Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5182/2009

Urteil vom 27. Januar 2012

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),

Besetzung Richter Kurt Gysi, Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.

A._______und ihre Kinder B._______, C._______und D._______,Sri Lanka,
Parteien
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N_______.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit Schreiben vom 25. April 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo und suchte für sich und ihre drei Kinder um Asyl nach. Sie führte dazu aus, ihr Ehemann habe das Land zwei Jahre zuvor verlassen müssen; er habe als (...) gearbeitet und sei aufgrund der zunehmenden Gewalt an Leib und Leben gefährdet gewesen. Sie machte weiter geltend, am (...) 2008 hätten Polizisten sie zu Hause aufgesucht und nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten ihn im Zusammenhang mit einer Person namens E._______ befragen wollen, die unter dem "Prevention of Terrorism Act" festgenommen worden sei. An seiner Stelle hätten sie zunächst die Beschwerdeführerin als Zeugin ins (...) Camp mitnehmen wollen, dann aber davon abgesehen, als sie ihnen gesagt habe, dass sie nichts über E._______ wisse und ihr Ehemann zwei Jahre zuvor in die Schweiz ausgereist sei. Ihrem Gesuch legte sie ein fremdsprachiges Dokument in Kopie bei - gemäss der ebenfalls eingereichten Übersetzung ins Englische eine Vorladung der Sri Lanka Police, (...), datierend vom (...) 2008 und lautend auf F._______, der am (...) 2008 um 9 Uhr zur Zeugenaussage in der Sache E._______ im (...) Camp zu erscheinen habe.

B.

B.a Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 forderte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Beschwerdeführerin auf, detailliert zu begründen, weshalb sie Sri Lanka verlassen wolle.

B.b In ihrer Eingabe vom 17. Mai 2008 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei bereits vor dem Ereignis vom (...) 2008 von Polizisten belästigt worden, nämlich am (...) und (...) 2006 sowie am (...) und am (...) 2007, jeweils wegen ihres Ehemannes, der für eine NGO gearbeitet und aufgrund seiner Gefährdung das Land verlassen habe. Sie habe sich infolge der Bedrohungen an die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) und das Internationale Komitee für das Rote Kreuz gewandt. Aufgrund ihrer tamilischen Ethnie und Herkunft aus dem Osten Sri Lankas seien sie und ihre Kinder im ganzen Land gefährdet. Schliesslich fügte sie an, im Jahre 1989 durch Schüsse verletzt worden zu sein. Mit der Eingabe wurden diverse Identitätsdokumente und die Bestätigung der Registrierung einer Klage seitens der HRC vom (...) 2008, alles in Kopie, eingereicht.

C.
Mit Notiz vom 24. Juni 2008 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo die Eingaben der Beschwerdeführerin dem BFM zur Prüfung.

D.
In ihren Schreiben an die Botschaft vom 24. Juli, 7. Oktober und 22. Dezember 2008 suchte die Beschwerdeführerin um rasche Behandlung ihres Gesuches nach; Entführungen und Tötungen in G._______ seien häufig, man fordere Geld von ihr und sie werde bedroht. Inzwischen sei ihr Ehemann in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden, und sie ersuche darum, mit ihren Kindern möglichst rasch zu ihm in die Schweiz reisen zu können. Ihren Eingaben legte sie ein Unterstützungsschreiben eines Rechtsanwalts aus G._______ vom 16. Juli 2008 und ein Bestätigungsschreiben der HRC vom 27. November 2008 bei.

In einem weiteren Schreiben vom 18. März 2009 führte die Beschwerdeführerin aus, am 11. Februar 2009 habe sich eine unbekannte Person telefonisch nach ihrem Ehemann erkundigt und von ihr Geld gefordert. Für den Fall, dass sie der Forderung nicht nachkomme, habe man ihr mit einem Bombenattentat und Entführung gedroht. Am 25. Februar 2009 habe sie erneut einen solchen Anruf erhalten, und nachdem sie geantwortet habe, dass sie nicht so viel Geld besitze, sei sie beschimpft und mit weiteren Anrufen bedroht worden. Sie befürchte das Schlimmste, zumal drei Tage zuvor in G._______ ein Kind entführt und, als die Eltern den Geldforderungen nicht nachgekommen seien, umgebracht worden sei.

E.
Mit Schreiben vom 22. April 2009 gab das BFM der Schweizerischen Botschaft in Colombo Einsicht in die Akten des Ehemannes der Beschwerdeführerin und bat, diese zu befragen.

F.

Am (...) 2009 wurde die Beschwerdeführerin auf der Schweizerischen Vertretung in Colombo zu ihren Ausreisegründen angehört (Protokoll: B13). Sie machte geltend, 1989 sei ihre Mutter von Mitgliedern der Eelam People's Democratic Party (EPDP) erschossen und sie selbst durch Schüsse verletzt worden. Seit 2006 werde sie von Angehörigen unbekannter Gruppierungen bedroht. Im Oktober 2007 seien zwei unbekannte Personen zu ihr nach Hause gekommen, hätten nach ihrem Ehemann gefragt und das Haus durchsucht; sie hätten sie angewiesen, niemandem von ihrem Kommen zu erzählen. Aufgrund der Geschehnisse von 1989 gehe sie davon aus, dass die Urheber wiederum Angehörige der EPDP gewesen seien, möglicherweise auch Anhänger der Karuna-Gruppe, jedenfalls arbeiteten sie mit der sri-lankischen Regierung zusammen. Im Februar 2009 hätten unbekannte Personen sie telefonisch aufgefordert, eine Summe von - umgerechnet - Fr. 3000. zu zahlen. Für den Fall, dass sie der Forderung nicht nachkomme, habe man ihr gedroht, eine Bombe zu legen oder sie und ihre Kinder zu entführen. Sie habe der Person gesagt, dass sie nicht über einen solchen Betrag verfüge; später sei sie nochmals auf die gleiche Weise bedroht worden.

Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, auch von srilankischen Sicherheitskräften belästigt worden zu sein. Am (...) 2008 hätten Angehörige der (...) Police Station sie aufgesucht und sie anstelle ihres Ehegatten als Zeugin ins (...) Camp mitnehmen wollen. Sie habe sich geweigert mitzugehen und sich an das HRC in G._______ gewandt, das gegenüber den Polizisten bestätigt habe, dass sie nichts mit den Häftlingen zu tun habe, in deren Zusammenhang ihr Ehemann hätte befragt werden sollen. Einen Monat später seien wieder zwei Polizisten zu ihr nach Hause gekommen, hätten sich als Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) ausgewiesen und ihr auf grobe Art und Weise Vorwürfe gemacht, weil sie sich ans HRC gewandt habe.

Zu ihren Lebensverhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in H._______ geboren, wo sich noch ihr Vater, ein Bruder und eine Schwester mit ihren Familien aufhielten. In Jaffna wohnten weitere Verwandte; und sie selbst lebe seit 14 Jahren in G._______, zusammen mit ihren drei Kindern, ihrer Neffen und Nichten und ihrer Schwiegermutter. Ebenfalls in G._______ lebe eine weitere Schwester mit ihrer Familie. Sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bestreite den Lebensunterhalt aus der Unterstützung, die ihr Ehemann ihr aus der Schweiz zukommen lasse.

F.a Mit Begleitschreiben, in welchem sich die Verfasserin abschätzig über die Erscheinung und das Verhalten der Beschwerdeführerin äusserte und sie namentlich als unglaubwürdig bezeichnete, überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo das Protokoll der Befragung vom 4. Juni 2009 am selben Tag dem BFM zur abschliessenden Beurteilung.

G.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 stellte die Beschwerdeführerin der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Kopie des Reisepasses ihres Ehemannes zu und bat um förderliche Behandlung ihres Gesuches.

H.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 lehnte das BFM die Gesuche der Beschwerdeführerin um Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung ab.

Zur Begründung führte es aus, behördliche Nachforschungen, wie sie die Beschwerdeführerin für den (...) 2008 geltend mache, stellten aufgrund der geringen Eingriffsintensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass sie seit über einem Jahr von Seiten der sri-lankischen Behörden keine Schwierigkeiten mehr gehabt habe; ausserdem sei sie am 3. Juni 2009 problemlos mit dem Zug von G._______ nach Colombo gelangt, was zweifellos gegen ein Verfolgungsinteresse der Behörden an ihr spreche. Demzufolge bestehe auch kein Grund zur Annahme, sie werde in Zukunft behördlicherseits von Schwierigkeiten betroffen sein, die für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz relevant sein könnten. Die geltend gemachten Belästigungen seitens unbekannter Gruppierungen beziehungsweise der EPDP in den Jahren 2006 und 2007 stellten keine ernsthaften Nachteile dar, zumal die Ereignisse weit zurücklägen. Ebenso wenig bedinge der Telefonanruf eines Unbekannten im Frühjahr 2009 die Schutzgewährung durch die Schweiz; die Beschwerdeführerin habe vielmehr die Möglichkeit, sich in ihrem Heimatland gegen derartige Belästigungen zur Wehr zu setzen. Die eingereichten Unterlagen vermöchten nichts daran zu ändern, dass ihre Vorbringen keine Relevanz hinsichtlich einer allfälligen Einreisebewilligung besässen, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit offen gelassen werden könne. Im Übrigen berechtige der Status ihres Ehemannes (vorläufige Aufnahme) nicht zum Familiennachzug, weshalb die Einreise in die Schweiz auch aus diesem Grund zu verweigern sei.

Die Schweizerische Vertretung in Colombo leitete diese Verfügung mit Begleitschreiben vom 17. Juli 2009 an die Beschwerdeführerin weiter.

I.

I.a. Mit Eingabe vom 7. August 2009 gelangte die Beschwerdeführerin an die Schweizerische Botschaft in Colombo und rekurrierte gegen die BFM-Verfügung vom 3. Juli 2009; sie beantragte sinngemäss deren Aufhebung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asylerteilung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich wegen der Drohungen zeitweise bei Verwandten und Freunden aufgehalten, auch wenn sie die Eingaben an die Schweizer Botschaft - der Erreichbarkeit wegen - stets mit dem gleichen Absender versehen habe. Sie sei absichtlich mit dem Zug nach Colombo gereist, weil sie davon ausgegangen sei, wegen der vielen Passagiere viel weniger gefährdet zu sein als in einem kleinen Bus. Im Übrigen würden die Belästigungen andauern; nach ihrer Rückkehr aus Colombo habe sie erneut nächtliche Telefonanrufe erhalten. Man habe sie nach dem Aufenthaltsort ihres Ehegatten gefragt und Geld von ihr gefordert. Ihr Sohn E._______ sei am 27. Juni 2009 von unbekannten Personen entführt, nach seinem Vater gefragt und nach einigen Stunden freigelassen worden.

I.b. Die Botschaft überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 18. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses bestätigte mit Zwischenverfügung vom 26. August 2009 den Eingang der Beschwerde.

J.
Mit Eingaben vom 10. Oktober 2010 und vom 27. August 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe mit ihrer Familie den Aufenthaltsort gewechselt wegen der ständigen Belästigungen. Unbekannte Personen würden Minderheiten, insbesondere Frauen, angreifen. Die Situation sei für sie als alleinstehende Mutter sehr schwierig, weshalb sie bitte, mit ihrem Mann in der Schweiz zusammenleben zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin frühestens am 17. Juli 2009 (vgl. so datiertes Begleitschreiben) weitergeleitet. Die Beschwerde vom 7. August 2009 ging dann laut entsprechendem Eingangsstempel am 11. August 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein. Damit ist die Beschwerdefrist offensichtlich gewahrt; die Rechtsmitteleingabe entspricht auch den einschlägigen Formvorschriften (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde wird einzutreten.

Das BFM hat die angefochtene Verfügung einzig an die Beschwerdeführerin adressiert. Diese hat jedoch ihre - damals alle noch minderjährigen - Kinder von Beginn an in ihr Asylgesuch eingeschlossen. Diese sind mithin, soweit im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides immer noch minderjährig, im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls legitimiert.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.1 Wird im Ausland ein Asylgesuch gestellt, so überweist die schweizerische Vertretung das Asylgesuch mit einem Bericht dem Bundesamt. Dieses bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, am Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib am Wohnsitz- oder Aufenthaltsort namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet sind, also in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie wohnen, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

3.2 Die Einreisebewilligung kann einer gesuchstellenden Person entweder im Hinblick auf eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung oder im Hinblick auf die Abklärung des Sachverhaltes erteilt werden. Wird die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert, weil die gesuchstellende Person keine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG darzutun vermochte oder ihr zugemutet werden kann, einen Drittstaat um Schutz zu ersuchen, kann das BFM mit der Verweigerung der Einreisebewilligung das Asylgesuch materiell ablehnen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12 E. 7 mit Hinweis).

3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.

4.1. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist nach dem Gesagten zunächst die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft gemacht wurde (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3).

Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG - beziehungsweise ist, wenn sie sich im Ausland aufhält, in diesem Sinne schutzbedürftig -, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., 2008/4 E. 5.2 jeweils mit weiteren Hinweisen).

4.2. Das BFM hat die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen offengelassen. Tatsächlich erübrigt sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen eine abschliessende Prüfung. In Anbetracht von im Befragungsprotokoll vom 4. Juni 2009 (B13) enthaltenen unnötigen und zynischen Bemerkungen seitens der befragenden Person und dem in ebensolcher Art verfassten Bericht vom selben Datum, den die Schweizerische Botschaft in Colombo ans BFM überwies, wird der guten Ordnung halber hier festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seinerseits keinen Anlass sieht, an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln, zumal sie ihre und die Identität ihrer Kinder offengelegt hat, ihre Angaben weitgehend stimmig ausgefallen sind und ihre Ausführungen sich ohne Weiteres mit jenen ihres Ehegatten in seinem Asylverfahren vereinbaren lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6079/2006 vom 21. Dezember 2011).

4.3. Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne der massgeblichen Bestimmung nicht als gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus folgenden Gründen zum selben Schluss:

4.3.1. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Belästigungen und Drohungen sind zwar nicht zu verniedlichen, das BFM qualifiziert sie aber zutreffend mangels Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art.3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Das gilt ebenso für die auf Beschwerdestufe geltend gemachten weiteren Übergriffe wie etwa die anonymen Telefonanrufe, mit welchen man von der Beschwerdeführerin unter Drohungen Geld gefordert habe, und für die Entführung von D._______. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dessen Entführung nur einige Stunden gedauert habe und offenbar nicht mit Misshandlungen verbunden gewesen ist. Die geltend gemachten Belästigungen gereichen schliesslich auch insgesamt nicht zur Annahme eines "unerträglichen psychischen Druckes" im Sinne von Art. 3 Abs. 2
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Die Anforderungen an einen solchen Druck sind hoch; er ist erst dann anzunehmen, wenn die Betroffenen aus objektiver Sicht aufgrund der Benachteiligungen einem so starken Druck ausgesetzt sind, dass ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert wird und eine derart unerträgliche psychische Belastung darstellt, dass sie sich nur durch Flucht ins Ausland entziehen können (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 mit Hinweisen).Auch wenn die Beschwerdeführenden sich laut ihren Angaben zeitweise bei Verwandten oder Freunden aufgehalten haben - laut zwei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens des Ehemannes eingereichten Bestätigungsschreiben vom November 2011 leben sie nun wieder an der ursprünglichen Adresse -, lag und liegt hier eine solchermassen umschriebene Situation nicht vor. Dazu fehlt es sowohl an der Schwere der einzelnen Eingriffe als auch an deren Häufigkeit. Bezeichnenderweise scheinen die Kinder, Neffen und Nichten der Beschwerdeführerin auch ihre Ausbildung wahrnehmen zu können (jedenfalls im Zeitpunkt der Befragung, (...) 2009, B13 S. 8).

Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Ereignisse aus dem Jahr 1989 fallen im Hinblick auf eine aktuelle Schutzbedürftigkeit nicht mehr ins Gewicht. Die Beschwerdeführerin selbst leitet daraus nichts Entscheidendes ab, sondern zieht sie nur heran, um zu erklären, weshalb sie annahm, bei den unbekannten Personen, die sie belästigten, hätte es sich um Angehörige der damals verantwortlichen EPDP gehandelt. Im Übrigen führt sie alle Belästigungen, die sie und ihre Familie seit der Ausreise des Ehemannes und Vaters betroffen hätten - abgesehen von der nicht weiter präzisierten Bemerkung in der jüngsten Eingabe, die Minderheiten, darunter insbesondere die Frauen, würden von unbekannten Personen angegriffen - auf die Nachforschungen nach ihm zurück.

4.3.2. Nachdem die Beschwerdeführenden ihre eigene Gefährdung im Wesentlichen auf jene ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters zurückführen, fällt schliesslich entscheidend gegen ihre geltend gemachte Schutzbedürftigkeit ins Gewicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Ehemann jüngst zum Schluss gekommen ist, dieser sei im heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka nicht in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet (vgl. E. 7.4.1 und 7.4.2 seines Urteils). Seit der Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE ist abschliessend ganz allgemein auf die erheblich verbesserte Lage in Sri Lanka hinzuweisen, wobei nicht übersehen wird, dass sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Zu diesem Schluss kam das Bundesverwaltungsgericht in einer umfassenden Analyse der Lage in Sri Lanka, die es im vergangenen Herbst im Rahmen eines Urteils vorgenommen hat; insbesondere die Sicherheitslage habe sich nach der militärischen Vernichtung der LTTE im Frühjahr 2009 in bedeutsamer Weise stabilisiert (BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011).

4.3.3. Insgesamt erfüllen die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Schutzbedürftigkeit im Sinne der massgeblichen Bestimmungen bereits deshalb nicht, weil sie weder bisher ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erlitten, noch solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu befürchten haben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen.

4.4. Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung schliesslich, auch unter dem Aspekt einer Familienzusammenführung könne der Beschwerdeführerin keine Einreisebewilligung erteilt werden, da sein Aufenthalt mit dem Status eines vorläufig Aufgenommenen nicht zu einem Familiennachzug berechtige.

Diesbezüglich ist allerdings ausdrücklich festzuhalten, dass entgegen dieser Erwägung der Status des Ehemannes der Beschwerdeführerin als vorläufig aufgenommene Person nach Schweizer Recht unter gewissen Voraussetzungen sehr wohl einen Familiennachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 ermöglicht (vgl. Art. 85 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
1    Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
2    Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG259 sinngemäss anwendbar.
3    und 4 ...260
5    Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.261
6    ...262
7    ...263
7bis    und 7ter ...264
8    ...265
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wobei namentlich eine dreijährige Aufenthaltsdauer nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegeben sein muss. Nachdem dieses Zeiterfordernis mittlerweile erfüllt ist - der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 18. März 2008 vorläufig aufgenommen - wäre ein allenfalls von ihm einzureichendes entsprechendes Gesuch vom BFM unter diesem Aspekt zu prüfen.

4.5. Zusammenfassend hat das BFM zu Recht der Beschwerdeführerin die Bewilligung der Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen.

5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die zu erhebenden Kosten im Umfang von Fr. 600. (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Vertretung in Colombo und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Esther Karpathakis

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführenden, durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo, Srik Lanka Ort(per EDA-Kurier; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (Ref.-Nr. 131.41 COF/KTS 8128 (in Kopie)

- das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N_______ (in Kopie)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5182/2009
Date : 27. Januar 2012
Published : 07. Februar 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009


Legislation register
AsylG: 3  7  20  105  106  108
AuG: 85
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1
VwVG: 5  48  52  63
Keyword index
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[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • addiction • address • advantage • agricultural residential building • analysis • asylum law • asylum legislation • asylum procedure • authorization • beginning • behavior • brother and sister • bus • calculation • child • communication • condition • condition • copy • correctness • costs of the proceedings • day • decision • departure • descendant • destruction • document • drawee • enclosure • english • entry • entry allowance • ethnic • evaluation • evidence • family • father • federal administrational court • federal department of foreign affairs • federal law on administrational proceedings • file • fixed day • flight • foreign language • guarantee of human dignity • hamlet • home country • i.i. • inscription • intermediary • knowledge • lawyer • letter of confirmation • life • lower instance • man • minority • money • month • mother • nephew • notification of judgment • number • originator • passenger • paying-in form • person concerned • petitioner • position • preliminary acceptance • pressure • question • race • relationship • request to an authority • residence • rice • spouse • sri lanka • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • subsequent immigration of family members • telephone • third party country • threat • time-limit for appeal • watch • weight
BVGE
2011/10 • 2010/28 • 2007/31
BVGer
E-5182/2009 • E-6079/2006 • E-6220/2006
EMARK
2000/12