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1C_157/2009 - 2009-11-26 - Raumplanung und öffentliches Baurecht - Bau- und Planungsrecht
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 157/2009

Urteil vom 26. November 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. Parteien
Ehepaar A.________,
2. Ehepaar B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. Ehepaar E.________,
6. F.________,
7. Ehepaar G.________,
8. Ehepaar H.________,
9. Ehepaar I.________,
10. Ehepaar J.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Louise Hauswirth-Egli,

gegen

K.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,
Gemeinderat Wikon,
Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation des Kantons Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Februar 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Am 21. Januar 2008 bewilligte der Gemeinderat Wikon K.________ die Erstellung einer Gewächshausanlage auf den Grundstücken Nrn. 381, 395 und 396. Der Entscheid wurde zusammen mit demjenigen der Bewilligungs- und Koordinationszentrale der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi) des Kantons Luzern, der Planbegutachtung vom 7. Dezember 2007 der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit des Kantons Luzern, Abteilung Industrie- und Gewerbeaufsicht, und der feuerpolizeilichen Bewilligung eröffnet.
Die Bauparzellen liegen in der Sonderbauzone Gemüse- und Gartenbau der Gemeinde Wikon. Diese Zone war im Rahmen der Ortsplanungsrevision am 21. September 2005 von der Gemeindeversammlung beschlossen und am 9. Mai 2006 vom Regierungsrat genehmigt worden.

B.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Eheleute A.________ und weitere Anwohner Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Mit Urteil vom 26. Februar 2009 hiess dieses die Beschwerde teilweise gut und wies K.________ an, der Baubewilligungsbehörde ein Begrünungskonzept zur Genehmigung einzureichen. Dieses sei den Beschwerdeführern vor der Genehmigung zur Stellungnahme zu unterbreiten. Im Übrigen wies es die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab, soweit darauf einzutreten sei.

C.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhoben die Eheleute A.________ und die übrigen im Rubrum genannten Personen am 17. April 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, Disp.-Ziff. 1b (letzter Satz) bis 5 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. Auf das Baugesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen.
In verfahrensmässiger Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks Nr. 396 (2C 777/2008).
Am 21. April 2009 reichten die Beschwerdeführer eine leicht geänderte Fassung der Beschwerdeschrift ein.

D.
Die Dienststelle rawi des Luzerner Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements schliesst auf Abweisung der Beschwerde. K.________ (im Folgenden: der Beschwerdegegner) und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, der angefochtene Entscheid sei mit dem Lärm- und dem Gewässerschutzrecht des Bundes konform. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

E.
Am 14. Juli 2009 wies die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde im Verfahren 2C 777/2008 ab und bestätigte damit den Entscheid des Regierungsrats Luzern, der auf eine Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer (betr. Widerrufs der Bewilligung gemäss bäuerlichem Bodenrecht für den Erwerb der Parzelle Nr. 396 durch die Einwohnergemeinde Wikon) nicht eingetreten war.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 teilten die Beschwerdeführer mit, dass damit ihr Sistierungsgesuch gegenstandslos geworden sei.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
BGG fällt und daher grundsätzlich mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 86   Vorinstanzen im Allgemeinen
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a.   des Bundesverwaltungsgerichts;
b.   des Bundesstrafgerichts;
c.   der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d.   letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
  2.   Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
  3.   Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt damit kein Raum.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdegegner angewiesen, der Baubewilligungsbehörde ein Begrünungskonzept im Sinne der Erwägung 10e zur Genehmigung einzureichen. Steht somit der Entscheid über das Begrünungskonzept noch aus, so fragt sich, ob der angefochtene Entscheid als Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 90   Endentscheide
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) oder als Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 93   Andere Vor- und Zwischenentscheide
  1.   Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a.   wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b.   wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
  2.   Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
  3.   Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
BGG zu qualifizieren ist. Aufgrund der Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Entscheid über das Begrünungskonzept die Erteilung der Baubewilligung nicht mehr in Frage stellen kann, sondern es nur noch darum geht, die Anweisungen im Baubewilligungsentscheid sowie die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Bepflanzung zu konkretisieren, indem Art und Dichte der Bepflanzung detailliert aufgezeigt werden. Dies spricht dafür, den angefochtenen Entscheid als Endentscheid zu qualifizieren, der selbständig vor Bundesgericht angefochten werden kann.

1.2 Die Grundstücke der Beschwerdeführer 1-9 befinden sich in der Wohnsiedlung Neumatt in Brittnau, 60 bis 140 m westlich der Baugrundstücke. Sie haben - trotz des dazwischenliegenden bestockten Ufers der Altike - Sichtverbindung zum projektierten Gewächshaus. Sind sie somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 89   Beschwerderecht
  1.   Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a.   die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b.   das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c.   Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d.   Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
  3.   In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG), kann offen bleiben, ob dies auch für die weiter entfernt wohnenden Beschwerdeführer 10 gilt.

1.3 Der angefochtene Entscheid wurde der Anwältin der Beschwerdeführer am 10. März zugestellt. Damit wurden sowohl die Beschwerdeschrift als auch die korrigierte Fassung derselben innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher grundsätzlich (vorbehältlich rechtsgenügend begründeter Rügen; Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 106   Rechtsanwendung
  1.   Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
  2.   Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführer bestreiten die Rechtmässigkeit der Sonderbauzone Gemüse- und Gartenbau. Sie beantragen, es sei vorfrageweise abzuklären, ob mit der Zuweisung der Grundstücke Nrn. 381, 395 und 396 in die Sonderbauzone die Bestimmungen von § 54 Abs. 3 und 4 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG/LU) i.V.m. § 6 der dazugehörigen Verordnung vom 27. November 2001 (PBV/LU) sowie die Empfehlungen des Kantons Luzern zur Behandlung von Speziallandwirtschaftszonen umgangen worden seien. Entgegen diesen Bestimmungen sei keine Interessenabwägung vorgenommen worden; die Planung widerspreche Zielen und Grundsätzen der Raumplanung (Art. 1
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 1   Ziele
  1.   Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. [1] Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
  2.   Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a.   die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis. [2]   die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b. [3]   kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis. [4]   die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
bquater. [6]   die Bodenversiegelung in den ganzjährig bewirtschafteten Landwirtschaftszonen nach Artikel 16 zu stabilisieren, soweit sie nicht landwirtschaftlich oder zur Ausübung touristischer Aktivitäten bedingt ist;
bter. [5]   die Zahl der Gebäude im Nichtbaugebiet zu stabilisieren;
c.   das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d.   die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e.   die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f. [7]   die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521; 2018 3171; BBl 2013 2397; 2016 2821).
und 3
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 3   Planungsgrundsätze
  1.   Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
  2.   Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a. [1]   der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b.   Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c.   See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d.   naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e.   die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
  3.   Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a. [2]   Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis. [3]   Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b.   Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c.   Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d.   günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e.   Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
  4.   Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a.   regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b.   Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c.   nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
  5.   Die Nutzungen des Untergrundes, insbesondere die Nutzungen von Grundwasser, Rohstoffen, Energie und baulich nutzbaren Räumen, sind frühzeitig aufeinander sowie auf die oberirdischen Nutzungen und die entgegenstehenden Interessen abzustimmen. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
RPG; Art. 75
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 75   Raumplanung
  1.   Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
  2.   Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
  3.   Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
BV), dem Gebot der Nachhaltigkeit (Art. 73
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 73   Nachhaltigkeit
  Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.
BV) und dem Verbot von Kleinstbauzonen.

2.1 Das Verwaltungsgericht trat auf diese Rügen nicht ein. Die Zonierung sei am 25. April 2007 in Rechtskraft erwachsen und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise vorfrageweise Überprüfung des Zonenplans lägen nicht vor. Die Beschwerdeführer 10 hätten den Zonenplan angefochten, seien jedoch mit ihren Begehren nicht durchgedrungen. Die übrigen Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit gehabt, gegen die Einführung einer Sonderbauzone Gemüse- und Gartenbau Beschwerde zu führen, hätten dies aber unterlassen, obwohl sie sich aufgrund des Wortlauts von Art. 16 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Wikon (BZR) bewusst sein mussten, welche Art von Bauten damit zugelassen werde. Seit dem Beschluss der Gemeindeversammlung Wikon vom 21. September 2005 hätten sich auch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert.

2.2 Die Beschwerdeführer 1-9 machen dagegen geltend, sie seien sich als Nichtjuristen bei Planerlass über das Ausmass der Gewächshäuser, über die damit verbundene Beschränkung der Aussicht, die Wertverminderung ihrer Liegenschaften, das Ausmass der Immissionen und die Auswirkungen auf das Grundwasser nicht bewusst gewesen. Im Zeitpunkt des Zonenplanrevisionsverfahrens habe noch kein konkretes Bauprojekt, geschweige denn ein Betriebskonzept, vorgelegen.

2.3 Nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 131 II 103 E. 2.4.1 S. 110; 119 Ib 480 E. 5c S. 486; je mit Hinweisen) ist die akzessorische Überprüfung eines Nutzungsplans im Baubewilligungsverfahren (vom hier nicht vorliegenden Fall wesentlich geänderter Verhältnisse abgesehen) nur zulässig, wenn der Betroffene sich bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen im Klaren sein konnte, oder ihm damals kein Rechtsmittel offen stand.
Art. 16 Abs. 2 BZR lautet:
"1. Die Sonderbauzone Gemüse- und Gartenbau ist für den produzierenden Gartenbau, welcher die Möglichkeiten der Landwirtschaftszone übersteigt, bestimmt.
2. Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche für die Gewährleistung des Zonenzwecks erforderlich sind, insbesondere grossflächige Gewächshäuser.
3. Eingliederung: Mit dem Baugesuch ist ein Begrünungskonzept einzureichen, das eine gute Eingliederung der Bauten und Anlagen in die Landschaft gewährleistet.
4. Lärmempfindlichkeitsstufe: III."
Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung konnten die Beschwerdeführer - auch ohne besondere juristische Kenntnisse - entnehmen, dass die Zonierung insbesondere die Errichtung grossflächiger Gewächshäuser ermöglichen würde. Da die Sonderbauzone nur die Parzellen Nrn. 381 (auf der bereits ein Gewächshaus steht), 395 und 396 erfasst, war auch die Lage der Gewächshäuser vorhersehbar. Selbst wenn noch kein konkretes Bauprojekt vorlag, war somit für die Beschwerdeführer erkennbar, dass aufgrund des Zonenplans grosse Gewächshäuser auf den fraglichen Parzellen errichtet werden können, die ihre Aussicht beeinträchtigen würden. Aus diesem Grund hatten die Beschwerdeführer 10 bereits Einsprache gegen den Zonenplan erhoben.
Das Nichteintreten des Verwaltungsgerichts auf die Rügen gegen den Zonenplan ist somit nicht zu beanstanden.

2.4 Kann der Zonenplan nicht vorfrageweise überprüft werden, so ist auch auf die übrigen gegen die Zonenplanung gerichteten Rügen der Beschwerdeführer nicht einzutreten, namentlich für die Rüge, es seien zu Unrecht Fruchtfolgeflächen beansprucht worden, und es seien für die Sonderbauzone zu Unrecht keine Ausnützungs-, Bau- und Abstandsvorschriften festgesetzt worden.

3.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, bei der "Sonderbauzone Gemüse- und Gartenbau" handle es sich um eine Speziallandwirtschaftszone. Die Zonenkonformität des Bauvorhabens in der Landwirtschaftszone gemäss Art. 34
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

Art. 34   Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG)
  1.   In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a.   die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b.   die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
  2.   Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a.   die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b.   die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c.   der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
  3.   Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
  4.   Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a.   die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b.   der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c.   der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
  5.   Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) sei jedoch von den kantonalen Instanzen nicht geprüft worden, da diese zu Unrecht vom Vorliegen einer Bauzone ausgegangen seien. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob der Betrieb des Beschwerdegegners voraussichtlich längerfristig bestehen könne (Art. 34 Abs. 4 lit. c
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

Art. 34   Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG)
  1.   In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a.   die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b.   die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
  2.   Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a.   die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b.   die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c.   der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
  3.   Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
  4.   Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a.   die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b.   der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c.   der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
  5.   Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV); hierfür hätte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Betriebskonzept eingeholt werden müssen (BGE 133 II 370 E. 5 S. 378). Zudem stünden dem geplanten Neubau von Gewächshäusern am vorgesehenen Standort überwiegende Interessen i.S.v. Art. 34 Abs. 4 lit. b
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

Art. 34   Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG)
  1.   In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a.   die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b.   die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
  2.   Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a.   die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b.   die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c.   der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
  3.   Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
  4.   Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a.   die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b.   der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c.   der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
  5.   Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV entgegen (Naherholungsgebiet; übermässige Immissionen, Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen).

3.1 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass Art. 16 BZR unter der Überschrift "Bauzonen" stehe und es sich daher um eine Bau- und nicht um eine Landwirtschaftszone handle. Erläuterungen zur Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone könnten daher unterbleiben. Ebensowenig sei im vorliegenden Verfahren abzuklären, ob die Umzonung der Baugrundstücke mit ihrer Qualifikation als Fruchtfolgefläche vereinbar sei; auch diese Problematik sei im Ortsplanungsverfahren bzw. im Rechtsmittelverfahren gegen die Zonenplanung rechtskräftig beurteilt worden.

3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob es sich bei der "Sonderbauzone Gemüse- und Gartenbau" um eine Bauzone oder eine Speziallandwirtschaftszone handelt.
3.2.1 Für ersteres spricht die Bezeichnung wie auch die systematische Stellung von Art. 16 BZR im Abschnitt "Bauzonen".
3.2.2 Aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ergibt sich, dass eine "Sonderbauzone Gemüse- und Gartenbau" (anstelle einer Speziallandwirtschaftszone) gewählt wurde, weil Sonder-Landwirtschaftszonen grundsätzlich im kantonalen und regionalen Richtplan bezeichnet werden müssten, diese Planung damals aber noch nicht vorlag (vgl. Protokoll der Ortsplanungskommission Wikon vom 22. Juni 2004 S. 123). Später vertrat jedoch das rawi die Auffassung, dass anstelle der Sonderbauzone ein Speziallandwirtschaftszone vorgesehen werden könne. Die Gemeinde legte keinen Wert auf die Bezeichnung der Zone; wichtig war ihr nur, dass der Beschwerdegegner seinen bodenunabhängigen Gemüsebaubetrieb erweitern und den wirtschaftlichen Anforderungen entsprechend anpassen könne (Protokoll der Ortsplanungskommission vom 8. September 2004 S. 147). Sie überliess es daher dem Regierungsrat, in seinem Genehmigungsentscheid die richtige Zonenbezeichnung zu wählen.
Im ergänzenden Vorprüfungsbericht vom 24. Februar 2005 schlug das instruierende Departement die Ausscheidung einer Speziallandwirtschaftszone vor, weil aufgrund der konkreten Situation auf eine regionalplanerische Grundlage verzichtet werden könne. Der Regierungsrat hielt beide Bezeichnungen für möglich, weil auch die Vorschriften für eine Speziallandwirtschaftszone erfüllt seien. Nachdem die Gemeindeversammlung jedoch eine Sonderbauzone beschlossen habe und keine Umgehung der Vorschriften über die Speziallandwirtschaftszonen vorliege, bestehe kein Anlass, in das Planungsermessen der Gemeinde einzugreifen (Genehmigungsentscheid vom 9. Mai 2006, S. 7/8).
Diese Entstehungsgeschichte zeigt, dass die kommunalen und kantonalen Instanzen von der Gleichwertigkeit von Sonderbauzonen für Gemüse- und Gartenbau und Speziallandwirtschaftszonen ausgegangen sind.
3.2.3 Zwischenzeitlich wurden die Parzellen Nrn. 396, 395 und 381 im Regionalen Richtplan Willisau-Wiggertal (vom Regierungsrat genehmigt am 28. September 2007) als Speziallandwirtschaftszone festgesetzt.
3.2.4 Materiell sieht Art. 16 BZR eine Zone für Bauten und Anlagen des produzierenden Gartenbaus vor, welcher die Möglichkeiten der Landwirtschaftszone übersteigt; zugelassen werden insbesondere grossflächige Gewächshäuser, in denen u.a. bodenunabhängige Hors-sol-Gemüsekulturen angebaut werden sollen. Derartige Vorhaben sind in der Landwirtschaftszone nur im Rahmen der inneren Aufstockung (Art. 16a Abs. 2
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 16a [1]   Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
  1.   Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
  1bis.   Bauten und Anlagen für die Gewinnung und den Transport von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen sind auf einem Landwirtschaftsbetrieb zonenkonform und unterliegen nicht der Planungspflicht, wenn:
a.   die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft des Standortbetriebes oder von Betrieben in der Umgebung hat;
b.   Substratmengen von jährlich höchstens 45 000 Tonnen genutzt werden; und
c.   die Bauten und die Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden. [2]
  2.   Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der zulässige Umfang der inneren Aufstockung wird bei der Tierhaltung anhand des Deckungsbeitrags oder anhand des Trockensubstanzpotenzials bestimmt. [3] Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [4]
  3.   Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; 2025 636; BBl 2021 1666).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
RPG und Art. 37
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

Art. 37   Innere Aufstockungen im Bereich des Gemüsebaus und des produzierenden Gartenbaus
  1.   Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für den bodenunabhängigen Gemüse- und Gartenbau, wenn die bodenunabhängig bewirtschaftete Fläche 35 Prozent der gemüse- oder gartenbaulichen Anbaufläche des Betriebs nicht übersteigt und nicht mehr als 5000 m2 beträgt. [1]
  2.   Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn kein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
RPV) zonenkonform, wobei die bodenunabhängig bewirtschaftete Fläche 5000 m² nicht übersteigen darf (Art. 37 Abs. 1
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

Art. 37   Innere Aufstockungen im Bereich des Gemüsebaus und des produzierenden Gartenbaus
  1.   Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für den bodenunabhängigen Gemüse- und Gartenbau, wenn die bodenunabhängig bewirtschaftete Fläche 35 Prozent der gemüse- oder gartenbaulichen Anbaufläche des Betriebs nicht übersteigt und nicht mehr als 5000 m2 beträgt. [1]
  2.   Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn kein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
RPV). Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird (Art. 16a Abs. 3
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

Art. 37   Innere Aufstockungen im Bereich des Gemüsebaus und des produzierenden Gartenbaus
  1.   Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für den bodenunabhängigen Gemüse- und Gartenbau, wenn die bodenunabhängig bewirtschaftete Fläche 35 Prozent der gemüse- oder gartenbaulichen Anbaufläche des Betriebs nicht übersteigt und nicht mehr als 5000 m2 beträgt. [1]
  2.   Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn kein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
PG i.V.m. Art. 38
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

Art. 38   Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen
  Der Kanton legt im Rahmen seiner Richtplanung oder auf dem Wege der Gesetzgebung die Anforderungen fest, die bei der Ausscheidung von Zonen nach Artikel 16a Absatz 3 RPG zu beachten sind; massgebend sind dabei die Ziele und Grundsätze nach den Artikeln 1 und 3 RPG.
RPV).
RPG und RPV gehen davon aus, dass derartige Sonderzonen für den bodenunabhängigen Gartenbau (jedenfalls soweit sie im bisherigen Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen werden), eine Intensiv- oder Speziallandwirtschaftszone darstellen. Auch die Literatur geht einhellig davon aus, dass diese Zonen, trotz der im Ergebnis relativ weitgehenden Zulassung baulicher Tätigkeit, Bestandteil des Nichtbaugebiets bleiben (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG 2006, Art. 16a Rz. 33 S. 395; Ruch, Kommentar RPG, Art. 16a
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 16a [1]   Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
  1.   Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
  1bis.   Bauten und Anlagen für die Gewinnung und den Transport von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen sind auf einem Landwirtschaftsbetrieb zonenkonform und unterliegen nicht der Planungspflicht, wenn:
a.   die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft des Standortbetriebes oder von Betrieben in der Umgebung hat;
b.   Substratmengen von jährlich höchstens 45 000 Tonnen genutzt werden; und
c.   die Bauten und die Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden. [2]
  2.   Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der zulässige Umfang der inneren Aufstockung wird bei der Tierhaltung anhand des Deckungsbeitrags oder anhand des Trockensubstanzpotenzials bestimmt. [3] Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [4]
  3.   Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; 2025 636; BBl 2021 1666).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
Rz. 47), weshalb Ausnahmen von der Zonenkonformität nach den Art. 24
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 24 [1]   Standortgebundene Bauten und Anlagen [2]
  1.   Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a.   der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b.   keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
  2.   Der Bundesrat kann energetische Sanierungen für zulässig erklären, die keine Grundlage in einer anderen Bestimmung finden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
-24d
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 24d [1]   Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen [2]
  1.   In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden. [3]
  1bis.   ... [4]
  2.   Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn: [5]
a.   diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b.   ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
  3.   Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn: [6]
a.   die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b. [7]   die äussere Erscheinung, die bauliche Grundstruktur und die Umgebung in ihren wesentlichen Merkmalen erhalten bleiben;
c.   höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d.   die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e.   keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 905; BBl 2012 6589, 6607).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2014 (AS 2014 905; BBl 2012 6589, 6607).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
RPG zu bewilligen sind und auch die Vorschriften über das bäuerliche Bodenrecht zur Anwendung gelangen (ARE, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Teil I, S. 11 f.). Es handelt sich faktisch um "landwirtschaftliche Bauzonen", die aber nach der bundesrechtlichen Systematik zu den Nichtbauzonen zählen (Rudolf Muggli, Begriffe zum Bauen ausserhalb der Bauzone, Raum & Umwelt 2003 S. 27). Diese vom RPG vorgegebene Systematik darf nicht umgangen werden, indem Speziallandwirtschaftszonen als Bauzonen bezeichnet und behandelt werden.
3.2.5 Nachdem Gemeinde und Kanton trotz der Bezeichnung als "Sonderbauzone" nichts anderes schaffen wollten als eine Zone für bodenunabhängigen Gartenbau i.S.v. Art. 16a Abs. 3
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 16a [1]   Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
  1.   Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
  1bis.   Bauten und Anlagen für die Gewinnung und den Transport von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen sind auf einem Landwirtschaftsbetrieb zonenkonform und unterliegen nicht der Planungspflicht, wenn:
a.   die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft des Standortbetriebes oder von Betrieben in der Umgebung hat;
b.   Substratmengen von jährlich höchstens 45 000 Tonnen genutzt werden; und
c.   die Bauten und die Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden. [2]
  2.   Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der zulässige Umfang der inneren Aufstockung wird bei der Tierhaltung anhand des Deckungsbeitrags oder anhand des Trockensubstanzpotenzials bestimmt. [3] Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [4]
  3.   Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; 2025 636; BBl 2021 1666).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
RPG, ist die Zone als Speziallandwirtschaftszone zu qualifizieren.

3.3 In Speziallandwirtschaftszonen i.S.v. Art. 16a Abs. 3
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 16a [1]   Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
  1.   Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
  1bis.   Bauten und Anlagen für die Gewinnung und den Transport von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen sind auf einem Landwirtschaftsbetrieb zonenkonform und unterliegen nicht der Planungspflicht, wenn:
a.   die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft des Standortbetriebes oder von Betrieben in der Umgebung hat;
b.   Substratmengen von jährlich höchstens 45 000 Tonnen genutzt werden; und
c.   die Bauten und die Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden. [2]
  2.   Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der zulässige Umfang der inneren Aufstockung wird bei der Tierhaltung anhand des Deckungsbeitrags oder anhand des Trockensubstanzpotenzials bestimmt. [3] Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [4]
  3.   Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; 2025 636; BBl 2021 1666).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
RPG finden Art. 34 Abs. 2
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

Art. 34   Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG)
  1.   In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a.   die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b.   die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
  2.   Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a.   die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b.   die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c.   der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
  3.   Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
  4.   Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a.   die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b.   der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c.   der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
  5.   Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
-4
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

Art. 34   Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG)
  1.   In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a.   die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b.   die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
  2.   Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a.   die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b.   die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c.   der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
  3.   Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
  4.   Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a.   die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b.   der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c.   der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
  5.   Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV grundsätzlich Anwendung (Waldmann/Hänni a.a.O.; Zen-Ruffinen/Guy-Ecabert, Aménagement du territoire, construction, expropriation, Bern 2001, Rz. 534 und 541; Muggli, a.a.O., S. 27).
Allerdings richtet sich die Zonenkonformität in erster Linie nach den speziellen Zonenvorschriften (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 16a Rz. 33 S. 395; Zen-Ruffinen/Guy-Ecabert, a.a.O., Rz. 540). Soweit bereits im Planungsverfahren spezielle Vorgaben gemacht und Interessenabwägungen vorgenommen worden sind, können diese im Baubewilligungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden.
Im vorliegenden Fall wurde die Sonderbauzone Gemüse- und Gartenbau ausdrücklich für die Erweiterung des Gemüsebaubetriebs K.________ geschaffen und gezielt auf die Bedürfnisse dieses Betriebes ausgerichtet (vgl. Protokolle der Ortsplanungskommission Wikon vom 22. Juni 2004 S. 122 f. und vom 8. September 2004 S. 147; Botschaft für die Planauflage vom 21. Januar 2005, S. 11 und 14). Als Standort für die neuen Gewächshäuser wurde das Gebiet westlich der Bahnlinie, im Anschluss an das bestehende Gewächshaus, bestimmt; zu diesem Zweck wurde ein Landabtausch organisiert. Auch der Regierungsrat legte in seinem Genehmigungsentscheid vom 9. Mai 2006 (S. 6 ff.) dar, dass es darum gehe, dem Gemüsebaubetrieb K.________, der schon seit Jahren in der Gemeinde tätig sei, die Erweiterung seiner Gewächshausanlagen zu ermöglichen, um den Lieferbedingungen der Grossverteiler auch künftig entsprechen zu können.
Damit wurde bereits im Zonenplanverfahren die Notwendigkeit neuer, grossflächiger Gewächshäuser für die Hors-Sol-Produktion des Gemüsebaubetriebs K.________ bejaht und angenommen, dass damit der längerfristige Bestand des Betriebs gewährleistet werden könne. Zudem wurde bereits über den Standort der Gewächshäuser entschieden und geprüft, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Genehmigungsentscheid E. 2.3 S. 7). In diesem Zusammenhang wurde eine Interessenabwägung vorgenommen; insbesondere wurde entschieden, dass das Interesse an der Erweiterung des bestehenden Gemüsebaubetriebs die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen rechtfertige (Genehmigungsentscheid E. 2.2 S. 7).
Wurde somit über die Voraussetzungen gemäss Art. 34 Abs. 4
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

Art. 34   Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG)
  1.   In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a.   die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b.   die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
  2.   Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a.   die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b.   die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c.   der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
  3.   Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
  4.   Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a.   die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b.   der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c.   der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
  5.   Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV bereits im Planungsverfahren entschieden, mussten sie im Baubewilligungsverfahren nicht mehr gesondert geprüft werden.

3.4 Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführer eine Wertminderung ihrer Liegenschaften geltend machen. Die Beeinträchtigung der Aussicht der Bewohner des Neumattquartiers in Brittnau durch die langgestreckte Westfassade der Gewächshausanlage und die damit möglicherweise einhergehende Wertminderung ihrer Liegenschaften war bereits in der Interessenabwägung bei der Ausscheidung der Speziallandwirtschaftszone zu berücksichtigen und kann daher per se nicht zur Versagung der Baubewilligung führen.

4.
Die Beschwerdeführer sind ferner der Auffassung, das Bauvorhaben werde zu übermässigen Lärmimmissionen führen. Sie wirft der Vorinstanz vor, einzig auf die Berechnungen des Beschwerdegegners abgestellt zu haben, ohne diese zu überprüfen, und beantragen die Anordnung einer unabhängigen Expertise.

4.1 Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass der Warenumschlag als wahrscheinlich grösste Lärmquelle auf der von den Beschwerdeführern abgewandten Seite der Baugrundstücke abgewickelt werden. Angesichts des Verlaufs der Zufahrtsstrasse (zwischen 60 bis 140 m von den beschwerdeführerischen Grundstücken entfernt) sei jedoch anzunehmen, dass die Beschwerdeführer den Verkehr wahrnehmen werden.
Für die Beurteilung der Lärmemissionen stützte sich das Gericht auf eine vom Beschwerdegegner eingereichte Stellungnahme der Widmer Consulting. Diese stellt aufgrund der Kulturpläne und -flächen die zur Bewirtschaftung notwendigen Einzelfahrten der verschiedenen Fahrzeuge gemäss bisheriger Nutzung einerseits und projektierter Nutzung andererseits gegenüber. Das Verwaltungsgericht hielt die angegebenen Zahlen für realistisch und die Schlussfolgerungen für einleuchtend, weshalb von diesen Aussagen ausgegangen werden könne.
Danach werde der Betrieb des neuen Gewächshauses nicht zu einer Erhöhung, sondern zu einer Reduktion des Verkehrsaufkommens führen: einerseits werde die Bewirtschaftungsintensität im Freiland abnehmen; andererseits werde die Vergrösserung der Gewächshausfläche nur eine marginale Verkehrszunahme zur Folge haben, weil die Spezialmaschinen und -geräte für die Gewächshauskulturen im Gewächshaus selbst stationiert seien, und das für die Gewächshauskulturen zuständige Personal ganztags im Gewächshaus arbeite und nicht zu anderen Parzellen des Gemüsebaubetriebs pendle. Dabei verfügten lediglich der Betriebsleiter und der Kulturverantwortliche über einen Personenwagen, während die übrigen Mitarbeiter mit Personalbus und Lieferwagen zur Arbeit kämen. Im verkehrsintensivsten Monat Juni sollen 608 Fahrten abgewickelt werden; das seien, umgerechnet auf die Betriebs- und Arbeitszeiten, stündlich 2.4 Fahrten. Übers ganze Jahr berechnet betrage die Belastung lediglich 1.7 Fahrten/h.
Eine Überschreitung der Planungswerte für Verkehrslärm für die ES II an den beschwerdeführerischen Grundstücken sei daher offenkundig nicht zu erwarten, weshalb keine Lärmprognose zu erstellen sei. Unter dem Aspekt der Vorsorge seien für beide Parteien zumutbare Betriebs- und Arbeitszeiten festgelegt worden, die insbesondere die Mittags-, Nachts- und Sonntagsruhe der Beschwerdeführer gewährleisteten.

4.2 Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Vergrösserung der Gewächshausfläche werde zu erheblichem Mehrverkehr führen; die von der Widmer Consulting geschätzten Fahrtzahlen seien völlig unrealistisch. So sei jährlich mit mindestens 2'496 Einzelfahrten mit Lieferwagen alleine zu den Gewächshäusern zu rechnen. Auch die Zahl der PW-Fahrten sei zu tief angesetzt - schon heute führe eine Vielzahl verschiedener PWs täglich zu den bestehenden Gewächshäusern. Zudem sei der Lärm weiterer Freilandkulturen (ausserhalb der Gäbelimatte) in der Aufstellung der Widmer Consulting nicht berücksichtigt worden.

4.3 Das BAFU hält dagegen in seiner Vernehmlassung die Zahlen gemäss Stellungnahme der Widmer Consulting für plausibel. Es weist darauf hin, dass für die Beurteilung des Strassenverkehrslärms die Belastungswerte gemäss Anh. 3 (Strassenverkehrslärm) der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) massgeblich seien.

4.4 Nach Art. 25 Abs. 1
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 25   Errichtung ortsfester Anlagen
  1.   Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
  2.   Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. [1] Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
  3.   Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).
Satz 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 7   Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen
  1.   Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a.   als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b.   dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
  2.   Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden. [1]
  3.   Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 582).
LSV dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 25   Errichtung ortsfester Anlagen
  1.   Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
  2.   Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. [1] Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
  3.   Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).
2. Halbsatz USG). Überdies darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden (Art. 9 lit. a
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 9   Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen
  Der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen darf nicht dazu führen, dass:
a.   durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder
b.   durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden.
LSV). Gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 36 [1]   Ermittlungspflicht
  1.   Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
  2.   Sie berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen:
a.   der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind; und
b.   der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind.
  3.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).
[2] Aufgehoben durch Art. 15 der V vom 4. Dez. 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5691).
LSV ist die Vollzugsbehörde verpflichtet, die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen zu ermitteln oder deren Ermittlung anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
Aufgrund der unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Beschwerdeführer in erster Linie den Lärm auf der Zufahrtsstrasse wahrnehmen (und nicht denjenigen des Warenumschlags auf dem Betriebsgelände) ist auf die Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm gemäss Anh. 3 LSV (und nicht nicht auf Anh. 6 LSV für Industrie- und Gewerbelärm) abzustellen. Geht man mit dem Verwaltungsgericht von der ES II (für die beschwerdeführerischen Grundstücke) aus, beträgt der Planungswert tagsüber 55 dB(A) und nachts 45 dB(A). Der Immissionsgrenzwert liegt jeweils um 5 dB(A) höher.
Verkehrsschätzungen sind naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden. Die Annahmen der Widmer Consulting beruhen auf einer Analyse des bestehenden Fuhrparks und der betrieblichen Bedürfnisse und erscheinen plausibel. Selbst wenn aber die Einwände der Beschwerdeführer zutreffen und die Erweiterung der Gewächshäuser zu einer Zunahme der Fahrtenzahlen führen sollte, wäre keine Grenzwertüberschreitung zu erwarten:
Die massgeblichen Beurteilungspegel gemäss Anh. 3 LSV werden anhand des durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehrs ermittelt (Ziff. 31 Abs. 4 Anh. 3 LSV), wobei der stündliche Verkehr von 06 bis 22 Uhr und von 22 bis 06 Uhr im Jahresmittel massgeblich ist (Ziff. 32 Abs. 1 LSV). Selbst wenn die von der Widmer Consulting für den verkehrsintensivsten Monat Juni angenommene Gesamtfahrtenzahl von monatlich 608 verdoppelt würde, würde dies über 16 Stunden gemittelt lediglich 2.53 Fahrten/h tagsüber ergeben. Noch tiefer fällt der stündliche Verkehr aus, wenn berücksichtigt wird, dass ein Teil der Fahrten vor 6 Uhr anfällt und daher zum Nachtverkehr zu rechnen ist. Aufgrund der niedrigen Fahrtenzahl und der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die nächstgelegenen Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung in mindestens 60 m Entfernung davon liegen, ist nicht mit einer Überschreitung der Planungs- oder Immissionsgrenzwerte zu rechnen.

4.5 Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht auf weitere Abklärungen verzichten; diese sind auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geboten.

5.
Die Beschwerdeführer befürchten überdies eine Gefährdung der Grundwasserversorgung.

5.1 Das Verwaltungsgericht nahm an, dass eine Erhöhung der gemäss Bewilligung vom 17. Dezember 1996 erlaubten Entnahmemenge nicht beantragt worden und auch nicht notwendig sei. Der Beschwerdegegner habe in den Baugesuchsunterlagen in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass der Wasserbedarf mit der bestehenden Grundwassernutzungsanlage und der neuen Nutzung des Dachwassers gedeckt werden könne.

5.2 Die Beschwerdeführer bestreiten dies. Sie halten die Berechnungen im Baugesuch für nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdegegner sei 1996 eine Grundwassernutzungsbewilligung im Umfang von 14'400 m³ erteilt worden; zudem sammle er schon heute Niederschläge in einem Regenwasserbecken. Es sei nicht möglich, den Wasserbedarf für das neue Gewächshaus ausschliesslich mit dem Wasser zu decken, das auf dessen Dach anfalle. Im Übrigen sei der Beschwerdegegner nach Art. 7 Abs. 2
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz

Art. 7   Abwasserbeseitigung
  1.   Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen.
  2.   Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Einleitungen, die nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen sind, bedürfen der Bewilligung der kantonalen Behörde. [1]
  3.   Die Kantone sorgen für eine kommunale und, soweit notwendig, für eine regionale Entwässerungsplanung. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 21. Dez 2007 über die Aufhebung und die Ver-einfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2243; BBl 1996 IV 1217).
des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) verpflichtet, Dachwasser versickern zu lassen. Zu den Gewächshausflächen kämen mehrere 10'000 m² bepflanzte Freiflächen, die in Trockenperioden ebenfalls bewässert werden müssten. Die Beschwerdeführer beantragen eine Expertise über den jährlichen Wasserbedarf des Gemüsebaubetriebs. Sie weisen darauf hin, dass im Jahr 2008 ganz in der Nähe des Bauvorhabens die Grundwasseranreicherungsanlage Höchstmatt gebaut worden sei, um die Trinkwasserversorgung in Zeiten grosser Trockenheit sicherzustellen.

5.3 Im Baubewilligungsverfahren äusserte sich die Dienststelle rawi, gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz, zur Grundwasserfrage (Entscheid vom 17. Januar 2007). Sie stellte fest, dass die bestehende Grundwasserfassung des Beschwerdegegners auf eine Nutzung von 50 Minutenliter, 72 m³/Tag und 15'000 m³/Jahr beschränkt sei und eine Erhöhung der Entnahmemenge unweigerlich ein Konzessionsverfahren zur Folge hätte. Einer Erhöhung der gegenwärtig bewilligten Grundwasserentnahmemenge könnte aufgrund der Priorisierung der Grundwassernutzung zu Trinkwasserzwecken nicht zugestimmt werden. Die Dienststelle rawi ging jedoch davon aus, dass der Wasserbedarf für die Bewässerung der bestehenden und der neuen Gewächshäuser mit der bestehenden Grundwassernutzungsanlage und der neuen Nutzung des Dachwassers gedeckt werden könne.
Die Baubewilligung enthält verschiedene Auflagen zum Grundwasser. Insbesondere muss die geförderte Wassermenge gemessen und aufgezeichnet werden; Änderungen der Grundwassernutzungsanlage, insbesondere solche, welche die bewilligte Nutzungsmenge beeinflussen, haben eine Anpassung der Nutzungsbewilligung zur Folge (Baubewilligung, Disp.-Ziff. 6.1).

5.4 Gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz

Art. 7   Abwasserbeseitigung
  1.   Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen.
  2.   Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Einleitungen, die nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen sind, bedürfen der Bewilligung der kantonalen Behörde. [1]
  3.   Die Kantone sorgen für eine kommunale und, soweit notwendig, für eine regionale Entwässerungsplanung. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 21. Dez 2007 über die Aufhebung und die Ver-einfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2243; BBl 1996 IV 1217).
GSchG ist nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen.
Das BAFU legt in seiner Vernehmlassung dar, dass diese Bestimmung verhindern will, dass einerseits grosse und allenfalls zu Hochwasser führende Mengen von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer eingeleitet werden, und dass andererseits Kanalisationen und Abwasserreinigungsanlagen mit nicht verschmutzten Abwassern belastet werden. Dagegen schliesse diese Bestimmung die Verwertung von nicht verschmutztem Abwasser nicht aus, sofern dadurch keine Gefahr einer Verunreinigung von Gewässern geschaffen werde. Es entspreche dem in Art. 76 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 76   Wasser
  1.   Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.
  2.   Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.
  3.   Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.
  4.   Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.
  5.   Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund.
  6.   Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt.
BV festgelegten Grundsatz der haushälterischen Nutzung von Wasservorkommen, dass - wie bei der Entsorgung von Abfällen - auch bei der Entsorgung von Abwasser eine Verwertung einer reinen Beseitigung vorzuziehen sei, wenn sie wirtschaftlich tragbar sei und die Umwelt weniger belaste als die Beschaffung von anderem Brauchwasser. In diesem Sinne werde in der Publikation "Regenwasser richtig nutzen" des BUWAL (Bern 2003) die Nutzung von Regenwasser zur Gartenbewässerung als immer sinnvolle und umweltverträglichste Nutzungsart empfohlen. Dementsprechend dürfe das Dachwasser für die Bewässerung der Gewächshausanlage benutzt und bei der Ermittlung des Wasserbedarfs der Anlagen berücksichtigt
werden.
Aufgrund dieser überzeugenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass das auf dem Dach des Gewächshauses anfallende Niederschlagswasser gesammelt und für die Bewässerung verwendet werden darf.

5.5 Gemäss Art. 43 Abs. 1
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz

Art. 43   Erhaltung von Grundwasservorkommen
  1.   Die Kantone sorgen dafür, dass einem Grundwasservorkommen langfristig nicht mehr Wasser entnommen wird, als ihm zufliesst. Kurzfristig darf mehr Wasser entnommen werden, sofern dadurch die Qualität des Grundwassers und die Vegetation nicht beeinträchtigt werden.
  2.   Ist ein Grundwasservorkommen durch übermässige Entnahme oder durch eine verringerte Speisung beeinträchtigt, so sorgt der Kanton für eine möglichst weitgehende Verbesserung des Zustands, sei es durch Verminderung der Entnahme, durch künstliche Anreicherung oder durch Untergrundspeicherung von Trinkwasser.
  3.   Grundwasservorkommen dürfen nicht dauernd miteinander verbunden werden, wenn dadurch Menge oder Qualität des Grundwassers beeinträchtigt werden können.
  4.   Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen dürfen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden.
  5.   Bei Stauanlagen mit geringer Stauhöhe dürfen das Grundwasser und die vom Grundwasserstand abhängige Vegetation nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Für bestehende Anlagen kann die Behörde Ausnahmen bewilligen.
  6.   Die Entwässerung eines Gebiets, durch die der Grundwasserspiegel auf einer grossen Fläche abgesenkt wird, ist nur zulässig, wenn die landwirtschaftliche Nutzung anders nicht gesichert werden kann.
GSchG darf einem Grundwasservorkommen langfristig nicht mehr Wasser entnommen werden, als ihm zufliesst. Aufgrund der Auflagen in der Baubewilligung ist sichergestellt, dass der Beschwerdegegner die ihm bisher bewilligte Grundwasserentnahmemenge nicht erhöhen darf, bzw. hierfür ein neues Konzessionsverfahren durchgeführt werden müsste. Dies genügt zur Sicherstellung des Grundwasservorkommens.
Eine andere Frage ist, ob es sinnvoll ist, eine Intensivlandwirtschaftszone mit hohem Wasserbedarf an einer Stelle vorzusehen, in der die Grundwasserentnahmemenge voraussichtlich (aufgrund der prioritären Verwendung für die Trinkwassernutzung) nicht erhöht werden darf. Diese Frage war jedoch im Zonenplanverfahren zu prüfen und ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens.

6.
Die Beschwerdeführer befürchten weiter eine Beeinträchtigung der Altike und dessen Uferbereichs. Dieser liege gemäss kantonalem Richtplan in einem Naturschutzbereich und stelle ein wichtiges Naherholungsgebiet dar. Der Beschwerdegegner entnehme der Altike schon heute Wasser für die Bewässerung seiner Kulturen, und es sei zu befürchten, dass er seinen Wasserbedarf in Zukunft noch vermehrt aus der Altike beziehen werde. Dies sei nach Art. 23 Abs. 2 BZR Wikon (Naturschutzzone) nicht zulässig.

6.1 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, Verfahrensgegenstand sei nur die Bewilligungsfähigkeit der projektierten Gewächshausanlage. Die Bewässerung der Freilandkulturen sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Benötige der Beschwerdegegner hierfür tatsächlich Wasser aus der Altike, so müsse er in einem separaten Verfahren gemäss § 7 des kantonalen Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes vom 20. Januar 2003 (WNVG) darum ersuchen. Auf die Beschwerde sei in diesem Punkt nicht einzutreten.

6.2 Diese Erwägungen sind aus Sicht des Bundesgewässerschutzes nicht zu beanstanden. Gewässerentnahmen aus der Altike müssen den Anforderungen gemäss Art. 29 ff
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz

Art. 29   Bewilligung
  Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus:
a.   einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt;
b.   aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt.
. GSchG entsprechen, wie das BAFU in seiner Vernehmlassung darlegt. Derartige Entnahmen werden jedoch für die neuen Gewächshäuser weder beantragt noch bewilligt. Die zuständigen kantonalen Behörden sind zwar verpflichtet, allfälligen Verstössen gegen das Gewässerschutzrecht von Amtes wegen nachzugehen. Dies war jedoch nicht Thema des Baubewilligungsverfahrens und war deshalb vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen.

7.
Die Beschwerdeführer wenden sich weiter gegen den geplanten Warmwasserrückhaltetank. Sie bestreiten dessen Zonenkonformität, weil Gewächshäuser auch ohne einen solchen überproportionalen Tank umweltfreundlich betrieben werden könnten. Der Tank füge sich aufgrund seiner Dimensionen (10 m Höhe und 7.5 m Breite) nicht in das Orts- und Landschaftsbild ein. Zumindest müsse er horizontal statt vertikal positioniert werden.
Es ist unstreitig, dass der Warmwasserrückhaltetank ausschliesslich für den Betrieb der Gewächshausanlage genutzt wird (so schon Baubewilligung S. 8). Nach den Erläuterungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren ist der Tank aus heiztechnischen Gründen erforderlich; ihm wird am Abend sowie in der Nacht die Energie entnommen, bevor die herkömmliche Heizung ihren Betrieb aufnimmt. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Tankanlage im Verhältnis zur bepflanzten Fläche von 22'779 m² auch nicht überdimensioniert sei; auch dies wird von den Beschwerdeführern nicht substantiiert bestritten. Damit ist die Zonenkonformität des geplanten Tanks zu bejahen.
Sowohl die Gemeinde als auch das Verwaltungsgericht gingen davon aus, die Tankanlage sei in die übrigen Bauten (Gewächshaus, Technik) integriert und überrage diese nur um einige Meter. Mit einer optimalen Begrünung werde sich der Tank gut eingliedern. Diese Einschätzung ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

8.
Schliesslich erheben die Beschwerdeführer verschiedene Rügen im Zusammenhang mit der Ausnützung sowie mit Grenz- und Strassenabständen.
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass es der Gesetzgeber in Art. 16 BZR unterlassen habe, die zulässigen Dimensionen in der Sonderbauzone Gemüse und Gartenbau ziffernmässig festzulegen. Erlaubt sei, was gemäss Zonenzweck erforderlich und gestalterisch vertretbar sei, wobei vorab die Sicherstellung der Eingliederung mittels eines Begrünungskonzepts verlangt werde.
Soweit die Beschwerdeführer rügen, das Bau- und Zonenreglement enthalte zu Unrecht keine Ausnützungsbestimmungen für die Speziallandwirtschaftszone, so kann nach dem oben (E. 2) Gesagten auf diese Rüge nicht eingetreten werden. Insofern erübrigt es sich, hierzu - wie von den Beschwerdeführern beantragt - eine Expertise des ARE oder der Fachstelle für bäuerliches Bodenrecht einzuholen.
Nachdem es sich - wie die Beschwerdeführer zutreffend darlegen - bei der Sonderbauzone Gemüse- und Gartenbau um eine Speziallandwirtschaftszone handelt, ist auch nicht zu beanstanden, dass die für die Bauzonen geltenden Grenzabstände und Ausnützungsziffern nicht eingehalten worden sind.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, eine Ausnahmebewilligung nach § 88 Abs. 2 des Luzerner Strassengesetzes vom 21. März 1995 (StrG) für die Unterschreitung des gesetzlichen Abstands zur Zufahrtsstrasse hätte nicht erteilt werden dürfen. Sie begründen aber nicht, weshalb die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung offensichtlich nicht vorliegen und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung daher willkürlich ist. Auf die Rüge kann daher nicht eingetreten werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 106   Rechtsanwendung
  1.   Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
  2.   Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).

9.
Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer, dass mittels einer Auflage in der Baubewilligung sichergestellt wird, dass die Gewächshäuser im Falle der Aufgabe des Gemüsebetriebs abgebrochen werden. Nur so könne vermieden werden, dass die Beschwerdeführer Gefahr laufen, jahrelang den Anblick auf unbenutzte und dem Verfall ausgesetzte Gewächshäuser ertragen zu müssen.
Die Beschwerdeführer verweisen zur Begründung einzig auf die Erläuterungen des ARE zur Revision der Raumplanungsverordnung vom 4. Juli 2007. Diese Erläuterungen beziehen sich jedoch auf Art. 16a Abs. 1bis
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 16a [1]   Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
  1.   Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
  1bis.   Bauten und Anlagen für die Gewinnung und den Transport von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen sind auf einem Landwirtschaftsbetrieb zonenkonform und unterliegen nicht der Planungspflicht, wenn:
a.   die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft des Standortbetriebes oder von Betrieben in der Umgebung hat;
b.   Substratmengen von jährlich höchstens 45 000 Tonnen genutzt werden; und
c.   die Bauten und die Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden. [2]
  2.   Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der zulässige Umfang der inneren Aufstockung wird bei der Tierhaltung anhand des Deckungsbeitrags oder anhand des Trockensubstanzpotenzials bestimmt. [3] Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [4]
  3.   Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; 2025 636; BBl 2021 1666).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
Satz 2 RPG, d.h. auf Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind.
Wie sich aus den Unterlagen zur Zonenplanrevision ergibt, wurde die Sonderbauzone Gemüse- und Gartenbau speziell für die Bedürfnisse des Gartenbaubetriebs K.________ zugeschnitten. Sollte dieser Betrieb einmal aufgegeben werden, würde sich daher die Frage nach dem Fortbestand der Sonderbauzone oder ihrer Rück- bzw. Umzonung stellen. Immerhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zone künftig von einem anderen Unternehmen als Standort für bodenunabhängigen Gemüsebau verwendet werden könnte. Insofern erscheint die beantragte Auflage jedenfalls nicht zwingend geboten.

10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 68   Parteientschädigung
  1.   Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
  2.   Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3.   Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
  4.   Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
  5.   Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben K.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Wikon, der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber
1C_157/2009 26. November 2009 14. Dezember 2009 Bundesgericht Unpubliziert Raumplanung und öffentliches Baurecht

Gegenstand Bau- und Planungsrecht

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 66
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG 68
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 68   Parteientschädigung
  1.   Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
  2.   Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3.   Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
  4.   Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
  5.   Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG 83
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
BGG 86
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 86   Vorinstanzen im Allgemeinen
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a.   des Bundesverwaltungsgerichts;
b.   des Bundesstrafgerichts;
c.   der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d.   letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
  2.   Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
  3.   Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG 89
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 89   Beschwerderecht
  1.   Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a.   die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b.   das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c.   Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d.   Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
  3.   In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG 90
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 90   Endentscheide
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG 93
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 93   Andere Vor- und Zwischenentscheide
  1.   Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a.   wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b.   wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
  2.   Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
  3.   Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
BGG 106
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 106   Rechtsanwendung
  1.   Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
  2.   Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV 73
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 73   Nachhaltigkeit
  Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.
BV 75
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 75   Raumplanung
  1.   Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
  2.   Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
  3.   Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
BV 76
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 76   Wasser
  1.   Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.
  2.   Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.
  3.   Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.
  4.   Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.
  5.   Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund.
  6.   Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt.
GSchG 7
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz

Art. 7   Abwasserbeseitigung
  1.   Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen.
  2.   Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Einleitungen, die nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen sind, bedürfen der Bewilligung der kantonalen Behörde. [1]
  3.   Die Kantone sorgen für eine kommunale und, soweit notwendig, für eine regionale Entwässerungsplanung. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 21. Dez 2007 über die Aufhebung und die Ver-einfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2243; BBl 1996 IV 1217).
GSchG 29
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz

Art. 29   Bewilligung
  Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus:
a.   einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt;
b.   aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt.
GSchG 43
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz

Art. 43   Erhaltung von Grundwasservorkommen
  1.   Die Kantone sorgen dafür, dass einem Grundwasservorkommen langfristig nicht mehr Wasser entnommen wird, als ihm zufliesst. Kurzfristig darf mehr Wasser entnommen werden, sofern dadurch die Qualität des Grundwassers und die Vegetation nicht beeinträchtigt werden.
  2.   Ist ein Grundwasservorkommen durch übermässige Entnahme oder durch eine verringerte Speisung beeinträchtigt, so sorgt der Kanton für eine möglichst weitgehende Verbesserung des Zustands, sei es durch Verminderung der Entnahme, durch künstliche Anreicherung oder durch Untergrundspeicherung von Trinkwasser.
  3.   Grundwasservorkommen dürfen nicht dauernd miteinander verbunden werden, wenn dadurch Menge oder Qualität des Grundwassers beeinträchtigt werden können.
  4.   Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen dürfen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden.
  5.   Bei Stauanlagen mit geringer Stauhöhe dürfen das Grundwasser und die vom Grundwasserstand abhängige Vegetation nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Für bestehende Anlagen kann die Behörde Ausnahmen bewilligen.
  6.   Die Entwässerung eines Gebiets, durch die der Grundwasserspiegel auf einer grossen Fläche abgesenkt wird, ist nur zulässig, wenn die landwirtschaftliche Nutzung anders nicht gesichert werden kann.
LSV 7
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 7   Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen
  1.   Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a.   als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b.   dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
  2.   Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden. [1]
  3.   Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 582).
LSV 9
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 9   Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen
  Der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen darf nicht dazu führen, dass:
a.   durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder
b.   durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden.
LSV 36
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

Art. 36 [1]   Ermittlungspflicht
  1.   Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
  2.   Sie berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen:
a.   der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind; und
b.   der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind.
  3.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167).
[2] Aufgehoben durch Art. 15 der V vom 4. Dez. 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5691).
PG 16 a RPG 1
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 1   Ziele
  1.   Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. [1] Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
  2.   Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a.   die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis. [2]   die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b. [3]   kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis. [4]   die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
bquater. [6]   die Bodenversiegelung in den ganzjährig bewirtschafteten Landwirtschaftszonen nach Artikel 16 zu stabilisieren, soweit sie nicht landwirtschaftlich oder zur Ausübung touristischer Aktivitäten bedingt ist;
bter. [5]   die Zahl der Gebäude im Nichtbaugebiet zu stabilisieren;
c.   das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d.   die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e.   die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f. [7]   die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521; 2018 3171; BBl 2013 2397; 2016 2821).
RPG 3
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 3   Planungsgrundsätze
  1.   Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
  2.   Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a. [1]   der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b.   Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c.   See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d.   naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e.   die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
  3.   Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a. [2]   Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis. [3]   Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b.   Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c.   Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d.   günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e.   Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
  4.   Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a.   regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b.   Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c.   nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
  5.   Die Nutzungen des Untergrundes, insbesondere die Nutzungen von Grundwasser, Rohstoffen, Energie und baulich nutzbaren Räumen, sind frühzeitig aufeinander sowie auf die oberirdischen Nutzungen und die entgegenstehenden Interessen abzustimmen. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
RPG 16 a
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 16a [1]   Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
  1.   Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
  1bis.   Bauten und Anlagen für die Gewinnung und den Transport von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen sind auf einem Landwirtschaftsbetrieb zonenkonform und unterliegen nicht der Planungspflicht, wenn:
a.   die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft des Standortbetriebes oder von Betrieben in der Umgebung hat;
b.   Substratmengen von jährlich höchstens 45 000 Tonnen genutzt werden; und
c.   die Bauten und die Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden. [2]
  2.   Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der zulässige Umfang der inneren Aufstockung wird bei der Tierhaltung anhand des Deckungsbeitrags oder anhand des Trockensubstanzpotenzials bestimmt. [3] Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [4]
  3.   Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; 2025 636; BBl 2021 1666).
[3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
RPG 24
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 24 [1]   Standortgebundene Bauten und Anlagen [2]
  1.   Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a.   der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b.   keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
  2.   Der Bundesrat kann energetische Sanierungen für zulässig erklären, die keine Grundlage in einer anderen Bestimmung finden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
RPG 24 d
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz

Art. 24d [1]   Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen [2]
  1.   In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden. [3]
  1bis.   ... [4]
  2.   Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn: [5]
a.   diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b.   ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
  3.   Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn: [6]
a.   die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b. [7]   die äussere Erscheinung, die bauliche Grundstruktur und die Umgebung in ihren wesentlichen Merkmalen erhalten bleiben;
c.   höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d.   die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e.   keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 905; BBl 2012 6589, 6607).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2014 (AS 2014 905; BBl 2012 6589, 6607).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).
RPV 34
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

Art. 34   Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG)
  1.   In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a.   die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b.   die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
  2.   Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a.   die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b.   die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c.   der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
  3.   Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
  4.   Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a.   die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b.   der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c.   der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
  5.   Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV 37
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

Art. 37   Innere Aufstockungen im Bereich des Gemüsebaus und des produzierenden Gartenbaus
  1.   Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für den bodenunabhängigen Gemüse- und Gartenbau, wenn die bodenunabhängig bewirtschaftete Fläche 35 Prozent der gemüse- oder gartenbaulichen Anbaufläche des Betriebs nicht übersteigt und nicht mehr als 5000 m2 beträgt. [1]
  2.   Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn kein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
RPV 38
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

Art. 38   Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen
  Der Kanton legt im Rahmen seiner Richtplanung oder auf dem Wege der Gesetzgebung die Anforderungen fest, die bei der Ausscheidung von Zonen nach Artikel 16a Absatz 3 RPG zu beachten sind; massgebend sind dabei die Ziele und Grundsätze nach den Artikeln 1 und 3 RPG.
USG 25
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 25   Errichtung ortsfester Anlagen
  1.   Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
  2.   Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. [1] Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
  3.   Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).
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