Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_398/2010

Urteil vom 26. Oktober 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Hanspeter Strickler,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz, Verweigerung der Impfung gegen die Blauzungenkrankeit im Jahre 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, vom 19. Januar 2010.

Sachverhalt:

A.
Y.________ weigerte sich im Jahr 2008, seine Rinder und Schafe gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu lassen.

B.
B.a Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. sprach Y.________ mit Strafbefehl vom 25. Februar 2009 der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz (TSG), die Tierseuchenverordnung (TSV) und die Verordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahre 2008 (VO BVET 2008) im Sinne von Art. 47
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 47 Übertretungen und Vergehen
1    Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch98 vorliegt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 20, 24, 25 und 27 zuwiderhandelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
3    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
TSG in Verbindung mit Art. 239g
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 239g Impfungen - Das BLV kann nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Blauzungen- oder EHD-Viren vorschreiben. In diesem Fall bestimmt es in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der Impfstoffe.
TSV und Art. 2 VO BVET 2008 sowie ferner des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von 200 Franken respektive, bei schuldhafter Nichtbezahlung, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

Y.________ erhob Einsprache.
B.b Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. sprach Y.________ am 25. August 2009 von Schuld und Strafe frei.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. erhob dagegen Berufung.
B.c Das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. sprach Y.________ mit Entscheid vom 19. Januar 2010 in Gutheissung der Berufung der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 47
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 47 Übertretungen und Vergehen
1    Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch98 vorliegt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 20, 24, 25 und 27 zuwiderhandelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
3    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
TSG in Verbindung mit Art. 2 VO BVET 2008 schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von 400 Franken respektive, bei schuldhafter Nichtbezahlung, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

C.
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz, die Tierseuchenverordnung und die Verordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahre 2008 sowie vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freizusprechen. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid sei unvollständig, da darin der ehemals ebenfalls angeklagte Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB nicht beurteilt werde.

Die Rüge ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft zog anlässlich ihres Plädoyers vor der ersten Instanz ihren Antrag auf Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB) zurück und beantragte einzig eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz. Sie beantragte auch im Berufungsverfahren lediglich eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz. Der Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB wurde mithin nicht mehr erhoben. Die Vorinstanz hatte daher keinen Anlass, einen derartigen Vorwurf zu beurteilen und den Beschwerdeführer insoweit freizusprechen.

2.
Der Beschwerdeführer behauptet, dass hinsichtlich der Strafverfolgung von Landwirten wegen Verweigerung der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit im Jahre 2008 eine bemerkenswert "föderalistische" Rechtsprechung herrsche. Zur Begründung weist er darauf hin, dass er selbst von der ersten Instanz unter Zubilligung eines unvermeidbaren Rechtsirrtums freigesprochen worden sei und dass im Kanton Thurgau Strafverfügungen gegen Landwirte wegen geringen Verschuldens und geringer Tatfolgen aufgehoben worden seien. Damit ist indessen eine bemerkenswert "föderalistische" Rechtsprechung nicht dargetan. Demnach kann dahingestellt bleiben, welche Konsequenzen sich ergäben, wenn bei einer Vielzahl von Fällen gleichartige Sachverhalte in verschiedenen Kantonen unterschiedlich behandelt worden wären.

3.
3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 1
1    Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die:
a  auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen);
b  vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können;
c  einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können;
d  bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können;
e  für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind.
2    Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen.6 Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich:
a  der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus;
b  der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und
c  der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.
des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) sind Tierseuchen im Sinne dieses Gesetzes die übertragbaren Tierkrankheiten, die (a.) auf den Menschen übertragen werden können; (b.) vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können; (c.) einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können; (d.) bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können; (e.) für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind. Nach Art. 1 Abs. 2
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 1
1    Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die:
a  auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen);
b  vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können;
c  einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können;
d  bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können;
e  für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind.
2    Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen.6 Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich:
a  der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus;
b  der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und
c  der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.
TSG bezeichnet der Bundesrat die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen. Die Tierseuchenverordnung des Bundesrates vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) bezeichnet die einzelnen hochansteckenden und anderen Seuchen (Art. 1 Abs. 1
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung bezeichnet die einzelnen hochansteckenden (Art. 2) und anderen Seuchen (Art. 3-5).
1    Diese Verordnung bezeichnet die einzelnen hochansteckenden (Art. 2) und anderen Seuchen (Art. 3-5).
2    Sie legt die Bekämpfungsmassnahmen fest und regelt die Organisation der Tierseuchenbekämpfung sowie die Entschädigung der Tierhalter.
TSV). Sie legt die Bekämpfungsmassnahmen fest und regelt die Organisation der Tierseuchenbekämpfung sowie die Entschädigungen der Tierhalter (Art. 1 Abs. 2
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung bezeichnet die einzelnen hochansteckenden (Art. 2) und anderen Seuchen (Art. 3-5).
1    Diese Verordnung bezeichnet die einzelnen hochansteckenden (Art. 2) und anderen Seuchen (Art. 3-5).
2    Sie legt die Bekämpfungsmassnahmen fest und regelt die Organisation der Tierseuchenbekämpfung sowie die Entschädigung der Tierhalter.
TSV). In Bezug auf die nicht hochansteckenden, mithin die anderen Seuchen, unterscheidet die Tierseuchenverordnung auszurottende Seuchen (Art. 3
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 3 Auszurottende Seuchen - Als auszurottende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
a  Milzbrand;
b  Aujeszkysche Krankheit;
c  Tollwut;
d  Brucellose der Rinder;
e  Tuberkulose;
f  Enzootische Leukose der Rinder;
g  Infektiöse bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis;
hbis  Bovine spongiforme Enzephalopathie und Traberkrankheit;
i  Deckinfektionen der Rinder: Infektionen mit Campylobacter fetus und Tritrichomonas foetus;
ibis  Besnoitiose;
k  Brucellose der Schafe und Ziegen;
l  Infektiöse Agalaktie;
m  ...
n  Pferdeseuchen: Beschälseuche und Infektiöse Anämie;
o  Brucellose der Schweine;
pbis  Infektiöse Hämatopoetische Nekrose;
q  Virale hämorrhagische Septikämie;
r  Infektiöse Anämie der Salmonidae.
, Art. 128 ff
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 128 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die auszurottenden Seuchen mit Ausnahme der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose, der Viralen hämorrhagischen Septikämie und der Infektiösen Anämie der Salmonidae (Art. 280-284).
. TSV), zu bekämpfende Seuchen (Art. 4
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 4 Zu bekämpfende Seuchen - Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
a  Leptospirose;
b  Caprine Arthritis-Enzephalitis;
c  Salmonellose;
d  ...
e  Dasselkrankheit;
f  Brucellose der Widder;
g  Paratuberkulose;
hbis  venezolanische Pferdeenzephalomyelitis;
i  Enzootische Pneumonie der Schweine;
ibis  Actinobacillose der Schweine;
k  Chlamydiose der Vögel (Chlamydia psittaci);
l  Salmonella-Infektion des Geflügels;
m  Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner;
n  Myxomatose;
o  Faulbrut der Bienen;
p  Sauerbrut der Bienen;
pbis  Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida);
q  Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren;
r  Krebspest.
, Art. 212 ff
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 212 - Dieses Kapitel erfasst die zu bekämpfenden Seuchen mit Ausnahme der Krebspest und der Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren.
. TSV) und zu überwachende Seuchen (Art. 5
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 5 Zu überwachende Seuchen - Als zu überwachende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
a  Mykoplasmose bei Hühnern und Truthühnern (Mycoplasma gallisepticum, M. meleagridis);
abis  Infektionen bei Geflügel mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum oder S. arizonae;
b  Campylobacteriose;
c  Echinokokkose;
d  Listeriose;
e  Toxoplasmose;
f  Ebola-Virus-Infektion bei Affen;
g  Tuberkulose bei Säugetieren mit Ausnahme von Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons;
hbis  Maedi-Visna;
i  Pseudotuberkulose der Schafe und Ziegen;
k  Lungenadenomatose;
l  Chlamydienabort der Schafe und Ziegen;
m  östliche und westliche Pferdeenzephalomyelitis sowie japanische Enzephalitis;
n  Equine Arteritis;
o  Surra (Trypanosoma evansi) bei Equiden und Paarhufern;
p  West-Nil-Fieber;
q  Brucellose bei den Unpaarhufern, Raubtieren und Hasenartigen;
r  Trichinellose;
s  Tularämie;
t  Virale hämorrhagische Krankheit der Kaninchen;
u  Milbenkrankheiten der Bienen (Varroa destructor, Acarapis woodi und Tropilaelaps spp.);
ubis  ...
v  Neosporose;
w  Koi-Herpesvirus-Infektion;
x  Coxiellose;
y  Kryptosporidiose;
z  Proliferative Nierenkrankheit der Fische.
, Art. 291
ff
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 291 - 1 Untersuchungslaboratorien, Tierärzte, Bieneninspektoren sowie Organe der Jagd- und Fischereiaufsicht, die Verdacht auf eine der in Artikel 5 aufgeführten Seuchen hegen oder deren Vorhandensein feststellen, melden dies dem Kantonstierarzt. Die übrigen Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen nach den Artikeln 61-64 finden keine Anwendung.672
1    Untersuchungslaboratorien, Tierärzte, Bieneninspektoren sowie Organe der Jagd- und Fischereiaufsicht, die Verdacht auf eine der in Artikel 5 aufgeführten Seuchen hegen oder deren Vorhandensein feststellen, melden dies dem Kantonstierarzt. Die übrigen Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen nach den Artikeln 61-64 finden keine Anwendung.672
2    Das BLV und der Kantonstierarzt können anordnen, dass die Verdachtsfälle abgeklärt werden.
2bis    Tierverluste wegen zu überwachender Seuchen werden nicht entschädigt.673
3    Das BLV kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt die Bekämpfung oder Ausrottung einer in den Artikeln 2-4 nicht aufgeführten und in der Schweiz zum ersten Mal diagnostizierten Seuche anordnen, wenn dafür ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht.674
. TSV). Zu den zu bekämpfenden Seuchen gehört gemäss Art. 4
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 4 Zu bekämpfende Seuchen - Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
a  Leptospirose;
b  Caprine Arthritis-Enzephalitis;
c  Salmonellose;
d  ...
e  Dasselkrankheit;
f  Brucellose der Widder;
g  Paratuberkulose;
hbis  venezolanische Pferdeenzephalomyelitis;
i  Enzootische Pneumonie der Schweine;
ibis  Actinobacillose der Schweine;
k  Chlamydiose der Vögel (Chlamydia psittaci);
l  Salmonella-Infektion des Geflügels;
m  Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner;
n  Myxomatose;
o  Faulbrut der Bienen;
p  Sauerbrut der Bienen;
pbis  Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida);
q  Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren;
r  Krebspest.
lit. gbis TSV, eingefügt durch Verordnung vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2275), die Blauzungenkrankheit (Bluetongue). Die bei dieser Krankheit zu treffenden Vorkehrungen sind in Art. 239a
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 239a Allgemeines - 1 Als empfänglich für die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) und die epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD) gelten alle Paarhufer mit Ausnahme von Schweinen.573
1    Als empfänglich für die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) und die epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD) gelten alle Paarhufer mit Ausnahme von Schweinen.573
2    Die Blauzungenkrankheit liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren das Blauzungen-Virus der Serotypen 1 bis 24 nachgewiesen wurde.574
3    Die EHD liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren das EHD-Virus nachgewiesen wurde.
ff. TSV, eingefügt durch Verordnung vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2275), näher geregelt. Gemäss Art. 239g
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 239g Impfungen - Das BLV kann nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Blauzungen- oder EHD-Viren vorschreiben. In diesem Fall bestimmt es in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der Impfstoffe.
TSV kann das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Bluetongue-Viren vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der Impfstoffe. Gestützt darauf erliess das BVET die Verordnung vom 23. Mai 2008 über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2008 (AS 2008 2303). Diese Verordnung trat gemäss ihrem Artikel 7 am 1. Juni 2008 in Kraft und galt bis zum 31. Dezember 2008. Im Jahre 2009 erliess das BVET gestützt auf Art. 239g
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 239g Impfungen - Das BLV kann nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Blauzungen- oder EHD-Viren vorschreiben. In diesem Fall bestimmt es in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der Impfstoffe.
TSV die Verordnung vom 14. Januar 2009 über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2009 (AS 2009 455), die gemäss ihrem Artikel 9 am 1. Februar 2009 in Kraft trat und bis zum 31. Dezember 2009 galt. Im Jahre 2010 erliess das BVET die Verordnung vom 13. Januar 2010 über
Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010 (AS 2010 397; SR 916.401.348.2), die gemäss ihrem Artikel 10
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 10
1    Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere:23
1  die Behandlung der verseuchten oder seuchenverdächtigen oder ansteckungsgefährdeten Tiere;
2  die Abschlachtung oder Tötung und Entsorgung solcher Tiere;
3  die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können;
4  die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs;
5  die Beobachtung seuchenverdächtiger Tiere;
6  das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs oder der Freilandhaltung von Tieren;
7  die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage;
8  die unentgeltliche Mithilfe des Tierhalters bei Bekämpfungsmassnahmen;
9  die Mitwirkung der Transportanstalten bei Bekämpfungsmassnahmen;
2    Der Bund kann:
a  den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in einem Gebiet einschränken, um die übrigen Landesteile vor der Verbreitung einer Tierseuche zu bewahren;
b  anordnen, dass die Massnahmen zur Ausrottung einer Tierseuche auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, sofern die landesweite Ausrottung kurzfristig nicht möglich ist oder nicht angestrebt wird;
c  Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären.30
3    Der Bundesrat kann zur Verhütung von Seuchen bei der Nutztierhaltung Vorschriften zur Betriebshygiene erlassen.31
am 1. Februar 2010 in Kraft trat und bis zum 31. Dezember 2010 gilt.

Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 47 Übertretungen und Vergehen
1    Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch98 vorliegt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 20, 24, 25 und 27 zuwiderhandelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
3    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
TSG wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 24, 25, 27 oder den in Ausführung dieser Bestimmungen von den Behörden des Bundes oder eines Kantons erlassenen Vorschriften oder einer entsprechenden, unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt.

3.2 Die Blauzungenkrankheit ist eine von einem Virus verursachte Infektionskrankheit, die ausschliesslich Wiederkäuer, vor allem Rinder, Schafe und Ziegen, befällt. Sie wird durch bestimmte Mücken übertragen. Die Krankheit vom Serotyp 8 trat im Frühsommer 2006 zum ersten Mal in Zentraleuropa und im Oktober 2007 erstmals in der Schweiz auf. Bei der Blauzungenkrankheit treten unter anderem erhöhte Zellzahlen in der Milch, Lahmheit, offene Stellen beim Maul sowie Fruchtbarkeitsstörungen auf. In dem der Schweiz benachbarten französischen Departement Doubs erkrankten im Jahr 2008 8 % der Rinder und 24 % der Schafe, wobei über 1 % der Rinder und 6 % der Schafe verstarben. Im Burgund nahm die Zahl der Fehlgeburten im Jahr 2007 zufolge der Blauzungenkrankheit um das Dreifache zu. Im deutschen Bundesland Nordrhein-Westfahlen wurde berechnet, dass in den betroffenen Milchviehbetrieben pro Tier ein Verlust von Fr. 300.-- entstand. Die Impfung schützt gut vor der Krankheit. In der Bundesrepublik Deutschland ging bei einer obligatorischen Impfung im Jahr 2008 die Zahl der betroffenen Betriebe von 11'487 im Jahr 2007 auf 2'605 im Jahr 2008 zurück. In Frankreich hingegen stieg bei einer bloss freiwilligen Impfung im Jahr 2008 die Zahl der
betroffenen Betriebe von 9'343 im Jahr 2007 auf 38'022 im Jahr 2008. Die Impfstoffe sind sicher, und Impfschäden traten nur in Einzelfällen auf. Infolge der in der Schweiz in den Jahren 2008 und 2009 durchgeführten Kampagnen der obligatorischen Impfung des Nutztierbestandes traten hierzulande nur 78 Fälle von Blauzungenkrankheit auf (siehe zum Ganzen die Mitteilungen und Berichte des BVET "Blauzungenkrankheit in der Schweiz", "Abklärungen zu unerwünschten Wirkungen der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit: Zwischenresultate", "Blauzungenimpfung 2010: obligatorisch oder freiwillig?").

3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nach der am 1. Februar 2010 in Kraft getretenen neuen Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010 die Impfung nicht mehr obligatorisch und die Unterlassung der Impfung nicht strafbar sei. Daher sei er gemäss dem Grundsatz der "lex mitior" (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB) in Anwendung dieses neuen, milderen Rechts freizusprechen. Zwar gelte der genannte Grundsatz bei Zeitgesetzen nicht, doch sei die Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2008, gemäss welcher er verurteilt worden sei, kein Zeitgesetz, da sie nach ihrer Geltungsdauer nicht ersatzlos aufgehoben, sondern durch milderes Recht ersetzt worden sei.
3.3.2 Nach dem Grundsatz der "lex mitior" (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB) ist nicht das im Zeitpunkt der Tat, sondern das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende Recht anzuwenden, wenn dieses neue Recht für den Täter das mildere ist. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für Zeitgesetze. Darunter sind Erlasse zu verstehen, deren zeitliche Geltungsdauer von vornherein beschränkt ist (BGE 105 IV 1 E. 1; 102 IV 198 E. 2b; 98 IV 113 E. I/1).

Die Verordnung des BVET vom 23. Mai 2008 über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahre 2008 ist ein Zeitgesetz. Dies ergibt sich schon aus dem Titel der Verordnung sowie aus deren Artikel 7, wonach die Verordnung bis zum 31. Dezember 2008 gilt. An der Qualifikation dieser Verordnung als Zeitgesetz ändert nichts, dass das BVET auch in den Jahren 2009 und 2010 jeweils wiederum Verordnungen über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahre 2009 respektive im Jahre 2010 erliess, deren zeitliche Geltungsdauer jeweils bis zum Jahresende befristet war beziehungsweise befristet ist. Die jeweilige Beschränkung der zeitlichen Geltungsdauer auf ein Jahr lässt sich aus Art. 239g
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 239g Impfungen - Das BLV kann nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Blauzungen- oder EHD-Viren vorschreiben. In diesem Fall bestimmt es in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der Impfstoffe.
TSV erklären, wonach das Bundesamt nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Bluetongue-Viren vorschreiben kann und in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der Impfstoffe bestimmt. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und in welchen Gebieten der Schweiz eine Impfung obligatorisch ist, hängt wesentlich auch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, die sich Jahr für Jahr ändern können, und wird daher zweckmässigerweise jedes Jahr neu geregelt. Da die Verordnung des
BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahre 2008 somit ein Zeitgesetz ist, findet der Grundsatz der "lex mitior" keine Anwendung. Es ist deshalb unerheblich, dass allenfalls im Jahr 2010 anders als im Jahr 2008 in einem Fall der vorliegenden Art kein Impfobligatorium bestand.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Blauzungenkrankheit sei keine Tierseuche im Sinne von Art. 1
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 1
1    Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die:
a  auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen);
b  vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können;
c  einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können;
d  bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können;
e  für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind.
2    Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen.6 Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich:
a  der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus;
b  der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und
c  der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.
TSG. Die Einfügung der Blauzungenkrankheit in die bundesrätliche Tierseuchenverordnung sei daher gesetzwidrig. Die Verordnung des BVET vom 23. Mai 2008 über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahre 2008 (nachfolgend VO BVET 2008) habe deshalb keine ausreichende rechtliche Grundlage und sei somit nicht anwendbar.

3.4.2 Die In Art. 1 Abs. 1
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 1
1    Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die:
a  auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen);
b  vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können;
c  einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können;
d  bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können;
e  für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind.
2    Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen.6 Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich:
a  der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus;
b  der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und
c  der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.
TSG genannten Kriterien, nach welchen sich bestimmt, ob eine übertragbare Tierkrankheit als Tierseuche im Sinne der Tierseuchengesetzgebung zu bezeichnen ist, müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Es genügt, wenn ein Kriterium gegeben ist (siehe Botschaft I des Bundesrates über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht [Zusatzbotschaft I zur EWR-Botschaft], BBl 1992 V 1 ff., 47). Die Blauzungenkrankheit kann zwar weder im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 1
1    Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die:
a  auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen);
b  vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können;
c  einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können;
d  bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können;
e  für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind.
2    Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen.6 Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich:
a  der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus;
b  der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und
c  der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.
TSG auf den Menschen übertragen werden noch im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. c
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 1
1    Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die:
a  auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen);
b  vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können;
c  einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können;
d  bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können;
e  für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind.
2    Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen.6 Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich:
a  der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus;
b  der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und
c  der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.
TSG einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen. Die Blauzungenkrankheit kann aber vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden (Art. 1 Abs. 1 lit. b
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 1
1    Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die:
a  auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen);
b  vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können;
c  einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können;
d  bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können;
e  für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind.
2    Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen.6 Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich:
a  der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus;
b  der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und
c  der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.
TSG), bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben (Art. 1 Abs. 1 lit. d
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 1
1    Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die:
a  auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen);
b  vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können;
c  einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können;
d  bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können;
e  für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind.
2    Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen.6 Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich:
a  der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus;
b  der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und
c  der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.
TSG) und ist für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung (Art. 1 Abs. 1 lit. e
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 1
1    Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die:
a  auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen);
b  vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können;
c  einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können;
d  bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können;
e  für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind.
2    Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen.6 Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich:
a  der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus;
b  der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und
c  der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.
TSG). Daran ändert nichts, dass bei den an Blauzungenkrankheit leidenden Rindern und Schafen die Mortalität im Bereich von wenigen Prozent liegt.

3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die VO BVET 2008 verstosse gegen das Heilmittelgesetz. Das gemäss Art. 3 VO BVET 2008 als Impfstoff eingesetzte Präparat Zulvac® 8 Bovis sei nicht zugelassen gewesen. Die Voraussetzungen für eine Verwendung ohne Zulassung seien nicht erfüllt gewesen. Die Verweigerung der Impfung mit diesem Präparat könne daher nicht strafbar sein.

3.5.2 Das BVET hat am 26. Mai 2008 gestützt auf Art. 9 Abs. 4
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 9 Zulassung - 1 Verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel, die zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln bestimmt sind (Arzneimittelvormischungen), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen.
1    Verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel, die zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln bestimmt sind (Arzneimittelvormischungen), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen.
2    Keine Zulassung brauchen:
a  Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Spitalapotheke in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis oder für ein bestimmtes Tier oder einen bestimmten Tierbestand hergestellt werden (Formula magistralis); gestützt auf eine solche Verschreibung kann das Arzneimittel in der öffentlichen Apotheke oder der Spitalapotheke ad hoc oder defekturmässig hergestellt, aber nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden;
b  Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, nach einer speziellen Präparate-Monografie der Pharmakopöe oder eines andern vom Institut anerkannten Arzneibuchs oder Formulariums ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind (Formula officinalis);
c  nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, im Rahmen der Abgabekompetenz der für die Herstellung verantwortlichen Person gemäss Artikel 25 nach einer eigenen oder einer in der Fachliteratur veröffentlichten Formel ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind;
cbis  Arzneimittel, für die nachweislich kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel zugelassen oder verfügbar ist, die in einer Spitalapotheke gemäss einer spitalinternen Arzneimittelliste defekturmässig hergestellt werden und für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind;
d  Arzneimittel für klinische Versuche;
e  Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind;
f  Arzneimittel, die am 1. Januar 2002 in einem Kanton zugelassen waren und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. März 2016 noch in Verkehr befinden; sie sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen ausschliesslich im betreffenden Kanton in Verkehr gebracht und nur durch Personen abgegeben werden, die nach diesem Gesetz zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind.
2bis    bis Mit der Herstellung von Arzneimitteln nach Absatz 2 Buchstaben a-cbis darf ein Betrieb mit Herstellungsbewilligung beauftragt werden (Lohnherstellung).37
2ter    Betriebe mit einer Herstellungsbewilligung des Instituts können ein Komplementärarzneimittel, für das nachweislich kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel verfügbar oder zugelassen ist, auch ohne Lohnherstellungsauftrag nach Absatz 2bis herstellen und an Betriebe, die nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c herstellberechtigt sind, vertreiben. Ein Betrieb darf pro Wirkstoff und Jahr höchstens 100 Packungen eines solchen Arzneimittels mit insgesamt höchstens 3000 Tagesdosen herstellen; bei homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln gilt diese Beschränkung für jede Verdünnungsstufe einzeln.38
2quater    Der Bundesrat legt die qualitativen und quantitativen Kriterien für die Arzneimittel fest, die nach den Absätzen 2 Buchstaben a-cbis und 2bis hergestellt werden, und die qualitativen Kriterien für Arzneimittel, die nach Absatz 2ter hergestellt werden.39
3    Der Bundesrat kann für Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind, eine Zulassung für das Gewinnungs- oder Herstellungsverfahren vorschreiben.
4    ...40
HMG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 8 Daten zu Klauentieren - 1 Tierhalter müssen für die in ihrer Tierhaltung vorhandenen Klauentiere die folgenden Daten erfassen:
1    Tierhalter müssen für die in ihrer Tierhaltung vorhandenen Klauentiere die folgenden Daten erfassen:
a  für Tiere der Rinder- und der Ziegengattung: die Belegungs-, Besamungs- und Sprungdaten;
b  für Tiere der Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild: die Zu- und Abgänge.
2    Die Daten sind spätestens nach drei Tagen zu erfassen.
der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und Art. 48 Abs. 1
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 48 Mittel zur Erkennung, Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen - 1 Zur Erkennung einer Seuche am Tier und zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen dürfen nur immunologische Erzeugnisse verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut nach der Heilmittelgesetzgebung zugelassen und zusätzlich vom BLV genehmigt sind. Das BLV erteilt die Genehmigung, sofern die Verwendung des immunologischen Erzeugnisses nach der vorliegenden Verordnung nicht verboten ist. Die immunologischen Erzeugnisse dürfen nur an Tierärztinnen und Tierärzte und an Behörden abgegeben werden.
1    Zur Erkennung einer Seuche am Tier und zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen dürfen nur immunologische Erzeugnisse verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut nach der Heilmittelgesetzgebung zugelassen und zusätzlich vom BLV genehmigt sind. Das BLV erteilt die Genehmigung, sofern die Verwendung des immunologischen Erzeugnisses nach der vorliegenden Verordnung nicht verboten ist. Die immunologischen Erzeugnisse dürfen nur an Tierärztinnen und Tierärzte und an Behörden abgegeben werden.
2    Das BLV veröffentlicht periodisch das Verzeichnis der zu diesem Zweck genehmigten immunologischen Erzeugnisse.
3    Das BLV kann das Anpreisen von Stoffen und Präparaten zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen verbieten, wenn deren Wirkung wissenschaftlich nicht begründet ist.
TSV den Vertrieb und die Abgabe von Zulvac® 8 Bovis für die Impfkampagne gegen die Blauzungenkrankheit bei amtlich angeordneten Impfungen befristet auf das Jahr 2008 bewilligt.

Das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden.
1    Dieses Gesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden.
2    Es soll zudem:
a  Konsumentinnen und Konsumenten von Heilmitteln vor Täuschung schützen;
b  dazu beitragen, dass die in Verkehr gebrachten Heilmittel ihrem Zweck entsprechend und massvoll verwendet werden;
c  dazu beitragen, dass eine sichere und geordnete Versorgung mit Heilmitteln, einschliesslich der dafür nötigen fachlichen Information und Beratung, im ganzen Land angeboten wird.
3    Beim Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere beim Erlass von Verordnungen und bei der Anwendung im Einzelfall, ist darauf zu achten, dass:
a  die Leistungsfähigkeit und die Unabhängigkeit der schweizerischen Heilmittelkontrolle gewahrt werden;
b  für die Forschung und Entwicklung im Heilmittelbereich günstige Rahmenbedingungen bestehen;
c  die miteinander im Wettbewerb stehenden Marktpartner den gleichen gesetzlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen genügen.
HMG). Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte (Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 4 Begriffe - 1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1    Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte;
abis  Arzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die zur Anwendung nach den Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften bestimmt sind;
ater  Komplementärarzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die nach den Herstellungsvorschriften komplementärmedizinischer Therapierichtungen wie der Homöopathie, der anthroposophischen Medizin oder der traditionellen asiatischen Medizin hergestellt und deren Anwendungsgebiet gemäss den Prinzipien der entsprechenden Therapierichtung festgelegt wird;
ater1  es der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer lebensbedrohenden oder chronisch invalidisierenden Erkrankung dient, von der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung höchstens fünf von zehntausend Personen in der Schweiz betroffen sind, oder
ater2  ihm oder seinem Wirkstoff von einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle im Sinne von Artikel 13 der Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten zuerkannt wird;
bwichtiges  Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Geräte, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird;
c  Herstellen: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigaben;
d  Inverkehrbringen: das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln;
e  Vertreiben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels, einschliesslich der Tätigkeiten der Mäklerinnen und Mäkler sowie der Agentinnen und Agenten, mit Ausnahme des Abgebens;
f  Abgeben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren;
fbis  Verschreibung: protokollierter Entscheid einer berechtigten Medizinalperson, der gemäss Artikel 26 Absatz 2 für eine bestimmte Person ausgestellt ist und dieser Person ein Zugangsrecht zu medizinischen Leistungen wie Pflegeleistungen, Medikamenten, Analysen oder Medizinprodukten erteilt;
g  Pharmakopöe (Pharmacopoea Europaea und Pharmacopoea Helvetica): eine Sammlung von Vorschriften über die Qualität von Arzneimitteln, pharmazeutischen Hilfsstoffen und einzelnen Medizinprodukten;
h  neuer Wirkstoff: Wirkstoff, der in der Schweiz erstmals im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens nach Artikel 11 zugelassen wird. Bisher nur in Humanarzneimitteln zugelassene Wirkstoffe gelten als neue Wirkstoffe, wenn sie in Tierarzneimitteln eingesetzt werden, und umgekehrt;
i  öffentliche Apotheke: kantonal bewilligter Apothekenbetrieb, durch eine Apothekerin oder einen Apotheker geführt, der regelmässige Öffnungszeiten garantiert und einen direkten Zugang für die Öffentlichkeit anbietet;
j  Spitalapotheke: Einrichtung in einem Spitalbetrieb, die von einer Apothekerin oder einem Apotheker geführt wird und namentlich pharmazeutische Dienstleistungen an die Kundschaft des Spitals anbietet; für die Herstellung von Radiopharmazeutika nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 2bis gilt auch ein spitalinterner radiopharmazeutischer Betrieb als Spitalapotheke;
k  Selbstdispensation: kantonal bewilligte Abgabe von Arzneimitteln innerhalb einer Arztpraxis beziehungsweise einer ambulanten Institution des Gesundheitswesens, deren Apotheke unter fachlicher Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung steht.
2    Der Bundesrat kann durch Verordnung die übrigen in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sowie die Begriffe nach Absatz 1 voneinander abgrenzen, näher ausführen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Ausnahmen vorsehen.
3    Er kann für den Bereich der Medizinprodukte die Begriffe nach Absatz 1 durch Verordnung abweichend definieren, sofern dies der internationalen Harmonisierung dient.25
HMG). Verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel, die zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln bestimmt sind (Arzneimittelvormischungen), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen (Art. 9 Abs. 1
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 9 Zulassung - 1 Verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel, die zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln bestimmt sind (Arzneimittelvormischungen), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen.
1    Verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel, die zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln bestimmt sind (Arzneimittelvormischungen), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen.
2    Keine Zulassung brauchen:
a  Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Spitalapotheke in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis oder für ein bestimmtes Tier oder einen bestimmten Tierbestand hergestellt werden (Formula magistralis); gestützt auf eine solche Verschreibung kann das Arzneimittel in der öffentlichen Apotheke oder der Spitalapotheke ad hoc oder defekturmässig hergestellt, aber nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden;
b  Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, nach einer speziellen Präparate-Monografie der Pharmakopöe oder eines andern vom Institut anerkannten Arzneibuchs oder Formulariums ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind (Formula officinalis);
c  nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, im Rahmen der Abgabekompetenz der für die Herstellung verantwortlichen Person gemäss Artikel 25 nach einer eigenen oder einer in der Fachliteratur veröffentlichten Formel ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind;
cbis  Arzneimittel, für die nachweislich kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel zugelassen oder verfügbar ist, die in einer Spitalapotheke gemäss einer spitalinternen Arzneimittelliste defekturmässig hergestellt werden und für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind;
d  Arzneimittel für klinische Versuche;
e  Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind;
f  Arzneimittel, die am 1. Januar 2002 in einem Kanton zugelassen waren und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. März 2016 noch in Verkehr befinden; sie sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen ausschliesslich im betreffenden Kanton in Verkehr gebracht und nur durch Personen abgegeben werden, die nach diesem Gesetz zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind.
2bis    bis Mit der Herstellung von Arzneimitteln nach Absatz 2 Buchstaben a-cbis darf ein Betrieb mit Herstellungsbewilligung beauftragt werden (Lohnherstellung).37
2ter    Betriebe mit einer Herstellungsbewilligung des Instituts können ein Komplementärarzneimittel, für das nachweislich kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel verfügbar oder zugelassen ist, auch ohne Lohnherstellungsauftrag nach Absatz 2bis herstellen und an Betriebe, die nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c herstellberechtigt sind, vertreiben. Ein Betrieb darf pro Wirkstoff und Jahr höchstens 100 Packungen eines solchen Arzneimittels mit insgesamt höchstens 3000 Tagesdosen herstellen; bei homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln gilt diese Beschränkung für jede Verdünnungsstufe einzeln.38
2quater    Der Bundesrat legt die qualitativen und quantitativen Kriterien für die Arzneimittel fest, die nach den Absätzen 2 Buchstaben a-cbis und 2bis hergestellt werden, und die qualitativen Kriterien für Arzneimittel, die nach Absatz 2ter hergestellt werden.39
3    Der Bundesrat kann für Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind, eine Zulassung für das Gewinnungs- oder Herstellungsverfahren vorschreiben.
4    ...40
HMG). Das Institut kann den Vertrieb oder die Abgabe von nicht zugelassenen Arzneimitteln gegen lebensbedrohende Krankheiten befristet bewilligen, wenn dies mit dem Schutz der Gesundheit vereinbar ist, von der Anwendung ein grosser
therapeutischer Nutzen zu erwarten ist und wenn kein vergleichbares Arzneimittel zur Verfügung steht (Art. 9 Abs. 4
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 9 Zulassung - 1 Verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel, die zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln bestimmt sind (Arzneimittelvormischungen), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen.
1    Verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel, die zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln bestimmt sind (Arzneimittelvormischungen), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen.
2    Keine Zulassung brauchen:
a  Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Spitalapotheke in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis oder für ein bestimmtes Tier oder einen bestimmten Tierbestand hergestellt werden (Formula magistralis); gestützt auf eine solche Verschreibung kann das Arzneimittel in der öffentlichen Apotheke oder der Spitalapotheke ad hoc oder defekturmässig hergestellt, aber nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden;
b  Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, nach einer speziellen Präparate-Monografie der Pharmakopöe oder eines andern vom Institut anerkannten Arzneibuchs oder Formulariums ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind (Formula officinalis);
c  nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, im Rahmen der Abgabekompetenz der für die Herstellung verantwortlichen Person gemäss Artikel 25 nach einer eigenen oder einer in der Fachliteratur veröffentlichten Formel ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind;
cbis  Arzneimittel, für die nachweislich kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel zugelassen oder verfügbar ist, die in einer Spitalapotheke gemäss einer spitalinternen Arzneimittelliste defekturmässig hergestellt werden und für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind;
d  Arzneimittel für klinische Versuche;
e  Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind;
f  Arzneimittel, die am 1. Januar 2002 in einem Kanton zugelassen waren und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. März 2016 noch in Verkehr befinden; sie sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen ausschliesslich im betreffenden Kanton in Verkehr gebracht und nur durch Personen abgegeben werden, die nach diesem Gesetz zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind.
2bis    bis Mit der Herstellung von Arzneimitteln nach Absatz 2 Buchstaben a-cbis darf ein Betrieb mit Herstellungsbewilligung beauftragt werden (Lohnherstellung).37
2ter    Betriebe mit einer Herstellungsbewilligung des Instituts können ein Komplementärarzneimittel, für das nachweislich kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel verfügbar oder zugelassen ist, auch ohne Lohnherstellungsauftrag nach Absatz 2bis herstellen und an Betriebe, die nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c herstellberechtigt sind, vertreiben. Ein Betrieb darf pro Wirkstoff und Jahr höchstens 100 Packungen eines solchen Arzneimittels mit insgesamt höchstens 3000 Tagesdosen herstellen; bei homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln gilt diese Beschränkung für jede Verdünnungsstufe einzeln.38
2quater    Der Bundesrat legt die qualitativen und quantitativen Kriterien für die Arzneimittel fest, die nach den Absätzen 2 Buchstaben a-cbis und 2bis hergestellt werden, und die qualitativen Kriterien für Arzneimittel, die nach Absatz 2ter hergestellt werden.39
3    Der Bundesrat kann für Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind, eine Zulassung für das Gewinnungs- oder Herstellungsverfahren vorschreiben.
4    ...40
HMG; sog. Compassionate Use). Art. 9 Abs. 4
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 9 Zulassung - 1 Verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel, die zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln bestimmt sind (Arzneimittelvormischungen), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen.
1    Verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel, die zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln bestimmt sind (Arzneimittelvormischungen), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen.
2    Keine Zulassung brauchen:
a  Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Spitalapotheke in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis oder für ein bestimmtes Tier oder einen bestimmten Tierbestand hergestellt werden (Formula magistralis); gestützt auf eine solche Verschreibung kann das Arzneimittel in der öffentlichen Apotheke oder der Spitalapotheke ad hoc oder defekturmässig hergestellt, aber nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden;
b  Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, nach einer speziellen Präparate-Monografie der Pharmakopöe oder eines andern vom Institut anerkannten Arzneibuchs oder Formulariums ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind (Formula officinalis);
c  nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, im Rahmen der Abgabekompetenz der für die Herstellung verantwortlichen Person gemäss Artikel 25 nach einer eigenen oder einer in der Fachliteratur veröffentlichten Formel ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind;
cbis  Arzneimittel, für die nachweislich kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel zugelassen oder verfügbar ist, die in einer Spitalapotheke gemäss einer spitalinternen Arzneimittelliste defekturmässig hergestellt werden und für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind;
d  Arzneimittel für klinische Versuche;
e  Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind;
f  Arzneimittel, die am 1. Januar 2002 in einem Kanton zugelassen waren und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. März 2016 noch in Verkehr befinden; sie sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen ausschliesslich im betreffenden Kanton in Verkehr gebracht und nur durch Personen abgegeben werden, die nach diesem Gesetz zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind.
2bis    bis Mit der Herstellung von Arzneimitteln nach Absatz 2 Buchstaben a-cbis darf ein Betrieb mit Herstellungsbewilligung beauftragt werden (Lohnherstellung).37
2ter    Betriebe mit einer Herstellungsbewilligung des Instituts können ein Komplementärarzneimittel, für das nachweislich kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel verfügbar oder zugelassen ist, auch ohne Lohnherstellungsauftrag nach Absatz 2bis herstellen und an Betriebe, die nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c herstellberechtigt sind, vertreiben. Ein Betrieb darf pro Wirkstoff und Jahr höchstens 100 Packungen eines solchen Arzneimittels mit insgesamt höchstens 3000 Tagesdosen herstellen; bei homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln gilt diese Beschränkung für jede Verdünnungsstufe einzeln.38
2quater    Der Bundesrat legt die qualitativen und quantitativen Kriterien für die Arzneimittel fest, die nach den Absätzen 2 Buchstaben a-cbis und 2bis hergestellt werden, und die qualitativen Kriterien für Arzneimittel, die nach Absatz 2ter hergestellt werden.39
3    Der Bundesrat kann für Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind, eine Zulassung für das Gewinnungs- oder Herstellungsverfahren vorschreiben.
4    ...40
HMG wird konkretisiert durch Art. 18 ff. der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 22. Juni 2006 über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV; SR 812.212.23).

Die in Art. 9 Abs. 4
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 9 Zulassung - 1 Verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel, die zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln bestimmt sind (Arzneimittelvormischungen), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen.
1    Verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel, die zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln bestimmt sind (Arzneimittelvormischungen), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen.
2    Keine Zulassung brauchen:
a  Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Spitalapotheke in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis oder für ein bestimmtes Tier oder einen bestimmten Tierbestand hergestellt werden (Formula magistralis); gestützt auf eine solche Verschreibung kann das Arzneimittel in der öffentlichen Apotheke oder der Spitalapotheke ad hoc oder defekturmässig hergestellt, aber nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden;
b  Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, nach einer speziellen Präparate-Monografie der Pharmakopöe oder eines andern vom Institut anerkannten Arzneibuchs oder Formulariums ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind (Formula officinalis);
c  nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, im Rahmen der Abgabekompetenz der für die Herstellung verantwortlichen Person gemäss Artikel 25 nach einer eigenen oder einer in der Fachliteratur veröffentlichten Formel ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind;
cbis  Arzneimittel, für die nachweislich kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel zugelassen oder verfügbar ist, die in einer Spitalapotheke gemäss einer spitalinternen Arzneimittelliste defekturmässig hergestellt werden und für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind;
d  Arzneimittel für klinische Versuche;
e  Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind;
f  Arzneimittel, die am 1. Januar 2002 in einem Kanton zugelassen waren und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. März 2016 noch in Verkehr befinden; sie sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen ausschliesslich im betreffenden Kanton in Verkehr gebracht und nur durch Personen abgegeben werden, die nach diesem Gesetz zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind.
2bis    bis Mit der Herstellung von Arzneimitteln nach Absatz 2 Buchstaben a-cbis darf ein Betrieb mit Herstellungsbewilligung beauftragt werden (Lohnherstellung).37
2ter    Betriebe mit einer Herstellungsbewilligung des Instituts können ein Komplementärarzneimittel, für das nachweislich kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel verfügbar oder zugelassen ist, auch ohne Lohnherstellungsauftrag nach Absatz 2bis herstellen und an Betriebe, die nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c herstellberechtigt sind, vertreiben. Ein Betrieb darf pro Wirkstoff und Jahr höchstens 100 Packungen eines solchen Arzneimittels mit insgesamt höchstens 3000 Tagesdosen herstellen; bei homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln gilt diese Beschränkung für jede Verdünnungsstufe einzeln.38
2quater    Der Bundesrat legt die qualitativen und quantitativen Kriterien für die Arzneimittel fest, die nach den Absätzen 2 Buchstaben a-cbis und 2bis hergestellt werden, und die qualitativen Kriterien für Arzneimittel, die nach Absatz 2ter hergestellt werden.39
3    Der Bundesrat kann für Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind, eine Zulassung für das Gewinnungs- oder Herstellungsverfahren vorschreiben.
4    ...40
HMG genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es stand im Jahr 2008 kein vergleichbares, zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung, die Anwendung des Impfstoffs liess einen grossen therapeutischen Nutzen erwarten und nur geringfügige Nebenwirkungen befürchten, und die Blauzungenkrankheit kann, auch wenn die Mortalitätsrate gering ist, als für gewisse Wiederkäuer lebensbedrohende Krankheit qualifiziert werden.

3.5.3 Was der Beschwerdeführer dazu in Bezug auf die Nebenwirkungen vorbringt, ist einerseits unzulässige appellatorische Kritik an den Feststellungen der Vorinstanz und geht andererseits an der Sache vorbei. Die Überprüfung von Meldungen im Jahr 2008 betreffend vermutete Nebenwirkungen der Impfung ergab, dass die gemeldeten Schäden grösstenteils nicht auf die Impfung, sondern auf andere Ursachen (Krankheitserreger) zurückzuführen waren. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz schwerwiegende Nebenwirkungen der Impfung im Jahre 2008 unter Berufung auf Erkenntnisse aus Untersuchungen verneinte, die erst im Jahr 2009 vorlagen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Arzneimittelagentur (EMEA) als Nebenwirkungen des Impfstoffs Zulvac® 8 Bovis einzig Erhöhung der Rektaltemperatur bei Kälbern festhielt und am 15. Januar 2010 diesen Impfstoff als Arzneimittel zuliess.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 45
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 45 Anforderungen - 1 Ein Medizinprodukt darf bei seiner bestimmungsgemässen Verwendung die Gesundheit der Anwenderinnen und Anwender, Konsumentinnen und Konsumenten, Patientinnen und Patienten sowie Dritter nicht gefährden. Die vorgesehene Leistung muss nachgewiesen sein.102
1    Ein Medizinprodukt darf bei seiner bestimmungsgemässen Verwendung die Gesundheit der Anwenderinnen und Anwender, Konsumentinnen und Konsumenten, Patientinnen und Patienten sowie Dritter nicht gefährden. Die vorgesehene Leistung muss nachgewiesen sein.102
2    Wer ein Medizinprodukt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Anforderungen erfüllt.
3    Der Bundesrat legt die Anforderungen an Medizinprodukte fest. Er bestimmt insbesondere:
a  die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen;
b  die Regeln ihrer Klassifizierung;
c  die Sprachen für die Produktinformation;
d  die Kennzeichnung der Produkte.
4    Das Institut bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft technische Normen und gemeinsame Spezifikationen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen und gemeinsamen Spezifikationen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.105
5    Der Bundesrat regelt, welche Anforderungen für Medizinprodukte gelten, die für Versuche bestimmt sind.
6    Er kann Erleichterungen für Medizinprodukte vorsehen, die ausschliesslich in Gesundheitseinrichtungen hergestellt und verwendet werden.106
7    Er kann vorsehen, dass Einmalprodukte aufbereitet und wiederverwendet werden dürfen. Er legt die entsprechenden Voraussetzungen fest.107
HMG für ein Inverkehrbringen des fraglichen Impfstoffs nicht erfüllt gewesen seien, geht an der Sache vorbei. Die genannte Bestimmung betrifft Medizinprodukte. Ein Impfstoff ist indessen kein Medizinprodukt (siehe dazu Art. 4 Abs. 1 lit. b
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 4 Begriffe - 1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1    Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte;
abis  Arzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die zur Anwendung nach den Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften bestimmt sind;
ater  Komplementärarzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die nach den Herstellungsvorschriften komplementärmedizinischer Therapierichtungen wie der Homöopathie, der anthroposophischen Medizin oder der traditionellen asiatischen Medizin hergestellt und deren Anwendungsgebiet gemäss den Prinzipien der entsprechenden Therapierichtung festgelegt wird;
ater1  es der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer lebensbedrohenden oder chronisch invalidisierenden Erkrankung dient, von der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung höchstens fünf von zehntausend Personen in der Schweiz betroffen sind, oder
ater2  ihm oder seinem Wirkstoff von einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle im Sinne von Artikel 13 der Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten zuerkannt wird;
bwichtiges  Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Geräte, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird;
c  Herstellen: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigaben;
d  Inverkehrbringen: das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln;
e  Vertreiben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels, einschliesslich der Tätigkeiten der Mäklerinnen und Mäkler sowie der Agentinnen und Agenten, mit Ausnahme des Abgebens;
f  Abgeben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren;
fbis  Verschreibung: protokollierter Entscheid einer berechtigten Medizinalperson, der gemäss Artikel 26 Absatz 2 für eine bestimmte Person ausgestellt ist und dieser Person ein Zugangsrecht zu medizinischen Leistungen wie Pflegeleistungen, Medikamenten, Analysen oder Medizinprodukten erteilt;
g  Pharmakopöe (Pharmacopoea Europaea und Pharmacopoea Helvetica): eine Sammlung von Vorschriften über die Qualität von Arzneimitteln, pharmazeutischen Hilfsstoffen und einzelnen Medizinprodukten;
h  neuer Wirkstoff: Wirkstoff, der in der Schweiz erstmals im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens nach Artikel 11 zugelassen wird. Bisher nur in Humanarzneimitteln zugelassene Wirkstoffe gelten als neue Wirkstoffe, wenn sie in Tierarzneimitteln eingesetzt werden, und umgekehrt;
i  öffentliche Apotheke: kantonal bewilligter Apothekenbetrieb, durch eine Apothekerin oder einen Apotheker geführt, der regelmässige Öffnungszeiten garantiert und einen direkten Zugang für die Öffentlichkeit anbietet;
j  Spitalapotheke: Einrichtung in einem Spitalbetrieb, die von einer Apothekerin oder einem Apotheker geführt wird und namentlich pharmazeutische Dienstleistungen an die Kundschaft des Spitals anbietet; für die Herstellung von Radiopharmazeutika nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 2bis gilt auch ein spitalinterner radiopharmazeutischer Betrieb als Spitalapotheke;
k  Selbstdispensation: kantonal bewilligte Abgabe von Arzneimitteln innerhalb einer Arztpraxis beziehungsweise einer ambulanten Institution des Gesundheitswesens, deren Apotheke unter fachlicher Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung steht.
2    Der Bundesrat kann durch Verordnung die übrigen in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sowie die Begriffe nach Absatz 1 voneinander abgrenzen, näher ausführen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Ausnahmen vorsehen.
3    Er kann für den Bereich der Medizinprodukte die Begriffe nach Absatz 1 durch Verordnung abweichend definieren, sofern dies der internationalen Harmonisierung dient.25
HMG), sondern ein Arzneimittel (vgl. hiezu Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 4 Begriffe - 1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1    Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte;
abis  Arzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die zur Anwendung nach den Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften bestimmt sind;
ater  Komplementärarzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die nach den Herstellungsvorschriften komplementärmedizinischer Therapierichtungen wie der Homöopathie, der anthroposophischen Medizin oder der traditionellen asiatischen Medizin hergestellt und deren Anwendungsgebiet gemäss den Prinzipien der entsprechenden Therapierichtung festgelegt wird;
ater1  es der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer lebensbedrohenden oder chronisch invalidisierenden Erkrankung dient, von der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung höchstens fünf von zehntausend Personen in der Schweiz betroffen sind, oder
ater2  ihm oder seinem Wirkstoff von einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle im Sinne von Artikel 13 der Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten zuerkannt wird;
bwichtiges  Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Geräte, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird;
c  Herstellen: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigaben;
d  Inverkehrbringen: das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln;
e  Vertreiben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels, einschliesslich der Tätigkeiten der Mäklerinnen und Mäkler sowie der Agentinnen und Agenten, mit Ausnahme des Abgebens;
f  Abgeben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren;
fbis  Verschreibung: protokollierter Entscheid einer berechtigten Medizinalperson, der gemäss Artikel 26 Absatz 2 für eine bestimmte Person ausgestellt ist und dieser Person ein Zugangsrecht zu medizinischen Leistungen wie Pflegeleistungen, Medikamenten, Analysen oder Medizinprodukten erteilt;
g  Pharmakopöe (Pharmacopoea Europaea und Pharmacopoea Helvetica): eine Sammlung von Vorschriften über die Qualität von Arzneimitteln, pharmazeutischen Hilfsstoffen und einzelnen Medizinprodukten;
h  neuer Wirkstoff: Wirkstoff, der in der Schweiz erstmals im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens nach Artikel 11 zugelassen wird. Bisher nur in Humanarzneimitteln zugelassene Wirkstoffe gelten als neue Wirkstoffe, wenn sie in Tierarzneimitteln eingesetzt werden, und umgekehrt;
i  öffentliche Apotheke: kantonal bewilligter Apothekenbetrieb, durch eine Apothekerin oder einen Apotheker geführt, der regelmässige Öffnungszeiten garantiert und einen direkten Zugang für die Öffentlichkeit anbietet;
j  Spitalapotheke: Einrichtung in einem Spitalbetrieb, die von einer Apothekerin oder einem Apotheker geführt wird und namentlich pharmazeutische Dienstleistungen an die Kundschaft des Spitals anbietet; für die Herstellung von Radiopharmazeutika nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 2bis gilt auch ein spitalinterner radiopharmazeutischer Betrieb als Spitalapotheke;
k  Selbstdispensation: kantonal bewilligte Abgabe von Arzneimitteln innerhalb einer Arztpraxis beziehungsweise einer ambulanten Institution des Gesundheitswesens, deren Apotheke unter fachlicher Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung steht.
2    Der Bundesrat kann durch Verordnung die übrigen in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sowie die Begriffe nach Absatz 1 voneinander abgrenzen, näher ausführen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Ausnahmen vorsehen.
3    Er kann für den Bereich der Medizinprodukte die Begriffe nach Absatz 1 durch Verordnung abweichend definieren, sofern dies der internationalen Harmonisierung dient.25
HMG). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 3
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 3 Sorgfaltspflicht - 1 Wer mit Heilmitteln umgeht, muss dabei alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird.
1    Wer mit Heilmitteln umgeht, muss dabei alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird.
2    Bei Komplementärarzneimitteln ohne Indikationsangabe ist der Stand von Wissenschaft und Technik, unter Einbezug der Prinzipien der entsprechenden Therapierichtung, zu beachten.8
HMG ("Sorgfaltspflicht") geht an der Sache vorbei. Wohl muss nach der genannten Bestimmung derjenige, welcher mit Heilmitteln umgeht, alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird. Im vorliegenden Fall der befristeten Bewilligung eines nicht zugelassenen Impfstoffs zur Bekämpfung einer Tierseuche geht es indessen nach Massgabe von Art. 9 Abs. 4
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 9 Zulassung - 1 Verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel, die zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln bestimmt sind (Arzneimittelvormischungen), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen.
1    Verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel, die zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln bestimmt sind (Arzneimittelvormischungen), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen.
2    Keine Zulassung brauchen:
a  Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Spitalapotheke in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis oder für ein bestimmtes Tier oder einen bestimmten Tierbestand hergestellt werden (Formula magistralis); gestützt auf eine solche Verschreibung kann das Arzneimittel in der öffentlichen Apotheke oder der Spitalapotheke ad hoc oder defekturmässig hergestellt, aber nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden;
b  Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, nach einer speziellen Präparate-Monografie der Pharmakopöe oder eines andern vom Institut anerkannten Arzneibuchs oder Formulariums ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind (Formula officinalis);
c  nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, im Rahmen der Abgabekompetenz der für die Herstellung verantwortlichen Person gemäss Artikel 25 nach einer eigenen oder einer in der Fachliteratur veröffentlichten Formel ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind;
cbis  Arzneimittel, für die nachweislich kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel zugelassen oder verfügbar ist, die in einer Spitalapotheke gemäss einer spitalinternen Arzneimittelliste defekturmässig hergestellt werden und für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind;
d  Arzneimittel für klinische Versuche;
e  Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind;
f  Arzneimittel, die am 1. Januar 2002 in einem Kanton zugelassen waren und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. März 2016 noch in Verkehr befinden; sie sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen ausschliesslich im betreffenden Kanton in Verkehr gebracht und nur durch Personen abgegeben werden, die nach diesem Gesetz zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind.
2bis    bis Mit der Herstellung von Arzneimitteln nach Absatz 2 Buchstaben a-cbis darf ein Betrieb mit Herstellungsbewilligung beauftragt werden (Lohnherstellung).37
2ter    Betriebe mit einer Herstellungsbewilligung des Instituts können ein Komplementärarzneimittel, für das nachweislich kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel verfügbar oder zugelassen ist, auch ohne Lohnherstellungsauftrag nach Absatz 2bis herstellen und an Betriebe, die nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c herstellberechtigt sind, vertreiben. Ein Betrieb darf pro Wirkstoff und Jahr höchstens 100 Packungen eines solchen Arzneimittels mit insgesamt höchstens 3000 Tagesdosen herstellen; bei homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln gilt diese Beschränkung für jede Verdünnungsstufe einzeln.38
2quater    Der Bundesrat legt die qualitativen und quantitativen Kriterien für die Arzneimittel fest, die nach den Absätzen 2 Buchstaben a-cbis und 2bis hergestellt werden, und die qualitativen Kriterien für Arzneimittel, die nach Absatz 2ter hergestellt werden.39
3    Der Bundesrat kann für Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind, eine Zulassung für das Gewinnungs- oder Herstellungsverfahren vorschreiben.
4    ...40
HMG um eine Abwägung der Gefahr für die Gesundheit der Tiere in Form von Nebenwirkungen der Impfung einerseits und des therapeutischen Nutzens in Form eines Schutzes vor der Krankheit infolge der Impfung andererseits.

3.6
3.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Impfobligatorium gemäss VO BVET 2008 verstosse gegen verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0), unter anderem gegen Art. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen;
b  den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen;
c  die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen;
d  den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebens-mitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
, 7
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 7 Lebensmittelsicherheit - 1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
1    Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
2    Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie:
a  gesundheitsschädlich sind; oder
b  für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
3    Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen:
a  die normalen Bedingungen seiner Verwendung auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen;
b  die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch die Konsumentinnen und Konsumenten; sowie
c  die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten oder sonst wie allgemein zugänglichen Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie.
4    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest.
5    Er kann eine Bewilligungs- oder eine Meldepflicht einführen für:
a  neuartige Lebensmittel;
b  Lebensmittel, die für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben;
c  Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische oder andere physiologische Wirkungen angepriesen werden;
d  Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind.
6    Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen.
und 10
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 10 Hygiene - 1 Wer mit Lebensmitteln umgeht, muss dafür sorgen, dass diese durch den Umgang in hygienischer Hinsicht nicht beeinträchtigt werden.
1    Wer mit Lebensmitteln umgeht, muss dafür sorgen, dass diese durch den Umgang in hygienischer Hinsicht nicht beeinträchtigt werden.
2    Personen, die krank oder verletzt sind und deshalb im Umgang mit Lebensmitteln die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten gefährden können, müssen besondere Schutzmassnahmen einhalten.
3    Der Bundesrat erlässt Hygienevorschriften über:
a  den Umgang mit Lebensmitteln;
b  die Räume, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und deren Ausstattung;
c  die in Schlachtbetrieben erforderlichen Räume und Einrichtungen, je nach Art und Umfang der Schlachtungen.
4    Er kann Anforderungen an die Hygienekenntnisse von Personen festlegen, die mit Lebensmitteln umgehen.
LMG. Der Impfstoff Zulvac® 8 Bovis enthalte Stoffe wie Sponin, Aluminiumhydroxid und Thiomersal, die in die Milch und das Fleisch der geimpften Nutztiere gelangen und auf diesem Wege die Gesundheit von Menschen gefährden können.

Die Vorinstanz verweist auf eine Mitteilung des BVET, wonach Untersuchungen des Instituts für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe IVI ergaben, dass Fleisch und Milch von geimpften Tieren keine Rückstände des Impfstoffs enthielten und somit für die menschliche Gesundheit unbedenklich sind. Darauf wird auch in der Antwort des Bundesrates vom 30. November 2009 auf eine Frage im Nationalrat (09.5477) hingewiesen. Weshalb und inwiefern die genannten Untersuchungsergebnisse nicht zuverlässig sein sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen. Dass die Untersuchungsergebnisse im Jahr 2008 noch nicht vorlagen, ist insoweit unerheblich. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die im Impfstoff Zulvac® 8 Bovis enthaltenen Zusatzstoffe Sponin, Aluminiumhydroxid und Thiomersal die menschliche Gesundheit gefährden könnten, wenn sie in das Fleisch und/oder die Milch gelangen würden, was die Vorinstanz mit der Begründung verneint, dass die genannten Zusatzstoffe im Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneirückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs aufgelistet sind, mithin im
Verzeichnis der Stoffe, für die keine Höchstmengen für Rückstände gelten.
3.6.2 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er im Bereich der tierschutzkonformen Bewirtschaftung und Produktion von naturnahem "Terra Suisse"-Fleisch tätig ist. Wenn er seine Kühe und die zu schlachtenden Rinder mit einem unerprobten, nicht zugelassenen und mit Giftstoffen versehenen Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit geimpft hätte, so hätte er seines Erachtens daher auch gegen das Täuschungsverbot gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 18 Täuschungsschutz - 1 Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen.
1    Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen.
2    Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19925 über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten.
3    Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken.
4    Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes:
a  Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen;
b  Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen;
c  Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können;
d  die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben.
5    Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen.
und 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 18 Täuschungsschutz - 1 Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen.
1    Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen.
2    Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19925 über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten.
3    Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken.
4    Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes:
a  Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen;
b  Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen;
c  Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können;
d  die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben.
5    Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen.
LMG verstossen. Da insofern die VO BVET 2008 einen verantwortungsbewussten und naturnah produzierenden Tierhalter letztlich zu einer Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz veranlasst hätte, sei die Verordnung gesetzwidrig und damit für ihn als unbeachtlich einzustufen.

Der Einwand ist unbegründet. Die Richtlinien des Grossverteilers, welcher das Label "Terra Suisse" vermarktet, enthalten diesbezüglich keine Angaben betreffend die medizinische Betreuung der Tiere. Wohl mag der durchschnittliche Konsument unter dem Label "Terra Suisse" naturnah produzierte Nahrungsmittel erwarten. Er geht aber nicht davon aus, dass solche Tiere im Seuchenfall im Unterschied zu den anderen Tieren nicht mit den üblichen zur Verfügung stehenden Impfstoffen vor der Krankheit geschützt werden.
3.7
3.7.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) durch Nichtabnahme eines formrichtig angebotenen Beweismittels vor. Wissenschaftliche Analysen des Blauzungenimpfstoffs in Österreich hätten ergeben, dass zur Herstellung des Impfstoffs Zulvac® 8 Bovis genmanipulierte Viren verwendet worden seien. Die Produktion derartiger Impfstoffe verstosse gegen das vom Schweizervolk am 27. November 2005 beschlossene Genmoratorium, wonach in der Schweiz keine gentechnisch veränderten Organismen in Umlauf gebracht werden dürfen. Das BVET habe im Jahr 2009 den Impfstoff Zulvac® 8 Bovis plötzlich verboten und noch vorhandene Bestände in der ganzen Schweiz sofort aus dem Verkehr gezogen.
3.7.2 Zum Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung, dass für die Herstellung des Blauzungenimpfstoffs Zulvac® 8 Bovis gentechnisch veränderte Viren verwendet worden seien, beantragte der Beschwerdeführer in seiner Berufungsantwort die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die Vorinstanz erwägt, unter gentechnisch veränderten Organismen verstehe man Organismen (zu denen auch Mikroorganismen wie Viren gehörten), deren genetisches Material durch gentechnische Verfahren so verändert worden sei, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkomme. Beim Blauzungen-Impfstoff handle es sich um einen inaktivierten Impfstoff, also um ein Derivat des Virus der Blauzungenkrankheit aus dem Ausbruch der Krankheit im Jahr 2006 in den Benelux-Ländern. Dieses Virus sei isoliert und, weil Viren zum Fortpflanzen eine Wirtszelle benötigen, in BHK (baby hamster kidney)-Zellkulturen lediglich vermehrt und mittels binärem Ethylenimin und Formalin inaktiviert worden. Der Impfstoff Bovilis® BTV8 enthalte wie Zulvac® 8 Bovis ebenfalls das BTV8-Antigen, das auf baby hamster kidney (BHK)-Zellen vermehrt und anschliessend mit binärem Ethylenimin inaktiviert worden sei. Bovilis® BTV8 werde gemäss der Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010 (Art. 4 Abs. 1) eingesetzt und sei in der Schweiz als ordentlich zugelassener Impfstoff unter der IVI-Zulassungs-Nr. 1696 registriert. Sofern dieses inaktivierte Virus der Blauzungenkrankheit gentechnisch
veränderte Organismen enthalten würde, wäre das Inverkehrbringen nach der Freisetzungsverordnung (FrSV; SR 814.911) zu bewilligen. Diese Bewilligung wäre nach Art. 26 lit. h
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 26 Massgebliches Bewilligungsverfahren - Die Bewilligung nach Artikel 25 wird, je nach Produkt, von einer der folgenden Bundesstellen im Rahmen des jeweils massgeblichen Bewilligungsverfahrens erteilt:
a  Arzneimittel
b  Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe
c  pflanzliches Vermehrungsmaterial für ausschliesslich forstwirtschaftliche Verwendungen
d  pflanzliches Vermehrungsmaterial für alle übrigen Verwendungen
e  Pflanzenschutzmittel
f  Dünger
g  Futtermittel
h  ...
i  ...
j  Biozidprodukte
k  alle übrigen Produkte
FrSV im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gemäss der Arzneimittelverordnung vom BVET erteilt worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass mit der Herstellung des Impfstoffs Zulvac® 8 Bovis gegen das Genmoratorium verstossen worden sei, erweise sich demnach als unzutreffend.

3.7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dieser Begründung übergehe die Vorinstanz in willkürlicher Weise die Tatsache, dass die von ihr vorgelegten Informationen betreffend die Produktion des BTV8-Antigen auf baby hamstern lediglich auf Erkenntnissen bezüglich des Impfstoffs Bovilis® BTV8 beruhten, dass aber anerkanntermassen keine diesbezüglichen wissenschaftlichen Aussagen betreffend den hier zur Diskussion stehenden Impfstoff Zulvac® 8 Bovis vorlägen. Entsprechend gehe es nicht an, die Feststellungen über Bovilis® BTV8 einfach auf Zulvac® 8 Bovis zu übertragen; dies umso weniger, als das BVET den Impfstoff Zulvac® 8 Bovis im Jahre 2009 plötzlich aus dem Verkehr gezogen habe.
3.7.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Berufungsantwort vom 26. Oktober 2009, auf die er in der Beschwerde Bezug nimmt, zur Begründung seiner Auffassung, dass die Verordnung des BVET von 2008 gesetzwidrig sei, unter anderem Folgendes geltend (Akten des Kantonsgerichts act. 5 S. 17 f.):

"Dies umso mehr, als zwischenzeitlich auch noch bekannt geworden ist, dass sich bei einer in Österreich durchgeführten wissenschaftlichen Analyse der Blauzungenimpfstoffe herausstellte, dass für die Impfstoffherstellung genmanipulierte Viren verwendet wurden. Die Produktion derartiger Impfstoffe verstösst gegen das am 27. November 2005 vom Volk beschlossene Genmonatorium, wonach keine gentechnisch veränderten Organissmen in der Schweiz in Umlauf gebracht werden dürfen.

Beweis:
....

Sachverständigengutachten"

Der Beschwerdeführer schrieb mithin in seiner Berufungsantwort ganz allgemein von den Blauzungenimpfstoffen. Er behauptete nicht, dass konkret zur Herstellung des Impfstoffs Zulvac® 8 Bovis gentechnisch veränderte Organismen verwendet worden seien. Schon im Jahr 2008 bestanden neben dem Impfstoff Zulvac® 8 Bovis weitere Impfstoffe gegen die Blauzungenkrankheit. So wurden gemäss Art. 3 der Verordnung des BVET von 2008 auch die Impfstoffe Bovilis® BTV8 sowie BTVPUR AlSapTM 8 eingesetzt. Unter diesen Umständen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht zwischen den verschiedenen Impfstoffen unterscheidet und am Beispiel des im Jahr 2010 weiterhin eingesetzten Impfstoffs Bovilis® BTV8 erläutert, weshalb die Verwendung des Impfstoffs Zulvac® 8 Bovis im Jahr 2008 nicht gegen das Genmoratorium verstiess. Dass der Impfstoff Zulvac® 8 Bovis in den Jahren 2009 und 2010 in der Schweiz nicht mehr eingesetzt wurde (siehe Art. 3 respektive Art. 4 der entsprechenden Verordnung des BVET), legt nicht den Verdacht nahe, dass zu seiner Herstellung gentechnisch veränderte Organismen verwendet worden sein könnten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Arzneimittelagentur den Impfstoff Zulvac® 8 Bovis
am 15. Januar 2010 als zugelassenes Arzneimittel erklärt hat.

Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich wie im kantonalen Verfahren auf Rechtsirrtum. Aufgrund der ihm eröffneten Verfügung des Kantonstierarztes beider Appenzell vom 26. August 2008 habe er angenommen, dass er zur Impfung nicht verpflichtet sei, wenn er statt dessen seinen Tierbestand gemäss den tierärztlichen Anordnungen überwachen lasse. Seine allenfalls irrtümliche Vorstellung, dass die Überwachung eine gleichwertige Alternative zur Impfung darstelle, sei in Anbetracht des Textes der genannten Verfügung des Kantonstierarztes entschuldbar. Daher sei er wegen eines unvermeidbaren Irrtums über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens in Anwendung von Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
Satz 1 StGB freizusprechen.

4.2 Der Kantonstierarzt beider Appenzell liess dem Beschwerdeführer ein Schreiben vom 26. August 2008 zukommen. Darin nimmt er unter der Überschrift "Verweigerung der Blauzungenimpfung/Verfügung" einleitend Bezug unter anderem auf ein vorgängiges Telefongespräch betreffend die Risiken der Impfung. Im Schreiben wird sodann Folgendes festgehalten: "Wir erlassen heute die definitive Verfügung, gegen welche Sie Rekurs bei der Standeskommission erheben können". Sodann wird im Schreiben (fettgedruckt) ausgeführt: "Weiter machen wir Sie darauf aufmerksam, dass bei Nichtimpfen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Nichtbefolgen einer gesetzlichen Bestimmung (obligatorische Impfung) sowie einer behördlichen Anordnung erstattet wird". Im Anschluss daran enthält das Schreiben "Erwägungen", worin unter anderem der Inhalt verschiedener Bestimmungen des Tierseuchengesetzes und der dazugehörigen Verordnungen wiedergegeben wird. Danach wird unter dem Titel "Verfügung" Folgendes angeordnet:

"1. Bis spätestens 15. September 2008 haben Sie die erste Impfung Ihres Wiederkäuerbestandes (Rinder und Schafe) durch Ihren Kontrolltierarzt ... zu veranlassen und durchzuführen. Frühestens 21 Tage später hat die zweite Impfung zu erfolgen.

2. Ist Pkt 1 bis 15. September nicht erfüllt, gelten folgende Massnahmen:

3. Ihre Wiederkäuerhaltung unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung. Der amtlich beauftragte Tierarzt .... untersucht die Wiederkäuer Ihrer Tierhaltung 1x pro Monat klinisch auf Anzeichen der Blauzungenkrankheit und entnimmt 2x Proben zur serologischen Untersuchung auf Blauzungenkrankheit. Die erste Probenahme erfolgt Ende September. Eine zweite Ende November nach Beginn der mückenfreien Periode. Als Probe wird entweder eine Tankmilchprobe gezogen oder 5 EDTA-Blutproben à 10ml von zufällig ausgesuchten Tieren der Rindergattung oder der Schafe.

4. Vorbehalten bleibt eine Anpassung der Massnahmen aufgrund einer Änderung der Seuchenlage oder bei Verhinderung der angeordneten Kontrollen.

5. Die mit der amtstierärztlichen Überwachung verbundenen Kosten und die mit der Verweigerung der Impfung verbundenen Risiken gehen zu Lasten des Tierhalters. Die Rechnung des Tierarztes ist direkt zu begleichen.

6. Für Tierverluste im Seuchenfall werden keine Entschädigungen geleistet.

7. Die Massnahmen werden nach Beginn der vektorfreien Periode oder nach Abschluss einer allfälligen freiwilligen Impfung aufgehoben.

....".

In der Folge wird im genannten Schreiben des Kantonstierarztes beider Appenzell darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen gemäss Art. 292 SGB und die vorsätzliche Missachtung von Art. 10
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 10
1    Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere:23
1  die Behandlung der verseuchten oder seuchenverdächtigen oder ansteckungsgefährdeten Tiere;
2  die Abschlachtung oder Tötung und Entsorgung solcher Tiere;
3  die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können;
4  die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs;
5  die Beobachtung seuchenverdächtiger Tiere;
6  das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs oder der Freilandhaltung von Tieren;
7  die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage;
8  die unentgeltliche Mithilfe des Tierhalters bei Bekämpfungsmassnahmen;
9  die Mitwirkung der Transportanstalten bei Bekämpfungsmassnahmen;
2    Der Bund kann:
a  den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in einem Gebiet einschränken, um die übrigen Landesteile vor der Verbreitung einer Tierseuche zu bewahren;
b  anordnen, dass die Massnahmen zur Ausrottung einer Tierseuche auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, sofern die landesweite Ausrottung kurzfristig nicht möglich ist oder nicht angestrebt wird;
c  Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären.30
3    Der Bundesrat kann zur Verhütung von Seuchen bei der Nutztierhaltung Vorschriften zur Betriebshygiene erlassen.31
, 11
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 11 Sorgfalts- und Meldepflicht
1    Personen, die Tiere halten, betreuen, behandeln, Kontrollen in Tierbeständen durchführen oder sonst wie Zutritt zu Tierbeständen haben, müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit und ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass die Tiere keiner Gefährdung durch Tierseuchen ausgesetzt werden.
2    Sie sind verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen unverzüglich einem Tierarzt, bei Bienenseuchen dem Bieneninspektor, zu melden und alle Vorkehren zu treffen, um eine Übertragung auf andere Tiere zu verhindern. Dieser Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, Metzger, das Personal von Entsorgungsbetrieben sowie die Polizei- und Zollorgane.35
3    Für Tierärzte, Untersuchungsinstitute und Bieneninspektoren besteht eine Meldepflicht an die zuständige kantonale Stelle, welche die Meldung an die Kantons- und Gemeindebehörden weiterleitet. Tierärzte und Bieneninspektoren treffen unverzüglich alle notwendigen Massnahmen, um die Verschleppung der Seuche zu verhindern.
, 12
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 12 Verbotener Verkehr mit Tieren, Ausnahmen - Der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdächtigen Tieren sowie mit solchen, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, ist verboten. Seuchenpolizeilich begründete Ausnahmen werden vom Bundesrat geregelt.
, 24
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 24 Ein-, Aus- und Durchfuhr
1    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zugelassen sind.
2    Ist eine Prüfung der Seuchenlage im Herkunftsgebiet, des Gesundheitszustandes und der Immunitätslage von Tieren oder der Quarantäne erforderlich, so kann der Bundesrat vorschreiben, dass die Ein-, Durch- und Ausfuhr von einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)53 abhängig gemacht werden.54
3    Das BLV kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung:
a  die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, einschränken oder verbieten; für die Festlegung von Gebieten und Zonen, die von Verkehrseinschränkungen oder -verboten betroffen sind, darf es dafür auf Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Union verweisen, auch wenn darin die Gebiete und Zonen nur in der Landessprache des betroffenen Staates festgelegt sind;
b  den Grenzverkehr von Personen einschränken oder verbieten;
c  Bewilligungen mit einschränkenden Bedingungen versehen oder verweigern.
4    Das BLV bezeichnet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Ein-, Durch- und Ausfuhrstellen.56
, 25
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 25 Amtstierärztliche Untersuchung
1    Der Bundesrat bestimmt, welche Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, die Träger eines Seuchenerregers sein können, bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr amtstierärztlich zu untersuchen sind.
2    Sind die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so werden Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zurückgewiesen.
3    Ist eine Rückweisung nicht möglich oder mit dem Risiko einer Seuchenverschleppung verbunden, so kann die zuständige Behörde das Töten von Tieren und das Einziehen von Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, anordnen.58
und 27
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 27 Immunbiologische Erzeugnisse und andere Präparate
1    ...60
2    Der Bundesrat setzt die Bedingungen fest, unter denen Stoffe und Stoffgemische sowie einfache und zusammengesetzte Präparate angeboten oder verkauft werden dürfen, sofern sie zur Verhütung oder Behandlung von Tierseuchen dienen, zu deren Bekämpfung staatliche Massnahmen getroffen werden.61
3    Ist eine Prüfung von Erzeugnissen im Sinne von Absatz 2 vorgeschrieben, so hat der Hersteller oder Importeur deren Kosten zu tragen.62
4    Öffentliche und private Institute sowie Personen, die pathogene Mikroorganismen halten oder damit arbeiten, treffen alle Massnahmen, damit daraus keine Schäden bei Menschen und Tieren entstehen. Für Schadenfälle sind sie haftbar.
5    Die zuständigen kantonalen Stellen können Kontrollen vornehmen und Anordnungen treffen.
des Tierseuchengesetzes gemäss Art. 47
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 47 Übertretungen und Vergehen
1    Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch98 vorliegt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 20, 24, 25 und 27 zuwiderhandelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
3    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
TSG bestraft wird. Abschliessend macht der Kantonstierarzt in einer Rechtsmittelbelehrung den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass gegen die Verfügung schriftlich Rekurs bei der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. erhoben werden kann.

Den vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung des Kantonstierarztes vom 26. August 2008 erhobenen Rekurs wies die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. am 16. Dezember 2008 ab.
4.3
4.3.1 Die erste Instanz erwog, dass die Verfügung des Kantonstierarztes vom 26. August 2008 in Rechtskraft erwachsen und im Strafverfahren nicht auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen sei (erstinstanzliches Urteil S. 7). Die erste Instanz erwog sodann, dass der Beschwerdeführer nicht gegen Art. 10
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 10
1    Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere:23
1  die Behandlung der verseuchten oder seuchenverdächtigen oder ansteckungsgefährdeten Tiere;
2  die Abschlachtung oder Tötung und Entsorgung solcher Tiere;
3  die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können;
4  die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs;
5  die Beobachtung seuchenverdächtiger Tiere;
6  das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs oder der Freilandhaltung von Tieren;
7  die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage;
8  die unentgeltliche Mithilfe des Tierhalters bei Bekämpfungsmassnahmen;
9  die Mitwirkung der Transportanstalten bei Bekämpfungsmassnahmen;
2    Der Bund kann:
a  den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in einem Gebiet einschränken, um die übrigen Landesteile vor der Verbreitung einer Tierseuche zu bewahren;
b  anordnen, dass die Massnahmen zur Ausrottung einer Tierseuche auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, sofern die landesweite Ausrottung kurzfristig nicht möglich ist oder nicht angestrebt wird;
c  Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären.30
3    Der Bundesrat kann zur Verhütung von Seuchen bei der Nutztierhaltung Vorschriften zur Betriebshygiene erlassen.31
, 11
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 11 Sorgfalts- und Meldepflicht
1    Personen, die Tiere halten, betreuen, behandeln, Kontrollen in Tierbeständen durchführen oder sonst wie Zutritt zu Tierbeständen haben, müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit und ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass die Tiere keiner Gefährdung durch Tierseuchen ausgesetzt werden.
2    Sie sind verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen unverzüglich einem Tierarzt, bei Bienenseuchen dem Bieneninspektor, zu melden und alle Vorkehren zu treffen, um eine Übertragung auf andere Tiere zu verhindern. Dieser Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, Metzger, das Personal von Entsorgungsbetrieben sowie die Polizei- und Zollorgane.35
3    Für Tierärzte, Untersuchungsinstitute und Bieneninspektoren besteht eine Meldepflicht an die zuständige kantonale Stelle, welche die Meldung an die Kantons- und Gemeindebehörden weiterleitet. Tierärzte und Bieneninspektoren treffen unverzüglich alle notwendigen Massnahmen, um die Verschleppung der Seuche zu verhindern.
, 12
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 12 Verbotener Verkehr mit Tieren, Ausnahmen - Der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdächtigen Tieren sowie mit solchen, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, ist verboten. Seuchenpolizeilich begründete Ausnahmen werden vom Bundesrat geregelt.
, 24
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 24 Ein-, Aus- und Durchfuhr
1    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zugelassen sind.
2    Ist eine Prüfung der Seuchenlage im Herkunftsgebiet, des Gesundheitszustandes und der Immunitätslage von Tieren oder der Quarantäne erforderlich, so kann der Bundesrat vorschreiben, dass die Ein-, Durch- und Ausfuhr von einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)53 abhängig gemacht werden.54
3    Das BLV kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung:
a  die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, einschränken oder verbieten; für die Festlegung von Gebieten und Zonen, die von Verkehrseinschränkungen oder -verboten betroffen sind, darf es dafür auf Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Union verweisen, auch wenn darin die Gebiete und Zonen nur in der Landessprache des betroffenen Staates festgelegt sind;
b  den Grenzverkehr von Personen einschränken oder verbieten;
c  Bewilligungen mit einschränkenden Bedingungen versehen oder verweigern.
4    Das BLV bezeichnet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Ein-, Durch- und Ausfuhrstellen.56
, 25
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 25 Amtstierärztliche Untersuchung
1    Der Bundesrat bestimmt, welche Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, die Träger eines Seuchenerregers sein können, bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr amtstierärztlich zu untersuchen sind.
2    Sind die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so werden Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zurückgewiesen.
3    Ist eine Rückweisung nicht möglich oder mit dem Risiko einer Seuchenverschleppung verbunden, so kann die zuständige Behörde das Töten von Tieren und das Einziehen von Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, anordnen.58
und 27
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 27 Immunbiologische Erzeugnisse und andere Präparate
1    ...60
2    Der Bundesrat setzt die Bedingungen fest, unter denen Stoffe und Stoffgemische sowie einfache und zusammengesetzte Präparate angeboten oder verkauft werden dürfen, sofern sie zur Verhütung oder Behandlung von Tierseuchen dienen, zu deren Bekämpfung staatliche Massnahmen getroffen werden.61
3    Ist eine Prüfung von Erzeugnissen im Sinne von Absatz 2 vorgeschrieben, so hat der Hersteller oder Importeur deren Kosten zu tragen.62
4    Öffentliche und private Institute sowie Personen, die pathogene Mikroorganismen halten oder damit arbeiten, treffen alle Massnahmen, damit daraus keine Schäden bei Menschen und Tieren entstehen. Für Schadenfälle sind sie haftbar.
5    Die zuständigen kantonalen Stellen können Kontrollen vornehmen und Anordnungen treffen.
TSG verstossen habe, sei es, weil diese Bestimmungen sich gar nicht an Privatpersonen richteten, sei es, weil eine Verletzung dieser Vorschriften durch den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen sei (erstinstanzliches Urteil S. 7 f.). Die erste Instanz führte sodann aus, dass zwar gemäss Art. 2 der Verordnung des BVET vom 23. Mai 2008 über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2008 die Impfung für Rinder, Schafe und Ziegen ab dem Alter von drei Monaten in der ganzen Schweiz - unter Vorbehalt von vorliegend nicht in Betracht fallenden Ausnahmen - obligatorisch gewesen sei, dass aber nach Art. 5 Abs. 2 der genannten Verordnung die Kantonstierärzte und Kantonstierärztinnen für die Durchführung der Impfungen verantwortlich gewesen seien. Nach der Auffassung der ersten Instanz durfte der Beschwerdeführer daher davon ausgehen, dass der Kantonstierarzt mit der konkreten Ausgestaltung des Impfobligatoriums betraut
sei. Der Kantonstierarzt habe diese Verpflichtung wahrgenommen, indem er eine Verfügung an die Adresse des Beschwerdeführers gerichtet habe (erstinstanzliches Urteil S. 8). Der Beschwerdeführer habe die Verfügung des Kantonstierarztes beziehungsweise den darin enthaltenen, allein massgebenden Rechtsspruch in dem Sinne verstehen dürfen, dass er seine Tiere entweder impfen oder aber überwachen lassen müsse. Dem Beschwerdeführer habe sich in der Verfügung vom 26. August 2008 mithin eine Alternative zur Impfung, nämlich die amtstierärztliche Überwachung, eröffnet. Daran ändere nichts, dass der Kantonstierarzt in der Einleitung der Verfügung den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht habe, dass bei Nichtimpfen Strafanzeige wegen Nichtbefolgen einer gesetzlichen Bestimmung (obligatorische Impfung) sowie einer behördlichen Anordnung erstattet werde. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen dürfen, dass wohl die Impfung durch Verordnung des BVET grundsätzlich vorgeschrieben sei, dass die Modalitäten der Impfung selber aber letztendlich vom Kantonstierarzt bestimmt werden könnten, in dessen Ermessen es liege, ob im Einzelfall eine Impfung oder eine Überwachung des Tierbestandes angezeigt sei. Der Kantonstierarzt habe denn auch in den
Erwägungen seiner Verfügung festgehalten, dass bei der aktuellen Seuchenlage eine Zwangsimpfung unter Polizeischutz unverhältnismässig wäre, jedoch eine periodische Überwachung des nicht geimpften Tierbestandes durch den amtlichen Tierarzt verhältnismässig sei. Die erste Instanz erwog, der Beschwerdeführer habe somit in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass er sich rechtmässig verhalte, wenn er seine Tiere nicht impfe, aber den nicht geimpften Tierbestand entsprechend der Verfügung des Kantonstierarztes überwachen lasse. Einer solchen Überwachung als Alternative zur Impfung habe sich der Beschwerdeführer nicht widersetzt. Dass die angekündigten Milchproben lediglich ein Mal abgenommen worden seien, habe er nicht zu verantworten. Die erste Instanz sprach daher den Beschwerdeführer unter Zubilligung eines unvermeidbaren Rechtsirrtums von Schuld und Strafe frei (erstinstanzliches Urteil S. 9).
4.3.2 Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsirrtum zugebilligt werden kann. Den Landwirten sei aufgrund von Informationskampagnen bekannt gewesen, dass im Jahr 2008 die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit obligatorisch gewesen sei. Auch der Beschwerdeführer habe dies gewusst. Er habe sich gegen die Impfung gewehrt, weil er schädliche Nebenwirkungen befürchtet habe und daher der Meinung gewesen sei, dass er zur Impfung nicht gezwungen werden dürfe. Da der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Kantonstierarztes betreffend die Impfpflicht Rekurs bei der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. erhoben habe, könne er nicht ernsthaft geltend machen, er sei davon ausgegangen, dass ihm die Verfügung eine Wahlmöglichkeit zwischen Impfung und Überwachung eingeräumt habe. Andernfalls hätte er von einem Rekurs gegen die angeordnete Impfung absehen und einfach die Überwachung zulassen können, welche er nicht angefochten habe.
4.3.3 Der Beschwerdeführer konnte nach der jedenfalls im Ergebnis zutreffenden Auffassung der Vorinstanz aufgrund des Wortlauts der Verfügung des Kantonstierarztes vom 26. August 2008 nicht ernsthaft annehmen, dass ihm darin eine Alternative zur obligatorischen Impfung in Form einer Überwachung des Tierbestandes angeboten werde und er zwischen diesen beiden Massnahmen frei wählen könne. In der Verfügung wird der Beschwerdeführer einleitend (in fettgedruckten Buchstaben) darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichtimpfen Strafanzeige wegen Nichtbefolgens einer gesetzlichen Bestimmung sowie einer behördlichen Anordnung erstattet wird. Sodann wird in der Verfügung festgehalten, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahre 2008 die Impfung für Rinder, Schafe und Ziegen ab einem Alter von drei Monaten in der ganzen Schweiz obligatorisch ist. Sodann wird in der Verfügung angeordnet, dass der Beschwerdeführer bis spätestens am 15. September 2008 die erste Impfung seines Wiederkäuerbestandes zu veranlassen und durchzuführen habe. Für den Fall, dass dies nicht fristgemäss geschieht, wurden bestimmte Überwachungsmassnahmen angeordnet. Die Überwachung war keine Alternative zur
angeordneten Impfung, sondern eine Massnahme, die bei pflichtwidriger Verweigerung der Impfung angeordnet wurde, um das bei Impfverweigerung erhöhte Risiko der Verbreitung der Seuche zu verringern. Der Beschwerdeführer konnte die Überwachungsmassnahme nicht als frei wählbare Alternative zur Impfung verstehen, zumal nicht ersichtlich ist, woraus sich die Zuständigkeit des Kantonstierarztes zur Anordnung einer blossen Überwachung anstelle des in der Verordnung des BVET festgelegten Impfobligatoriums ergeben soll. Wohl sind gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des BVET für das Jahr 2008 die Kantonstierärzte und die Kantonstierärztinnen für die Durchführung der Impfungen verantwortlich. Daraus ergibt sich aber nicht, dass sie abweichend von dem in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des BVET für das Jahr 2008 festgelegten Impfobligatorium Tierhalter, welche die Impfung etwa wegen möglicher negativer Nebenwirkungen ablehnen, von der Impfpflicht befreien können. Auch aus der Erwägung des Kantonstierarztes, dass bei der aktuellen Seuchenlage eine Zwangsimpfung unter Polizeischutz nicht verhältnismässig wäre, konnte der Beschwerdeführer nicht den Schluss ziehen, dass er die Impfung verweigern dürfe, wenn er seinen Tierbestand überwachen lasse.
Der Beschwerdeführer hatte denn auch anlässlich seiner Befragungen nie geltend gemacht, er habe die Verfügung des Kantonstierarztes in dem Sinne verstanden, dass er seine Tiere nicht impfen lassen müsse, wenn er die angeordneten Überwachungsmassnahmen akzeptiere. Der Beschwerdeführer hatte seine Impfverweigerung vielmehr im Wesentlichen unter Berufung auf den Konsumenten- und den Tierschutz sowie damit begründet, dass der Impfstoff unter anderem hinsichtlich der Nebenwirkungen noch nicht ausreichend untersucht worden sei.

Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

5.
Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf rechtfertigenden Notstand.

5.1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
StGB).
Die Vorinstanz verneint Notstand unter anderem mit der Begründung, dass erstens die vom Beschwerdeführer befürchtete Gefahr in Form von schädlichen Nebenwirkungen keine unmittelbare war, da der Kantonstierarzt noch keine Zwangsimpfung angeordnet hatte, und dass zweitens die Gefahr anders abwendbar war, nämlich durch Ergreifung von Rechtsmitteln gegen die Verfügung des Kantonstierarztes beziehungsweise gegen den Rekursentscheid der Standeskommission.

Ob diese Auffassung zutrifft, kann hier dahingestellt bleiben, da Notstand jedenfalls aus nachstehenden Gründen nicht gegeben ist.

5.2 Keinen Notstand begründen hoheitliche Eingriffe in die Rechte des Einzelnen, die dieser zu dulden verpflichtet ist (vgl. BGE 104 IV 229 E. 4 S. 232; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 3. Aufl. 2005, § 10 N 41; Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 17
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
StGB N 3; Philippe Graven/Bernhard Sträuli, L'infraction pénale punissable, 2. Aufl. 1995, S. 138). Der Betroffene hat die vom Gesetzgeber einkalkulierten Folgen einer gesetzlichen Regelung beziehungsweise der Anwendung des Gesetzes hinzunehmen, weil der Gesetzgeber insoweit die gesamtgesellschaftlichen Interessen als schützwürdiger erachtet als die Interessen der einzelnen Betroffenen (siehe Schönke/Schröder/ Perron, [Deutsches] Strafgesetzbuch, 28. Aufl. 2010, § 34 N 35). Wie zu entscheiden wäre, wenn die Folgen weit schwerer wiegen als vom Gesetzgeber angenommen, kann hier dahingestellt bleiben, da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist.

Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.
6.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt und ihm keine Entschädigung ausgerichtet mit der Begründung, dass er im Berufungsverfahren unterlegen sei.

Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens seien je hälftig zwischen ihm und dem Staat aufzuteilen, und der Verteidigung sei eine hälftige Entschädigung zuzusprechen. Zur Begründung macht er geltend, dass ihm in der Anklage nicht nur Widerhandlung gegen die Tierseuchengesetzgebung im Sinne von Art. 47
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 47 Übertretungen und Vergehen
1    Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch98 vorliegt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 20, 24, 25 und 27 zuwiderhandelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
3    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
TSG, sondern auch Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zur Last gelegt worden sei. Die erste Instanz habe ihn aber vollumfänglich von Schuld und Strafe freigesprochen, und die Vorinstanz habe ihn einzig wegen Widerhandlung gegen die Tierseuchengesetzgebung im Sinne von Art. 47
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 47 Übertretungen und Vergehen
1    Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch98 vorliegt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 20, 24, 25 und 27 zuwiderhandelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
3    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
TSG verurteilt. Der angefochtene Entscheid im Kosten- und Entschädigungspunkt beinhalte eine grobe und offensichtliche Ungerechtigkeit und müsse als Verletzung klaren Rechts qualifiziert werden, was als ein Verstoss gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Willkürverbot) und Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (Anspruch auf gerechte Behandlung) einzustufen sei.

6.2 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren bestimmen sich nach dem kantonalen Recht. Das Bundesgericht prüft gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts prüft es - unter Vorbehalt von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen (siehe Art. 95 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) - nicht frei, sondern nur unter der beschränkten Kognition der Willkür.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Bestimmungen des kantonalen Rechts durch den angefochtenen Entscheid im Kosten- und Entschädigungspunkt inwiefern verletzt beziehungsweise gar willkürlich angewendet worden sein sollen. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.

6.3 Ergänzend ist immerhin auf Folgendes hinzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, durch welches der Beschwerdeführer von Schuld und Strafe freigesprochen worden war, die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Widerhandlung gegen die Tierseuchengesetzgebung. Der in der Anklageschrift ebenfalls erhobene Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB war somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft hatte diesen Vorwurf bereits in ihrem Plädoyer vor der ersten Instanz zurückgezogen. Diesem Vorwurf kam ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer erfüllte durch die Missachtung der Verfügung des Kantonstierarztes sowohl den Tatbestand von Art. 47 Abs. 1
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 47 Übertretungen und Vergehen
1    Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch98 vorliegt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 20, 24, 25 und 27 zuwiderhandelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
3    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
TSG, der auch Zuwiderhandlungen gegen Einzelverfügungen erfasst, als auch den Tatbestand von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB. Der letztgenannte Tatbestand wird indessen durch den erstgenannten im Sinne der unechten Konkurrenz konsumiert, da Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB nur subsidiär zur Anwendung gelangt, soweit der Ungehorsam gegen eine Verfügung nicht schon nach einem Spezialgesetz strafbar ist.

7.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Seine finanzielle Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Die Beschwerde war in den wesentlichen Punkten nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen. Somit sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Strickler, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Strickler, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, und dem Bundesamt für Veterinärwesen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Näf
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_398/2010
Datum : 26. Oktober 2010
Publiziert : 09. November 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz, Verweigerung der Impfung gegen die Blauzungenkrankeit im Jahre 2008


Gesetzesregister
BGG: 95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
FrSV: 26
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 26 Massgebliches Bewilligungsverfahren - Die Bewilligung nach Artikel 25 wird, je nach Produkt, von einer der folgenden Bundesstellen im Rahmen des jeweils massgeblichen Bewilligungsverfahrens erteilt:
a  Arzneimittel
b  Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe
c  pflanzliches Vermehrungsmaterial für ausschliesslich forstwirtschaftliche Verwendungen
d  pflanzliches Vermehrungsmaterial für alle übrigen Verwendungen
e  Pflanzenschutzmittel
f  Dünger
g  Futtermittel
h  ...
i  ...
j  Biozidprodukte
k  alle übrigen Produkte
HMG: 1 
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden.
1    Dieses Gesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden.
2    Es soll zudem:
a  Konsumentinnen und Konsumenten von Heilmitteln vor Täuschung schützen;
b  dazu beitragen, dass die in Verkehr gebrachten Heilmittel ihrem Zweck entsprechend und massvoll verwendet werden;
c  dazu beitragen, dass eine sichere und geordnete Versorgung mit Heilmitteln, einschliesslich der dafür nötigen fachlichen Information und Beratung, im ganzen Land angeboten wird.
3    Beim Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere beim Erlass von Verordnungen und bei der Anwendung im Einzelfall, ist darauf zu achten, dass:
a  die Leistungsfähigkeit und die Unabhängigkeit der schweizerischen Heilmittelkontrolle gewahrt werden;
b  für die Forschung und Entwicklung im Heilmittelbereich günstige Rahmenbedingungen bestehen;
c  die miteinander im Wettbewerb stehenden Marktpartner den gleichen gesetzlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen genügen.
3 
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 3 Sorgfaltspflicht - 1 Wer mit Heilmitteln umgeht, muss dabei alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird.
1    Wer mit Heilmitteln umgeht, muss dabei alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird.
2    Bei Komplementärarzneimitteln ohne Indikationsangabe ist der Stand von Wissenschaft und Technik, unter Einbezug der Prinzipien der entsprechenden Therapierichtung, zu beachten.8
4 
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 4 Begriffe - 1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1    Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte;
abis  Arzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die zur Anwendung nach den Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften bestimmt sind;
ater  Komplementärarzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die nach den Herstellungsvorschriften komplementärmedizinischer Therapierichtungen wie der Homöopathie, der anthroposophischen Medizin oder der traditionellen asiatischen Medizin hergestellt und deren Anwendungsgebiet gemäss den Prinzipien der entsprechenden Therapierichtung festgelegt wird;
ater1  es der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer lebensbedrohenden oder chronisch invalidisierenden Erkrankung dient, von der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung höchstens fünf von zehntausend Personen in der Schweiz betroffen sind, oder
ater2  ihm oder seinem Wirkstoff von einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle im Sinne von Artikel 13 der Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten zuerkannt wird;
bwichtiges  Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Geräte, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird;
c  Herstellen: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigaben;
d  Inverkehrbringen: das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln;
e  Vertreiben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels, einschliesslich der Tätigkeiten der Mäklerinnen und Mäkler sowie der Agentinnen und Agenten, mit Ausnahme des Abgebens;
f  Abgeben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren;
fbis  Verschreibung: protokollierter Entscheid einer berechtigten Medizinalperson, der gemäss Artikel 26 Absatz 2 für eine bestimmte Person ausgestellt ist und dieser Person ein Zugangsrecht zu medizinischen Leistungen wie Pflegeleistungen, Medikamenten, Analysen oder Medizinprodukten erteilt;
g  Pharmakopöe (Pharmacopoea Europaea und Pharmacopoea Helvetica): eine Sammlung von Vorschriften über die Qualität von Arzneimitteln, pharmazeutischen Hilfsstoffen und einzelnen Medizinprodukten;
h  neuer Wirkstoff: Wirkstoff, der in der Schweiz erstmals im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens nach Artikel 11 zugelassen wird. Bisher nur in Humanarzneimitteln zugelassene Wirkstoffe gelten als neue Wirkstoffe, wenn sie in Tierarzneimitteln eingesetzt werden, und umgekehrt;
i  öffentliche Apotheke: kantonal bewilligter Apothekenbetrieb, durch eine Apothekerin oder einen Apotheker geführt, der regelmässige Öffnungszeiten garantiert und einen direkten Zugang für die Öffentlichkeit anbietet;
j  Spitalapotheke: Einrichtung in einem Spitalbetrieb, die von einer Apothekerin oder einem Apotheker geführt wird und namentlich pharmazeutische Dienstleistungen an die Kundschaft des Spitals anbietet; für die Herstellung von Radiopharmazeutika nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 2bis gilt auch ein spitalinterner radiopharmazeutischer Betrieb als Spitalapotheke;
k  Selbstdispensation: kantonal bewilligte Abgabe von Arzneimitteln innerhalb einer Arztpraxis beziehungsweise einer ambulanten Institution des Gesundheitswesens, deren Apotheke unter fachlicher Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung steht.
2    Der Bundesrat kann durch Verordnung die übrigen in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sowie die Begriffe nach Absatz 1 voneinander abgrenzen, näher ausführen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Ausnahmen vorsehen.
3    Er kann für den Bereich der Medizinprodukte die Begriffe nach Absatz 1 durch Verordnung abweichend definieren, sofern dies der internationalen Harmonisierung dient.25
9 
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 9 Zulassung - 1 Verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel, die zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln bestimmt sind (Arzneimittelvormischungen), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen.
1    Verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel, die zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln bestimmt sind (Arzneimittelvormischungen), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen.
2    Keine Zulassung brauchen:
a  Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Spitalapotheke in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis oder für ein bestimmtes Tier oder einen bestimmten Tierbestand hergestellt werden (Formula magistralis); gestützt auf eine solche Verschreibung kann das Arzneimittel in der öffentlichen Apotheke oder der Spitalapotheke ad hoc oder defekturmässig hergestellt, aber nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden;
b  Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, nach einer speziellen Präparate-Monografie der Pharmakopöe oder eines andern vom Institut anerkannten Arzneibuchs oder Formulariums ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind (Formula officinalis);
c  nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, im Rahmen der Abgabekompetenz der für die Herstellung verantwortlichen Person gemäss Artikel 25 nach einer eigenen oder einer in der Fachliteratur veröffentlichten Formel ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind;
cbis  Arzneimittel, für die nachweislich kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel zugelassen oder verfügbar ist, die in einer Spitalapotheke gemäss einer spitalinternen Arzneimittelliste defekturmässig hergestellt werden und für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind;
d  Arzneimittel für klinische Versuche;
e  Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind;
f  Arzneimittel, die am 1. Januar 2002 in einem Kanton zugelassen waren und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. März 2016 noch in Verkehr befinden; sie sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen ausschliesslich im betreffenden Kanton in Verkehr gebracht und nur durch Personen abgegeben werden, die nach diesem Gesetz zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind.
2bis    bis Mit der Herstellung von Arzneimitteln nach Absatz 2 Buchstaben a-cbis darf ein Betrieb mit Herstellungsbewilligung beauftragt werden (Lohnherstellung).37
2ter    Betriebe mit einer Herstellungsbewilligung des Instituts können ein Komplementärarzneimittel, für das nachweislich kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel verfügbar oder zugelassen ist, auch ohne Lohnherstellungsauftrag nach Absatz 2bis herstellen und an Betriebe, die nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c herstellberechtigt sind, vertreiben. Ein Betrieb darf pro Wirkstoff und Jahr höchstens 100 Packungen eines solchen Arzneimittels mit insgesamt höchstens 3000 Tagesdosen herstellen; bei homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln gilt diese Beschränkung für jede Verdünnungsstufe einzeln.38
2quater    Der Bundesrat legt die qualitativen und quantitativen Kriterien für die Arzneimittel fest, die nach den Absätzen 2 Buchstaben a-cbis und 2bis hergestellt werden, und die qualitativen Kriterien für Arzneimittel, die nach Absatz 2ter hergestellt werden.39
3    Der Bundesrat kann für Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind, eine Zulassung für das Gewinnungs- oder Herstellungsverfahren vorschreiben.
4    ...40
45
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 45 Anforderungen - 1 Ein Medizinprodukt darf bei seiner bestimmungsgemässen Verwendung die Gesundheit der Anwenderinnen und Anwender, Konsumentinnen und Konsumenten, Patientinnen und Patienten sowie Dritter nicht gefährden. Die vorgesehene Leistung muss nachgewiesen sein.102
1    Ein Medizinprodukt darf bei seiner bestimmungsgemässen Verwendung die Gesundheit der Anwenderinnen und Anwender, Konsumentinnen und Konsumenten, Patientinnen und Patienten sowie Dritter nicht gefährden. Die vorgesehene Leistung muss nachgewiesen sein.102
2    Wer ein Medizinprodukt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Anforderungen erfüllt.
3    Der Bundesrat legt die Anforderungen an Medizinprodukte fest. Er bestimmt insbesondere:
a  die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen;
b  die Regeln ihrer Klassifizierung;
c  die Sprachen für die Produktinformation;
d  die Kennzeichnung der Produkte.
4    Das Institut bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft technische Normen und gemeinsame Spezifikationen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen und gemeinsamen Spezifikationen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.105
5    Der Bundesrat regelt, welche Anforderungen für Medizinprodukte gelten, die für Versuche bestimmt sind.
6    Er kann Erleichterungen für Medizinprodukte vorsehen, die ausschliesslich in Gesundheitseinrichtungen hergestellt und verwendet werden.106
7    Er kann vorsehen, dass Einmalprodukte aufbereitet und wiederverwendet werden dürfen. Er legt die entsprechenden Voraussetzungen fest.107
LMG: 1 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen;
b  den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen;
c  die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen;
d  den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebens-mitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
7 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 7 Lebensmittelsicherheit - 1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
1    Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
2    Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie:
a  gesundheitsschädlich sind; oder
b  für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
3    Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen:
a  die normalen Bedingungen seiner Verwendung auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen;
b  die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch die Konsumentinnen und Konsumenten; sowie
c  die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten oder sonst wie allgemein zugänglichen Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie.
4    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest.
5    Er kann eine Bewilligungs- oder eine Meldepflicht einführen für:
a  neuartige Lebensmittel;
b  Lebensmittel, die für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben;
c  Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische oder andere physiologische Wirkungen angepriesen werden;
d  Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind.
6    Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen.
10 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 10 Hygiene - 1 Wer mit Lebensmitteln umgeht, muss dafür sorgen, dass diese durch den Umgang in hygienischer Hinsicht nicht beeinträchtigt werden.
1    Wer mit Lebensmitteln umgeht, muss dafür sorgen, dass diese durch den Umgang in hygienischer Hinsicht nicht beeinträchtigt werden.
2    Personen, die krank oder verletzt sind und deshalb im Umgang mit Lebensmitteln die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten gefährden können, müssen besondere Schutzmassnahmen einhalten.
3    Der Bundesrat erlässt Hygienevorschriften über:
a  den Umgang mit Lebensmitteln;
b  die Räume, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und deren Ausstattung;
c  die in Schlachtbetrieben erforderlichen Räume und Einrichtungen, je nach Art und Umfang der Schlachtungen.
4    Er kann Anforderungen an die Hygienekenntnisse von Personen festlegen, die mit Lebensmitteln umgehen.
18
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 18 Täuschungsschutz - 1 Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen.
1    Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen.
2    Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19925 über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten.
3    Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken.
4    Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes:
a  Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen;
b  Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen;
c  Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können;
d  die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben.
5    Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen.
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
17 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
21 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
TSG: 1 
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 1
1    Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die:
a  auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen);
b  vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können;
c  einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können;
d  bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können;
e  für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind.
2    Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen.6 Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich:
a  der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus;
b  der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und
c  der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.
10 
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 10
1    Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere:23
1  die Behandlung der verseuchten oder seuchenverdächtigen oder ansteckungsgefährdeten Tiere;
2  die Abschlachtung oder Tötung und Entsorgung solcher Tiere;
3  die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können;
4  die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs;
5  die Beobachtung seuchenverdächtiger Tiere;
6  das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs oder der Freilandhaltung von Tieren;
7  die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage;
8  die unentgeltliche Mithilfe des Tierhalters bei Bekämpfungsmassnahmen;
9  die Mitwirkung der Transportanstalten bei Bekämpfungsmassnahmen;
2    Der Bund kann:
a  den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in einem Gebiet einschränken, um die übrigen Landesteile vor der Verbreitung einer Tierseuche zu bewahren;
b  anordnen, dass die Massnahmen zur Ausrottung einer Tierseuche auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, sofern die landesweite Ausrottung kurzfristig nicht möglich ist oder nicht angestrebt wird;
c  Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären.30
3    Der Bundesrat kann zur Verhütung von Seuchen bei der Nutztierhaltung Vorschriften zur Betriebshygiene erlassen.31
11 
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 11 Sorgfalts- und Meldepflicht
1    Personen, die Tiere halten, betreuen, behandeln, Kontrollen in Tierbeständen durchführen oder sonst wie Zutritt zu Tierbeständen haben, müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit und ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass die Tiere keiner Gefährdung durch Tierseuchen ausgesetzt werden.
2    Sie sind verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen unverzüglich einem Tierarzt, bei Bienenseuchen dem Bieneninspektor, zu melden und alle Vorkehren zu treffen, um eine Übertragung auf andere Tiere zu verhindern. Dieser Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, Metzger, das Personal von Entsorgungsbetrieben sowie die Polizei- und Zollorgane.35
3    Für Tierärzte, Untersuchungsinstitute und Bieneninspektoren besteht eine Meldepflicht an die zuständige kantonale Stelle, welche die Meldung an die Kantons- und Gemeindebehörden weiterleitet. Tierärzte und Bieneninspektoren treffen unverzüglich alle notwendigen Massnahmen, um die Verschleppung der Seuche zu verhindern.
12 
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 12 Verbotener Verkehr mit Tieren, Ausnahmen - Der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdächtigen Tieren sowie mit solchen, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, ist verboten. Seuchenpolizeilich begründete Ausnahmen werden vom Bundesrat geregelt.
24 
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 24 Ein-, Aus- und Durchfuhr
1    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zugelassen sind.
2    Ist eine Prüfung der Seuchenlage im Herkunftsgebiet, des Gesundheitszustandes und der Immunitätslage von Tieren oder der Quarantäne erforderlich, so kann der Bundesrat vorschreiben, dass die Ein-, Durch- und Ausfuhr von einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)53 abhängig gemacht werden.54
3    Das BLV kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung:
a  die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, einschränken oder verbieten; für die Festlegung von Gebieten und Zonen, die von Verkehrseinschränkungen oder -verboten betroffen sind, darf es dafür auf Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Union verweisen, auch wenn darin die Gebiete und Zonen nur in der Landessprache des betroffenen Staates festgelegt sind;
b  den Grenzverkehr von Personen einschränken oder verbieten;
c  Bewilligungen mit einschränkenden Bedingungen versehen oder verweigern.
4    Das BLV bezeichnet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Ein-, Durch- und Ausfuhrstellen.56
25 
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 25 Amtstierärztliche Untersuchung
1    Der Bundesrat bestimmt, welche Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, die Träger eines Seuchenerregers sein können, bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr amtstierärztlich zu untersuchen sind.
2    Sind die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so werden Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zurückgewiesen.
3    Ist eine Rückweisung nicht möglich oder mit dem Risiko einer Seuchenverschleppung verbunden, so kann die zuständige Behörde das Töten von Tieren und das Einziehen von Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, anordnen.58
27 
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 27 Immunbiologische Erzeugnisse und andere Präparate
1    ...60
2    Der Bundesrat setzt die Bedingungen fest, unter denen Stoffe und Stoffgemische sowie einfache und zusammengesetzte Präparate angeboten oder verkauft werden dürfen, sofern sie zur Verhütung oder Behandlung von Tierseuchen dienen, zu deren Bekämpfung staatliche Massnahmen getroffen werden.61
3    Ist eine Prüfung von Erzeugnissen im Sinne von Absatz 2 vorgeschrieben, so hat der Hersteller oder Importeur deren Kosten zu tragen.62
4    Öffentliche und private Institute sowie Personen, die pathogene Mikroorganismen halten oder damit arbeiten, treffen alle Massnahmen, damit daraus keine Schäden bei Menschen und Tieren entstehen. Für Schadenfälle sind sie haftbar.
5    Die zuständigen kantonalen Stellen können Kontrollen vornehmen und Anordnungen treffen.
47
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 47 Übertretungen und Vergehen
1    Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch98 vorliegt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 20, 24, 25 und 27 zuwiderhandelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
3    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
TSV: 1 
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung bezeichnet die einzelnen hochansteckenden (Art. 2) und anderen Seuchen (Art. 3-5).
1    Diese Verordnung bezeichnet die einzelnen hochansteckenden (Art. 2) und anderen Seuchen (Art. 3-5).
2    Sie legt die Bekämpfungsmassnahmen fest und regelt die Organisation der Tierseuchenbekämpfung sowie die Entschädigung der Tierhalter.
3 
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 3 Auszurottende Seuchen - Als auszurottende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
a  Milzbrand;
b  Aujeszkysche Krankheit;
c  Tollwut;
d  Brucellose der Rinder;
e  Tuberkulose;
f  Enzootische Leukose der Rinder;
g  Infektiöse bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis;
hbis  Bovine spongiforme Enzephalopathie und Traberkrankheit;
i  Deckinfektionen der Rinder: Infektionen mit Campylobacter fetus und Tritrichomonas foetus;
ibis  Besnoitiose;
k  Brucellose der Schafe und Ziegen;
l  Infektiöse Agalaktie;
m  ...
n  Pferdeseuchen: Beschälseuche und Infektiöse Anämie;
o  Brucellose der Schweine;
pbis  Infektiöse Hämatopoetische Nekrose;
q  Virale hämorrhagische Septikämie;
r  Infektiöse Anämie der Salmonidae.
4 
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 4 Zu bekämpfende Seuchen - Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
a  Leptospirose;
b  Caprine Arthritis-Enzephalitis;
c  Salmonellose;
d  ...
e  Dasselkrankheit;
f  Brucellose der Widder;
g  Paratuberkulose;
hbis  venezolanische Pferdeenzephalomyelitis;
i  Enzootische Pneumonie der Schweine;
ibis  Actinobacillose der Schweine;
k  Chlamydiose der Vögel (Chlamydia psittaci);
l  Salmonella-Infektion des Geflügels;
m  Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner;
n  Myxomatose;
o  Faulbrut der Bienen;
p  Sauerbrut der Bienen;
pbis  Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida);
q  Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren;
r  Krebspest.
5 
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 5 Zu überwachende Seuchen - Als zu überwachende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
a  Mykoplasmose bei Hühnern und Truthühnern (Mycoplasma gallisepticum, M. meleagridis);
abis  Infektionen bei Geflügel mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum oder S. arizonae;
b  Campylobacteriose;
c  Echinokokkose;
d  Listeriose;
e  Toxoplasmose;
f  Ebola-Virus-Infektion bei Affen;
g  Tuberkulose bei Säugetieren mit Ausnahme von Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons;
hbis  Maedi-Visna;
i  Pseudotuberkulose der Schafe und Ziegen;
k  Lungenadenomatose;
l  Chlamydienabort der Schafe und Ziegen;
m  östliche und westliche Pferdeenzephalomyelitis sowie japanische Enzephalitis;
n  Equine Arteritis;
o  Surra (Trypanosoma evansi) bei Equiden und Paarhufern;
p  West-Nil-Fieber;
q  Brucellose bei den Unpaarhufern, Raubtieren und Hasenartigen;
r  Trichinellose;
s  Tularämie;
t  Virale hämorrhagische Krankheit der Kaninchen;
u  Milbenkrankheiten der Bienen (Varroa destructor, Acarapis woodi und Tropilaelaps spp.);
ubis  ...
v  Neosporose;
w  Koi-Herpesvirus-Infektion;
x  Coxiellose;
y  Kryptosporidiose;
z  Proliferative Nierenkrankheit der Fische.
8 
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 8 Daten zu Klauentieren - 1 Tierhalter müssen für die in ihrer Tierhaltung vorhandenen Klauentiere die folgenden Daten erfassen:
1    Tierhalter müssen für die in ihrer Tierhaltung vorhandenen Klauentiere die folgenden Daten erfassen:
a  für Tiere der Rinder- und der Ziegengattung: die Belegungs-, Besamungs- und Sprungdaten;
b  für Tiere der Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild: die Zu- und Abgänge.
2    Die Daten sind spätestens nach drei Tagen zu erfassen.
48 
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 48 Mittel zur Erkennung, Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen - 1 Zur Erkennung einer Seuche am Tier und zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen dürfen nur immunologische Erzeugnisse verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut nach der Heilmittelgesetzgebung zugelassen und zusätzlich vom BLV genehmigt sind. Das BLV erteilt die Genehmigung, sofern die Verwendung des immunologischen Erzeugnisses nach der vorliegenden Verordnung nicht verboten ist. Die immunologischen Erzeugnisse dürfen nur an Tierärztinnen und Tierärzte und an Behörden abgegeben werden.
1    Zur Erkennung einer Seuche am Tier und zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen dürfen nur immunologische Erzeugnisse verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut nach der Heilmittelgesetzgebung zugelassen und zusätzlich vom BLV genehmigt sind. Das BLV erteilt die Genehmigung, sofern die Verwendung des immunologischen Erzeugnisses nach der vorliegenden Verordnung nicht verboten ist. Die immunologischen Erzeugnisse dürfen nur an Tierärztinnen und Tierärzte und an Behörden abgegeben werden.
2    Das BLV veröffentlicht periodisch das Verzeichnis der zu diesem Zweck genehmigten immunologischen Erzeugnisse.
3    Das BLV kann das Anpreisen von Stoffen und Präparaten zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen verbieten, wenn deren Wirkung wissenschaftlich nicht begründet ist.
128 
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 128 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die auszurottenden Seuchen mit Ausnahme der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose, der Viralen hämorrhagischen Septikämie und der Infektiösen Anämie der Salmonidae (Art. 280-284).
212 
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 212 - Dieses Kapitel erfasst die zu bekämpfenden Seuchen mit Ausnahme der Krebspest und der Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren.
239a 
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 239a Allgemeines - 1 Als empfänglich für die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) und die epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD) gelten alle Paarhufer mit Ausnahme von Schweinen.573
1    Als empfänglich für die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) und die epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD) gelten alle Paarhufer mit Ausnahme von Schweinen.573
2    Die Blauzungenkrankheit liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren das Blauzungen-Virus der Serotypen 1 bis 24 nachgewiesen wurde.574
3    Die EHD liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren das EHD-Virus nachgewiesen wurde.
239g 
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 239g Impfungen - Das BLV kann nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Blauzungen- oder EHD-Viren vorschreiben. In diesem Fall bestimmt es in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der Impfstoffe.
291
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 291 - 1 Untersuchungslaboratorien, Tierärzte, Bieneninspektoren sowie Organe der Jagd- und Fischereiaufsicht, die Verdacht auf eine der in Artikel 5 aufgeführten Seuchen hegen oder deren Vorhandensein feststellen, melden dies dem Kantonstierarzt. Die übrigen Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen nach den Artikeln 61-64 finden keine Anwendung.672
1    Untersuchungslaboratorien, Tierärzte, Bieneninspektoren sowie Organe der Jagd- und Fischereiaufsicht, die Verdacht auf eine der in Artikel 5 aufgeführten Seuchen hegen oder deren Vorhandensein feststellen, melden dies dem Kantonstierarzt. Die übrigen Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen nach den Artikeln 61-64 finden keine Anwendung.672
2    Das BLV und der Kantonstierarzt können anordnen, dass die Verdachtsfälle abgeklärt werden.
2bis    Tierverluste wegen zu überwachender Seuchen werden nicht entschädigt.673
3    Das BLV kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt die Bekämpfung oder Ausrottung einer in den Artikeln 2-4 nicht aufgeführten und in der Schweiz zum ersten Mal diagnostizierten Seuche anordnen, wenn dafür ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht.674
BGE Register
102-IV-198 • 104-IV-229 • 105-IV-1 • 98-IV-113
Weitere Urteile ab 2000
6B_398/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
impfung • vorinstanz • tierseuchengesetz • erste instanz • schaf • tierhalter • bundesgericht • tierseuche • weiler • bundesamt für veterinärwesen • produktion • milch • verurteilter • notstand • fleisch • bundesrat • sprache • kantonsgericht • verurteilung • unentgeltliche rechtspflege
... Alle anzeigen
AS
AS 2010/397 • AS 2009/455 • AS 2008/2275 • AS 2008/2303
BBl
1992/V/1
EU Verordnung
2377/1990