Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BP.2011.38 (Hauptverfahren: BK.2011.19)

Beschluss vom 26. Oktober 2011 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz,

Gesuchsteller

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV)

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 16. September 2011 als vormals Beschuldigter bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die Ziffern 5, 6 und 7 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 1. September 2011 Beschwerde erhob und in prozessualer Hinsicht für das entsprechende Beschwerdeverfahren beantragt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwalt Claude Hentz als unentgeltlicher Beistand beizugeben (act. 1);

- er am 19. September 2011 von der I. Beschwerdekammer ersucht wurde, bis 5. Oktober 2011 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der benötigten Unterlagen einzureichen (act. 2);

- er hierbei darauf aufmerksam gemacht wurde, dass unvollständige oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (act. 2);

- A. mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 der I. Beschwerdekammer das ausgefüllte Formular zusammen mit einer Reihe von Unterlagen retournierte (act 3 – 3.8).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Satz 1 BV);

- sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand hat, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Satz 2 BV);

- es hierbei grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben;

- das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Juli 2011; vgl. zum Ganzen auch Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 902 m.w.H.)

- die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen hauptsächlich seine Einkünfte dokumentieren (act. 3.4 – 3.7);

- ausgabenseitig jedoch nur die Posten Krankenkassenprämien (diesbezüglich anhand Unterlagen aus dem Vorjahr) und die Steuern belegt wurden (act. 3.3 und 3.8);

- bezüglich des geltend gemachten Mietaufwandes kein Beleg vorliegt;

- sich hinsichtlich der angeblich für den Unterhalt der geschiedenen Frau bezahlten Beträge gemäss dem Formular (act. 3.1) und der Steuererklärung (act. 3.2) eine Differenz ergibt, wobei keine eigentlichen Unterlagen zur Begründung von Bestand und Höhe der Unterhaltspflicht vorgelegt wurden;

- keine Angaben zur Notwendigkeit der geltend gemachten Autokosten vorliegen;

- das steuerbare Einkommen gemäss Steuerausweis (act. 3.3) dasjenige gemäss Selbsteinschätzung (act. 3.2) um Fr. 4’680.-- übersteigt, jedoch unklar bleibt, welche Abzüge diesbezüglich von den Steuerbehörden nicht akzeptiert wurden;

- der Gesuchsteller schliesslich geltend macht über keinerlei Konto zu verfügen, obwohl in der Steuererklärung ein solches angegeben ist und gemäss Lohnabrechnung (act. 3.5) auch der Lohn offenbar auf ein solches überwiesen wird;

- der Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge nur ungenügend nachgekommen und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes und widerspruchsfreies Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;

- sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;

- dem Gesuchsteller bis 7. November 2011 Frist gesetzt wird zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;

- die Kosten des vorliegenden Beschlusses bei der Hauptsache verbleiben;

und erkennt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird bis 7. November 2011 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

3. Die Kosten des vorliegenden Beschlusses bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 26. Oktober 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Claude Hentz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BP.2011.38
Datum : 26. Oktober 2011
Publiziert : 03. November 2011
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).


Gesetzesregister
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Stichwortregister
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