Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 550/2018

Urteil vom 26. November 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
Beschwerdeführerin,

gegen

Pensionskasse des Bundes PUBLICA, Eigerstrasse 57, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018 (200 17 1037 BV).

Sachverhalt:

A.
Die 1937 geborene A.________ erhielt gemäss Scheidungskonvention vom 2. August 1999 (gerichtlich genehmigt am 21. September 1999) monatlich die Hälfte der ihrem Ex-Ehegatten zustehenden Rente der Pensionskasse des Bundes PUBLICA. Am 31. August 2006 verstarb der Ex-Ehegatte von A.________, woraufhin ihr die Pensionskasse eine Witwenrente ausrichtete. Auf Anfrage wies die PUBLICA im September 2006 darauf hin, dass die Rente nach dem BVG berechnet werde und diese deshalb deutlich tiefer ausfalle als reglementarische Leistungen, womit A.________ nicht einverstanden war.

B.
A.________ erhob am 28. November 2017 Klage mit dem Begehren, die PUBLICA habe ihr eine vollumfängliche Witwenrente von Fr. 2'700.- ab 1. September 2006, mithin Fr. 310'797.05 auszubezahlen. Eventualiter sei die Pensionskasse anzuweisen, ihr ab Rechtshängigkeit eine vollumfängliche Witwenrente von Fr. 2'700.- auszubezahlen. Prozessual stellte sie den Antrag, die von der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers werde wegen eines Verstosses gegen Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK vollständig abgelehnt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage mit Entscheid vom 23. Mai 2018 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt folgende Anträge:

" 1. Es sei die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und das Urteil 200.17.1037 vom 23. Mai 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufzuheben.
2. Es sei unter Aufhebung und Abänderung des Urteils 200.17.1037 vom 23. Mai 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Dispositiv 1 dahingehend abzuändern, dass "Die Klage vom 28. November 2017 wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, eine Pensionskassenanpassung vorzunehmen und der Klägerin eine vollumfängliche Witwenrente von Fr. 2'700.- ab 1. September 2006, mithin Fr. 310'797.05, auszubezahlen." Eventualiter sei unter Aufhebung und Abänderung des Urteils 200.17.1037 vom 23. Mai 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Dispositiv 1 dahingehend abzuändern, dass "Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, eine Pensionskassenanpassung vorzunehmen und der Beschwerdeführerin ab Rechtshängigkeit eine vollumfängliche Witwenrente von Fr. 2'700.- auszubezahlen."
3. Es sei unter Aufhebung und Abänderung des Urteils 200.17.1037 vom 23. Mai 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Dispositiv 2 dahingehend abzuändern, dass "Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 10'000.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu Lasten des Kantons Bern ausgerichtet." Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung zurückzusenden.
4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
6. unter Anwendung des gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unterfertigenden Rechtsanwalt Oliver Lücke, allenfalls ein anderer Anwalt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
Prozessualer Antrag:

7. Es wird die von der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf "ein auf Gesetz beruhendes Gericht" sowie seinen Anspruch auf ein "unabhängiges und unparteiliches Gericht" vollständig abgelehnt.
- unter Kosten und Entschädigungsfolge -"

Erwägungen:

1.
In prozessualer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Bildung des Spruchkörpers der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts verstosse gegen Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.

1.1. Das Bundesgericht setzte sich schon mehrfach mit dieser Rüge auseinander und legte in BGE 144 I 37 E. 2 S. 38 ff. sowie in vielen Folgeurteilen (vgl. hierzu z.B. 5D 50/2018 vom 26. April 2018 E. 2 mit Hinweis auf diverse allein seit Anfang des Jahres 2018 ergangene Urteile) ausführlich dar, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht verfassungs- und konventionskonform geregelt ist.

1.2. Im erwähnten BGE 144 I 37 E. 2.2 S. 40 bestätigte es insbesondere, dass in Art. 40
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 40 Bildung und Bezeichnung der Spruchkörper - (Art. 20 und 22 BGG)
1    Der Spruchkörper wird vom Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Abteilung oder durch das präsidierende Mitglied im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 dieses Reglements gebildet.
2    Bei der Bezeichnung der Mitglieder des Spruchkörpers berücksichtigt der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin oder das präsidierende Mitglied neben den zwingenden Bestimmungen namentlich folgende Kriterien und Umstände:
a  Ausgewogenheit der Belastung der Richter und Richterinnen; dabei ist den funktionsbedingten Zusatzbelastungen, zum Beispiel Bundesgerichtspräsidium, Rechnung zu tragen;
b  Sprache; dabei soll soweit möglich die Muttersprache des Referenten oder der Referentin der Verfahrenssprache entsprechen;
c  Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt;
d  spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich;
e  Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet;
f  Abwesenheiten, insbesondere Krankheit, Ferien usw.
3    Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin oder das präsidierende Mitglied bezeichnet zuerst den Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin, der oder die das Referat erarbeiten soll.
4    Sobald der Berichtsentwurf erstellt ist, werden die anderen Mitglieder des Spruchkörpers auf elektronischem Weg bezeichnet.
5    Im Falle einer längeren Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers, die mit dem Gerichtsbetrieb unvereinbar ist, wird das betroffene Mitglied ersetzt. Das neue Mitglied wird auf elektronischem Weg bezeichnet.
6    Entscheidet die Abteilung in Fünferbesetzung, so hat der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung den Vorsitz. Artikel 19 Absatz 2 BGG bleibt vorbehalten.
7    Hat ein Mitglied einer anderen Abteilung mitzuwirken, so bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin der urteilenden Abteilung dieses Mitglied nach dessen Anhörung und im Einverständnis mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Abteilung, der es angehört.
8    Konnexe Fälle werden in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt.
des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche das Abteilungspräsidium bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss. Eine weitere Objektivierung der Besetzung erfolgt aufgrund der EDV-Applikation "CompCour", welche die weiteren mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Wie das Bundesgericht ausserdem bereits mehrfach aufzeigte, dient die Applikation "CompCour" dazu, die Spruchkörperbesetzung weiter zu objektivieren und vom subjektiven Willen des Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin zu abstrahieren. Dabei handelt es sich um ein Hilfsinstrument, wobei die relevanten Kriterien sehr wohl auf einer gesetzlichen Grundlage im materiellen Sinne, dem BGerR, beruhen (vgl. unter anderem auch Urteil 6B 211/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 5.3). Ebenfalls gesetzlich vorgesehen ist, dass das Bundesgericht in BGE 144 I 37 über seine eigene Zusammensetzung betreffende Rechtsgrundlage urteilte. Dies stellt keine Verletzung von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK dar (vgl. Urteil 6B 373/2018 vom 7. September 2018 E. 1).

1.3. Das Bundesgericht äusserte sich ausserdem schon mehrfach zu dem von der Beschwerdeführerin aufgelegten Zeitungsbericht aus dem Jahr 2003. Die Frage, ob es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG handelt, kann offen bleiben, denn so oder anders vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die rechtliche Ausgangslage heute eine andere ist (vgl. E. 1.2 oben; vgl. z.B. auch Urteile 1B 138/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.4; 1B 119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.2 und 3.4), weshalb es sich erübrigt, auf ihre diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen einzugehen.

1.4. Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, die Festlegung der Zusammensetzung des bundesgerichtlichen Spruchkörpers liege im Ermessen der Justizorgane, was konventionswidrig sei. Das Bundesgericht zeigte in BGE 144 I 37 E. 2.1 S. 39 auf, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK jegliches Ermessen bei der Spruchkörperbesetzung ausschliessen.

1.5. Die Kritik der Beschwerdeführerin weckt keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Darlegungen und bietet deshalb auch keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Die allgemeinen Befürchtungen, das System der periodischen Wiederwahl der Bundesrichterinnen und Bundesrichter liefere diese parteipolitischen Druckversuchen aus, ändert daran nichts (vgl. Urteil 1B 140/2018 vom 11. Mai 2018 E. 2.3). Die Rüge der Verletzung von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ist unbegründet.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, auch das Zustandekommen des vorinstanzlichen Spruchkörpers stelle einen Verstoss gegen Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK dar.

2.2. Die Vorinstanz erläuterte ausführlich, wie der Spruchkörper zusammengesetzt wurde. So würden gemäss Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Organisation der Rechtsprechung der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Oktober 2010 (OrR SVA) die Geschäfte grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Eingangs gleichmässig auf die Richterinnen und Richter in Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades und der Entlastung für administrative Aufgaben verteilt. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheide nach Abs. 3 die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident. In Fällen, welche von einer Kammer zu beurteilen seien, werde die Spruchbehörde unter Beachtung von Absatz 1 aus den für die Abteilung tätigen Richterinnen und Richtern zusammengesetzt. Dabei finde Artikel 2 sinngemäss Anwendung (Art. 7 Abs. 2 OrR SVA). Die Kammerbildung erfolge informatikunterstützt nach dem Zufallsprinzip durch das Sekretariat der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung. Dieses stehe unter der Aufsicht des Abteilungspräsidiums. Über ausnahmsweise vorzunehmende Abweichungen vom Zufallsprinzip entscheide der Abteilungspräsident.

2.3. Mit den Vorbringen, bei der Spruchkörperbildung sei nur der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter relevant, was äusserst problematisch sei und die Kammerbildung erfolge informatikunterstützt nach dem Zufallsprinzip durch das Sekretariat der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung, was EMRK-widrig sei, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern dadurch Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt sein soll. Aus den vorinstanzlichen Ausführungen geht hervor (E. 2.2 oben), dass sich der Spruchkörper nach der Verfügbarkeit zusammensetzt. Dieses Kriterium ist sachlicher Natur und gewährleistet eine beförderliche Behandlung, indem es die Rücksichtnahme auf Abwesenheiten der Richter und Richterinnen zulässt (vgl. BGE 144 I 70 E. 6.2 S. 78 f.). Zusätzlich erfolgt die Kammerbildung laut kantonalem Gericht nach dem Zufallsprinzip durch das Sekretariat, welches der Aufsicht des Abteilungspräsidenten untersteht. Vom Zufallsprinzip abweichen kann nach den Ausführungen der Vorinstanz lediglich der Abteilungspräsident (vgl. Urteil 1B 182/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.5). Nach dem Gesagten ist aufgrund der vorgebrachten Rügen mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht ersichtlich, dass das Zustandekommen des vorinstanzlichen
Spruchkörpers konventionswidrig sein soll.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und macht geltend, das kantonale Gericht sei nicht auf alle ihre Vorbringen eingegangen. Sie habe in ihrer Klage unter Verweis auf die EMRK ihren Anspruch auf eine volle Witwenrente begründet, wozu jedoch eine Stellungnahme im vorinstanzlichen Entscheid fehle.

3.2. Das kantonale Gericht legte ausführlich dar, weshalb es die Klage abwies und zum Schluss kam, für die Ausrichtung der beantragten Hinterlassenenrente bestehe bei allem Verständnis für die schwierige Situation der Klägerin mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen keine Handhabe. Insbesondere ging es dabei auch auf die von A.________ geltend gemachte Ungleichbehandlung von geschiedenen gegenüber verheirateten Witwen ein. Rechtsprechungsgemäss darf sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, ohne sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen zu müssen (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 8; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). Es sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids nicht möglich war, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist. Soweit die Beschwerdeführerin im Vorgehen der Vorinstanz ausserdem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK erblickt, kommt sie der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen) in keiner Weise nach, weshalb darauf nicht
einzugehen ist.

3.3. In materieller Hinsicht trägt die Beschwerdeführerin keine Rügen vor. Die Beschwerde ist unbegründet und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

4.
Die Beschwerde erschöpft sich im Grunde darin, unabhängig von der Person der beteiligten Richter in genereller Weise eine EMRK-widrige Besetzung des bundesgerichtlichen Spruchkörpers geltend zu machen. Die gleichen Rügen werden von Rechtsanwalt Oliver Lücke seit längerem in den Beschwerden systematisch vorgebracht, wobei sich das Bundesgericht nach dem Gesagten insbesondere in BGE 144 I 37 (vgl. E. 2 oben) ausführlich dazu äusserte. Angesichts dieser Ausgangslage und vor dem Hintergrund, dass unnötige Kosten zu tragen hat, wer sie veranlasst (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), sind die Gerichtskosten nicht der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr dem Rechtsvertreter aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden Rechtsanwalt Oliver Lücke auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. November 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_550/2018
Date : 26. November 2018
Published : 14. Dezember 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
BGG: 66  99  106
BGerR: 40
BV: 29
EMRK: 6
BGE-register
133-I-270 • 134-I-83 • 136-I-229 • 138-I-274 • 144-I-37 • 144-I-70
Weitere Urteile ab 2000
1B_119/2018 • 1B_138/2018 • 1B_140/2018 • 1B_182/2018 • 5D_50/2018 • 6B_211/2018 • 6B_373/2018 • 9C_550/2018
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal court • lower instance • widow's pension • lawyer • spouse • federal pension fund • litigation costs • discretion • judicature without remuneration • meadow • drawee • participant of a proceeding • federal constitution of the swiss confederation • pension plan • [noenglish] • decision • lawfulness • legal representation • cost • judicial agency • costs of the proceedings • appeal concerning affairs under public law • [noenglish] • expenditure • widow • intention • [noenglish] • question • survivors' pension • unnecessary expenses • statement of affairs • correctness • constitution • position • month • doubt
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