Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 454/2015

Urteil vom 26. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Vorsätzliche Tötung, begangen in Notwehrexzess; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 2. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte X.________ am 26. November 2010 der (eventual-) vorsätzlichen Tötung nach Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB, begangen in Notwehrexzess nach Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
und Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB, schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.

A.b. Das Obergericht Luzern sprach X.________ am 20. Juni 2011 in Gutheissung von dessen Appellation von sämtlichen Anklagevorwürfen frei.

A.c. Das Bundesgericht hiess am 30. August 2012 die Beschwerden der Staatsanwaltschaft sowie von A.________, BD.________ und C.D.________ (Privatkläger) bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess, gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 6B 810/2011 und 6B 811/2011).

A.d. Das Kantonsgericht Luzern erklärte X.________ am 17. September 2013 im schriftlichen Verfahren der (eventual-) vorsätzlichen Tötung nach Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB, begangen in Notwehrexzess nach Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
und 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB, schuldig und auferlegte ihm eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Vollzug. Eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 18. September 2014 erneut gut, soweit darauf einzutreten war. Es wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B 1220/2013).

B.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2014 bestätigte das Kantonsgericht den Schuldspruch wegen (eventual-) vorsätzlicher Tötung nach Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB, begangen in Notwehrexzess. Die Freiheitsstrafe reduzierte es auf 30 Monate, davon 22 Monate mit bedingtem Vollzug.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, er habe das Opfer vor der tätlichen Auseinandersetzung mit den Worten "du Schwanz" verbal provoziert. Die Aussagen der beiden Zeugen seien wenig glaubhaft.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41).

1.3. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe das auf der Baustelle eintreffende Opfer mit "du Schwanz" angesprochen. Sie stellt hierfür auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Angestellten des Opfers ab. Sie erwägt im Wesentlichen, diese hätten keinen Anlass und in zeitlicher Hinsicht auch kaum die Möglichkeit gehabt, sich abzusprechen. Die Angestellten hätten zudem nicht versucht, ihren Chef zu entlasten. Deren Aussagen würden auch dadurch erhärtet, dass das Opfer mit der Schlägerei begonnen habe (angefochtenes Urteil S. 13). Der Beschwerdeführer vermag nicht rechtsgenügend aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein könnte. Sein Einwand erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.

2.

2.1. In einer Eventualbegründung macht der Beschwerdeführer geltend, seine Fähigkeit, sich gemäss der Einsicht in das Unrecht der Tat verhalten zu können und auf die Provokation des Opfers zu verzichten, sei aufgrund seiner aus forensisch-psychiatrischer Sicht gestörten Persönlichkeit in leichtem Mass vermindert gewesen. Die Vorinstanz setze sich damit nicht auseinander. Sie habe nicht geprüft, ob aufgrund der Vorgeschichte und des grossen emotionalen Wertes, welcher das Haus für ihn dargestellt habe, überhaupt eine andere Reaktion als die geringfügige Beleidigung des Opfers möglich gewesen sei.

2.2. Der Einwand ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer wurde gutachterlich eine in leichtem Grad verminderte Schuldfähigkeit attestiert. Die Vorinstanz trägt dem zutreffend bei der Strafzumessung Rechnung (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.5 S. 22). Im Übrigen ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer zitierten Passage des psychiatrischen Gutachtens keineswegs, dass es diesem wegen seiner psychischen Probleme nicht möglich gewesen wäre, auf die Provokation zu verzichten.

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz.

3.1. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Notwehrrecht sei aufgrund der verbalen Provokation "du Schwanz" nicht eingeschränkt gewesen (vgl. Beschwerde S. 8-15) und es sei von einer verhältnismässigen, mehrstufigen Notwehr auszugehen (vgl. etwa Beschwerde N. 39 S. 15) bzw. das vom Bundesgericht geforderte stufenweise Vorgehen sei gar nicht möglich gewesen (Beschwerde N. 43 S. 17, N. 47 S. 19). Dies steht nicht mehr zur Diskussion. Das Bundesgericht prüfte im Entscheid 6B 810/2011 und 6B 811/2011 vom 30. August 2012 E. 3 abschliessend, ob die Notwehr verhältnismässig war. Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach sein Notwehrrecht nach der erfolglosen Flucht nicht eingeschränkt war, ist zwar beizupflichten. Gegenteiliges kann allerdings weder dem Urteil des Bundesgerichts noch dem angefochtenen Entscheid entnommen werden. Das Bundesgericht ging im Urteil 6B 810/2011 und 6B 811/2011 vom 30. August 2012 vielmehr von einem unrechtmässigen Angriff durch das Opfer aus und stellte keine höheren Anforderungen an die Verhältnismässigkeit der Notwehr im Vorgarten des Einfamilienhauses, weil der Beschwerdeführer das Opfer vorgängig verbal
provozierte. Es warf dem Beschwerdeführer jedoch vor, er habe den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht beachtet, da er das Messer vor dem heftigen Stich auf den Oberkörper bzw. den Brustbereich des Opfers auf weniger gefährliche Weise hätte einsetzen müssen (Urteil, a.a.O., E. 3.4.2). Zu prüfen ist im Rahmen der vorliegenden Beschwerde daher ausschliesslich, ob der Beschwerdeführer, dessen Notwehr unverhältnismässig war, in den Genuss des Schuldausschlussgrundes von Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB kommt, oder ob ihm lediglich der Strafmilderungsgrund von Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB zugute zu halten ist. Fraglich ist mit anderen Worten nur, ob bzw. wie sich die verbale Provokation auf die Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB auswirkt.

3.2. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB). Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für die Annahme eines entschuldbaren Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB im Urteil 6B 810/2011 und 6B 811/2011 vom 30. August 2012 E. 5.3 dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Der Sachrichter verfügt bei der Frage, ob ein Notwehrexzess entschuldbar war oder gestützt auf Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB lediglich zu einer Strafmilderung führt, über ein gewisses Ermessen (vgl. BGE 102 IV 1 E. 3b S. 7). Das Bundesgericht greift bei Ermessensfragen nur korrigierend ein, wenn die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.).

3.3. Die Vorinstanz hält wie erwähnt für erwiesen, dass der Beschwerdeführer das Opfer im Untergeschoss des Einfamilienhauses mit dem Begriff "du Schwanz" provozierte. Sie erwägt, das Opfer sei daraufhin aggressiv geworden und habe mit der Schlägerei begonnen. Die Verletzungen im Gesicht des Opfers sprächen dafür, dass es zu einer gegenseitigen Schlägerei gekommen sei, bei welcher beide Parteien Schläge austeilten. Der Beschwerdeführer sei klar unterlegen gewesen und habe nur deshalb fliehen können, weil die Angestellten des Opfers dieses zurückhielten. Zugunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er bloss zu seiner Verteidigung in die Schlägerei involviert war (angefochtenes Urteil E. 6.4.2 S. 14, E. 6.5.3 S. 16). Der Beschwerdeführer habe aufgrund der verbalen Provokation mit einer gewissen tätlichen Reaktion des Opfers rechnen müssen. Im Kulturkreis der Beteiligten sei die Äusserung sehr beleidigend und provozierend. Unter diesem Aspekt sei von einer bedeutenden Provokation auszugehen. Von einer Absichtsprovokation könne hingegen nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe das Opfer nicht in der Absicht provoziert, ihm in der Folge in Notwehr einen tödlichen Messerstich zu versetzen (angefochtenes Urteil E.
6.5.1 S. 15). Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer habe es wegen der von Letzterem auszuführenden Gipserarbeiten bereits im April 2007 eine Auseinandersetzung gegeben. Die verbale Provokation durch den Beschwerdeführer könne nicht losgelöst von diesem Hintergrund gesehen werden (angefochtenes Urteil E. 6.5.2 S. 15 f.).
Die Vorinstanz hält weiter fest, es sei von einer grossen Aufregung und Bestürzung des Beschwerdeführers über den Angriff auszugehen, zumal der Angriff spätestens im Vorgarten - nach erfolgloser Flucht - weit über eine allenfalls als Risiko in Kauf zu nehmende und als möglich zu erwartende Reaktion auf die verbale Provokation des Beschwerdeführers im Untergeschoss hinausgegangen sei. In diesem Sinne würden der vorbestehende Konflikt und die verbale Provokation sowie die (abwehrende) Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung im Untergeschoss bei der Beurteilung stark in den Hintergrund treten, ohne dass sie vollständig ausser Acht zu lassen wären. Im Sinne einer Gesamtwürdigung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Bestürzung des Beschwerdeführers über den Angriff sei zwar hoch gewesen, es liege nach den massgebenden Kriterien jedoch keine entschuldbare und die Straflosigkeit der schweren Notwehrüberschreitung rechtfertigende Emotion vor. Der Beschwerdeführer hätte mit einer Stichbewegung gegen die Beine des Angreifers reagieren können und müssen und damit besonnener und verantwortlicher handeln können. Dies hätte entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht ein Überlegen und Erwägen notwendig gemacht, sondern habe sich
bei den gegebenen Umständen als sozusagen naheliegende und natürliche weitere Reaktion angeboten und wäre auch möglich gewesen, so wie der Beschwerdeführer auch das Messer habe ergreifen und öffnen können. Er könne sich daher nicht auf Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB berufen (angefochtenes Urteil S. 19 f.).

3.4.

3.4.1. Die Vorinstanz geht davon aus, eine tätliche Reaktion des Opfers auf die verbale Provokation "du Schwanz" sei für den Beschwerdeführer voraussehbar gewesen. Inwiefern sie damit die Beweise willkürlich gewürdigt haben könnte, ist nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert auf (vgl. Beschwerde N. 35 f. S. 13).

3.4.2. Die Vorinstanz stellt weiter fest, nach der verbalen Provokation sei es zu einer gegenseitigen Schlägerei gekommen, bei welcher auch das Opfer Schläge einstecken musste. Sie nimmt demnach nicht ein lediglich passives oder defensives Verhalten des Beschwerdeführers an. Soweit dieser das Gegenteil behauptet (vgl. Beschwerde N. 37 S. 14, N. 39 S. 15, N. 42 f. S. 16 f.), weicht er von den vorinstanzlichen Feststellungen ab, ohne jedoch Willkür darzutun. Darauf ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz führt zwar aus, der Beschwerdeführer habe sich nur zu seiner eigenen Verteidigung an der darauffolgenden Schlägerei beteiligt. Das Bundesgericht ist an diese Feststellung, was der Beschwerdeführer mit seinen Schlägen bewirken wollte, gebunden (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Mit Blick auf das zu beurteilende Verschulden des Beschwerdeführers am weiteren Verlauf der Auseinandersetzung muss diesem aber dennoch zum Vorwurf gemacht werden, dass er damit das ihm gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen körperlich überlegene spätere Opfer zusätzlich provozierte. Vom Beschwerdeführer hätte nach der verbalen Provokation vielmehr ein deeskalierendes und gleichzeitig sich selber schützendes Verhalten erwartet werden dürfen, das beispielsweise
darin hätte bestehen können, dass er auf die verbale Provokation folgende Schläge des Opfers lediglich abwehrt oder versucht, mit den Armen seinen Kopf zu schützen, während er gleichzeitig die Angestellten des Opfers um Hilfe bittet. Eine solche Pflicht zum Ausweichen oder subsidiär zur blossen Abwehr des Angriffs, wenn der Angegriffene den Angriff zuvor durch sein verwerfliches bzw. rechtswidriges Verhalten ungewollt veranlasst hat, ergibt sich auch aus der vom Beschwerdeführer zitierten Lehre (vgl. KURT SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 10 N. 81). Die verbale Provokation und die daran anschliessende gegenseitige Schlägerei, bei welcher auch das Opfer Verletzungen im Gesicht erlitt, können bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses daher nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden.

3.4.3. Im Übrigen trägt die Vorinstanz der Schwere des Notwehrexzesses Rechnung, der zum Tode des Opfers führte, und prüft, ob dem Beschwerdeführer trotz der grossen Aufregung ein besonnenerer Einsatz des Messers möglich gewesen wäre. Ihre diesbezügliche Würdigung ist entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde N. 44 S. 17 f.) nicht willkürlich. Auch hat sie das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, wenn sie erwägt, der Notwehrexzess werde durch die Heftigkeit der Erregung über den Angriff nicht gedeckt. Insgesamt durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht einen entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB verneinen.
Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Angriffs durch das Opfer im Vorgarten seines Einfamilienhauses zwar unbestrittenermassen in einer grossen Aufregung und Bestürzung. Für einen gänzlichen Schuldausschluss gestützt auf Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB reicht dies aber nicht aus, da gemäss der Rechtsprechung bei der Frage nach der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses die gesamten Umstände zu berücksichtigen sind. Das mit dem klarerweise unrechtmässigen Angriff und dem zumindest teilweise entschuldbaren Notwehrexzess einhergehende geringere Verschulden ist daher im Rahmen des Strafmilderungsgrundes von Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Ob die Vorinstanz dem ausreichend Rechnung trägt, ist nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer die Strafzumessung nicht anficht. Desgleichen ist die Frage, ob die Fähigkeit des Beschwerdeführers zu einem deeskalierenden Verhalten nach der verbalen Provokation aufgrund der geltend gemachten Persönlichkeitsstörung eingeschränkt war, nicht bei der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses, sondern ausschliesslich bei der Strafzumessung zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen (vgl. oben E. 2).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte ein Gutachten einholen müssen zur Frage, ob seine Wahrnehmung sowie seine Kontroll- und Steuerungsfähigkeit aufgrund einer heftigen Gemütsbewegung über den Angriff eingeschränkt war und ein Durchschnittsmensch in seiner Situation gleich gehandelt hätte.

4.2. Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz anerkennt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Angriffs in einer grossen Aufregung und Bestürzung befand. Für die weitere Frage nach der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses sind die gesamten Umstände entscheidend. Ob die grosse Aufregung oder Bestürzung auch entschuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB war, ist eine Rechtsfrage (vgl. Urteil 6B 810/2011 und 6B 811/2011 vom 30. August 2012 E. 5.3.4 mit Hinweis). Die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Sache des Gerichts. Zu Rechtsfragen werden grundsätzlich keine Sachverständigen beigezogen (Urteil 6B 612/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, er sei nach Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
oder Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB zu verurteilen. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob ein Totschlag oder eine fahrlässige Tötung gegeben sei.

5.2. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Vorinstanz, die rechtliche Qualifikation als vorsätzliche Tötung nach Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB stehe nicht mehr zur Diskussion, da das obergerichtliche Urteil diesbezüglich nicht aufgehoben worden sei (angefochtenes Urteil E. 4 S. 10). Das Bundesgericht hatte sich im Urteil 6B 810/2011 und 6B 811/2011 vom 30. August 2012 nur zur Frage zu äussern, ob die Notwehr verhältnismässig war (vgl. Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB), und subsidiär, ob ein entschuldbarer Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB) vorliegt. Einen obergerichtlichen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung gab es nicht, da der Beschwerdeführer freigesprochen wurde. Das damalige Obergericht gelangte im Urteil vom 20. Juni 2011 als Zwischenfazit zwar zum Schluss, es liege ein Tötungsdelikt nach Art. 111 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
. StGB vor (vgl. Urteil, a.a.O., E. 3.3 S. 15). Die exakte rechtliche Qualifikation blieb damit offen. Selbst wenn das Obergericht die Tat im Urteil vom 20. Juni 2011 als vorsätzliche Tötung nach Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB qualifiziert hätte, so bliebe es dabei, dass die entsprechenden Erwägungen nicht angefochten waren, da lediglich die Staatsanwaltschaft und die Angehörigen des Opfers Beschwerde führten. Das Bundesgericht musste sich damit folglich nicht befassen.
Der Beschwerdeführer hatte angesichts des Freispruchs keinen Anlass, ein Rechtsmittel zu erheben. Die Frage der rechtlichen Qualifikation wurde mit dem Urteil 6B 810/2011 und 6B 811/2011 vom 30. August 2012 demnach nicht abschliessend beurteilt.

5.3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe die Grenzen der zulässigen Notwehr überschritten, wobei diesbezüglich von einem Handeln mit Wissen und Willen auszugehen ist. Er nahm mit dem Stich in die Brust des Opfers dessen Tötung in Kauf. Für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung besteht daher kein Platz.
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er pauschal und ohne entsprechende Literatur- oder Rechtsprechungshinweise geltend macht, die deutsche Lehre und Rechtsprechung lasse bei einer bloss fahrlässig verursachten Notwehrsituation zum Teil eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zu (vgl. Beschwerde N. 51 S. 19). Ob der Angegriffene den Angriff provoziert hat, ist nach schweizerischem Recht bei der Zulässigkeit bzw. der Verhältnismässigkeit der Notwehr und der Entschuldbarkeit eines allfälligen Notwehrexzesses zu berücksichtigen. Nicht ersichtlich ist, weshalb ein Täter, der die Notwehrsituation selbst verschuldet hat, wenn auch nur fahrlässig, besser gestellt sein soll als ein Täter, der gar nicht zum Angriff beigetragen hat und der bei einem nicht entschuldbaren Notwehrexzess nach Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
i.V.m. Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB strafbar ist.

5.4. Das Bundesgericht entschied in BGE 102 IV 228, der Täter könne bei der Tötung eines Menschen gleichzeitig in entschuldbarer heftiger Gemütsbewegung im Sinne des Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB handeln und sich in einer Notwehrlage gemäss aArt. 33
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
StGB befinden. Totschlag und Notwehrlage schliessen sich demnach nicht gegenseitig aus (vgl. ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 18). Dies kann der Fall sein, wenn sich der Täter in einer seelischen Konfliktsituation befand und er das Tötungsdelikt ausserdem in einer Notwehrlage beging (vgl. BGE 102 IV 228 E. 2 S. 229).
Liegt die heftige Gemütsbewegung in der Aufregung oder Bestürzung über einen unrechtmässigen Angriff, plädiert die Lehre allerdings zu Recht für einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung, begangen in Notwehrexzess (vgl. TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB). Das sog. Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347; siehe auch BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68). Die Tatumstände, die im Rahmen von Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB eine heftige Gemütsbewegung oder grosse seelische Belastung begründen, dürfen daher nicht zu einer zusätzlichen Strafmilderung nach dem allgemeinen Teil des StGB führen (vgl. Urteil 6S.825/2000 vom 4. April 2001 E. 2c/aa; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 24 zu Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB). Eine gleichzeitige Anwendung von Art. 113
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StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB und Art. 16
Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB kommt vorliegend folglich nicht in Betracht. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz die Tat als vorsätzliche Tötung nach Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB, begangen in Notwehrexzess, qualifiziert. Dies ermöglicht eine Strafmilderung nach freiem Ermessen (Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
i.V.m. Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB) und ist für den Beschwerdeführer insofern milder als ein Schuldspruch nach Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB, der eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug vorsieht.

5.5. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).
Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_454/2015
Date : 26. November 2015
Published : 14. Dezember 2015
Source : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-142-IV-14
Subject area : Straftaten
Subject : Vorsätzliche Tötung, begangen in Notwehrexzess; Willkür


Legislation register
BGG: 64  65  95  97  105  106
BV: 9
StGB: 15  16  33  48a  111  113  117  303
BGE-register
102-IV-1 • 102-IV-228 • 118-IV-342 • 127-I-38 • 129-I-173 • 134-IV-36 • 135-I-313 • 136-II-489 • 137-IV-1 • 137-V-71 • 138-V-74 • 140-III-264 • 141-IV-61
Weitere Urteile ab 2000
6B_1220/2013 • 6B_454/2015 • 6B_612/2014 • 6B_810/2011 • 6B_811/2011 • 6S.825/2000
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