Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3753/2020
Urteil vom 27. Februar 2023
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Besetzung Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Regina Derrer,
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
A._______, (Deutschland),
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Witwerrente / Hinterlassenenrente;
Einspracheentscheid vom 16. Juni 2020.
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (...) 1931 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland wohnhaft. Er war ab dem 8. April 1961 mit der am (...) 1932 geborenen, ebenfalls deutschen Staatsangehörigen B._______ verheiratet. Der Ehe entsprossen die Söhne C._______ (geboren am [...] 1962) und D._______ (geboren am [...] 1965). Der Versicherte war in den Jahren 1957 und 1960 bis 1963 in der Schweiz erwerbstätig, die Ehefrau von 1948 bis 1959, allerdings nicht durchgehend (SAK-act. 1, 3). Nachdem die Ehefrau ihrerseits am 3. Mai 1994 die Ausrichtung der Altersrente beantragt und mit Verfügung vom 30. August 1994 zugesprochen erhalten hatte (SAK-act. 10, Beilagen 1 und 2), stellte der Versicherte mit Anmeldung vom 12. April 1996 einen Antrag auf Bezug der Altersrente. Es wurde die getrennte Auszahlung gewünscht (SAK-act. 1).
A.b Mit Rentenverfügungen vom 18. Juli 1996 wurde die Ehepaar-Altersrente ab August 1996 auf Fr. 107.-, zzgl. Zuschlag «Art. 32 AHV-Gesetz» (der Artikel wurde mit der 10. AHV-Revision aufgehoben; AS 1996 2466, 2476) von Fr. 25.-, total Fr. 132.- festgesetzt, bei je hälftiger Auszahlung an die Ehegatten (SAK-act. 7 f.). Eine gegen die Rentenberechnung erhobene Beschwerde vom 7. August 1996 schrieb die Kammerpräsidentin der (damaligen) Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen am 14. November 1996 als infolge Rückzugs erledigt ab (SAK-act. 9, 16, 18, 20).
A.c Mit der Rückzugserklärung vom 10. November 1996 beantragten die Gatten gestützt auf die Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision die Festsetzung der Renten als zwei Einzelrenten (SAK-act. 18, 20). Mit Verfügung vom 15. Januar 1997 wurde die ordentliche Altersrente des Versicherten auf Fr. 71.- je Monat festgesetzt (SAK-act. 22), diejenige der Ehefrau auf Fr. 220.- (SAK-act. 43 S. 1). Im Jahr 2020 betrug die monatliche Rente des Versicherten Fr. 85.- (SAK-act. 42 f.).
B.
B.a Die Ehefrau des Versicherten verstarb im (...) 2020 (SAK-act. 43).
B.b Mit Verfügung vom 24. April 2020 wurde die ordentliche Altersrente ab dem Mai 2020 auf neu Fr. 101.- festgesetzt (SAK-act. 48, vgl. auch SAK-act. 44-47) und mit einem Begleitschreiben (SAK-act. 49) mitgeteilt.
B.c Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 erhob der Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung (SAK-act. 50). Sinngemäss rügte er einen Widerspruch zwischen dem Begleitschreiben - demzufolge eine Witwerrente nur gesprochen würde, wenn der Verwitwete Kinder unter 18 Jahren habe -, und der Verfügung - derzufolge die neuberechnete Rente einen Zuschlag für Verwitwete enthalte. Sinngemäss stellte er die neu berechnete Rentenhöhe in Frage.
B.d Mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SAK-act. 51, fortan: Angefochtener Entscheid).
C.
C.a Mit an die Vorinstanz gerichteter Eingabe vom 8. Juli 2020 (dort zugegangen am 13. Juli 2020) erhebt der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid Beschwerde (SAK-act. 52, BVGer-act. 1). Er beanstandet sinngemäss die Berechnung des Zuschlages für Verwitwete, und beantragt eventuell die Zusprache einer Witwerrente. Die Vorinstanz leitete die Eingabe am 21. Juli 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 4).
C.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020 zugestellt; für das Einreichen einer allfälligen Replik wurde ihm eine Frist angesetzt (BVGer-act. 5). Er reichte keine Replik ein.
D.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen auf Beschwerdeebene wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391 |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
1.2 . Nach Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 3 Krankheit - 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7 |
|
1 | Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7 |
2 | Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Mit dem Einspracheentscheid der SAK vom 16. Juni 2020 wurde das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprache einer Witwerrente respektive Erhöhung des Zuschlags für Verwitwete abgewiesen. Er ist durch diese Verfügung formell und materiell beschwert respektive berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 39 Einhaltung der Fristen - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
1bis | Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56 |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. |
3 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitglied-staaten anwendbar. Das Vorliegen einer Altersrente beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
3.
3.1 Männer haben - bei Unterstellung unter die schweizerische AHV - Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten - 1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.130 |
|
a | Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; |
b | Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.131 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge. |
3.2 Verwitwete Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen insgesamt den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 35bis - Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen. |
3.3 Witwen oder Witwer haben Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
|
a | mit der Wiederverheiratung; |
b | mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 36 5. Witwen- oder Witwerrente - Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. |
3.4 Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwer- oder Witwenrente und für eine Altersrente, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 24b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder Invalidenrenten - Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG125, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. |
3.5 Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente erlischt gemäss dem Wortlaut des Gesetzes mit der Wiederverheiratung, dem Tod des Witwers oder der Witwe und - im Falle von Witwern, nicht aber von Witwen -, wenn das letzte Kind das 18. Altersjahr erreicht hat (Art. 23 Abs. 4

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
|
a | mit der Wiederverheiratung; |
b | mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 24 Besondere Bestimmungen - 1 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. |
3.6 Der Beschwerdeführer hat das 65. Altersjahr vollendet und erfüllt die Mindestbeitragszeit, er hat Anspruch auf eine Altersrente. Mit dem Hinschied der Ehegattin im April 2020 wurde er zum Witwer. Der Ehe entsprossen zwei Kinder, das jüngste stand damals an der Schwelle zum 55. Geburtstag. Die im Verfügungszeitpunkt noch berücksichtigte rentenausschliessende Wirkung der Volljährigkeit des jüngsten Kindes kann im Sinne der Herstellung eines konventionskonformen Rechtszustandes nicht mehr zum Tragen kommen (vgl. Hinweise in E. 3.5).
3.7 Der Beschwerdeführer hat somit einen Anspruch auf eine Witwerrente, sofern diese höher ausfällt als die Altersrente für Verwitwete.
4.
4.1 Die Altersrente des Beschwerdeführers berechnet sich wie folgt:
4.1.1 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung - 1 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet. |
|
a | der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs; |
b | der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; |
c | der Zusatzjahre; und |
d | der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 29ter Vollständige Beitragsdauer - 1 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. |
|
a | in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; |
b | in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; |
c | für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 50 Begriff des vollen Beitragsjahres - Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 38 Berechnung - 1 Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34-37 zu ermittelnden Vollrente. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 52 Abstufung der Teilrenten - 1 Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente: |
4.1.2 Der Beschwerdeführer erfüllte im Jahr 1957 vier Beitragsmonate, 1960 deren zwei, 1961 und 1962 je zwölf und 1963 wiederum vier. Er weist damit zwei volle Beitragsjahre aus, mithin 4.545 % der 44 Beitragsjahre seines Jahrganges. Er hat damit Anspruch auf eine Rente von 4.55 % der Vollrente und es kommt Rentenskala 2 zur Anwendung (Art. 52

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 52 Abstufung der Teilrenten - 1 Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente: |
4.1.3 Das der Rentenberechnung zugrunde liegende massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen wurde 1997 auf Fr. 39'402.- festgesetzt, was unangefochten blieb (SAK-act. 22; vorne, Sachverhalt Bst.A.c). Bei der Neuberechnung ist eine Anpassung an die Teuerung vorzunehmen. Diese erfolgt - analog der periodischen Rentenanpassung - durch eine Gegenüberstellung der damals anwendbaren minimalen vollen Altersrente mit der für das Jahr 2020 anwendbaren (vgl. zum Mechanismus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 20 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 13. November 2019, AS 2019 3753). Die jährliche minimale Altersrente betrug im Jahr 1997 Fr. 11'940.-, im Jahr 2020 Fr. 14'220.- (vgl. für das Jahr 2020 die Rententabellen 2019: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5622 Rententabellen 2023 Version 14; für das Jahr 1997: https://www.koordination.ch/de/online-handbuch/ahvg/skala-44/, besucht am 7. Februar 2023; Bundesamt für Sozialversicherungen, Schweizerische Sozialversicherungsstatistik 2020, S. 45). Das massgebende Einkommen gemäss der Berechnung im Jahre 1997 von Fr. 39'402.- ist mithin mit dem Faktor 1.19 (entsprechend 14'220/11'940) anzupassen, und beträgt für die Neuberechnung im Jahr 2020 somit Fr. 46'926.-.
4.1.4 Gemäss der im Jahr 2020 anwendbaren Rententabelle 2019 (https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5622 > Rententabellen 2023 > Version 14) beträgt die für das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 46'926.- in der Rentenskala 2 auszurichtende Altersrente Fr. 85.- monatlich, respektive 101.- inklusive des Zuschlags von 20 % für Verwitwete. Die Rententabelle 2 weist eine geringe Unschärfe insofern aus, als 120 % von Fr. 85.- eigentlich Fr. 102.- entsprächen. Dies begründet sich damit, dass die Rentenskalen 1 bis 43 eigentliche Entscheidhilfen sind, effektiv berechnet sich der Rentenanspruch als Bruchteil der Vollrente gemäss Rentenskala 44 (vgl. E.4.1.2). Gemäss Rentenskala 44 betrüge der Altersrentenanspruch für das gegebene massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 1'858.- respektive Fr 2'230.- mit Verwitwetenzuschlag. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf 4.55 % hiervon, was auf ganze Franken gerundete Fr. 101.- ergibt.
4.2 Die Witwerrente beträgt 80 % der Altersrente der verstorbenen Gattin. Diese berechnet sich analog dem vorstehend Gesagten:
4.2.1 Die Altersrente der Ehefrau wurde in der ersten Verfügung vom 30. August 1994 aufgrund eines massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 7'896.- festgesetzt (SAK-act. 10, Beilage 2). Im Zuge der Neuberechnung der Altersrenten im Jahr 1997 (vgl. Sachverhalt, Bst. A.c) wurde wie bei der Altersrente des Ehemannes ein massgebendes jährliches Durchschnittseinkommen von Fr. 39'402.- zugrunde gelegt (SAK-act. 24). Dieses ist analog demjenigen des Ehemannes aufzurechnen auf Fr. 46'926.- (E. 4.1.3).
4.2.2 Die Ehefrau wies eine anrechenbare Beitragsdauer von 8 Jahren und 8 Monaten aus, mithin 8 volle Versicherungsjahre (SAK-act. 10, Beilage 2; SAK-act. 47). Bei 41 Versicherungsjahren des Jahrganges (für Frauen bei Eintritt ihres Rentenalters) entspricht dies 19.51 % womit ein Anspruch auf 20.45 % der Vollrente besteht (Rentenskala 9; vgl. Art. 52 Abs. 1

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 52 Abstufung der Teilrenten - 1 Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente: |
4.2.3 Die monatliche Altersrente für das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt gemäss der für das Jahr 2020 anwendbaren Rentenskala 9 (vgl. E. 4.1.4) Fr. 380.-, die Witwerrente 80 % hiervon, mithin Fr. 304.-.
4.3 Die Rentenanpassung gemäss der angefochtenen Verfügung erfolgte zwar an sich korrekt (vorne, E. 4.1.4). Indessen ist im Lichte der neueren Rechtsprechung des EGMR der Anspruch auf eine Witwerrente zu prüfen (E. 3.5). Zumal diese höher ausfällt als die Altersrente, hat der Beschwerdeführer Anspruch (einzig) auf die Witwerrente (E. 3.7).
5.
5.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem April 2020 eine Witwerrente von Fr. 304.- monatlich zuzusprechen.
5.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Witwerrente ab dem April 2020 im Betrag von zuerst Fr. 304.- nachzuentrichten. Sie hat die aufgelaufenen und die laufenden Renten von Amtes wegen gemäss Art. 3 der Verordnungen 21 vom 24. Oktober 2020 respektive 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (SR 831.108; AS 2022 604 resp. AS 2022 604) anzupassen.
5.3 Für Rentenbetreffnisse, die mehr als 24 Monate vor Neuberechnung angefallen sind, schuldet die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Verzugszins zu 5 % (Art. 26 Abs. 2

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. |
|
1 | Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. |
2 | Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. |
3 | Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.20 |
4 | Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben: |
a | die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt; |
b | Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind; |
c | andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.21 |

SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ATSV Art. 7 Zinssatz und Berechnung - 1 Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr. |
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1 | Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr. |
2 | Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird. |
3 | Ist die Leistung nur teilweise nach Artikel 6 verzugszinspflichtig, so ist der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten. |
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Schweizerische Ausgleichskasse SAK angewiesen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab April 2020 eine Witwerrente von Fr. 304.- (zuzüglich seitherige Rentenanpassungen und Verzugszins) monatlich auszurichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Thomas Bischof
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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