023, F-747/2023
Sachverhalt:
A.
Die afghanischen Staatsangehörigen A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie deren gemeinsame Tochter C._______, geboren am (...) (nachfolgend: Beschwerdeführende 1 - 3), reisten am 25. Oktober 2022 mittels humanitären Visa in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl.
Auch die Herkunftsfamilie der Beschwerdeführerin 2 deren Vater D._______, geboren am (...), die Mutter E._______, geboren am (...), die minderjährigen Geschwister F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), und die Zwillinge I._______ und J._______, geboren am (...) (nachfolgend: Beschwerdeführende 4 10) reiste am 25. Oktober 2022 mittels humanitären Visa in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl.
B.
Anlässlich ihrer Anhörung vom 23. November 2022 gab die Beschwerdeführerin 2 an, in Afghanistan im Haushalt ihrer Eltern gelebt zu haben, wo sie sich zusammen mit ihrer Mutter um ihre beeinträchtigte Schwester F._______, die Beschwerdeführerin 6, gekümmert habe. Die Rechtsvertreterin beantragte in diesem Zusammenhang, dass die Schwestern aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses demselben Kanton zugeteilt werden.
Auch der Vater der beiden Schwestern, der Beschwerdeführer 4, ersuchte im Rahmen seiner Anhörung vom 21. Dezember 2022 darum, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der Behinderung seiner jüngeren Tochter nicht von ihnen getrennt werde. Die Mutter, die Beschwerdeführerin 5, gab in ihrer Anhörung vom 18. Januar 2023 zu Protokoll, dass sie in den gleichen Kanton wie ihre erwachsene Tochter transferiert werden möchte, da sie auf deren Unterstützung bei der Pflege der Beschwerdeführerin 6 angewiesen sei. C.
Mit separaten Verfügungen vom 25. Januar 2023 wies das Staatssekretariat für Migration (hiernach: das SEM oder die Vorinstanz) die Beschwerdeführenden 1 - 3 beziehungsweise die Beschwerdeführenden 4 -10 dem erweiterten Verfahren zu. Gleichzeitig wies es jeweils darauf hin, dass eine Zuweisung in den Kanton X._______ mittels separater Verfügung erfolge.
Seite 2
F-745/2023, F-747/2023
D.
Am 30. Januar 2023 verfügte die Vorinstanz die Zuweisung der Beschwerdeführenden 1 - 3 an den Kanton Y._______ und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung die aufschiebende Wirkung. Die Formularverfügung enthielt den einleitenden Hinweis auf die anzuwendenden Rechtsgrundlagen und die blosse Feststellung, dass aufgrund von Abklärungen im Bundesasylzentrum keine spezifischen schützenswerten Interessen der erwähnten asylsuchenden Personen ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. Am 1. Februar 2023 erliess die Vorinstanz zudem einen weiteren «Zuteilungsentscheid in das erweiterte Verfahren» betreffend die Beschwerdeführenden 1 3 unter Hinweis darauf, dass dieser Entscheid ihre Verfügung vom 25. Januar 2023 ersetze. Darin führte sie aus, eine Zuweisung in den Kanton Y._______ erfolge mittels separater Verfügung. E.
Mit Formularverfügung vom 2. Februar 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden 4 - 10 dem Kanton X._______ zu und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung die aufschiebende Wirkung. Auch hier erging der einleitende Hinweis auf die anzuwendenden Rechtsgrundlagen und die Feststellung, dass aufgrund von Abklärungen im Bundesasylzentrum keine spezifischen schützenswerten Interessen der erwähnten asylsuchenden Personen ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. F.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 (Eingang Vorinstanz: 7. Februar 2023) gelangte die Psychotherapeutin K._______ direkt an die Vorinstanz und ersuchte um Zuweisung der gesamten Familie an denselben Kanton, damit die Betreuung der Beschwerdeführerin 6 gewährleistet bleibe. G.
Mit Formularverfügung vom 8. Februar 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden 1 - 3 erneut dem Kanton Y._______ zu und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung die aufschiebende Wirkung. H.
Mit separaten Beschwerden vom 8. Februar 2023 gelangten die Beschwerdeführenden 1 - 3 beziehungsweise die Beschwerdeführenden 4 - 10 an Seite 3
F-745/2023, F-747/2023
das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten jeweils, die Verfügung vom 30. Januar 2023, mit welcher die Beschwerdeführenden 1 - 3 dem Kanton Y._______ zugewiesen werden, sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie dem Kanton X._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 2. Februar 2023 aufzuheben, mit welcher die Beschwerdeführenden 4 - 10 dem Kanton X._______ zugewiesen werden und die Vorinstanz anzuweisen, sie demselben Kanton wie die Beschwerdeführenden 1 - 3 zuzuweisen. Ferner seien die Beschwerdeführenden 1 - 3 mittels superprovisorischer, allenfalls vorsorglicher Massnahme bereits für die Zeit des Beschwerdeverfahrens dem Kanton X._______ zuzuweisen. Die beiden Beschwerdeverfahren seien zu koordinieren, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Verfahrenskorrespondenz sei auch an ihre kantonale Rechtsberatungsstelle im erweiterten Verfahren zu richten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht unter den Referenzen F-745/2023 und F-747/2023 erfasst. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil darüber zu entscheiden (vgl. Art. 24
BZP [SR 273] i.Z.m. Art. 4
VwVG und Art. 6
AsylG; Urteil des BVGer F-54/2023, F-55/2023 vom 9. Januar 2023 E. 2.1). 2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3
i.V.m. Art. 107 Abs. 1
AsylG [SR 142.31]; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 ff
. VGG; Art. 46
VwVG). 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG; Art. 2 Abs. 4
VwVG; Art. 6
AsylG). 2.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3
AsylG Art. 27 Abs. 3
AsylG geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1
AsylG vor (Art. 106 Abs. 2
AsylG) nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2). Seite 4
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Die Beschwerdeführenden rügen in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes. 2.4 Die Beschwerdeführenden sind als jeweilige Verfügungsadressaten zur Beschwerde gegen die sie betreffenden Verfügungen legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Soweit sie mit ihren Rechtsbegehren gegenseitig auch die Aufhebung der anderen Verfügung beantragen (vgl. Sachverhalt H.), handelt es sich um sog. Drittbeschwerden pro Adressat. Diese setzen ein eigenständiges und unmittelbares Rechtsschutzinteresse des Dritten an der Beschwerdeführung zugunsten des Verfügungsadressaten voraus. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Dritte einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2; 135 II 172 E. 2.1). Die Zuweisung der Beschwerdeführenden 1 - 3 an den Kanton Y._______ beziehungsweise der Beschwerdeführenden 4 - 10 an den Kanton X._______ und deren damit einhergehende örtliche Trennung wirkt sich direkt auf das Familienleben aller Beschwerdeführenden aus, indem es dieses einschränkt. Folglich sind sie auch durch die jeweils die anderen Familienmitglieder betreffende Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Sie sind somit auch in dieser Hinsicht zur Beschwerde legitimiert. 2.5 Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 108 Abs. 2
AsylG] und Form der Beschwerden [Art. 52
VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.6 Was die mit der Formularverfügung vom 30. Januar 2023 inhaltlich identische Formularverfügung vom 8. Februar 2023 anbelangt, mit welcher die Beschwerdeführenden 1 - 3 erneut dem Kanton Y._______ zugewiesen wurden, ist von einem Versehen der Vorinstanz beziehungsweise lediglich einer Zweiteröffnung auszugehen. Die Verfügung vom 8. Februar 2023 wird damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren als mitangefochten betrachtet.
2.7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). 3.
Die Beschwerde erweist sich wie im Folgenden zu zeigen sein wird als Seite 5
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offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3
AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1
AsylV 1).
4.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3
AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8
EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Neben der eigentlichen Kernfamilie, das heisst der Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8
EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, besonders enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1
EMRK voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 115 Ib 1 E. 2c; je m.H).
4.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember
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2018 Ziff. 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil des BGer 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-4426/2018 vom 9. August 2018). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen. Die Beziehung fällt mit anderen Worten nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1
EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden verlangen die Zuweisung aller Familienmitglieder an den gleichen Kanton beziehungsweise (primär) die Zuweisung der Beschwerdeführenden 1 - 3 an den Kanton X._______, wo die Beschwerdeführenden 4 - 10 leben. Sie bilden keine Kernfamilie (mehr), so dass im Folgenden zu prüfen ist, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegt. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihren Rechtsmitteleingaben im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin 6 müsse aufgrund ihrer schweren Behinderung rund um die Uhr betreut werden und sei auf den engen Kontakt mit ihrer älteren Schwester und Bezugsperson, der Beschwerdeführerin 2, angewiesen. Zudem seien auch die Eltern auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin 2 bei der Betreuung der jüngeren Tochter angewiesen.
Die Beschwerdeführerin 6 sei mit einer (...) zur Welt gekommen, einer Hirnschädigung, welche dazu führe, dass sie weder richtig sehen, noch hören oder sprechen könne. Sie könne auch nicht gehen oder stehen, sondern nur liegen und «krabbeln» und habe keinen normalen Tag/NachtRhythmus, sondern schlafe jeweils nur für ein paar Stunden und brauche danach wieder Betreuung. Über die Jahre hätten sie gelernt, richtig auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin 6 einzugehen, wenn sie sich auf bestimmte Art bewege oder Laute von sich gebe. Seit ihrer Geburt habe man das Familienleben um sie herum aufgebaut. Die ältere Schwester, die Beschwerdeführerin 2, sei mit ihr zusammen aufgewachsen und habe von klein auf gelernt, sich um sie zu kümmern. Durch sie sei es überhaupt erst möglich gewesen, die Beschwerdeführerin 6 über all die Jahre zu Hause Seite 7
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betreuen zu können, da der Aufwand für die Eltern alleine nicht zu bewältigen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin 2 sei in Afghanistan nicht weiter zur Schule gegangen, um sich um ihre jüngere Schwester zu kümmern. Nach ihrer Heirat sei sie nicht wie in Afghanistan üblich zu ihrem Ehemann gezogen, sondern dieser habe bis zur jetzigen Einreise in die Schweiz mit ihnen im gleichen Haushalt gelebt. Gewisse Aufgaben könnten die Eltern zudem nicht mehr selbst übernehmen; so habe der Vater zwar immer bei der Pflege der Tochter geholfen, seit diese in die Pubertät gekommen sei, sei es für ihn als Mann wie auch für ihre jüngeren Brüder jedoch nicht mehr möglich, sie zu waschen oder ihr rektal Medikamente zu verabreichen. Die Mutter sei selbst in keiner guten gesundheitlichen Verfassung, da sie wegen einer Schilddrüsenerkrankung oft müde sei und nicht mehr genügend Kraft habe, die Tochter zu tragen. Dies übernehme immer die Beschwerdeführerin 2. Seit sie ohne diese in den Kanton X._______ transferiert worden seien, gehe es der Beschwerdeführerin 6 schlechter. Sie merke, dass ihre Schwester nicht mehr da sei und lasse sich nicht mehr beruhigen.
6.
6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 6 aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf eine umfassende Betreuung im Alltag angewiesen ist. Die Diagnose «infantile Zerebralparese» wurde im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens bestätigt. Gleichzeitig wurde von ärztlicher Seite her empfohlen, die Familienmitglieder aufgrund des enormen Pflegeaufwands, welcher durch diese geleistet werde, zusammenzuhalten (vgl. ärztlicher Kurzbericht der Z._______ vom 18. November 2022, Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 31). Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin 6 auf eine ernsthafte Behinderung im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu schliessen und es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass sie zumindest in Teilen auf familiäre Unterstützung angewiesen ist, welche nicht durch Fachpersonen substituierbar ist. Fraglich und näher zu prüfen ist daher in erster Linie, ob das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zur älteren Schwester, der Beschwerdeführerin 2, besteht, oder ob die restlichen Familienmitglieder in der Lage sind, die erforderliche Betreuung der Beschwerdeführerin 6 zu gewährleisten. 6.2 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass sich die Eltern, die Beschwerdeführenden 4 und 5, seit ihrer Einreise in die Schweiz ärztlich untersuchen liessen. Bei der Beschwerdeführerin 5 wurden die Diagnosen «Sonstige Krankheiten der Schilddrüse», Obstipation und Schlafstörungen gestellt (vgl. ärztliche Kurzberichte der Z._______ vom 14. und Seite 8
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28. November 2022 [SEM-act.] 28, 30). Der Beschwerdeführer 4 leidet unter Asthma bronchiale, venöser Insuffizienz (chronisch) und gastroösophagealer Refluxkrankheit (vgl. ärztlicher Kurzbericht der Z._______ vom 14. November 2022 [SEM-act.] 29). Die Eltern sprachen sich bereits im Rahmen ihrer Anhörungen explizit gegen eine örtliche Trennung von der Beschwerdeführerin 2 aus. Der Beschwerdeführer 4 bat darum, dass die ältere Tochter bei ihnen bleiben könne. Seine jüngere Tochter sei urteilsunfähig und erkenne niemanden, habe aber eine sehr gute Beziehung zur älteren Schwester. Auch seine Frau sei krank und habe Probleme mit der Schilddrüse (vgl. Anhörungsprotokoll vom 21. Dezember 2022 [SEMact.] 38). Die Beschwerdeführerin 5 gab an, aufgrund von Schmerzen in den Beinen und psychischen Problemen könne sie manche Aufgaben, wie das Tragen der Tochter, nicht mehr selbst übernehmen. Auch wenn diese gebadet werden müsse, brauche sie jemanden der ihr helfe, sie festzuhalten. Die verheiratete Tochter, welche bei ihnen lebe, erledige vieles für sie und sie brauche deren Unterstützung sehr. Auch während der Anhörung sei nun die ältere Schwester bei ihr, weshalb sie als Mutter beruhigt hier sein könne. Die Beschwerdeführerin 6 könne nicht sehen und nur fühlen, dass sie, ihr Vater oder ihre Schwester da seien (vgl. Anhörungsprotokoll vom 18. Januar 2023 [SEM-act.] 45).
6.3 Auch die Beschwerdeführerin 2 und ihr Ehemann, der Beschwerdeführer 3, wiesen anlässlich ihrer Anhörungen auf die bisher bestehende Betreuungssituation hin. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, in ihrer Heimat die Schule verlassen zu haben, um sich um ihre Schwester zu kümmern. Diese sei auf sie und ihre Mutter angewiesen. Die Mutter sei jedoch selbst krank, weshalb beide ihre Unterstützung bräuchten.
6.4 Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 gelangte zudem die Psychotherapeutin K._______ an die Vorinstanz, welche ausführte, die Familie seit einigen Wochen zu kennen. Sie schildert darin, dass die Betreuung der Beschwerdeführerin 6 aktuell gemeinsam von der älteren Schwester, der Mutter und dem Vater geleistet werde. Die Mutter leide an einer Schilddrüsenfunktionsstörung und wirke sehr erschöpft und depressiv. Der Vater wiederum versuche die extrem überfordernde und belastende Situation auszuhalten und die einzelnen Familienmitglieder zu unterstützen, wodurch er momentan selbst sehr erschöpft und psychisch instabil sei sowie unter diversen stressbedingten körperlichen Symptomen leide. Den vier 10- bis 15-jährigen Söhnen gelinge die Integration trotz der belastenden Situation aber bereits gut. Gemäss ihrer Einschätzung sei die Familie als Ganzes
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fähig, gemeinsam grosse Ressourcen abzurufen, sofern ihr die nötigen Voraussetzungen nicht verweigert würden (Schreiben von lic. iur. K._______ vom 3. Februar 2023 [SEM-act.] 53). In einer auf Beschwerdeebene eingereichten aktualisierten Version dieses Schreibens vom 8. Februar 2023 wird ferner dargelegt, dass sicherlich ein adäquates ausserfamiliäres Betreuungsangebot aufgebaut werden müsse, dies aber angesichts der schweren Beeinträchtigungen nicht leicht werde und erfahrungsgemäss Monate in Anspruch nehme. Die für die Beschwerdeführerin 6 unverständliche Abwesenheit der Schwester führe zu grosser Verunsicherung und Stress, was sich in höchster körperlicher Unruhe manifestiere. Dies wiederum überfordere die Eltern und das nähere Umfeld enorm und müsse aufgefangen werden, bevor die Eltern psychisch dekompensierten (Schreiben von lic. iur. K._______ vom 8. Februar 2023, Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act] 1). 6.5 Ebenfalls zu den Akten gereicht wurde ein Bericht der betreuenden Körpertherapeutin des Vereins L._______, welcher für die Unterstützung der Familie angefragt worden sei. Auch darin wird das bereits Ausgeführte grundsätzlich bestätigt und darauf hingewiesen, dass die Familie die Beschwerdeführerin 6 vollumfänglich betreue und pflege. Die ältere Schwester sei eine wichtige Bezugsperson für die Beschwerdeführerin 6 und es sei fatal, dass diese nun fehle. Seit die Familie im Kanton X._______ sei, schlucke die Beschwerdeführerin 6 nichts mehr und sei sehr erregt, da sie merke, dass ihre Schwester nicht bei ihr sei. Zudem habe die Zuweisung der Beschwerdeführerin 2 in einen anderen Kanton Auswirkungen auf das Familiengefüge, indem die Eltern nun nur noch zu zweit für die Pflege verantwortlich seien (Bericht von M._______ vom 8. Februar 2023 [BVGeract. 1]). 6.6 Zusammenfassend ergibt sich das folgende Bild: Die bei der Beschwerdeführerin 6 diagnostizierte (...) erfordert seit deren Geburt eine umfassende Betreuung und Pflege, welche bis anhin soweit ersichtlich voll durch die Eltern und die ältere Schwester, die Beschwerdeführerin 2, bewältigt worden ist. Dieser Umstand wird nach dem Gesagten von verschiedenen Seiten bestätigt. Zwar ist festzuhalten, dass grundsätzlich alle in Bezug auf die Beschwerdeführerin 6 erforderlichen Pflegehandlungen auch den männlichen Familienmitgliedern zuzumuten wären. Zu berücksichtigen ist allerdings auch das junge Alter der vier Brüder, der Beschwerdeführenden 7 10, sowie die bisherige Situation, mit welcher die Beschwerdeführerin 6 vertraut ist. Durch die Zuweisung der Beschwerdeführerin 2 an den Kanton Y._______ wurden die Familienmitglieder erstmals örtlich getrennt, womit Seite 10
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eine zentrale Stütze im familiären Betreuungskonstrukt wegfiel. Insbesondere scheint die Beschwerdeführerin 2, welche ihre Schwester seit deren Geburt mitbetreut hat, ein sehr enges Verhältnis zu ihr zu unterhalten. Es ist davon auszugehen, dass mit der Trennung der Schwestern eine zumindest vorläufige Verschlechterung des bereits stark beeinträchtigten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 6 einhergeht, womit gleichzeitig eine adäquate Betreuung riskiert wird. Die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden der Eltern erschweren die Familiensituation zusätzlich. Die Beschwerdeführenden vermögen damit in nachvollziehbarer Weise darzutun, dass zur Bewältigung des Familienalltags neben der Kernfamilie auch die bereits erwachsene Beschwerdeführerin 2 unabdingbar ist. Die vorangehenden Ausführungen sind klare Hinweise darauf, dass innerhalb der Ursprungsfamilie über die normalen affektiven Bindungen hinaus ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin 6 zu ihrer älteren Schwester besteht. Die Beschwerdeführerin 2 hat bis zu ihrer Zuweisung in den Kanton Y._______ entscheidend zur Stabilisierung der Situation beigetragen und es ist davon auszugehen, dass sie die Familie auch weiterhin wirksam zu unterstützten vermag. Unter den gegebenen Umständen kann die Unterstützung zudem nicht zielführend durch Besuche der Beschwerdeführerin 2 am Wohnort der Beschwerdeführerin 6, im (...), geleistet werden. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der einfache Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens rund (...) Stunden in Anspruch nimmt und eine Betreuung auch in der Nacht erforderlich ist. 6.7 Bei einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus den dargelegten Gründen zum Schluss, dass vorliegend ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin 6 zur Beschwerdeführerin 2 besteht. Die Zuweisung der Beschwerdeführenden 1 - 3 an den Kanton Y.______ verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familie. 7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2023 Bundesrecht verletzt (Art. 49
VwVG). Sie ist daher in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden 1 - 3 dem Kanton X._______ zuzuweisen.
Seite 11
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8.
Die Gesuche um superprovisorische beziehungsweise vorsorgliche Zuweisung der Beschwerdeführenden 1 - 3 an den Kanton X._______ für die Zeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind gegenstandslos geworden. 9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gegenstandslos geworden. 9.2 Eine Parteientschädigung für die Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen, da den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren F-745/2023 und F-747/2023 werden vereinigt. 2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
3.
Die Verfügungen der Vorinstanz vom 30. Januar 2023 und vom 8. Februar 2023 werden aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Beschwerdeführenden 1 - 3 dem Kanton X._______ zuzuweisen. 4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Gregor Chatton
Corina Fuhrer
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Abteilung VI
F-745/2023, F-747/2023
Urteil vom 27. Februar 2023
Besetzung
Einzelrichter Gregor Chatton,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer.
Parteien
1. A._______, dessen Ehefrau
2. B._______, und deren Kind
3. C._______,
alle BAZ (...),
4. D._______, dessen Ehefrau
5. E._______, sowie deren Kinder
6. F._______,
7. G._______,
8. H._______,
9. I.________,
10. J._______,
alle (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
F-745/2023, F-747/2023
Sachverhalt:
A.
Die afghanischen Staatsangehörigen A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie deren gemeinsame Tochter C._______, geboren am (...) (nachfolgend: Beschwerdeführende 1 - 3), reisten am 25. Oktober 2022 mittels humanitären Visa in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl.
Auch die Herkunftsfamilie der Beschwerdeführerin 2 deren Vater D._______, geboren am (...), die Mutter E._______, geboren am (...), die minderjährigen Geschwister F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), und die Zwillinge I._______ und J._______, geboren am (...) (nachfolgend: Beschwerdeführende 4 10) reiste am 25. Oktober 2022 mittels humanitären Visa in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl.
B.
Anlässlich ihrer Anhörung vom 23. November 2022 gab die Beschwerdeführerin 2 an, in Afghanistan im Haushalt ihrer Eltern gelebt zu haben, wo sie sich zusammen mit ihrer Mutter um ihre beeinträchtigte Schwester F._______, die Beschwerdeführerin 6, gekümmert habe. Die Rechtsvertreterin beantragte in diesem Zusammenhang, dass die Schwestern aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses demselben Kanton zugeteilt werden.
Auch der Vater der beiden Schwestern, der Beschwerdeführer 4, ersuchte im Rahmen seiner Anhörung vom 21. Dezember 2022 darum, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der Behinderung seiner jüngeren Tochter nicht von ihnen getrennt werde. Die Mutter, die Beschwerdeführerin 5, gab in ihrer Anhörung vom 18. Januar 2023 zu Protokoll, dass sie in den gleichen Kanton wie ihre erwachsene Tochter transferiert werden möchte, da sie auf deren Unterstützung bei der Pflege der Beschwerdeführerin 6 angewiesen sei. C.
Mit separaten Verfügungen vom 25. Januar 2023 wies das Staatssekretariat für Migration (hiernach: das SEM oder die Vorinstanz) die Beschwerdeführenden 1 - 3 beziehungsweise die Beschwerdeführenden 4 -10 dem erweiterten Verfahren zu. Gleichzeitig wies es jeweils darauf hin, dass eine Zuweisung in den Kanton X._______ mittels separater Verfügung erfolge.
Seite 2
F-745/2023, F-747/2023
D.
Am 30. Januar 2023 verfügte die Vorinstanz die Zuweisung der Beschwerdeführenden 1 - 3 an den Kanton Y._______ und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung die aufschiebende Wirkung. Die Formularverfügung enthielt den einleitenden Hinweis auf die anzuwendenden Rechtsgrundlagen und die blosse Feststellung, dass aufgrund von Abklärungen im Bundesasylzentrum keine spezifischen schützenswerten Interessen der erwähnten asylsuchenden Personen ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. Am 1. Februar 2023 erliess die Vorinstanz zudem einen weiteren «Zuteilungsentscheid in das erweiterte Verfahren» betreffend die Beschwerdeführenden 1 3 unter Hinweis darauf, dass dieser Entscheid ihre Verfügung vom 25. Januar 2023 ersetze. Darin führte sie aus, eine Zuweisung in den Kanton Y._______ erfolge mittels separater Verfügung. E.
Mit Formularverfügung vom 2. Februar 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden 4 - 10 dem Kanton X._______ zu und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung die aufschiebende Wirkung. Auch hier erging der einleitende Hinweis auf die anzuwendenden Rechtsgrundlagen und die Feststellung, dass aufgrund von Abklärungen im Bundesasylzentrum keine spezifischen schützenswerten Interessen der erwähnten asylsuchenden Personen ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. F.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 (Eingang Vorinstanz: 7. Februar 2023) gelangte die Psychotherapeutin K._______ direkt an die Vorinstanz und ersuchte um Zuweisung der gesamten Familie an denselben Kanton, damit die Betreuung der Beschwerdeführerin 6 gewährleistet bleibe. G.
Mit Formularverfügung vom 8. Februar 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden 1 - 3 erneut dem Kanton Y._______ zu und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung die aufschiebende Wirkung. H.
Mit separaten Beschwerden vom 8. Februar 2023 gelangten die Beschwerdeführenden 1 - 3 beziehungsweise die Beschwerdeführenden 4 - 10 an Seite 3
F-745/2023, F-747/2023
das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten jeweils, die Verfügung vom 30. Januar 2023, mit welcher die Beschwerdeführenden 1 - 3 dem Kanton Y._______ zugewiesen werden, sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie dem Kanton X._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 2. Februar 2023 aufzuheben, mit welcher die Beschwerdeführenden 4 - 10 dem Kanton X._______ zugewiesen werden und die Vorinstanz anzuweisen, sie demselben Kanton wie die Beschwerdeführenden 1 - 3 zuzuweisen. Ferner seien die Beschwerdeführenden 1 - 3 mittels superprovisorischer, allenfalls vorsorglicher Massnahme bereits für die Zeit des Beschwerdeverfahrens dem Kanton X._______ zuzuweisen. Die beiden Beschwerdeverfahren seien zu koordinieren, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Verfahrenskorrespondenz sei auch an ihre kantonale Rechtsberatungsstelle im erweiterten Verfahren zu richten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht unter den Referenzen F-745/2023 und F-747/2023 erfasst. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil darüber zu entscheiden (vgl. Art. 24
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 24 |
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| Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. | ||||||
| Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: | ||||||
| wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. | ||||||
| wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. | ||||||
| Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 4 |
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| Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 27 Verteilung und Zuweisung auf die Kantone [1] |
||||||
| Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden. | ||||||
| Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt. [2] | ||||||
| Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest. | ||||||
| Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone). [3] Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. | ||||||
| Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen |
||||||
| Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG [1] ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3. [2] | ||||||
| Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können: | ||||||
| vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] SR 142.20 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 2 |
||||||
| Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. | ||||||
| Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. | ||||||
| Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [1] über die Enteignung nicht davon abweicht. [2] | ||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] nicht davon abweicht. [4] | ||||||
| [1] SR 711 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [3] SR 173.32 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 27 Verteilung und Zuweisung auf die Kantone [1] |
||||||
| Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden. | ||||||
| Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt. [2] | ||||||
| Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest. | ||||||
| Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone). [3] Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. | ||||||
| Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 27 Verteilung und Zuweisung auf die Kantone [1] |
||||||
| Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden. | ||||||
| Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt. [2] | ||||||
| Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest. | ||||||
| Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone). [3] Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. | ||||||
| Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
F-745/2023, F-747/2023
Die Beschwerdeführenden rügen in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes. 2.4 Die Beschwerdeführenden sind als jeweilige Verfügungsadressaten zur Beschwerde gegen die sie betreffenden Verfügungen legitimiert (Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.6 Was die mit der Formularverfügung vom 30. Januar 2023 inhaltlich identische Formularverfügung vom 8. Februar 2023 anbelangt, mit welcher die Beschwerdeführenden 1 - 3 erneut dem Kanton Y._______ zugewiesen wurden, ist von einem Versehen der Vorinstanz beziehungsweise lediglich einer Zweiteröffnung auszugehen. Die Verfügung vom 8. Februar 2023 wird damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren als mitangefochten betrachtet.
2.7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
Die Beschwerde erweist sich wie im Folgenden zu zeigen sein wird als Seite 5
F-745/2023, F-747/2023
offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 111 [1] Einzelrichterliche Zuständigkeit |
||||||
| Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: | ||||||
| Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; | ||||||
| Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; | ||||||
| Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; | ||||||
| ... | ||||||
| mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I und IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 111a [1] Verfahren und Entscheid |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten. [2] | ||||||
| Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 111a [1] Verfahren und Entscheid |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten. [2] | ||||||
| Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). | ||||||
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 27 Verteilung und Zuweisung auf die Kantone [1] |
||||||
| Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden. | ||||||
| Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt. [2] | ||||||
| Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest. | ||||||
| Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone). [3] Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. | ||||||
| Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 21 [1] Zuweisung an die Kantone - (Art. 27 Abs. 1-3 AsylG) |
||||||
| Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden und über die Anrechnung besonderer Leistungen der Standortkantone von Zentren des Bundes oder der Flughafenkantone. Können sie sich nicht einigen, nimmt das SEM die Verteilung und Zuweisung unter Anrechnung der besonderen Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 vor. | ||||||
| Das SEM weist den Kantonen bevölkerungsproportional zu: | ||||||
| Asylsuchende, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird; | ||||||
| Personen, denen im beschleunigten Verfahren Asyl gewährt oder die vorläufig aufgenommen wurden; | ||||||
| Asylsuchende im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren, über deren Asylgesuch in den Zentren des Bundes nach Ablauf der Höchstdauer des Aufenthaltes nach Artikel 24 Absätze 4 und 5 AsylG noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist; | ||||||
| Asylsuchende aufgrund einer besonderen Situation gemäss Artikel 24 Absatz 6 AsylG. | ||||||
| Die bevölkerungsproportionale Zuweisung erfolgt nach dem im Anhang 3 festgelegten Schlüssel. Dieser Schlüssel wird vom SEM periodisch überprüft und falls notwendig vom EJPD nachgeführt. | ||||||
| Liegt in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben c und d bereits ein erstinstanzlicher Asyl- und Wegweisungsentscheid in den Zentren des Bundes vor, werden die betroffenen Asylsuchenden unter Vorbehalt von Artikel 34 dem Standortkanton des Zentrums des Bundes zugewiesen. Dasselbe gilt für Asylsuchende im Verfahren am Flughafen, wenn nach Ablauf eines 60-tägigen Aufenthalts ein erstinstanzlicher, aber noch nicht rechtskräftiger Asyl- und Wegweisungsentscheid vorliegt. Die Kompensation des Standortkantons richtet sich nach Absatz 5 Buchstabe d. | ||||||
| Bei der Zuweisung von Asylsuchenden, deren Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird, werden folgende Abzüge vom bevölkerungsproportionalen Anteil gemäss Anhang 3 an im erweiterten Verfahren zu übernehmende Personen gewährt: | ||||||
| 0,2 Personen pro Unterbringungsplatz in einem Zentrum des Bundes nach Artikel 24, 24c und 24d AsylG; | ||||||
| 0,4 Personen pro Unterbringungsplatz in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24a AsylG; | ||||||
| 0,1 Personen pro polizeilich begleitete kontrollierte Ausreise über einen Flughafen; | ||||||
| 0,15 Personen pro zum Vollzug zugeteilte Person. | ||||||
| Jeder Kanton hat mindestens zehn Prozent seines Anteils gemäss Anhang 3 an Personen im erweiterten Verfahren zu übernehmen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). | ||||||
|
SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 22 Zuweisung durch das SEM - (Art. 27 Abs. 3 AsylG) [1] |
||||||
| Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu. [2] | ||||||
| Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). | ||||||
4.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 27 Verteilung und Zuweisung auf die Kantone [1] |
||||||
| Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden. | ||||||
| Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt. [2] | ||||||
| Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest. | ||||||
| Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone). [3] Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. | ||||||
| Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
4.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember
Seite 6
F-745/2023, F-747/2023
2018 Ziff. 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil des BGer 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-4426/2018 vom 9. August 2018). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen. Die Beziehung fällt mit anderen Worten nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden verlangen die Zuweisung aller Familienmitglieder an den gleichen Kanton beziehungsweise (primär) die Zuweisung der Beschwerdeführenden 1 - 3 an den Kanton X._______, wo die Beschwerdeführenden 4 - 10 leben. Sie bilden keine Kernfamilie (mehr), so dass im Folgenden zu prüfen ist, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegt. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihren Rechtsmitteleingaben im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin 6 müsse aufgrund ihrer schweren Behinderung rund um die Uhr betreut werden und sei auf den engen Kontakt mit ihrer älteren Schwester und Bezugsperson, der Beschwerdeführerin 2, angewiesen. Zudem seien auch die Eltern auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin 2 bei der Betreuung der jüngeren Tochter angewiesen.
Die Beschwerdeführerin 6 sei mit einer (...) zur Welt gekommen, einer Hirnschädigung, welche dazu führe, dass sie weder richtig sehen, noch hören oder sprechen könne. Sie könne auch nicht gehen oder stehen, sondern nur liegen und «krabbeln» und habe keinen normalen Tag/NachtRhythmus, sondern schlafe jeweils nur für ein paar Stunden und brauche danach wieder Betreuung. Über die Jahre hätten sie gelernt, richtig auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin 6 einzugehen, wenn sie sich auf bestimmte Art bewege oder Laute von sich gebe. Seit ihrer Geburt habe man das Familienleben um sie herum aufgebaut. Die ältere Schwester, die Beschwerdeführerin 2, sei mit ihr zusammen aufgewachsen und habe von klein auf gelernt, sich um sie zu kümmern. Durch sie sei es überhaupt erst möglich gewesen, die Beschwerdeführerin 6 über all die Jahre zu Hause Seite 7
F-745/2023, F-747/2023
betreuen zu können, da der Aufwand für die Eltern alleine nicht zu bewältigen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin 2 sei in Afghanistan nicht weiter zur Schule gegangen, um sich um ihre jüngere Schwester zu kümmern. Nach ihrer Heirat sei sie nicht wie in Afghanistan üblich zu ihrem Ehemann gezogen, sondern dieser habe bis zur jetzigen Einreise in die Schweiz mit ihnen im gleichen Haushalt gelebt. Gewisse Aufgaben könnten die Eltern zudem nicht mehr selbst übernehmen; so habe der Vater zwar immer bei der Pflege der Tochter geholfen, seit diese in die Pubertät gekommen sei, sei es für ihn als Mann wie auch für ihre jüngeren Brüder jedoch nicht mehr möglich, sie zu waschen oder ihr rektal Medikamente zu verabreichen. Die Mutter sei selbst in keiner guten gesundheitlichen Verfassung, da sie wegen einer Schilddrüsenerkrankung oft müde sei und nicht mehr genügend Kraft habe, die Tochter zu tragen. Dies übernehme immer die Beschwerdeführerin 2. Seit sie ohne diese in den Kanton X._______ transferiert worden seien, gehe es der Beschwerdeführerin 6 schlechter. Sie merke, dass ihre Schwester nicht mehr da sei und lasse sich nicht mehr beruhigen.
6.
6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 6 aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf eine umfassende Betreuung im Alltag angewiesen ist. Die Diagnose «infantile Zerebralparese» wurde im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens bestätigt. Gleichzeitig wurde von ärztlicher Seite her empfohlen, die Familienmitglieder aufgrund des enormen Pflegeaufwands, welcher durch diese geleistet werde, zusammenzuhalten (vgl. ärztlicher Kurzbericht der Z._______ vom 18. November 2022, Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 31). Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin 6 auf eine ernsthafte Behinderung im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu schliessen und es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass sie zumindest in Teilen auf familiäre Unterstützung angewiesen ist, welche nicht durch Fachpersonen substituierbar ist. Fraglich und näher zu prüfen ist daher in erster Linie, ob das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zur älteren Schwester, der Beschwerdeführerin 2, besteht, oder ob die restlichen Familienmitglieder in der Lage sind, die erforderliche Betreuung der Beschwerdeführerin 6 zu gewährleisten. 6.2 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass sich die Eltern, die Beschwerdeführenden 4 und 5, seit ihrer Einreise in die Schweiz ärztlich untersuchen liessen. Bei der Beschwerdeführerin 5 wurden die Diagnosen «Sonstige Krankheiten der Schilddrüse», Obstipation und Schlafstörungen gestellt (vgl. ärztliche Kurzberichte der Z._______ vom 14. und Seite 8
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28. November 2022 [SEM-act.] 28, 30). Der Beschwerdeführer 4 leidet unter Asthma bronchiale, venöser Insuffizienz (chronisch) und gastroösophagealer Refluxkrankheit (vgl. ärztlicher Kurzbericht der Z._______ vom 14. November 2022 [SEM-act.] 29). Die Eltern sprachen sich bereits im Rahmen ihrer Anhörungen explizit gegen eine örtliche Trennung von der Beschwerdeführerin 2 aus. Der Beschwerdeführer 4 bat darum, dass die ältere Tochter bei ihnen bleiben könne. Seine jüngere Tochter sei urteilsunfähig und erkenne niemanden, habe aber eine sehr gute Beziehung zur älteren Schwester. Auch seine Frau sei krank und habe Probleme mit der Schilddrüse (vgl. Anhörungsprotokoll vom 21. Dezember 2022 [SEMact.] 38). Die Beschwerdeführerin 5 gab an, aufgrund von Schmerzen in den Beinen und psychischen Problemen könne sie manche Aufgaben, wie das Tragen der Tochter, nicht mehr selbst übernehmen. Auch wenn diese gebadet werden müsse, brauche sie jemanden der ihr helfe, sie festzuhalten. Die verheiratete Tochter, welche bei ihnen lebe, erledige vieles für sie und sie brauche deren Unterstützung sehr. Auch während der Anhörung sei nun die ältere Schwester bei ihr, weshalb sie als Mutter beruhigt hier sein könne. Die Beschwerdeführerin 6 könne nicht sehen und nur fühlen, dass sie, ihr Vater oder ihre Schwester da seien (vgl. Anhörungsprotokoll vom 18. Januar 2023 [SEM-act.] 45).
6.3 Auch die Beschwerdeführerin 2 und ihr Ehemann, der Beschwerdeführer 3, wiesen anlässlich ihrer Anhörungen auf die bisher bestehende Betreuungssituation hin. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, in ihrer Heimat die Schule verlassen zu haben, um sich um ihre Schwester zu kümmern. Diese sei auf sie und ihre Mutter angewiesen. Die Mutter sei jedoch selbst krank, weshalb beide ihre Unterstützung bräuchten.
6.4 Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 gelangte zudem die Psychotherapeutin K._______ an die Vorinstanz, welche ausführte, die Familie seit einigen Wochen zu kennen. Sie schildert darin, dass die Betreuung der Beschwerdeführerin 6 aktuell gemeinsam von der älteren Schwester, der Mutter und dem Vater geleistet werde. Die Mutter leide an einer Schilddrüsenfunktionsstörung und wirke sehr erschöpft und depressiv. Der Vater wiederum versuche die extrem überfordernde und belastende Situation auszuhalten und die einzelnen Familienmitglieder zu unterstützen, wodurch er momentan selbst sehr erschöpft und psychisch instabil sei sowie unter diversen stressbedingten körperlichen Symptomen leide. Den vier 10- bis 15-jährigen Söhnen gelinge die Integration trotz der belastenden Situation aber bereits gut. Gemäss ihrer Einschätzung sei die Familie als Ganzes
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fähig, gemeinsam grosse Ressourcen abzurufen, sofern ihr die nötigen Voraussetzungen nicht verweigert würden (Schreiben von lic. iur. K._______ vom 3. Februar 2023 [SEM-act.] 53). In einer auf Beschwerdeebene eingereichten aktualisierten Version dieses Schreibens vom 8. Februar 2023 wird ferner dargelegt, dass sicherlich ein adäquates ausserfamiliäres Betreuungsangebot aufgebaut werden müsse, dies aber angesichts der schweren Beeinträchtigungen nicht leicht werde und erfahrungsgemäss Monate in Anspruch nehme. Die für die Beschwerdeführerin 6 unverständliche Abwesenheit der Schwester führe zu grosser Verunsicherung und Stress, was sich in höchster körperlicher Unruhe manifestiere. Dies wiederum überfordere die Eltern und das nähere Umfeld enorm und müsse aufgefangen werden, bevor die Eltern psychisch dekompensierten (Schreiben von lic. iur. K._______ vom 8. Februar 2023, Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act] 1). 6.5 Ebenfalls zu den Akten gereicht wurde ein Bericht der betreuenden Körpertherapeutin des Vereins L._______, welcher für die Unterstützung der Familie angefragt worden sei. Auch darin wird das bereits Ausgeführte grundsätzlich bestätigt und darauf hingewiesen, dass die Familie die Beschwerdeführerin 6 vollumfänglich betreue und pflege. Die ältere Schwester sei eine wichtige Bezugsperson für die Beschwerdeführerin 6 und es sei fatal, dass diese nun fehle. Seit die Familie im Kanton X._______ sei, schlucke die Beschwerdeführerin 6 nichts mehr und sei sehr erregt, da sie merke, dass ihre Schwester nicht bei ihr sei. Zudem habe die Zuweisung der Beschwerdeführerin 2 in einen anderen Kanton Auswirkungen auf das Familiengefüge, indem die Eltern nun nur noch zu zweit für die Pflege verantwortlich seien (Bericht von M._______ vom 8. Februar 2023 [BVGeract. 1]). 6.6 Zusammenfassend ergibt sich das folgende Bild: Die bei der Beschwerdeführerin 6 diagnostizierte (...) erfordert seit deren Geburt eine umfassende Betreuung und Pflege, welche bis anhin soweit ersichtlich voll durch die Eltern und die ältere Schwester, die Beschwerdeführerin 2, bewältigt worden ist. Dieser Umstand wird nach dem Gesagten von verschiedenen Seiten bestätigt. Zwar ist festzuhalten, dass grundsätzlich alle in Bezug auf die Beschwerdeführerin 6 erforderlichen Pflegehandlungen auch den männlichen Familienmitgliedern zuzumuten wären. Zu berücksichtigen ist allerdings auch das junge Alter der vier Brüder, der Beschwerdeführenden 7 10, sowie die bisherige Situation, mit welcher die Beschwerdeführerin 6 vertraut ist. Durch die Zuweisung der Beschwerdeführerin 2 an den Kanton Y._______ wurden die Familienmitglieder erstmals örtlich getrennt, womit Seite 10
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eine zentrale Stütze im familiären Betreuungskonstrukt wegfiel. Insbesondere scheint die Beschwerdeführerin 2, welche ihre Schwester seit deren Geburt mitbetreut hat, ein sehr enges Verhältnis zu ihr zu unterhalten. Es ist davon auszugehen, dass mit der Trennung der Schwestern eine zumindest vorläufige Verschlechterung des bereits stark beeinträchtigten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 6 einhergeht, womit gleichzeitig eine adäquate Betreuung riskiert wird. Die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden der Eltern erschweren die Familiensituation zusätzlich. Die Beschwerdeführenden vermögen damit in nachvollziehbarer Weise darzutun, dass zur Bewältigung des Familienalltags neben der Kernfamilie auch die bereits erwachsene Beschwerdeführerin 2 unabdingbar ist. Die vorangehenden Ausführungen sind klare Hinweise darauf, dass innerhalb der Ursprungsfamilie über die normalen affektiven Bindungen hinaus ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin 6 zu ihrer älteren Schwester besteht. Die Beschwerdeführerin 2 hat bis zu ihrer Zuweisung in den Kanton Y._______ entscheidend zur Stabilisierung der Situation beigetragen und es ist davon auszugehen, dass sie die Familie auch weiterhin wirksam zu unterstützten vermag. Unter den gegebenen Umständen kann die Unterstützung zudem nicht zielführend durch Besuche der Beschwerdeführerin 2 am Wohnort der Beschwerdeführerin 6, im (...), geleistet werden. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der einfache Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens rund (...) Stunden in Anspruch nimmt und eine Betreuung auch in der Nacht erforderlich ist. 6.7 Bei einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus den dargelegten Gründen zum Schluss, dass vorliegend ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 27 Verteilung und Zuweisung auf die Kantone [1] |
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| Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden. | ||||||
| Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt. [2] | ||||||
| Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest. | ||||||
| Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone). [3] Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. | ||||||
| Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2023 Bundesrecht verletzt (Art. 49
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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8.
Die Gesuche um superprovisorische beziehungsweise vorsorgliche Zuweisung der Beschwerdeführenden 1 - 3 an den Kanton X._______ für die Zeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind gegenstandslos geworden. 9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
F-745/2023, F-747/2023
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren F-745/2023 und F-747/2023 werden vereinigt. 2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
3.
Die Verfügungen der Vorinstanz vom 30. Januar 2023 und vom 8. Februar 2023 werden aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Beschwerdeführenden 1 - 3 dem Kanton X._______ zuzuweisen. 4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Gregor Chatton
Corina Fuhrer
Versand:
Seite 13
Gesetzesregister
AsylG 6
AsylG 27
AsylG 105
AsylG 106
AsylG 107
AsylG 108
AsylG 111
AsylG 111 a
AsylV 1 21
AsylV 1 22
BGG 83
BZP 24
EMRK 8
VGG 31
VGG 37
VGKE 7
VwVG 2
VwVG 4
VwVG 46
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 27 Verteilung und Zuweisung auf die Kantone [1] |
||||||
| Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden. | ||||||
| Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt. [2] | ||||||
| Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest. | ||||||
| Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone). [3] Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. | ||||||
| Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen |
||||||
| Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG [1] ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3. [2] | ||||||
| Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können: | ||||||
| vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] SR 142.20 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 111 [1] Einzelrichterliche Zuständigkeit |
||||||
| Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: | ||||||
| Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; | ||||||
| Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; | ||||||
| Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; | ||||||
| ... | ||||||
| mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I und IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 111a [1] Verfahren und Entscheid |
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| Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten. [2] | ||||||
| Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). | ||||||
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SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 21 [1] Zuweisung an die Kantone - (Art. 27 Abs. 1-3 AsylG) |
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| Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden und über die Anrechnung besonderer Leistungen der Standortkantone von Zentren des Bundes oder der Flughafenkantone. Können sie sich nicht einigen, nimmt das SEM die Verteilung und Zuweisung unter Anrechnung der besonderen Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 vor. | ||||||
| Das SEM weist den Kantonen bevölkerungsproportional zu: | ||||||
| Asylsuchende, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird; | ||||||
| Personen, denen im beschleunigten Verfahren Asyl gewährt oder die vorläufig aufgenommen wurden; | ||||||
| Asylsuchende im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren, über deren Asylgesuch in den Zentren des Bundes nach Ablauf der Höchstdauer des Aufenthaltes nach Artikel 24 Absätze 4 und 5 AsylG noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist; | ||||||
| Asylsuchende aufgrund einer besonderen Situation gemäss Artikel 24 Absatz 6 AsylG. | ||||||
| Die bevölkerungsproportionale Zuweisung erfolgt nach dem im Anhang 3 festgelegten Schlüssel. Dieser Schlüssel wird vom SEM periodisch überprüft und falls notwendig vom EJPD nachgeführt. | ||||||
| Liegt in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben c und d bereits ein erstinstanzlicher Asyl- und Wegweisungsentscheid in den Zentren des Bundes vor, werden die betroffenen Asylsuchenden unter Vorbehalt von Artikel 34 dem Standortkanton des Zentrums des Bundes zugewiesen. Dasselbe gilt für Asylsuchende im Verfahren am Flughafen, wenn nach Ablauf eines 60-tägigen Aufenthalts ein erstinstanzlicher, aber noch nicht rechtskräftiger Asyl- und Wegweisungsentscheid vorliegt. Die Kompensation des Standortkantons richtet sich nach Absatz 5 Buchstabe d. | ||||||
| Bei der Zuweisung von Asylsuchenden, deren Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird, werden folgende Abzüge vom bevölkerungsproportionalen Anteil gemäss Anhang 3 an im erweiterten Verfahren zu übernehmende Personen gewährt: | ||||||
| 0,2 Personen pro Unterbringungsplatz in einem Zentrum des Bundes nach Artikel 24, 24c und 24d AsylG; | ||||||
| 0,4 Personen pro Unterbringungsplatz in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24a AsylG; | ||||||
| 0,1 Personen pro polizeilich begleitete kontrollierte Ausreise über einen Flughafen; | ||||||
| 0,15 Personen pro zum Vollzug zugeteilte Person. | ||||||
| Jeder Kanton hat mindestens zehn Prozent seines Anteils gemäss Anhang 3 an Personen im erweiterten Verfahren zu übernehmen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). | ||||||
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SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 22 Zuweisung durch das SEM - (Art. 27 Abs. 3 AsylG) [1] |
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| Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu. [2] | ||||||
| Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 24 |
||||||
| Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. | ||||||
| Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: | ||||||
| wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. | ||||||
| wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. | ||||||
| Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 2 |
||||||
| Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. | ||||||
| Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. | ||||||
| Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [1] über die Enteignung nicht davon abweicht. [2] | ||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] nicht davon abweicht. [4] | ||||||
| [1] SR 711 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [3] SR 173.32 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 4 |
||||||
| Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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