Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
P 37/04
Urteil vom 26. November 2004
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Widmer
Parteien
1. I.________, 1965, vertreten durch das Sozialamt X.________,
2. Sozialamt X.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 15. Juni 2004)
Sachverhalt:
A.
I.________, geboren 1965, Mutter der 1994 geborenen R.________, bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Die vom Vater für R.________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge wurden seit 1. Dezember 1994 vom Sozialamt X.________ (im Folgenden: Sozialamt) bevorschusst. Gemäss Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2003 belief sich die Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2003 einschliesslich der kantonalrechtlichen Ergänzungsleistung von Fr. 241.- auf Fr. 2487.- im Monat. Der Berechnung lagen als Einnahmen nebst der Invalidenrente familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 8927.- im Jahr für die Tochter R.________ zugrunde. Nachdem das Sozialamt die Alimentenbevorschussung für R.________ mit Verfügung vom 21. August 2003 rückwirkend ab 30. November 1994 eingestellt und die ausbezahlten Leistungen zurückgefordert hatte, beantragte I.________ am 27. August 2003 die Erhöhung der Ergänzungsleistung. Am 18. September 2003 teilte ihr die Sozialversicherungsanstalt mit, die Alimentenbevorschussung werde bei der EL-Berechnung weiterhin berücksichtigt, und gleichentags erliess sie eine Verfügung, mit welcher sie die monatliche Ergänzungsleistung ab 1. Oktober 2003 auf Fr. 2473.-
(einschliesslich kantonale Ergänzungsleistung von Fr. 241.-) festsetzte. Beim Einkommen rechnete sie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 9094.- im Jahr, entsprechend dem Betrag der bislang vom Sozialamt bevorschussten Alimente, an. Auf Einsprache von I.________ und des Sozialamtes hin hielt die Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 12. Dezember 2003 an ihrer Berechnung fest.
B.
I.________ und das Sozialamt führten Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und bei der Berechnung der Ergänzungsleistung sei von der Anrechnung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge für die Tochter R.________ als Einkünfte abzusehen. Mit Entscheid vom 15. Juni 2004 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuern I.________ und das Sozialamt das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.
Während die Sozialversicherungsanstalt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 103 lit. a



3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen).
Die Massstäbe, welche Art. 103 lit. a



1.2 Im Lichte dieser Grundsätze ist das kantonale Gericht zu Recht auf die für die Stadt Z.________ eingereichte Beschwerde des Sozialamtes eingetreten. Dieses hat die R.________ zustehenden Unterhaltsbeiträge bevorschusst und ihre Zahlungen rückwirkend auf den 30. November 1994 eingestellt mit der Begründung, dass der Unterhalt des Kindes mit Ergänzungsleistungen zu finanzieren sei. Damit ist die Stadt Z.________ durch die angefochtene Verfügung in einer besonderen Weise betroffen und hat ein schutzwürdiges finanzielles Interesse an deren Änderung, indem sie im Falle der Gutheissung der Beschwerde von der Pflicht zur Alimentenbevorschussung entbunden wäre. Ihre Beschwerdelegitimation ist deshalb zu bejahen (vgl. ARV 1999 Nr. 14 S. 79 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur soweit einzutreten, als Ergänzungsleistungen kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, ob und allenfalls inwieweit sich die Höhe der kantonalen Ergänzungsleitungen ändern würde, wenn keine familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge als Einkommen bei der Berechnung des Anspruchs zu berücksichtigen wären (vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
3.
3.1 Laut Art. 2c lit. a


SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. |
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1 | Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. |
2 | Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
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1 | Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
2 | Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
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1 | Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
2 | Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. |
3.2 Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 3c

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
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1 | Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
2 | Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
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1 | Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
2 | Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
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1 | Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
2 | Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. |
4.
Im vorliegenden Fall streitig und zu prüfen ist, ob die vom Sozialamt bevorschussten Unterhaltsbeiträge für die Tochter der EL-Bezügerin, R.________, als Einnahmen gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. h

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
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1 | Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
2 | Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
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1 | Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
2 | Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. |
In Übereinstimmung mit der Auffassung der Sozialversicherungsanstalt gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Alimentenbevorschussung an die Stelle des Unterhaltsbeitrages trete und unter ergänzungsleistungsrechtlichem Gesichtspunkt in der ausgerichteten Höhe wie ein vom Alimentenschuldner selber geleisteter familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag anzurechnen sei. Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei der Alimentenbevorschussung handle es sich um eine besondere Form von Sozialhilfe, die gleich zu behandeln sei wie die allgemeine Sozialhilfe und daher bei der EL-Berechnung nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe.
5.
5.1 Gemäss dem von der Vormundschaftsbehörde Y.________ am 16. Dezember 1994 genehmigten Unterhaltsvertrag vom 7. Dezember 1994 zwischen I.________ und B.________, dem Vater von R.________, verpflichtete sich dieser, für das Kind monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.- ab Geburt bis zum vollendeten sechsten Altersjahr, Fr. 700.- vom angefangenen siebten bis zum vollendeten 12. Altersjahr und Fr. 800.- vom angefangenen 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu leisten. Seit 1. Dezember 1994 wurden diese Unterhaltsbeiträge vom Sozialamt bevorschusst, nachdem der Vater von R.________ seinen Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nachgekommen war.
5.2 Gemäss Art. 289

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 289 - 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.376 |
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1 | Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.376 |
2 | Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 293 - 1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können. |
|
1 | Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können. |
2 | Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. |
Nach dieser gesetzlichen Regelung handelt es sich beim Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber der unterhaltsverpflichteten Person um seinen persönlichen Anspruch. Im Fall der Alimentenbevorschussung tritt die Gemeinde in die Rechte des Kindes ein. Die vom Gemeinwesen gestützt auf kantonales öffentliches Recht geleisteten Vorschüsse wiederum ersetzen die ausbleibenden Zahlungen der unterhaltspflichtigen Eltern (oder des Elternteils) und erfüllen damit den Unterhaltsanspruch des Kindes.
Demgegenüber steht die Ergänzungsleistung der rentenberechtigten Person - im vorliegenden Fall der Mutter - zu (Art. 2c

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 293 - 1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können. |
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1 | Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können. |
2 | Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 293 - 1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können. |
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1 | Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können. |
2 | Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. |

SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung - 1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: |
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1 | Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: |
a | der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; |
b | 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d.28 |
1bis | Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 5 Absatz 3 haben, solange sie die Karenzfrist nach Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllt haben, höchstens Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente.29 |
2 | Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben. |
3 | Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss folgenden Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet: |
a | Die anerkannten Ausgaben werden dem Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen; betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig zugerechnet. |
b | Die anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt; davon ausgenommen ist der Vermögensverzehr; für Einnahmen, die nur einen Ehegatten betreffen, kann der Bundesrat weitere Ausnahmen vorsehen. |
c | Das Vermögen wird den Ehegatten hälftig zugerechnet; hat ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, so werden dem im Heim oder Spital lebenden Ehegatten drei Viertel, dem zu Hause lebenden Ehegatten ein Viertel des Vermögens zugerechnet.30 |
4 | Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht. |
5 | Der Bundesrat bestimmt: |
a | die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen; |
b | die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens; |
c | die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen und bei Witwen ohne minderjährige Kinder; |
cbis | die Berücksichtigung der Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens; |
d | die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben; |
e | die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, die an der Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat; |
f | die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen; |
g | die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199432 über die Krankenversicherung (KVG); |
h | die Definition des Heimes. |
5.3 Damit in Einklang steht auch die Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) in der Fassung vom 1. Januar 2004, die in Ziff. 2129 festhält, dass die aufgrund einer kantonalen oder kommunalen Regelung bevorschussten Unterstützungsleistungen (z.B. Alimentenbevorschussung) als familienrechtliche Unterhaltsleistungen nach Art. 3c Abs. 1 lit. h

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
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1 | Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
2 | Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. |
5.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführer vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Entscheidend ist, dass nach der gesetzlichen Ordnung die vom Gemeinwesen vorschussweise bezahlten Alimente an die Stelle der vom unterhaltsverpflichteten Vater geschuldeten, nicht einbringlichen Unterhaltsbeiträge treten und damit eben unter Art. 3 Abs. 1 lit. h

SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen - 1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: |
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1 | Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: |
a | der jährlichen Ergänzungsleistung; |
b | der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. |
2 | Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG4), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: