Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-6836/2019
Urteil vom 27. Februar 2020
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Besetzung
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
X., geboren [...],
alias Y._______, geboren am [...],
Parteien
vertreten durch
Lea Hungerbühler, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Gegenstand (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
17. Dezember 2019.
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 14. November 2019 über Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 19. November 2019 erfolgte seine Personalienaufnahme (PA).
B.
Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer im europäischen Visa-Informationssystem (VIS) erfasst war. Gemäss VIS wurde ihm am 8. Oktober 2019 von der Tschechischen Botschaft in Delhi ein vom 29. Oktober 2019 bis 19. November 2019 gültiges Schengenvisum ausgestellt.
C.
Im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 21. November 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er wolle in der Schweiz bleiben, denn er würde sterben. Er sei krank und könne nicht weiterreisen, werde aber tun, was von ihm verlangt werde und habe keine Probleme mit der Tschechischen Republik. Aufgrund seiner Krankheit (Herzprobleme und Probleme im Bauchbereich) wolle er hierbleiben.
D.
Am 26. November 2019 ersuchte das SEM die tschechischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 16. Dezember 2019 entsprochen.
E.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (eröffnet am 18. Dezember 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
F.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 orientierte die zugewiesene Parteivertreterin das SEM über die Niederlegung des Mandats.
G.
Gegen den Entscheid des SEM vom 17. Dezember 2019 erhob der nun neu durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler vertretene Beschwerdeführer am 23. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen. |
I.
Am 27. Dezember 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. |
J.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest.
L.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer replikweise Stellung und liess dem Gericht zugleich einen weiteren medizinischen Bericht zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
3.
In der Rechtsmitteleingabe wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine Verletzung des Rechts auf vorgängige Anhörung gerügt. Darauf gilt es vorerst einzugehen.
3.1 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.2 Das SEM hat schliesslich auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
3.2.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz seinen Gesundheitszustand nur ungenügend abgeklärt habe. So habe das SEM in seinem Entscheid selber darauf verwiesen, dass die Ergebnisse weiterer durchgeführter oder geplanter Untersuchungen noch ausstehend seien (vgl. Rechtsmitteleingabe II Ziff. 12). Diese Rüge erweist sich hingegen als unbegründet, wie die sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden medizinischen Unterlagen belegen. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz eingehend ärztlich behandelt und dem SEM lagen mehrere medizinische Berichte, datiert vom 16. November, 4. und 14. Dezember 2019 vor, welche im Übrigen allesamt in der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Dezember 2019 aufgelistet und kurz zusammengefasst wurden. Das SEM setzte sich eingehend mit den gesundheitlichen Beschwerden (namentlich auch den Brustschmerzen) auseinander. Es kam zum Schluss, anhand der bestehenden Informationen sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich der noch folgenden ärztlichen Untersuchungen eine Diagnose gestellt werde, welche die Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu verändern vermöchte. Dass das SEM die Ergebnisse des noch ausstehenden Berichts des [...] vom 9. Dezember 2019 nicht abgewartet hat, ist bei der bestehenden Aktenlage nicht zu beanstanden, da diesem keine ausschlaggebende Bedeutung für das vorliegende Verfahren beizumessen war (zur kardiologischen Untersuchung und der geplanten, aber nicht durchgeführten Verlaufskontrolle vgl. E. 7.3). Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass der vorgenannte kardiologische Bericht von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung gewürdigt wurde, dieser hingegen an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermochte.
Weiter wirft der Beschwerdeführer dem SEM vor, es habe seine psychischen Probleme nicht berücksichtigt. Aus den Akten gehe hervor, dass beim ihm eine psychogene Genese vorliege. Die Vorinstanz habe es jedoch trotz Untersuchungsmaxime unterlassen, weitere Untersuchungen zu veranlassen (vgl. Beschwerde II Ziff. 14). Zudem sei sie auch auf seine panikartige Angst, bald sterben zu müssen, nicht eingegangen (vgl. Beschwerde II Ziff. 15). Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM habe seinen Entscheid auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung gestützt, ist zusammenfassend unbegründet. In casu ist demnach nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Abklärungspflicht zu schliessen.
3.2.2 Nicht vorzuwerfen ist überdies dem SEM, dass es den Beschwerdeführer im Hinblick auf die durchgeführten medizinischen Untersuchungen nicht erneut anhörte. Er konnte sich im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 21. November 2019 eingehend zu einer Zuständigkeit der Tschechischen Republik äussern, wobei er bereits damals auf Herzprobleme und Probleme im Bauchbereich hinwies.
3.3 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl. «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl. «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat über ein gültiges Visum verfügt, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Der aus einem Drittstaat kommende Beschwerdeführer verfügte über ein durch die tschechische Behörde ausgestelltes und zum Zeitpunkt des Asylgesuchs gültiges Visum. Das SEM ersuchte die tschechischen Behörden am 26. November 2019 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 16. Dezember 2019 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik ist somit gegeben.
5.2 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Tschechischen Republik würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
6.
6.1 Die Tschechische Republik ist Partei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (nachfolgend: Aufnahmerichtlinie) ergeben.
6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer hingegen (mit Verweis auf diverse dort zitierte Berichte) im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass das tschechische Asylwesen systemische Schwachstellen aufweise, die eine erhebliche Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung, insbesondere älterer und kranker Gesuchsteller mit sich bringen sowie das Non-Refoulement-Gebot verletzen würden. Daran könnten auch die theoretischen Ausführungen der Vor-
instanz bezüglich Signatarstaat, Flüchtlingskonvention und EMRK nichts ändern. Wie das Bundesverwaltungsgericht und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits unzählige Male festgestellt hätten, sei die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter internationaler Mindestvorgaben alleine keine Garantie dafür, dass diese tatsächlich eingehalten würden. Auch eine Anerkennungsquote bei Asylsuchenden in der Tschechischen Republik von 2.7% könne nicht anders verstanden werden, als dass eine Verletzung der Flüchtlingskonvention vorliegen müsse. Asylsuchende würden systematisch in Haft genommen und der Zugang zu Lebensnotwendigem bliebe ihnen vollends verwehrt. Tschechische psychiatrische Instutionen würden über zu wenig Personal verfügen und überdies mit veralteten Einrichtungen und zu wenig Geld operieren. Die tschechische Regierung nehme zudem eine migrationsfeindliche bis rassistische Haltung ein (vgl. Beschwerde II Ziff. 20 S. 8).
6.3 Bislang haben jedoch weder das Bundesverwaltungsgericht noch der EGMR - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH; - systemische Schwachstellen im tschechischen Asylsystem erkannt. Diesbezüglich sind auch die in der Beschwerde zitierten Berichte nicht geeignet, systemische Mängel zu belegen. Wie bereits das SEM in seiner Vernehmlassung geltend macht, betrifft der zitierte Bericht auf www.euractiv.com überdies die Zeit der Flüchtlingskrise im Jahr 2015, namentlich zwei Beschlüsse des Rats der Europäischen Union um Italien und Griechenland bei der Bewältigung des massiven Zustroms von Migranten zu unterstützen. Gemäss den Ausführungen der Generalanwältin Eleanor Sharpston haben Polen, Ungarn und die Tschechische Republik durch ihre Weigerung, den vorläufigen und zeitlich begrenzten obligatorischen Umsiedlungsmechanismus für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, umzusetzen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstossen (vgl. dazu Schlussanträge der Generalanwältin vom 31.10.2019 in Rechtssachen C-715/17, C-718/17 und C-719/17). Für das vorliegende Verfahren kann hingegen daraus nichts abgeleitet werden. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin davon auszugehen, dass die Tschechische Republik die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie grundsätzlich einhält und dass insbesondere, was Dublin-Rückkehrer betrifft, ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit und der Zugang zu medizinischer Behandlung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, besteht (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Unbehelflich ist dabei auch, dass die Lebensverhältnisse oder die medizinische Versorgung in der Schweiz günstiger sind. Entsprechend gibt es derzeit keinen Anlass, von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen (vgl. Urteile des BVGer F-5352/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 6.2, E-2414/2019 vom 21. August 2019 E. 6; E-3183/2019 vom 27. Juni 2019 S. 6 f m.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
7.1 Der Beschwerdeführer fordert ausdrücklich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. In diesem Zusammenhang macht er im Wesentlichen geltend, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner körperlichen und psychischen Leiden sei er als besonders schutzbedürftiger Asylsuchender einzustufen. Seine Leidensgeschichte mache ihn von ständiger medizinischer Versorgung abhängig. Er sei dringendst auf regelmässige und korrekte Medikation angewiesen. Würde er nach Tschechien weggewiesen, so stünde ihm diese notwendige medizinische Versorgung wohl nicht zur Verfügung. Die Gefahr, dass er aufgrund dessen Opfer von unmenschlicher Behandlung nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
7.3 Der Beschwerdeführer selbst gab anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 21. November 2019 an, er hätte Herzprobleme, jedoch keine Diagnose. Auch habe er Probleme im Bauchbereich. Er habe hier Medikamente gegen die Schmerzen erhalten und es sei ein Arzttermin wegen der Herzprobleme vereinbart worden. Auch seien bereits Untersuchungen gemacht worden. Weiter führte er aus, er wüsste, dass er eines Tages sterben würde. Reisen sei nicht gut für seine Gesundheit. Vor etwa 15 Monaten habe er eine Operation am Herzen gehabt. Gemäss dem mit Replik eingereichten ärztlichen Bericht vom 29. Januar 2020 wurden bei ihm folgende Diagnosen gestellt: [...]. Nebst der entsprechenden Medikation wurde als medizinische Behandlung aufgrund von Knieschmerzen rechts im Rahmen einer Gonathrose eine Physiotherapie empfohlen. Ein Kontrolltermin sei vorerst nicht vorgesehen. Gemäss dem Bericht der Klinik für Kardiologie des [...] vom 9. Dezember 2019 seien die kardiologischen Untersuchungen noch durch eine Myokardszintigraphie ergänzt worden. Zu einer geplanten Verlaufskontrolle mit Besprechung der Resultate der Myokardszintigraphie sei der Beschwerdeführer nicht erschienen. Die thorakalen Beschwerden des Beschwerdeführers seien, wie vermutet, nicht ischämischer Genese. Eine Verlaufskontrolle sei nicht geplant.
7.4 Die aktuellen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen sich - auch in Anbetracht seines Alters - als nicht derart gravierend dar, als dass eine Überstellung in die Tschechische Republik eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
7.5 Darüber hinaus verfügt die Vorinstanz bei der Ausübung des Selbst-eintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensaus-übung durch das SEM zu entnehmen.
7.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.7 Somit bleibt die Tschechische Republik der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat. Dieser Staat ist verpflichtet, die Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96 |
|
1 | Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97 |
a | im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist; |
b | von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist; |
c | von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder |
d | von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist. |
2 | In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104 |
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen.
11.
Abschliessend gilt es noch über das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu befinden. Da die Beschwerde als nicht von vornherein als aussichtslos zu betrachten und von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen: |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
3.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird stattgegeben.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Der amtlichen Rechtsvertreterin Lea Hungerbühler wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'100.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
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