Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 665/2018
Urteil vom 26. November 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Hofer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. März 2016 (VSBES.2015.92).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1985 geborene A.________ bezog eine ganze Invalidenrente vom 1. November 2007 bis 31. März 2009 (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. September 2012). Im Juli 2013 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte u. a. ein polydisziplinäres Gutachten des BEGAZ Begutachtungszentrums vom 6. Juni 2014 (einschliesslich der Expertise des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2014) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 19 %; folglich verneinte sie mit Verfügung vom 10. März 2015 einen Leistungsanspruch.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 31. März 2016 in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 10. März 2015 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre (Dispositiv-Ziff. 1). Des Weitern verpflichtete es die IV-Stelle, dem Versicherten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'681.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2) sowie die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- zu tragen (Dispositiv-Ziff. 3). Auf die hierauf von der IV-Stelle erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 9C 326/2016 vom 4. Juli 2016).
A.b. Die IV-Stelle gab in der Folge eine psychiatrische Expertise bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welche am 7. Februar 2017 erstattet wurde. Mit Verfügung vom 29. September 2017 lehnte sie einen Leistungsanspruch wiederum ab.Die von A.________ eingereichte Beschwerde beschied das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit - in Rechtskraft erwachsenem - Entscheid vom 23. August 2018 abschlägig.
B.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. März 2016 seien aufzuheben; ferner seien die Kosten des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. C.________ vom 7. Februar 2017 in der Höhe von Fr. 3'487.45 der Vorinstanz respektive dem Kanton Solothurn zu überbinden.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.1. Angefochten ist die Kostenregelung im Entscheid vom 31. März 2016, mit dem die Angelegenheit zur erneuten medizinischen Begutachtung und anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden ist. Dieser Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.), der gemäss Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.2. Im vorliegenden Fall hat das kantonale Gericht mit seinem - unangefochten gebliebenen und somit fristauslösenden (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf vorinstanzliche Kostenbefreiung damit, dass die Motive, welche das kantonale Gericht im Rahmen seines Entscheids vom 31. März 2016 zur Rückweisung der Angelegenheit zwecks erneuter medizinischer Abklärung bewogen hätten, als bundesrechtswidrig zu qualifizieren seien. Der Vorinstanz wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, auf der Basis der bereits bestehenden, spruchreifen medizinischen Aktenlage die dem Beschwerdegegner verbliebene Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der sogenannten Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vom 3. Juni 2015) zu beurteilen.
3.2. Letzterer Punkt ist nachstehend vorab zu prüfen, wobei für die entscheidwesentlichen rechtlichen Grundlagen auf die sachbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist.
4.
In der Beschwerde wird im Einzelnen geltend gemacht, der Rückweisungsentscheid vom 31. März 2016 verstosse gegen Bundesrecht. Es wäre nicht Sache des Versicherungsgerichts gewesen, gestützt auf Zitate aus dem Artikel "Schmerzrechtsprechung 2.0" von Thomas Gächter und Michael E. Meier (in: Jusletter vom 29. Juni 2015) dem psychiatrischen BEGAZ- (Teil-) Gutachten des Dr. med. B.________ vom 14. April 2014 den Beweiswert im Lichte von BGE 141 V 281 abzusprechen und damit die vom Bundesgericht aufgestellte intertemporalrechtliche Beweiswürdigungsregel "ad absurdum zu führen". Das kantonale Gericht wärevielmehr gehalten gewesen - so die IV-Stelle im Folgenden -, eingehend zu prüfen, ob das psychiatrische Administrativgutachten, gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubte oder nicht. Es hätte sodann daraus folgern müssen, dass die fraglichen Standardindikatoren ohne Weiteres auf Grund der anlässlich der Neuanmeldung im Juli 2013 eingeholten Stellungnahmen des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Konsiliararzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), vom 6. Dezember 2012 und des Dr. med
B.________ hätten beurteilt werden können. Basierend darauf hätte die Vorinstanz schliesslich abzuleiten gehabt, dass der Versicherte über genügend Ressourcen verfügte, um eine adaptierte Tätigkeit vollschichtig mit einer Einschränkung von nur 10 % auszuüben. Zudem rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, indem das Versicherungsgericht es unterlassen habe, ihr Gelegenheit zu geben, sich zur Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 141 V 281 zu äussern.
5.
5.1. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat das vorinstanzliche Versicherungsgericht sich nicht damit begnügt, die Beweiskraft des BEGAZ- (Teil-) Gutachtens desDr. med. B.________ vom 14. April 2014 allein mit Bezugnahme auf eine Lehrmeinung zu verneinen. Zwar hat es auf den erwähnten Aufsatz von GÄCHTER/MEIER verwiesen, um in allgemeiner Hinsicht aufzuzeigen, dass es vielen (altrechtlichen) Administrativgutachten im Lichte der durch BGE 141 V 281 bewirkten neuen Herangehensweise an der Berücksichtigung aller nunmehr relevanten Umstände fehlte. Es hat aber auchdargelegt, weshalb weder die Einschätzung desDr. med. D.________ vom 6. Dezember 2012, es sei gegenwärtig nicht mit einer Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu rechnen, noch diejenige des Dr. med. B.________, wonach sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich adaptierte Tätigkeiten nicht begründen liesse, eine abschliessende Beurteilung anhand der Indikatoren gestatteten. Insbesondere geht, wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt, keiner der beiden Ärzte auf die Frage der Überwindbarkeit ein und zwar auch nicht auf der Grundlage der seinerzeit massgeblichen Foerster-Kriterien (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f. mit
Hinweisen). Ebenso fehlen Angaben zum Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302). Diese wären aber gerade in Anbetracht der Feststellung desDr. med. D.________, der Versicherte bemühe sich, den Erwartungen des Gegenübers zu entsprechen, und vermittle so einen falschen Eindruck seiner Möglichkeiten, wichtig gewesen. Zudem haben sich die aktuell essenziellen Fragen im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. März 2015 noch gar nicht gestellt, weil diese vor dem 3. Juni 2015 (Datum des Urteils BGE 141 V 281) ergangen ist. Sie konnten daher nicht Gegenstand entsprechender gezielter Abklärung bilden.
5.2. Indem die Beschwerdeführerin ferner ohne konkreten Bezug auf die Einschätzungen derDres. med. D.________ undB.________ einzelne, angeblich von ihnen gemachte Aussagen zitiert, zeigt sie nicht auf, inwiefern die von der Vorinstanz angeordnete Rückweisung zu neuer Begutachtung eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung darstellen sollte. Ihre Schilderung, der Versicherte beschäftige sich mit den Kindern, erledige gewisse Haushaltstätigkeiten, unterziehe sichregelmässig einer Psychotherapie, lese, treffe Kollegen und pflege die sozialen Kontakte in der Familie, betrifft zwar einige der in BGE 141 V 281 aufgestellten Standardindikatoren. Der von ihr gezogene Schluss, das kantonale Gericht hätte daraus herleiten müssen,dass der Beschwerdegegner über genügende Ressourcen verfüge, um einer adaptierten Tätigkeit mit einer Einschränkung von 10 % nachzugehen, beruht einzig auf ihrer Sichtweise, wie diese einzelnen Angaben zu würdigen gewesen wären. Ebenso wenig genügt die Behauptung, die Ärzte hätten sich "auch zur Therapierbarkeit und zur Eingliederung" geäussert, um darzutun, dass die beiden Stellungnahmen eine gesamthafte Beurteilung aller - und nicht nur der von der Beschwerdeführerin erwähnten - Indikatoren erlaubt hätten. Auf den
Einwand, auch ohne Befassung mit den massgeblichen Beweisthemen sei das Gutachten desDr. med. B.________ in keinem Punkt zu beanstanden, ist nicht weiter einzugehen. Es handelt sich dabei zum einen um eine unzulässige appellatorische Kritik (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176). Überdies beruft sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhangauf die nach dem angefochtenen Entscheid erstellte Expertise desDr. med. C.________ vom 7. Februar 2017 und damit auf ein letztinstanzlich unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
5.3. Des Weitern setzt sich die IV-Stelle nicht vertieft mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander, wonach sich die Differenzen in den Beurteilungen des BEGAZ-Gutachters und desDr. med. D.________, die bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit diametral entgegengesetzte Meinungen vertraten, nicht auflösen liessen, u.a. da Dr. med. B.________ es unterlassen habe, die von seinem Kollegen erwähnte Möglichkeit, der Versicherte verberge seine wahre Stimmungslage, zu thematisieren. Der Einwand, im nachträglichen Verfahren habe sich die Vorinstanz nicht daran gestört, dass Dr. med. C.________ sich dazu ebenfalls nicht explizit geäussert hatte, ist schon darum nicht stichhaltig, weil sich die Beschwerdeführerin auch hier auf Tatsachen beruft, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden und daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich sind. Dass das kantonale Gericht vor dem Hintergrund neuer medizinischer Grundlagen in diesem Punkt zu einer anderen Erkenntnis kommt, genügt ausserdem nicht, um seine ersten Erwägungen als bundesrechtswidrig zu qualifizieren. Indem die Beschwerdeführerin behauptet, die Standardindikatoren liessen sich anhand der Ausführungen der Dres. med. D.________ und B.________ ohne Weiteres
überprüfen, vermag siedie vorinstanzliche Fest stellung, es könne nicht auf die Schlussfolgerungen desDr. med. B.________ abgestellt werden, sondern es sei, um die unterschiedliche Betrachtungsweiseder beiden Ärzte klären zu können, eine neue Begutachtung in die Wege zu leiten, nicht in einem willkürlichen Licht erscheinen zu lassen.
Inwiefern damit Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
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1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
5.4. Schliesslich ist auch die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
6.
Da der erstinstanzliche Rückweisungsentscheid nach dem Dargelegten kein Bundesrecht verletzt,kann auf eine Prüfung der weiteren Vorbringen der IV-Stelle zur Überbindung der Kosten des Gutachtens des Dr. med. C.________vom 7. Februar 2017 auf die Vorinstanz respektive den Kanton Solothurn verzichtet werden.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. November 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl