Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2016.28
Beschluss vom 25. Oktober 2016 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
Kanton Luzern, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. Kanton Uri, Staatsanwaltschaft,
2. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner 1 + 2
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend „StA LU“) führt seit Mai 2016 gegen A. sowie B. wegen Einbruchdiebstahlsdelikten ein Sammelverfahren. A. wird verdächtigt, in der Zeit vom 14. bis 28. April 2016 15 Einbruchdiebstahlsdelikte (davon 8 versuchte und 7 vollendete Delikte) in den Kantonen Uri, Nidwalden, Schwyz, Aargau und Luzern begangen zu haben. B. soll sich an sechs dieser Delikte in der Nacht vom 28. April 2016 beteiligt haben. Vorgeworfen wird A. zudem die Fälschung von Ausweisen sowie eine Widerhandlung gegen das AuG. Zuvor – nämlich am 12. April 2016 – sei ein Einbruchsdiebstahl in einem Einfamilienhaus in Z./ZH verübt worden. Im Zusammenhang mit diesem Delikt soll sich zunächst ein Tatverdacht ebenfalls gegen A. ergeben haben. Dieser habe sich jedoch in der Folge nicht erhärtet, weshalb in diesem Falle keine Anzeige gegen A. erfolgt sei (act. 1).
B. Im Zeitraum vom 18. Juli bis 6. September 2016 führte die StA LU Meinungsaustausche im Sinne von Art. 39
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
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1 | Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
2 | Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. |
C. Die Gesuchsantworten der dazu eingeladenen Kantone Zürich und Uri, die beantragen den jeweils anderen Gesuchsgegner für zuständig zu erklären, wurden dem Gesuchsteller am 21. September 2016 zugestellt (act. 3-5). Die Gesuchsreplik wurde den Gesuchsgegnern am 26. September 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 6-7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
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1 | Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
2 | Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
3 | Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint. |
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
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1 | Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
2 | Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
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1 | Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
2 | Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. |
3 | Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest. |
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
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1 | Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
2 | Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
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1 | Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
2 | Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. |
3 | Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest. |
2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014, E. 2.1).
2.3 Unter den Parteien nicht bestritten wird die Qualifikation der in der Zeitspanne vom 14. bis 28. April 2016 verübten Einbruchsdiebstähle als gewerbs- und bandenmässige Diebstähle. Hingegen ist umstritten, ob auch der Einbruchsdiebstahl vom 12. April 2016 in Z./ZH gerichtsstandsrelevant ist. Der Kanton Zürich ist der Ansicht, dass dieser Einbruchsdiebstahl bei der Bestimmung des zur Verfolgung und Beurteilung von A. und B. vorzuwerfenden Delikte zuständigen Kantons nicht mitzuberücksichtigen sei. Weder gäbe es Hinweise auf eine bandenmässige Tatbegehung noch bestehe ein genügender Anfangsverdacht für die Täterschaft von A. bei diesem Einbruchsdiebstahl (act. 3). Demgegenüber vertritt der Kanton Uri die Meinung, hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls vom 12. April 2016 liege offensichtlich ein genügender Anfangsverdacht gegen A. vor. Von diesem Einbruch seien Schuhspuren verbreitet worden. Gestützt darauf und gestützt auf das identische Tatvorgehen mit den nachfolgenden Taten habe sich ein genügender Anfangsverdacht gegen A. begründet. Mit der Entgegennahme der Anzeige am 12. April 2016 durch die Kantonspolizei Zürich habe die erste Verfolgungshandlung im Kanton Zürich stattgefunden (act. 4).
2.4 Den Akten kann hinsichtlich des Einbruchdiebstahls vom 12. April 2016 in Z./ZH Folgendes entnommen werden: Im Rahmen der Ermittlungen des besagten Einbruchdiebstahldelikts in Z./ZH seien Schuhspuren verbreitet worden. Gestützt auf diese sowie auf das Tatvorgehen sei der Verdacht entstanden, dass A. mit diesem Delikt in Zusammenhang stehe. Die Schuhspur sei allerdings schlecht, und weder der Kriminaltechnische Dienst Zürich noch Luzern hätten einen Bericht verfassen wollen, welcher besagen würde, dass die Schuhspur mit dem Schuhsohlenabdruck von A. identisch sei. Da sich der Tatverdacht nicht erhärtet habe, sei keine Anzeige gegen A. erfolgt (act. 1.6; Untersuchungsakten SA 16 3254 24, Dossier 1, Register 9, pag. 13, 24; Register 4, Schlussbericht Luzerner Polizei vom 14.7.2016). A. erklärte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 29. Juni 2016, dass er aufgrund der Fotos nicht genau sagen könne, ob er sich am Einbruchdiebstahl in Z./ZH beteiligt habe; wenn es aber Spuren von ihm gebe, dann sei er dabei gewesen. Er sei immer mit demselben Mazedonier zusammen gewesen. Wenn er dort gewesen sei, sei er sicher über ein Fenster bzw. eine Türe mit Glas in das Haus eingedrungen (Untersuchungsakten SA 16 3254 24, Dossier 1, Register 4). Dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 27. April 2016 ist zu entnehmen, dass die Täterschaft sich durch die mit einem Schraubenzieher aufgewuchtete Sitzplatztüre Zutritt in das Einfamilienhaus verschafft haben soll (act. 1.3, S. 2).
2.5 Aufgrund der aktuellen Aktenlage kann die Tatbegehung durch A. nicht von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen betrachtet werden. Auch wenn die Identität der gefundenen Schuhspur mit dem Schuhsohlenabdruck nicht als bewiesen erachtet werden kann, führten sie doch zu einem Verdacht gegen A. Er selber konnte nicht genau sagen, ob er beteiligt war oder nicht. Dies konnte er jedoch auch nicht mit Bezug auf die anderen ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstähle vom 14. bis 28. April 2016 (vgl. Untersuchungsakten SA 16 3254 24, Dossier 1, Register 2). Entgegen der Ansicht des Kantons Zürich bestreitet er somit nicht, den Einbruchsdiebstahl in Z./ZH verübt zu haben. Er führte lediglich aus, es nicht zu wissen. Wenn aber Spuren von ihm vorhanden seien, sei er dort gewesen. Der modus operandi vermag sodann für sich zwar keinen selbständigen Verdacht zu begründen, verstärkt den bestehenden aber insoweit, als eine Tatbegehung nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Insofern als der Kanton Zürich einwendet, dass es keine Hinweise auf eine bandenmässige Tatbegehung dieses Einbruchdiebstahls gebe (act. 3.1, S. 2), hat A. ausgeführt, dass er immer zusammen mit dem Mazedonier delinquiert habe, womit auch hinsichtlich des Einbruchs in Z./ZH nach dem Grundsatz in dubio pro duriore von Bandenmässigkeit und nicht von Einzeltäterschaft auszugehen ist.
3. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der vorliegenden Delikte in Anwendung von Art. 33 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
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1 | Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
2 | Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
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1 | Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
2 | Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. |
3 | Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
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1 | Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
2 | und 3 ...273 |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 26. Oktober 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Uri
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.